{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:240608U10C45.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"10 C 45.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nBVerwG 10 C 45.07\nVGH 13a B 06.30979\nVerkündet\nam 24. Juni 2008\nvon Förster\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es sich auf den\nWiderruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n12. Oktober 2005) bezieht.\n\nIm Übrigen (hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung eines\nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2\nAufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG\nin Bezug auf den Irak) wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2007 aufgehoben und die\nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\nden Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDer Kläger trägt die Hälfte der Kosten des bisherigen Verfahrens in allen Rechtszügen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung\nüber die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n1 Der Kläger erstrebt europarechtlichen Abschiebungsschutz wegen Gefahren\naufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie\n2004/83/EG). Hilfsweise erstrebt er nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm\ndrohender Gefahren für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n2 Der 1980 in Kirkuk (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach seiner Einreise nach Deutschland stellte er im Juli 2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und\n\nFlüchtlinge) - Bundesamt - einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Kläger an, er habe Angst vor Sanktionen wegen illegaler Ausreise und seiner Verweigerungshaltung gegenüber der Baath-Partei. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28. Februar 2002 stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 51 Abs. 1\nAuslG 1990 vorliegen.\n\n3 Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Zugleich\nstellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG\nnicht vorliegen.\n\n4 Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und vor dem\nVerwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil\nvom 1. Februar 2007 zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf\nsei rechtmäßig, weil der Kläger nach dem Sturz des Regimes von Saddam\nHussein im Jahr 2003 keine Verfolgung im Irak mehr zu befürchten habe, die\nseine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige. Der Kläger könne auch nicht die\nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beanspruchen. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2\nbis 5 AufenthG lägen nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn der Kläger wäre im Fall seiner\nRückkehr in den Irak keiner individuellen erheblichen konkreten Gefahr für Leib,\nLeben oder Freiheit ausgesetzt. Soweit er sich auf die allgemeine Situation im\nIrak berufe, zu der auch die Gefahr zu rechnen sei, als Rückkehrer aus dem\nAusland Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, müsse er sich auf den\nihm durch den Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gewährten Schutz vor einer Abschiebung in den Irak verweisen lassen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15\nBuchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004. Die hierfür\nzumindest erforderliche Konfliktsituation von gewisser Dauer und Intensität, die\nwohl einer Bürgerkriegssituation vergleichbar sein müsse, liege nicht vor. Aus\nden in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterialien sei nicht ableitbar,\ndass im Irak landesweit eine Bürgerkriegssituation gegeben wäre. Selbst wenn\nman davon ausgehen würde, dass in Bagdad und anderen Städten, vor allem\n\nim zentralirakischen sogenannten „Sunnitischen Dreieck“, zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, könne dies nicht zu einem durch die unmittelbare Anwendung von Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vermittelten Schutzanspruch führen. Denn ein innerirakisches Ausweichen\nin andere Landesteile erscheine möglich, damit sei ein interner Schutz im Sinne\nvon Art. 8 der Richtlinie gewährleistet. Hiervon abgesehen stehe wohl auch die\nbei allgemeinen Gefahren vergleichbaren Abschiebungsschutz bietende Erlasslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen.\n\n5 Mit der vom Verwaltungsgerichtshof unbeschränkt zugelassenen Revision wendet sich der Kläger - nach Rücknahme der Revision hinsichtlich des Widerrufs\nder Flüchtlingsanerkennung in der mündlichen Verhandlung - vorrangig dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des inzwischen durch\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzten subsidiären\nSchutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG verneint hat. Er bemängelt insbesondere, dass das Gericht die Voraussetzungen dieser Schutzgewährung verkannt habe, insbesondere auch die Möglichkeit der Erlangung\ninternen Schutzes im Irak.\n\n6 Die Beklagte tritt der Revision entgegen.\n\nII\n\n7 Das Revisionsverfahren war nach entsprechender Rücknahme der Revision\ndurch den Kläger insoweit einzustellen, als es sich auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration\nund Flüchtlinge - Bundesamt - vom 12. Oktober 2005) bezogen hat (§ 141\nSatz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n8 Die nunmehr nur noch gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1\nVwGO). Denn es hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung\n\nverneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Da der Senat\nmangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil über das Vorliegen\neines solchen Abschiebungsverbots selbst nicht abschließend entscheiden\nkann, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\nden Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nVwGO).\n\n9 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob dem Kläger der begehrte Abschiebungsschutz zusteht, ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union\nvom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die\nnach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig\nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede,\ndie neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 11. September 2007\n- BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <257 f.> Rn. 19).\n\n10 1. Die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung hat zur\nFolge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand\nbei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG geändert hat und im Ausgangsverfahren hinsichtlich der vom Kläger\nim Falle einer Rückkehr in den Irak geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen,\nvorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren\nStreitgegenstandsteil bilden. Hierauf hat der Kläger im Revisionsverfahren auf\nHinweis des Senats zulässigerweise reagiert und in Anpassung an die neue\nRechtslage seine Anträge dahin präzisiert, dass er in erster Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7\nSatz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären\n\nSchutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über\nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen\noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes\n- ABl EG L 304 vom 30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG 2004 vom\n5. August 2005 S. 24 - sog. Qualifikationsrichtlinie -) und für den Fall, dass seine Klage insoweit keinen Erfolg hat, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in\nBezug auf den Irak begehrt. Diese Abstufung berücksichtigt die mit Inkrafttreten\ndes Richtlinienumsetzungsgesetzes eingetretene Änderung des Streitgegenstands bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG und entspricht nunmehr der typischen Interessenlage eines - wie im\nAusgangsverfahren - nach rechtskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Bezug auf sein Heimatland ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz\nbegehrenden Klägers. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat der Senat im\nEinzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07\n(zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen)\nausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n11 2. Entsprechend dem abgestuften Klageantrag des Klägers ist zunächst über\nden Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots\nin Bezug auf den Irak nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu entscheiden. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof verneinten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG hat die Revision keine Einwände erhoben, so dass nur der auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gestützte Anspruch zu\nprüfen bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrere Voraussetzungen für die\nGewährung dieses europarechtlich vorgegebenen Abschiebungsschutzes\nrechtsfehlerhaft ausgelegt.\n\n12 Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des\njetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots in erster\nLinie mit der Begründung verneint hat, dass im Irak kein landesweiter bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift bestehe (UA S. 16), hat er zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Konflikts gestellt. Soweit er ein Ab-\n\nschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch deshalb verneint hat,\nweil der Kläger bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts in Teilen des Irak\njedenfalls internen Schutz in anderen Landesteilen des Irak finden könnte (UA\nS. 16), ist diese Begründung ebenfalls nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil sie\nauf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen worden ist. Schließlich steht das\nangefochtene Urteil auch insoweit nicht in Einklang mit revisiblem Recht, als der\nVerwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ergänzend darauf gestützt hat,\ndass „wohl auch die bei allgemeinen mit einem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehenden Gefahren vergleichbaren Schutz bietende oben dargestellte Erlasslage“ der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen stehe (UA S. 16 f.). Denn die nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG\ngetroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle\nallgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass\nsie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung\nsubsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt\nsind. Auch insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07.\n\n13 3. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG, der Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG umsetzt, keine ausreichenden Feststellungen enthält, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtshof die\nfehlenden Feststellungen zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten\nKonflikts und zu den weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG einschließlich der Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes nach\n§ 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie nachzuholen haben. Wegen der hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird ebenfalls\nauf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 verwiesen.\n\n14 4. Da das Berufungsgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren zu prüfen hat,\nob der Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG hat, hatte der Senat über den hierzu hilfsweise geltend gemachten\n\nAnspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu\nentscheiden.\n\n15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO, da\nder Kläger seine Revision betreffend den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung zurückgenommen hat und wegen der damit rechtskräftig gewordenen\nAbweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht insoweit die Kosten erster\nund zweiter Instanz als Unterlegener zu tragen hat. Hinsichtlich der Feststellung\nvon Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Richter Beck\n\nRiBVerwG Prof. Dr. Kraft Fricke\nist wegen Urlaubs verhindert\nzu unterschreiben.\nDr. Mallmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-06-24/10-c-45-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-06-24/10-c-45-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:28.429723+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-06-24/10-c-45-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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