{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:290108B10B83.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"10 B 83.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 83.07\nOVG 20 A 426/05.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 29. Januar 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am\nBundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den\ngeltend gemachten Zulassungsgrund bereits nicht in einer den Anforderungen\ndes § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar (1.).\n\n2 Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig,\n\n„ob der Begriff des ernsthaften Schadens nach Art. 15\nBuchst. c RL 2004/83/EG der verfahrensrechtlichen\nSperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht und Art. 15 Buchst. c RL 2004/83/EG auch dann anzuwenden ist, wenn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit\nfür eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, aber\neine ‚ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher\nGewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts’ festgestellt wird.“\n\n3 Die aufgezeigte Rechtsfrage wirft nach Ansicht der Beschwerde eine Vielzahl\nvon klärungsfähigen und auch klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Hinblick auf\ndie Auslegung und Anwendung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG\n- Qualifikationsrichtlinie - auf, deren revisionsgerichtliche Klärung\nvoraussichtlich die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich machen werde. Dies gelte insbe-\n\nsondere für die umstrittene Frage der Fortgeltung der verfahrensrechtlichen\nSperrwirkung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die im Text des Art. 15 der\nQualifikationsrichtlinie keine Grundlage mehr habe und auch von dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Richtlinie nicht so aufgegriffen werde, wie es der bisherigen Anwendung im deutschen Recht entspreche. Darüber hinaus ergebe bereits der Vergleich des Wortlauts von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit dem\nWortlaut von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie, dass sich insoweit in\nmaterieller wie auch in prognoserechtlicher Sicht eine Vielzahl von Auslegungsfragen stellten.\n\n4 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde nicht in einer\nden Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf,\ndass sich die aufgeworfenen Rechtfragen zu Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden. Die Beschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung\ndes Berufungsgerichts die Bestimmung des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie in den Mitgliedstaaten wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist am\n10. Oktober 2006 bereits unmittelbar anzuwenden war. Sie legt jedoch nicht\n- wie erforderlich - dar, dass und inwiefern es auf die von ihr aufgeworfenen\nFragen auf der Grundlage der für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen\nFeststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in dem angestrebten Revisionsverfahren ankäme. Die Beschwerde will in erster Linie geklärt wissen, ob bei Vorliegen allgemeiner Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG a.F. (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG in der Fassung des Gesetzes\nzur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen\nUnion vom 19. August 2007, a.a.O.) der Anspruch auf subsidiären Schutz nach\nArt. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen ist. Diese Frage könnte sich im Falle des Klägers nur dann stellen,\nwenn nach den Feststellungen des Berufungsgericht zwar die tatbestandlichen\nVoraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Art. 15\nBuchst. c der Qualifikationsrichtlinie im Übrigen vorlägen, wegen des Umstandes, dass es sich um Gefahren handelt, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt sind, ein solcher Anspruch aber verneint worden wäre. Dass dies der Fall ist, legt die Be-\n\nschwerde indes nicht dar. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, den Art. 15 Buchst. c\nder Richtlinie voraussetzt, jedenfalls für den Raum Kabul nicht festgestellt. Wie\ndie Beschwerde selbst vorträgt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass berichtete bewaffnete Aktionen und gewalttätige Ausschreitungen, die auf einen\nbewaffneten Konflikt hinwiesen und sich in diesen einfügen könnten, zwar zunähmen, vor allem im Süden und Südosten des Landes; sie prägten bezogen\nauf Kabul die Gesamtsituation jedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer\nschon als ernsthaft zu bewertenden Bedrohung (BA S. 12 f.). In einer Gesamtschau der Sicherheitslage in Kabul bleibe danach festzuhalten, dass die Beeinträchtigungen nicht geprägt seien durch bewaffnete Konflikte, sondern durch\nkriminelles Geschehen (BA S. 13). Nach diesen nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen könnte im Revisionsverfahren schon mangels drohender willkürlicher Gewalt „im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Raum Kabul\nein ernsthafter Schaden im Sinne dieser Bestimmung droht. Auf die Frage, ob\ndie Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der\nRichtlinie auch wegen des allgemeinen Charakters der dem Kläger bei einer\nRückkehr nach Kabul drohenden Gefahren zu verneinen wäre (vgl. jetzt § 60\nAbs. 7 Satz 3 AufenthG), käme es schon aus diesem Grunde in einem Revisionsverfahren nicht an. Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass auch in\nKabul inzwischen eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts herrsche (Beschwerdebegründung S. 10 unten), handelt es sich um die eigene Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse\nin Kabul durch die Beschwerde, die in Widerspruch zu den angeführten\nFeststellungen des Berufungsgerichts steht und deshalb im Revisionsverfahren\nnicht zugrunde gelegt werden könnte.\n\n5 Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass das Berufungsgericht für das\nHerkunftsgebiet des Klägers, die im westlichen Afghanistan gelegenen Stadt\nHerat, das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejaht habe,\nkann dahinstehen, ob dies den Feststellungen des Berufungsgerichts über die\nZunahme bewaffneter Aktionen und gewalttätiger Ausschreitungen, die sich\n\ninsbesondere auf den Süden und Südosten Afghanistans beziehen, tatsächlich\nentnommen werden kann. Denn die Beschwerde legt nicht dar, dass nach den\nFeststellungen des Berufungsgerichts die weiteren Voraussetzungen für einen\nAnspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie vorliegen, der Anspruch allerdings wegen des allgemeinen Charakters der\ndort drohenden Gefahren ausgeschlossen wäre. Sie zeigt damit auch im Hinblick auf das Herkunftsgebiet des Klägers nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte.\n\n6 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Kläger\nzu Unrecht auf eine Rückkehr nach Kabul verwiesen, weil der nationale Gesetzgeber mangels Umsetzung von der durch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie\neröffneten Möglichkeit, das Konzept des internen Schutzes zu übernehmen,\nnoch keinen Gebrauch gemacht habe, greift dieses Argument schon deshalb\nnicht mehr durch, weil in dem angestrebten Revisionsverfahren nach § 77\nAbs. 1 AsylVfG auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts\nmaßgebliche Rechtslage abzustellen wäre und der Gesetzgeber inzwischen\ndurch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien\nder Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) in dem neuen\n§ 60 Abs. 11 AufenthG auch für den hier streitigen subsidiären Schutz u.a.\nArt. 8 der Qualifikationsrichtlinie für anwendbar erklärt hat. Im Übrigen könnten\nsich in diesem Zusammenhang allenfalls etwaige Fragen zur Auslegung von\nArt. 8 der Richtlinie stellen; derartige Fragen hat die Beschwerde indes nicht\naufgeworfen.\n\n7 Auch hinsichtlich der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, die\nsich ganz allgemein darauf richtet, ob der Umfang des subsidiären Schutzes\nnach Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie über den des Schutzes nach\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen kann, fehlt es - abgesehen von der\nmangelnden Bestimmtheit der Rechtsfrage - an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit für das vom Kläger angestrebte Revisionsverfahren anhand\nder konkreten Feststellungen des Berufungsgerichts.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-29/10-b-83-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-29/10-b-83-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.240830+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-01-29/10-b-83-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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