{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:240608U10C44.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"10 C 44.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 44.07\nVGH 13a B 06.30996\n\nVerkündet\nam 24. Juni 2008\nvon Förster\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter\nsowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Revisionsverfahren wird eingestellt, soweit es sich auf\nden Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des\nBescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge\nvom 16. März 2006) bezieht.\n\nIm Übrigen (hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung\neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7\nSatz 2 AufenthG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1\nAufenthG in Bezug auf den Irak) wird das Urteil des\nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar\n2007 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDer Kläger trägt die Hälfte der Kosten des bisherigen Verfahrens in allen Rechtszügen. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger erstrebt europarechtlichen Abschiebungsschutz wegen Gefahren\naufgrund eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie\n2004/83/EG). Hilfsweise erstrebt er nationalen Abschiebungsschutz wegen ihm\ndrohender Gefahren für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.\n\n2 Der 1976 in Mosul (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Nach seiner Einreise nach Deutschland stellte er im Juli 2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - einen Asylantrag. Zwischenzeitlich befinden sich im Bundesgebiet auch seine Ehefrau und vier gemeinsame minderjährige Kinder. Zur\nBegründung seines Asylgesuchs gab der Kläger an, in seinem Geschäft sei\neine Tasche mit Flugblättern und Informationen von Schiiten gefunden worden.\nMit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. September 2001 stellte das\nBundesamt fest, dass die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes nach § 51\nAbs. 1 AuslG 1990 vorliegen.\n\n3 Mit Bescheid vom 16. März 2006 widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht\nvorliegen.\n\n4 Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht und vor dem\nVerwaltungsgerichtshof keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil\nvom 1. Februar 2007 zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf\nsei rechtmäßig, weil der Kläger nach dem Sturz des Regimes von Saddam\nHussein im Jahr 2003 keine Verfolgung im Irak mehr zu befürchten habe, die\nseine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige. Der Kläger könne auch nicht die\nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG be-\n\nanspruchen. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 2 bis 5 AufenthG lägen nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn der Kläger wäre im\nFall seiner Rückkehr in den Irak keiner individuellen erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt. Soweit er sich auf die allgemeine\nSituation im Irak berufe, zu der auch die Gefahr zu rechnen sei, als Rückkehrer\naus dem Ausland Opfer von kriminellen Übergriffen zu werden, müsse er sich\nauf den ihm durch den Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern\ngewährten Schutz vor einer Abschiebung in den Irak verweisen lassen. Der\nKläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach\nArt. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004. Die\nhierfür zumindest erforderliche Konfliktsituation von gewisser Dauer und Intensität, die wohl einer Bürgerkriegssituation vergleichbar sein müsse, liege nicht\nvor. Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismaterialien sei nicht ableitbar, dass im Irak landesweit eine Bürgerkriegssituation gegeben wäre.\nSelbst wenn man davon ausgehen würde, dass in Bagdad und anderen Städten, vor allem im zentralirakischen sogenannten „Sunnitischen Dreieck“, zumindest bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, könne dies nicht zu einem\ndurch die unmittelbare Anwendung von Art. 18 in Verbindung mit Art. 15\nBuchst. c der Richtlinie vermittelten Schutzanspruch führen. Denn ein innerirakisches Ausweichen in andere Landesteile erscheine möglich, damit sei ein\ninterner Schutz im Sinne von Art. 8 der Richtlinie gewährleistet. Hiervon abgesehen stehe wohl auch die bei allgemeinen Gefahren vergleichbaren Abschiebungsschutz bietende Erlasslage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegen.\n\n5 Mit der vom Verwaltungsgerichtshof unbeschränkt zugelassenen Revision\nwendet sich der Kläger - nach Rücknahme der Revision hinsichtlich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung in der mündlichen Verhandlung - vorrangig\ndagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des inzwischen\ndurch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in nationales Recht umgesetzten subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG verneint hat. Er\nbemängelt insbesondere, dass das Gericht die Voraussetzungen dieser\n\nSchutzgewährung verkannt habe, insbesondere auch die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes im Irak.\n\n6 Die Beklagte tritt der Revision entgegen.\n\nII\n\n7 Das Revisionsverfahren war nach entsprechender Rücknahme der Revision\ndurch den Kläger insoweit einzustellen, als es sich auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration\nund Flüchtlinge - Bundesamt - vom 16. März 2006) bezogen hat (§ 141 Satz 1,\n§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\n\n8 Die nunmehr nur noch gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1\nVwGO). Denn es hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung\nverneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhält. Da der Senat\nmangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil über das Vorliegen\neines solchen Abschiebungsverbots selbst nicht abschließend entscheiden\nkann, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an\nden Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nVwGO).\n\n9 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob dem Kläger der begehrte Abschiebungsschutz zusteht, ist die neue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union\nvom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die\nnach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu be-\n\nachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig\nauf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 11. September\n2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 <257 f.> Rn. 19).\n\n10 1. Die während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung hat zur\nFolge, dass sich in Asylverfahren von Gesetzes wegen der Streitgegenstand\nbei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG geändert hat und im Ausgangsverfahren hinsichtlich der vom Kläger\nim Falle einer Rückkehr in den Irak geltend gemachten Gefahren die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständigen,\nvorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bzw. einen abtrennbaren\nStreitgegenstandsteil bilden. Hierauf hat der Kläger im Revisionsverfahren auf\nHinweis des Senats zulässigerweise reagiert und in Anpassung an die neue\nRechtslage seine Anträge dahin präzisiert, dass er in erster Linie die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7\nSatz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären\nSchutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über\nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen\noder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EG L 304 vom 30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG L 204 vom\n5. August 2005 S. 24 - sogenannte Qualifikationsrichtlinie -) und für den Fall,\ndass seine Klage insoweit keinen Erfolg hat, hilfsweise die Verpflichtung zur\nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak begehrt. Diese Abstufung berücksichtigt die mit\nInkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes eingetretene Änderung des\nStreitgegenstands bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG und entspricht nunmehr der typischen Interessenlage\neines - wie im Ausgangsverfahren - nach rechtskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Bezug auf sein Heimatland ausländerrechtlichen Abschie-\n\nbungsschutz begehrenden Klägers. Die hierfür maßgeblichen Erwägungen hat\nder Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren\nBVerwG 10 C 43.07 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung\nBVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n11 2. Entsprechend dem abgestuften Klageantrag des Klägers ist zunächst über\nden Hauptantrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots\nin Bezug auf den Irak nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zu entscheiden. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof verneinten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG hat die Revision keine Einwände erhoben, so dass nur der auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gestützte Anspruch zu\nprüfen bleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrere Voraussetzungen für die\nGewährung dieses europarechtlich vorgegebenen Abschiebungsschutzes\nrechtsfehlerhaft ausgelegt.\n\n12 Soweit der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen des\njetzt in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geregelten Abschiebungsverbots in erster\nLinie mit der Begründung verneint hat, dass im Irak kein landesweiter bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift bestehe (UA S. 16), hat er zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Konflikt gestellt. Soweit er ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch deshalb verneint hat,\nweil der Kläger bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts in Teilen des Irak\njedenfalls internen Schutz in anderen Landesteilen des Irak finden könnte (UA\nS. 16), ist diese Begründung ebenfalls nicht mit Bundesrecht vereinbar, weil sie\nauf zu schmaler Tatsachengrundlage getroffen worden ist. Schließlich steht das\nangefochtene Urteil auch insoweit nicht in Einklang mit revisiblem Recht, als der\nVerwaltungsgerichtshof seine Entscheidung ergänzend darauf gestützt hat,\ndass „wohl auch die bei allgemeinen mit einem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehenden Gefahren vergleichbaren Schutz bietende oben dargestellte Erlasslage“ der Gewährung richtliniengemäßen subsidiären Schutzes entgegenstehe (UA S. 16 f.). Denn die nunmehr in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Falle allgemeiner Gefahren auf die Aussetzung von Abschiebungen durch ausländer-\n\nbehördliche Erlasse verweist, ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie\nnicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt sind.\nAuch insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Senats vom heutigen\nTag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07.\n\n13 3. Da das Berufungsgericht zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG, der Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG umsetzt, keine ausreichenden Feststellungen enthält, ist das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.\nIn dem erneuten Berufungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtshof die\nfehlenden Feststellungen zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten\nKonflikts und zu den weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG einschließlich der Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes nach\n§ 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie nachzuholen haben. Wegen der hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird ebenfalls\nauf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 10 C 43.07 verwiesen.\n\n14 4. Da das Berufungsgericht in dem zurückverwiesenen Verfahren zu prüfen hat,\nob der Kläger Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG hat, hatte der Senat über den hierzu hilfsweise geltend gemachten\nAnspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu\nentscheiden.\n\n15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO, da der\nKläger seine Revision betreffend den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung\nzurückgenommen hat und wegen der damit rechtskräftig gewordenen Abweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht insoweit die Kosten erster und\nzweiter Instanz als Unterlegener zu tragen hat. Hinsichtlich der Feststellung von\nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bleibt die Kostenent-\n\nscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nBeck Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-06-24/10-c-44-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-06-24/10-c-44-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:28.388675+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-06-24/10-c-44-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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