{"status":"available","doknr":"BVERWG-280508B1WDS-VR8080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:280508B1WDSVR8.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"1 WDS-VR 8.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 8.08\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Stabsfeldwebel …,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 28. Mai 2008 beschlossen:\n\nDer Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im\nWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den\nAntragsteller an der nach der Wahl zum Hauptpersonalrat\nstattfindenden Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG\nteilnehmen zu lassen, wird als derzeit unzulässig abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an einer Ausbildung für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG teilnehmen zu lassen.\n\n2 Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nachdem er bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung angehört\nhatte, wurde er im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt. Der Antragsteller ist derzeit für die Geschäftsführung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt.\n\n3 Vom 10. bis 12. März 2008 fand - in Verbindung mit der nachfolgenden konstituierenden und ersten Sitzung (13. und 14. März 2008) - beim Zentrum … in K.\neine Ausbildung für die Mitglieder des neu gewählten 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses statt. Zu dieser Ausbildung hatte sich der\nAntragsteller angemeldet und war zunächst zugelassen worden. Das Bundesministerium der Verteidigung - … - machte die Zulassung unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn wieder rückgängig, weil die Ausbildung nur für erstmalig gewählte Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vorgesehen sei\nund der Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft im 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss keinen Schulungsbedarf habe. Der Antragsteller nahm daraufhin nur an der konstituierenden und ersten Sitzung, nicht aber an der Ausbildung teil.\n\n4 Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - … - richtet\nsich ein beim Senat anhängiger Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 17.08).\n\n5 Außerdem hatte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 teilnehmen zu können. Die-\n\nsen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 1. April 2008 (BVerwG 1 WDS-VR\n7.08) aus prozessualen Gründen abgelehnt, weil die Ausbildung bereits vor\nEingang des Eilantrags beim Senat beendet und eine Teilnahme des Antragstellers daran schon deshalb nicht mehr möglich war.\n\n6 Zusammen mit der Begründung und den Sachanträgen im Verfahren BVerwG\n1 WB 17.08 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2008 (dort Antrag\nNr. 2) einen weiteren - hier gegenständlichen - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der die Teilnahme an der nächsten, nach der Wahl zum Hauptpersonalrat durchzuführenden Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG betrifft.\n\n7 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom 20. Mai\n2008 den Erlass einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt und mit Schreiben vom selben Tage zu dem an den Senat gerichteten\nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz Stellung genommen.\n\n8 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:\n§ 45 Abs. 3 SBG enthalte für die Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses - anders als § 19 Abs. 4 SBG für die Ausbildung der\nVertrauenspersonen - keine Beschränkung auf erstmalig gewählte Amtsinhaber. Es sei Wille des Gesetzgebers, alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gleich auszubilden, um zu Beginn der Ausbildung einen einheitlichen Ausbildungs- und Wissensstand herzustellen. Die Feststellung eines\nSchulungsbedarfs sei nicht erforderlich. Auch entstünden keine Kosten für externe Bildungsträger, da die Ausbildung an einer bundeswehreigenen Einrichtung stattfinde. Bedingt durch unterschiedliche Wahlverfahren und Wahltermine\nseien die 35 Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses bereits\nim Februar 2008 gewählt worden, während die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat, die als weitere Mitglieder hinzuträten, erst im Mai 2008 gewählt würden. Auch diese weiteren Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses seien unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bundesministerium der Verteidigung für ihre Aufgaben auszubilden. Nachdem er zur Ausbildung vom 10. bis\n12. März 2008 nicht zugelassen worden sei, wolle er nun an dieser gleichartigen Ausbildung teilnehmen.\n\n9 Der Antragsteller beantragt\n\nvorläufigen Rechtsschutz zur Teilnahme an der nach der\nWahl zum Hauptpersonalrat stattfindenden Ausbildung\nnach § 45 Abs. 3 SBG.\n\n10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n11 Der Antrag sei unzulässig, weil derzeit lediglich eine allgemeine Absicht bestehe, auf eine entsprechende Mitteilung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses hin eine Schulungsmaßnahme durchzuführen. Eine endgültige Entscheidung darüber, wer und wann an einer solchen Schulung, die in erster Linie\nfür die neu gewählten Mitglieder des Hauptpersonalrats gedacht sei, teilnehme,\nwerde frühestens nach dem 10. Juni 2008 getroffen; für diesen Tag habe das\nBundesministerium der Verteidigung - … - unter Einbindung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses eine Einzelfallbetrachtung für die Auswahl zu\nschulender Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses geplant.\nDer Antrag sei im Übrigen auch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch habe. Es bestehe kein Bedürfnis, den Antragsteller als erfahrenes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in den Grundzügen der Mandatstätigkeit in diesem Gremium oder über neuere Rechtsprechung zu schulen. Der hinter der Vorschrift des § 19 Abs. 4 SBG stehende\nRechtsgedanke, dass ein Schulungsanspruch ein entsprechendes persönliches\nSchulungsbedürfnis voraussetze, sei auch für die Auslegung des § 45 Abs. 3\nSBG fruchtbar zu machen.\n\n12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der\nBeteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 397/08 sowie 226, 227/08 - und\ndie Gerichtsakten der Verfahren BVerwG 1 WB 17.08 und BVerwG 1 WDS-VR\n7.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n13 Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n14 Bei sach- und interessengerechter Auslegung begehrt der Antragsteller, den\nBundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an der nach der Wahl zum Hauptpersonalrat stattfindenden Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß\n§ 45 Abs. 3 SBG teilnehmen zu lassen. Ein solcher Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im\nwehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - DokBer B 1993, 197 und\nvom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 <390> =\nNZWehrr 1994, 211).\n\n15 Der Antrag ist jedoch derzeit unzulässig, weil der Antragsteller kein berechtigtes\nInteresse an der Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz hat.\n\n16 Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in entsprechender Weise ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wehrbeschwerdeverfahren setzen eine\ndienstliche Maßnahme (oder deren Unterlassung) voraus, die angegriffen oder\naber erbeten wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1\nWBO). Eine solche Maßnahme liegt hier (noch) nicht vor. Die Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG für die im Mai 2008 gewählten Soldatenvertreter im\nHauptpersonalrat, die als weitere Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses hinzutreten (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SBG), befindet sich noch in der\nVorbereitung. Eine Auswahl der Teilnehmer ist - nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern generell - noch nicht getroffen. Das Bundesministerium der\nVerteidigung - … - und der Gesamtvertrauenspersonenausschuss planen für\nden 10. Juni 2008 eine Einzelbetrachtung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, aus der sich die Rahmendaten für die Ausbildung ergeben sollen. Wann auf der Grundlage dieser Betrachtung anschließend eine Auswahlentscheidung ergeht, ist nicht erkennbar. Die Befürchtung\ndes Antragstellers, er werde wie bei der Ausbildung, die vom 10. bis 12. März\n\nfür die gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (§ 35\nAbs. 1 Satz 1 SBG) stattgefunden hat, auch zu der geplanten gleichartigen\nAusbildung für die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat nicht zugelassen\nwerden, betrifft deshalb nicht eine bereits existente, sondern lediglich für die\nZukunft erwartete Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.\n\n17 Vor Ergehen einer truppendienstlichen Maßnahme kommt vorbeugender\nRechtsschutz - und zwar sowohl in Form eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache als auch (wie hier) in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht (vgl. zum Folgenden Beschluss vom 22. Januar 2003 - BVerwG 1 WB\n44.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 48 = NZWehrr 2003, 119 mit zahlreichen\nNachweisen; zu den entsprechenden Voraussetzungen des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht vgl. Puttler,\nin: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 39, 71 m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Antrags auf vorbeugenden Rechtsschutz setzt danach einerseits\nvoraus, dass das künftige Handeln der Vorgesetzten des Soldaten nach seinem\nInhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit spezifiziert ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Senat möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt,\nwelche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen\nVoraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an\nvorbeugendem Rechtsschutz dagegen nicht anerkannt werden. Das für einen\nAntrag auf vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis\nverlangt zum anderen, dass dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die\nbeabsichtigte truppendienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur\nkurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gutzumachender Weise in\nseinen Rechten zu beeinträchtigen.\n\n18 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.\n\n19 Zum einen ist die künftige Maßnahme, die vom Gericht überprüft werden soll,\nnoch nicht hinreichend spezifiziert. Dies betrifft sowohl den Zeitpunkt als auch\nden konkreten Zuschnitt der - in erster Linie an die hinzutretenden Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat gerichteten - Ausbildungsveranstaltung. Auch erscheint es angebracht, das Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung - … - und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss abzuwarten, zumal beide Seiten mit den Schreiben vom\n5. Mai 2008 (…) bzw. vom 19. Mai 2008 (Sprecher GVPA) jeweils bedenkenswerte Sachargumente vorgebracht haben, aus denen sich durchaus Spielräume\nfür die zu treffende Entscheidung über den Teilnehmerkreis der Ausbildung\nergeben.\n\n20 Zum anderen ist es dem Antragsteller zumutbar, die von ihm befürchtete erneute Nichtzulassung zu der Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG abzuwarten. Da die\nAuswahl der Teilnehmer schon aus organisatorischen Gründen mit einigem\nzeitlichen Vorlauf getroffen wird, besteht im Falle einer negativen Entscheidung\nfür den Antragsteller hinreichend Gelegenheit, bis zum Beginn der Veranstaltung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seine Rechte geltend zu machen\nund eine Klärung der dann konkret strittigen Punkte zu erlangen. Dem Senat\nliegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine den effektiven (auch\nvorläufigen) Rechtsschutz ausschließende Situation wie am 10. März 2008\nwiederholen wird, als die Zulassung des Antragstellers nach seiner Anreise zur\nAusbildung unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn wieder aufgehoben wurde.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-05-28/1-wds-vr-8-08","cited_norms":[{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"SBG 2016","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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