{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:251108U10C25.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"10 C 25.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei einem Asylfolgeantrag beginnt die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Wiederaufgreifensgründe (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG) frühestens nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 25.07\nOVG 10 A 10665/05\nVerkündet\nam 25. November 2008\nvon Förster\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und\nProf. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. März 2006\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft.\n\n2 Der Kläger reiste im Februar 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragte\nAsyl. Zur Begründung seines Antrags gab er an, sich als Schriftsteller und Journalist für die Verbreitung des Islam einzusetzen. Deswegen habe er bereits eine\n15-monatige Gefängnisstrafe verbüßt und sei im Jahr 1980 als Wiederholungstäter unter dem Vorwurf islamistischer Propaganda, des Verstoßes gegen\ndas Laizismusgebot sowie des Versuchs der Spaltung der Türkei zu einer Gefängnisstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Während des Berufungsverfahrens sei er untergetaucht; daraufhin habe man ihn im Juli 1983 ausgebürgert.\nVeröffentlicht habe er u.a. in der Zeitschrift S., deren Redakteure ab 1995 strafrechtlich verfolgt worden seien. Im Bundesgebiet setze er seine journalistische\nTätigkeit fort und unterhalte deshalb Kontakte zu vielen islamischen Gruppierungen.\n\n3 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. September 1999 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2000 ab; den Antrag des Klägers auf\nZulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom\n13. August 2001 ab.\n\n4 Zur Begründung seines Folgeantrags vom 14. September 2001 legte der Kläger\nu.a. eine Anklageschrift sowie einen Trennungsbeschluss der türkischen\nStaatsanwaltschaft vom 11. Juli 2000 vor und machte geltend, dass gegen Redakteure der Zeitung S. Anklage wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu\neiner Terrororganisation erhoben und mehrfach die Todesstrafe gefordert worden sei. Auch gegen ihn sei ermittelt worden. In der Anklageschrift werde er\nbeschuldigt, sich als Führungsperson und Kontaktmann dieser Organisation\nbetätigt zu haben. Er sei nur deshalb nicht mitangeklagt worden, weil man\n„seiner nicht habhaft geworden“ sei.\n\n5 Das Bundesamt hielt die Beweismittel für gefälscht und lehnte mit Bescheid\nvom 17. Dezember 2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.\nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat das Auswärtige Amt bestätigt,\ndass sowohl die Anklageschrift als auch der Trennungsbeschluss echt seien.\n\nDer namentlich genannte Kläger sei im Jahr 1983 ausgebürgert und 1992 wieder eingebürgert worden; wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Hizbullah und Aktivitäten für diese Organisation sei er in der Türkei zur Fahndung\nausgeschrieben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen.\n\n6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des\nKlägers verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass auf den Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Der neue Vortrag sowie die\nvorgelegten Beweismittel hätten im ersten Asylverfahren während des Antrags\nauf Zulassung der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Folgeantrag sei fristgerecht gestellt worden; denn der Lauf der Dreimonatsfrist des\n§ 51 Abs. 3 VwVfG sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Erstverfahren gehemmt. Vor Abschluss des ersten Asylverfahrens habe der Kläger keinen Folgeantrag stellen können. Das gebotene Wiederaufgreifen des Asylverfahrens führe zur Feststellung der Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 AufenthG. Es sei davon auszugehen, dass der zur Fahndung\nausgeschriebene Kläger bei Rückkehr in die Türkei den Strafverfolgungsbehörden überstellt würde und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Repressalien ausgesetzt wäre. Trotz der Reformen in der Türkei gehe der\nSenat davon aus, dass jedenfalls als exponierte und ernstzunehmende Gegner\ndes Staates in Erscheinung getretene politische Aktivisten mit schwerwiegenden Übergriffen rechnen müssten. Hinsichtlich des Klägers erscheine für die\ntürkischen Sicherheitskräfte und Strafverfolgungsbehörden die Annahme einer\nqualifizierten politischen Gegnerschaft besonders naheliegend. Denn dieser sei\nals Schriftsteller und Journalist wiederholt wegen islamistischer Propaganda,\nVerstoßes gegen das Laizismusgebot und Versuchs der Spaltung der Türkei zu\nHaftstrafen verurteilt worden und habe sich der Verbüßung der zuletzt verhängten Strafe durch Untertauchen entzogen. Daraufhin sei er im Jahr 1983 vom\ntürkischen Staat ausgebürgert worden; von der ihm 1993 eingeräumten Möglichkeit der Wiedereinbürgerung habe er keinen Gebrauch gemacht. Die gesetzlichen Ausschlussgründe für die Flüchtlingsanerkennung griffen nicht durch.\nDen vorliegenden Auskünften des Verfassungsschutzes lasse sich nicht\nentnehmen, dass der Kläger sich im Bundesgebiet über seine journalistische\n\nTätigkeit hinaus etwa gewaltbereiten Organisationen angeschlossen habe oder\neine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Schwerwiegende Gründe rechtfertigten insbesondere nicht die Annahme, dass er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eine schwere nichtpolitische Straftat begangen habe. Die in der türkischen Anklageschrift wiedergegebenen Ermittlungsergebnisse könnten nicht als\nüberzeugende Belege für seine Einbindung in eine terroristische Organisation\nangesehen werden; denn die Ermittlungen könnten auch darauf gerichtet sein,\nden Kläger als missliebigen Journalisten und Schriftsteller zum Schweigen zu\nbringen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger glaubhaft dargelegt,\ndass er aufgrund seiner religiösen Überzeugung jeglichen Terror ablehne. Es\nbestünden keine überzeugenden Belege dafür, dass er aufgrund einer aktiven\nEinbindung in die terroristische Szene in der Türkei oder seine journalistischen\nBetätigung dem Terrorismus unmittelbar Vorschub geleistet habe.\n\n7 Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte, dem Berufungsurteil fehle jede Begründung dazu, warum der Kläger\nnach festgestellter Ausbürgerung als Staatenloser Flüchtling sein könne. Ferner\nsei nicht ausreichend dargetan, aufgrund welcher Erkenntnisse dem Kläger bei\neiner unterstellten Rückkehr in die Türkei trotz der innenpolitischen Reformen\neine relevante Verfolgung drohe. Schließlich habe das Berufungsgericht an das\nVorliegen des Ausschlussgrundes der Zuwiderhandlung gegen die Ziele und\nGrundsätze der Vereinten Nationen zu hohe Anforderungen gestellt.\n\n8 Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.\n\nII\n\n9 Die Revision der Beklagten ist ungegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte ohne Verstoß gegen revisibles Recht zur Flüchtlingsanerkennung des\nKlägers verpflichtet. Auf dessen Folgeantrag war ein weiteres Asylverfahren\ndurchzuführen (1.). Die aufgrund der neuen Sachlage getroffene Würdigung\ndes Berufungsgerichts, dem Kläger drohe in der Türkei politische Verfolgung\n\n(2.) und die Voraussetzungen der Ausschlussgründe für die Flüchtlingsanerkennung lägen nicht vor (3.), ist nicht zu beanstanden.\n\n10 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008\n(BGBl I S. 1798) sowie § 60 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970). Das Berufungsgericht\nmüsste, wenn es jetzt entschiede, gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die nunmehr\ngeltende Rechtslage abstellen. Deshalb sind die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 eingetretenen Rechtsänderungen auch der Entscheidung des\nRevisionsgerichts zugrunde zu legen (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG\n1 C 21.04 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15, stRspr).\n\n11 1. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist vom Bundesamt auf einen nach\nRücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nvorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des\nVerfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist oder neue Beweismittel vorliegen und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt\nwird (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78,\n332 <336 f.>). Das ist hier der Fall.\n\n12 In den durch die Anklageschrift und den Trennungsbeschluss vom 11. Juli 2000\ndokumentierten Ermittlungen türkischer Strafverfolgungsbehörden gegen den\nKläger liegt eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1\nVwVfG, die sich mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung zu seinen Gunsten\nauswirken kann. Darüber hinaus sind die vom Auswärtigen Amt als echt bestätigten Urkunden neue Beweismittel i.S.d. Nr. 2 der Vorschrift, die zu einer\ngünstigeren Beurteilung seines Begehrens führen können, nachdem das Verwaltungsgericht im Erstverfahren die früheren Verurteilungen als nicht mehr\nkausal für die Ausreise und eine akute Verfolgungsgefahr als nicht überzeu-\n\ngend angesehen hatte. Damit treffen die neuen Beweismittel einen aus der\nPerspektive des Erstverfahrens entscheidungserheblichen Punkt (vgl. dazu Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - a.a.O. S. 337).\n\n13 Der Kläger war ohne grobes Verschulden außerstande, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Anklageschrift und Trennungsbeschluss\nsind erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im\nErstverfahren ergangen. In das Zulassungsverfahren konnte der Kläger den\nneuen Sachvortrag und die Beweismittel nicht einführen. Angesichts des auf die\nin § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Zulassungsgründe beschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs war für die Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags kein Raum (vgl. Urteil vom 13. November 1984 - BVerwG 9 C 67.84 -\nNVwZ 1985, 899 für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der\nRevision).\n\n14 Der Folgeantrag ist innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt worden,\ndie mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Frist beginnt in\neiner Situation wie der hier vorliegenden, in der während des anhängigen - später abschlägig entschiedenen - Antrags auf Zulassung der Berufung eine Änderung der Sachlage eintritt bzw. neue Beweismittel vorliegen, erst dann, wenn\nein Folgeantrag gestellt werden darf. Das ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG\naber erst nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags möglich, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der Fristbeginn hinausgeschoben wird (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A\n11821/98 - NVwZ 2000, Beilage Nr. 7 S. 84, Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG,\nII-§ 71 Rn. 230; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2008, § 71 Rn. 318). Die Gegenauffassung (OVG Münster, Beschluss vom 3. August 1989 - 18 B 21644/89 -\nNVwZ-RR 1990, 518) berücksichtigt nicht, dass die von ihr bevorzugte Lösung\neiner Wiedereinsetzung (§ 32 VwVfG) in die Dreimonatsfrist lediglich Härten\nabmildern soll, die infolge tatsächlicher Umstände zu einer unverschuldeten\nFristsäumnis führen. Die Wiedereinsetzung setzt aber prinzipiell die rechtliche\nMöglichkeit einer fristwahrenden Antragstellung voraus, die für den Kläger nicht\n\nbestand, weil er den Folgeantrag erst nach unanfechtbarem Abschluss des\nErstverfahrens stellen durfte.\n\n15 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei Flüchtling i.S.d. § 3\nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, erweist sich jedenfalls im Ergebnis\nals mit Bundesrecht vereinbar.\n\n16 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der von der Türkei ausgebürgerte Kläger sei staatenlos geblieben. Dennoch hat es weder untersucht, ob die\nAusbürgerung auf - im flüchtlingsrechtlichen Kontext - politischen Gründen beruht, noch hat es geprüft, ob die Türkei für den Kläger noch als das Land des\ngewöhnlichen Aufenthalts angesehen werden kann. Damit verletzen die Entscheidungsgründe jedenfalls auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung\nBundesrecht, denn nicht jede Ausbürgerung stellt automatisch eine flüchtlingsrechtlich relevante Rechtsverletzung dar (vgl. dazu Urteil vom 24. Oktober 1995\n- BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180). Die im Zentrum der\nPrüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG stehende Verfolgungsprognose setzt einen\nStaat voraus, in den der Betreffende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren\nkann. Das ist entweder der Staat der Staatsangehörigkeit oder bei einem Staatenlosen das Land des (früheren) gewöhnlichen Aufenthalts. Löst dieser Staat\naus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen die ihn mit einem Staatenlosen verbindenden Beziehungen, steht er ihm in gleicher Weise gegenüber\nwie jeder andere auswärtige Staat, so dass die Frage, ob dem Staatenlosen auf\nseinem Territorium politische Verfolgung droht, mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung gegenstandslos wird (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1985 - BVerwG\n9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 S. 122 <124 f.> und vom\n22. Februar 2005 - BVerwG 1 C 17.03 - BVerwGE 123, 18 <22 f.>).\n\n17 Gleichwohl erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis\nals richtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe von der ihm\n1993 eingeräumten Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung keinen Gebrauch\ngemacht und die damit implizit getroffene Feststellung, der Kläger sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein türkischer Staatsangehöriger, ist aktenwidrig. Das Auswärtige Amt hat in einer vom Verwaltungsgericht speziell zu\n\nder Person des Klägers eingeholten Auskunft mitgeteilt, dass dieser türkischer\nStaatsbürger sei. Nach seiner Ausbürgerung im Jahr 1983 sei er 1992 wieder\neingebürgert worden und in der Provinz S. unter der Identitätsnummer … registriert. Diese konkret zu den Personalien des Klägers recherchierte Auskunft hat\ndas Berufungsgericht offensichtlich übersehen; denn es hat sich damit trotz\ninhaltlich abweichender Sachverhaltswürdigung auch nicht ansatzweise auseinander gesetzt. Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer tatsächlichen\nFeststellung im Urteil des Tatsachengerichts und der Aktenlage darf vom Revisionsgericht jedenfalls auch dann ohne Verfahrensrüge von Amts wegen berücksichtigt werden, wenn er sich z.B. - wie hier - aus der Gerichtsakte ergibt.\nEin solcher Widerspruch macht nicht nur eine Beweiswürdigung unrichtig, sondern stellt auch eine Rechtsverletzung dar; Bindungswirkung entfaltet eine offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung jedenfalls nicht (vgl. Urteil vom\n29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - BVerwGE 79, 291 <297 f.>). Nachdem die\nBeteiligten im Revisionsverfahren auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis\ndas Bestehen der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers unstreitig gestellt\nhaben, kann das Revisionsgericht diesen Sachverhalt seiner Entscheidung\nzugrunde legen (vgl. Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\n§ 137 Rn. 151). Damit kommt es auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen hinsichtlich der Ausbürgerung des Klägers nicht mehr an.\n\n18 Die Verfolgungsprognose des Berufungsgerichts, dem wegen Mitgliedschaft in\nder Organisation T.S. zur Fahndung ausgeschriebenen, von den türkischen Sicherheitsbehörden als exponierten politischen Gegner und Aktivisten eingestuften Kläger drohe in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische\nVerfolgung, ist als in erster Linie tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Rügen der Revision, die Prognose sei spekulativ und\nverkenne den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, greifen nicht\ndurch. Das Berufungsgericht hat nicht auf zu schmaler Tatsachengrundlage\nentschieden, sondern die von ihm gestellte Prognose auf vielfältige Quellen\ngestützt und umfangreich begründet.\n\n19 3. Das angefochtene Urteil ist ferner mit Bundesrecht vereinbar, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Flüchtlingsanerkennung des\n\nKlägers nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG (zuvor: § 60 Abs. 8 Satz 2\n3. Alt. AufenthG a.F.) ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die\nAnnahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten\nNationen zuwidergehandelt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe\nbei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes überzogene Anforderungen an das\nerforderliche Beweismaß gestellt. Dem folgt der Senat nicht.\n\n20 Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 2 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft bereits\ndann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale für die Ausschlussgründe vorliegen. Diese Formulierung lehnt sich an\nArt. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - an und unterscheidet sich\nnicht substanziell von der inzwischen verbindlichen gemeinschaftsrechtlichen\nVorgabe in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom\n29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die\nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu\ngewährenden Schutzes, ABl EG Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EG 2005 Nr. L 204\nS. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie), „… wenn schwerwiegende Gründe zu der\nAnnahme berechtigen, …“. Sie deutet auf ein gegenüber der von § 108 Abs. 1\nSatz 1 VwGO geforderten Überzeugungsgewissheit (vgl. Urteil vom 16. April\n1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181 f.>) abgesenktes Beweismaß, das insbesondere keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt\n(vgl. die Begründungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes zu der entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 3 AuslG 1990 in BTDrucks 14/7386 S. 57 und\ndes Zuwanderungsgesetzes zu § 60 AufenthG in BTDrucks 15/420 S. 91). Wie\nweit die Anforderungen abgesenkt werden können, ist insbesondere bei der\nAuslegung des Art. 1 F GFK umstritten (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren\nund Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 149;\nGoodwin-Gill/McAdam, The refugee in International Law, 3. Aufl. Oxford 2007,\nS. 165 m.w.N. zur Rechtsprechung im anglo-amerikanischen Raum; Zimmermann, DVBl 2006, 1478 <1481>).\n\n21 Welches Beweismaß von § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Einzelnen gefordert wird\n(vgl. Hailbronner, in: Ausländerrecht, B 2 § 3 Rn. 8; Funke-Kaiser, in:\nGK-AsylVfG, II-§ 2 Rn. 63; strenger demgegenüber Marx, AsylVfG, 7. Aufl.\n2008, § 3 Rn. 14 ff.), kann angesichts des vorliegenden Falles offen bleiben.\nDenn das Berufungsgericht hat nur eine - aus Sicht der Behörde - niedrige\nSchwelle gefordert und für das Vorliegen der Ausschlussgründe bereits die „begründete Vermutung“ genügen lassen, dass der Betroffene entsprechend\nschwerwiegende Verstöße begangen hat (BU S. 20). Dem stehen auch nicht\ndie Ausführungen des Berufungsgerichts an anderer Stelle entgegen, in denen\nvon „Überzeugung“ (BU S. 21, 24) bzw. „überzeugenden Belege“ (BU S. 23, 27)\ndie Rede ist, weil der Begriff der „Überzeugung“ hier offensichtlich nicht i.S.d.\n§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen ist und nicht auf das Regelbeweismaß\nder Überzeugungsgewissheit schließen lässt. In Anwendung dieses weit abgesenkten Maßstabs hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der nicht mit\nVerfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat gemäß § 137 Abs. 2\nVwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen in einer Gesamtschau der Person des Klägers und seiner Aktivitäten keine überzeugenden Belege für das\nVorliegen eines Ausschlussgrundes erkennen können; diese Würdigung ist\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n22 Wenn die Beklagte demgegenüber für eine weitere Absenkung des Beweismaßes eintritt und die belegte journalistische Tätigkeit des Klägers als plausible\nErklärung für dessen Kontakte zu Organisationen, die bei türkischen Sicherheitsbehörden inzwischen unter Terrorismusverdacht stehen, unberücksichtigt\nlassen will, folgt ihr der Senat nicht. Unabhängig von der noch vorzunehmenden\npräzisen Festlegung des Beweismaßes bedarf es bei der Prüfung, ob die\ntatsächlichen Voraussetzungen der Ausschlussgründe vorliegen, jedenfalls\neiner Gesamtwürdigung aller Umstände einschließlich der Aktivitäten und Einlassungen des Betroffenen. Eine selektive Betrachtung nur der belastenden\nUmstände wird den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auch an ein\nabgesenktes Beweismaß nicht gerecht; gemeinschaftsrechtlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.\n\n23 Hat das Berufungsgericht demzufolge das für die Annahme von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG notwendige Beweismaß keinesfalls (zulasten des Bundesamtes) zu streng gehandhabt, ist die Revision der Beklagten\nunbegründet, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, wann zulasten\ndes Betroffenen schwerwiegende Gründe die Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes rechtfertigen. Die Sache erweist sich\nauch mit Blick auf die Vorlagen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der\nRichtlinie 2004/83/EG (Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07\nund vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07) als entscheidungsreif, weil\nes auf die dort aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen hier\nnicht ankommt.\n\n24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-11-25/10-c-25-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-11-25/10-c-25-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:29.658851+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-11-25/10-c-25-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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