{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:240408B10B107.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"10 B 107.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 107.07\nVGH 13a B 06.31110\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 24. April 2008\ndurch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sich die unbeschränkt eingelegte Beschwerde auch auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bezieht, den das Berufungsgericht als rechtmäßig bestätigt hat, ist sie\nbereits unzulässig, weil es insoweit an der erforderlichen Begründung des Zulassungsbegehrens (§ 133 Abs. 3 VwGO) fehlt. Die Beschwerdebegründung\ngeht lediglich auf das hilfsweise Klagebegehren auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) ein. Auch hinsichtlich dieses Teils des\nKlagebegehrens hat die Beschwerde indes im Ergebnis keinen Erfolg, da sie\nkeine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufwirft.\n\n2 In der Beschwerdebegründung wird als grundsätzlich bedeutsam die Frage bezeichnet,\n\nob ein irakischer Staatsangehöriger aus dem Gebiet des\nZentraliraks ohne familiäre Bindungen in die kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak sich auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie\n\n2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) berufen kann und ihm\neine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Seite steht.\n\n3 Mit dieser allgemeinen Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und auf subsidiären\nSchutz nach Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie (vgl. jetzt § 60 Abs. 7\nSatz 2 AufenthG) für die umschriebene Gruppe irakischer Staatsangehöriger\nwird nicht - wie nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich - eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung der genannten\nBestimmungen aufgeworfen, die unabhängig von den Umständen des Einzelfalles und damit verallgemeinerungsfähig beantwortet werden könnte. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, dass sich die Frage auf der Grundlage\nder für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen im Berufungsurteil\n(§ 137 Abs. 2 VwGO) in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde.\nDenn, dass das Berufungsgericht das in der Frage vorausgesetzte Fehlen familiärer Bindungen des Klägers in den kurdisch verwalteten Nordirak festgestellt\nhat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde führen nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage.\n\n4 Soweit die Beschwerde geltend macht, dass eine Konfliktsituation, die eine\nAnwendung von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie eröffne, im Irak\nvorliege (Beschwerdebegründung S. 2 bis 6), zielt sie mit ihren Ausführungen\nund Beweisanträgen zur Lage im Irak auf die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Feststellung und Würdigung der dortigen tatsächlichen Verhältnisse,\nohne eine Rechtsfrage zum Begriff des internationalen oder innerstaatlichen\nbewaffneten Konflikts im Sinne der genannten Bestimmung aufzuwerfen. Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass und inwiefern das\nVorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung eines subsidiären Schutzes\nnach der Richtlinie entscheidungserheblich sein soll. Denn nach ihrem eigenen\nVorbringen hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf subsidiären Schutz\nnach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie auch deshalb verneint, weil dem Kläger bei\n(unterstelltem) Vorliegen einer derartigen Konfliktsituation in Teilen des Irak ein\nAusweichen auf andere Landesteile möglich sei und ihm damit interner Schutz\nim Sinne von Art. 8 der Richtlinie zur Verfügung stehe. Gegen diese selbst-\n\nständig tragende Begründung der Berufungsentscheidung hat die Beschwerde\naber keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Sie macht lediglich geltend, dass dem Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein Ausweichen in andere Landesteile, insbesondere in die drei kurdischen Provinzen,\nnicht möglich sei, beruft sich aber insoweit weder auf einen Verfahrensmangel\nnoch wirft sie eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zur Auslegung von\nArt. 8 der Richtlinie auf.\n\n5 Der Vortrag der Beschwerde, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Erlasslage im Sinne des § 60a AufenthG vorliege, die\ndem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittele (Beschwerdebegründung S. 6 bis 8), führt ebenfalls nicht auf eine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage. Unter welchen Voraussetzungen eine ausländerrechtliche Erlasslage dem Ausländer einen vergleichbar wirksamen\nSchutz vor Abschiebung im Sinne der Rechtsprechung zur verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt, ist bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. Beschluss vom 27. November 2007 - BVerwG 10 B\n119.07 - juris; Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 1 B 192.03 - Buchholz\n402.240 § 54 AuslG Nr. 7 jeweils m.w.N.). Einen weitergehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. Sie greift vielmehr die tatrichterlichen Feststellungen und die Würdigung des Berufungsgerichts zum Vorliegen\neiner solchen Erlasslage an. Diese sind aber einer revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. Beschluss vom 28. August 2003 a.a.O.\nm.w.N.).\n\n6 Soweit die Beschwerde schließlich sinngemäß noch die Frage aufwirft, ob der\nErwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie der Anwendung von Art. 15\nBuchst. c der Richtlinie entgegensteht oder nicht (Beschwerdebegründung\nS. 8 f.), kann dieses Vorbringen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde selbst vorträgt, einen\nSchutzanspruch nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie insbesondere wegen des\nBestehens eines internen Schutzes im Sinne von Art. 8 der Richtlinie verneint.\nEs hat ergänzend lediglich in einer Art Hilfsbegründung unter Hinweis auf den\nErwägungsgrund 26 der Richtlinie ausgeführt, dass „wohl“ auch bei allgemeinen\n\nGefahren, die mit einem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stünden, die\ndargestellte Erlasslage nach § 60a AufenthG der Gewährung subsidiären\nFlüchtlingsschutzes entgegenstünde (UA S. 17). Die lediglich auf eine Hilfsbegründung bezogene Grundsatzfrage rechtfertigt aber nicht die Zulassung der\nRevision, wenn - wie hier - hinsichtlich der Hauptbegründung keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht werden.\n\n7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2\nVwGO).\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nProf. Dr. Dörig Beck Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-24/10-b-107-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-24/10-b-107-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:27.604128+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-04-24/10-b-107-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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