{"status":"available","doknr":"BVERWG-251108U10C53070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:251108U10C53.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"10 C 53.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung steht erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 nach § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). Eine vorher durchgeführte Prüfung nach der alten Rechtslage reicht dafür nicht aus.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 53.07\nVGH 23 B 07.30069\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 25. November 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:\n\nDer Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs\nvom 4. Juli 2007 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.\n\n2 Der im April 1999 in Deutschland geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Seine Eltern - Iraker kurdischen Volkstums und sunnitischen Glaubens -\nreisten nach eigenen Angaben im Jahr 1997 nach Deutschland ein und beantragten hier ohne Erfolg Asyl.\n\n3 Auf den im Februar 2001 gestellten Asylantrag des Klägers erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im März 2002 einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung entsprechend den Kläger als Asylberechtigten und als\nFlüchtling i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG an. Die hiervon unterrichtete Ausländerbehörde bat das Bundesamt daraufhin um Einleitung eines Widerrufsverfahrens,\nweil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung fälschlicherweise von\n\neiner unanfechtbaren Anerkennung der Eltern des Klägers als politische Flüchtlinge ausgegangen sei.\n\n4 Nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung vermerkte das Bundesamt\nim Mai 2002 intern in seinen Akten: Die wesentliche Begründung für die Anerkennung sei gewesen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak mit\nSippenhaft rechnen müsse. Die Voraussetzungen für die getroffene Entscheidung lägen noch vor, weil sich im Wesentlichen in der irakischen Rechtsprechung und politischen Praxis nichts geändert habe. Der mögliche Irrtum des\nGerichts sei nicht zu beurteilen. Ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1\nSatz 1 AsylVfG werde nicht eingeleitet. Das Bundesamt teilte das Ergebnis seiner Prüfung der Ausländerbehörde mit.\n\n5 Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des\nKlägers als Asylberechtigten sowie die Feststellung von Abschiebungsschutz\nals Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG. Zugleich wurde festgestellt, dass die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Von einer Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wurde\nabgesehen, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze und eine\nAufenthaltsbeendigung nicht beabsichtigt sei. Der Widerruf diene nur der Statusbereinigung.\n\n6 Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht\nmit Urteil vom 28. November 2006 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei\nrechtmäßig. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der geänderten Verhältnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine politische\nVerfolgung mehr. Außerdem müsse der Kläger derzeit und in absehbarer Zukunft keine von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen befürchten.\n\n7 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss vom 4. Juli 2007\ndas erstinstanzliche Urteil geändert und den Widerrufsbescheid aufgehoben.\nZur Begründung hat er ausgeführt: Der Widerruf sei rechtswidrig, weil er nicht\nals gebundene Entscheidung habe ergehen dürfen, vielmehr einer Ermessens-\n\nentscheidung des Bundesamts gemäß § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG bedurft hätte. Eine Ermessensentscheidung sei auch bei Alt-Anerkennungen dann geboten, wenn das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint habe. Dies sei hier der Fall gewesen.\n\n8 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Bundesamts.\nEs beruft sich darauf, dass das mehrstufige Verfahren gemäß § 73 Abs. 2a\nAsylVfG erst nach Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2005 einzuhalten\ngewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Widerrufsprüfung des Bundesamts mehrfach ohne präkludierende Wirkung einer früheren Überprüfung möglich gewesen.\n\n9 Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt die angefochtene Berufungsentscheidung und führt weiter aus: Nach der Begründung der gesetzlichen\nNeuregelung sollten die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme an\nBedeutung gewinnen. Dem widerspräche es, wenn bereits getroffene Überprüfungen keine Auswirkungen hätten, nur weil sie vor dem 1. Januar 2005 durchgeführt worden seien. Dem Ziel der gesetzlichen Neuregelung, die aufenthaltsrechtliche Position von Asylberechtigten und Flüchtlingen zu verbessern, stünde\nes entgegen, wenn lediglich Widerrufsüberprüfungen ab dem 1. Januar 2005\nBerücksichtigung fänden.\n\nII\n\n10 Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m.\n§ 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Der angefochtene\nBeschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsbeschluss in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-\n\ndung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1\nNr. 2 VwGO).\n\n11 Streitgegenstand der Revision ist ausschließlich der im Bescheid vom 20. Juli\n2006 ausgesprochene Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.\n\n12 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73\nAsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007\n(BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August\n2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Denn nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die\nnach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -\nBVerwGE 129, 251 <257 f.>, Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77\nAbs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner\nletzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es,\nwenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen.\n\n13 Der Verwaltungsgerichtshof ist unter Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung hätte ergehen müssen\nund die hier getroffene gebundene Entscheidung gegen § 73 Abs. 2a Satz 4\nAsylVfG verstoße. Zwar findet die Regelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG, wie sich\njetzt auch aus § 73 Abs. 7 AsylVfG ergibt, grundsätzlich auch auf Widerrufsentscheidungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochen worden\nsind, sich aber auf eine Anerkennungsentscheidung beziehen, die bereits vor\ndem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist (vgl. schon Urteil vom 20. März\n2007 - BVerwG 1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 - Rn. 12). Der Widerruf einer\nAsyl- oder Flüchtlingsanerkennung steht aber erst dann nach § 73 Abs. 2a\nSatz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge,\n\nwenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 nach § 73 Abs. 2a AsylVfG\nvorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft\nund verneint hat (Negativentscheidung). Eine vorher durchgeführte Prüfung\nnach der alten Rechtslage reicht dafür nicht aus. Der Widerrufsbescheid ist daher hier zu Recht ohne Betätigung behördlichen Ermessens erlassen worden.\n\n14 Nach § 73 Abs. 2a AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen\nWiderruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der (Anerkennungs-)\nEntscheidung zu erfolgen (Satz 1). Für sog. Alt-Anerkennungen - wie im Fall\ndes Klägers - sieht § 73 Abs. 7 AsylVfG vor, dass die Prüfung nach Absatz 2a\nSatz 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Das Ergebnis\nist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf\noder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder\ndes § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen (Satz 4).\n\n15 Schon der Wortlaut von § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG deutet mit der Formulierung „nach der Prüfung“ darauf hin, dass es sich dabei um die nach Absatz 2a\nSatz 1 vorgeschriebene Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen handeln soll, wie sie durch das Zuwanderungsgesetz mit Wirkung vom\n1. Januar 2005 neu eingeführt worden ist. Für eine solche Auslegung spricht\nauch, dass das durch § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte mehrstufige Verfahren\n- wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - eine zukunftsbezogene Regelung darstellt und es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht\nnach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift, an die die nach Satz 4 zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an\ndas Bundesamt handelt (vgl. Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C\n21.04 - BVerwGE 124, 276 <292> und vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 11). Erst\nwenn die nach der Neuregelung vorgeschriebene formalisierte Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen stattgefunden hat und mit negativem\nErgebnis abgeschlossen worden ist (Negativentscheidung), bedarf es deshalb\n\nim Fall eines späteren Widerrufs oder einer späteren Rücknahme einer Ermessensentscheidung.\n\n16 Zwar bestand auch vor Inkrafttreten der in § 73 Abs. 2a AsylVfG getroffenen\nRegelung eine Verpflichtung des Bundesamts zum Widerruf von Asyl- und\nFlüchtlingsanerkennungen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorlagen\n(vgl. § 73 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl I\nS. 1361). Eine Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen hatte\nnach damaligem Recht aber keine aufenthaltsrechtlichen Folgen, wie sie jetzt in\n§ 26 Abs. 3 AufenthG mit der Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zugunsten von Asylberechtigten und Flüchtlingen geregelt sind, wenn\ndiese seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2\nAufenthG besitzen und das Bundesamt gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG mitgeteilt\nhat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Es handelte sich bei der bis zum Jahresende 2004 geltenden Regelung\nvielmehr um eine interne Überprüfungspflicht des Bundesamts, für die im Fall\ndes Absehens vom Widerruf keine Mitteilung des Überprüfungsergebnisses an\ndie Ausländerbehörde vorgeschrieben war und die auch keine Verbesserung\nder aufenthaltsrechtlichen Position des Ausländers zur Folge hatte. Eine derartige Überprüfung nach altem Recht - wie sie im vorliegenden Fall im Jahr 2002\nerfolgt ist - hat eine andere Rechtsqualität als eine Überprüfung auf der Grundlage des seit dem 1. Januar 2005 geltenden Verfahrens nach § 73 Abs. 2a\nAsylVfG; sie kann daher auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen nicht einer\nÜberprüfung in dem Verfahren nach § 73 Abs. 2a AsylVfG gleichgestellt werden. Hiervon ist auch der Gesetzgeber bei der Einfügung des Absatzes 7 in\n§ 73 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ausgegangen. Denn\nnach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte die Regelung der Klarstellung\ndienen, dass auch die vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Anerkennungen, und\nzwar „innerhalb von vier Jahren“ nach Einfügung des Absatzes 2a durch das\nZuwanderungsgesetz zu überprüfen sind (BTDrucks 16/5065 S. 220).\n\n17 Gegen die Erstreckung der Neuregelung des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG auf\nAlt-Überprüfungen spricht zudem, dass der Gesetzgeber anerkannten Flüchtlingen die aufenthaltsrechtlichen Verbesserungen, die § 26 Abs. 3 AufenthG\n\ngewährt, frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung\nzum 1. Januar 2005 zugute kommen lässt, also Aufenthaltszeiten im Anschluss\nan eine Überprüfung nach altem Recht nicht erfasst. Denn nach § 102 Abs. 2\nAufenthG wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis, wie sie Flüchtlinge nach § 70 Abs. 1 AsylVfG alter Fassung besaßen, zwar auf die 7-Jahres-Frist des § 26 Abs. 4 AufenthG angerechnet, nicht aber auf die 3-Jahres-Frist\ndes § 26 Abs. 3 AufenthG. Anerkannte Flüchtlinge können nach dieser Regelung daher grundsätzlich frühestens vom 1. Januar 2008 an - nämlich nach dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG - eine\nNiederlassungserlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des § 26\nAbs. 3 AufenthG beanspruchen.\n\n18 Der Verwaltungsgerichtshof durfte den Widerrufsbescheid daher nicht schon\ndeshalb aufheben, weil er in Form einer gebundenen Entscheidung erlassen\nworden ist. Ob die materiellen Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1\nAsylVfG vorliegen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Der Senat konnte\nmangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanz selbst nicht abschließend über die Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Widerrufs entscheiden.\nDie erforderlichen Feststellungen wird der Verwaltungsgerichtshof in dem erneuten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts, wie bestimmte Widerrufsvoraussetzungen - auch unter Einbeziehung der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 in\nnationales Recht umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April\n2004 (Qualifikationsrichtlinie) - auszulegen sind, können sich möglicherweise\neuroparechtliche Zweifelsfragen stellen, wie sie der Senat dem Gerichtshof der\nEuropäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 7. Februar 2008 (- BVerwG\n10 C 33.07 - DVBl 2008, 1255) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. In diesem\nFall kann eine Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 94 VwGO durch\nden Verwaltungsgerichtshof in Betracht kommen.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nBeck Prof. Dr. Kraft","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-11-25/10-c-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":21},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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