{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:230408B10B156.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"10 B 156.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 156.07\nOVG 11 LB 332/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 23. April 2008\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132\nAbs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.\n\n2 Die von der Beschwerde behauptete Abweichung des Berufungsgerichts von\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde vertritt sinngemäß die Auffassung, das\nBerufungsgericht habe zwar die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts\nzum sog. herabgesetzten Prognosemaßstab bei asylrechtlich erheblicher\n(Gruppen-)Vorverfolgung übernommen, seine Beweiswürdigung werde diesen\nGrundsätzen aber nicht gerecht. Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang ist eine Divergenz im Sinne des § 132\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht ordnungsgemäß dargetan. Die Beschwerde\nbenennt nicht - wie erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus\nder berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\n\nin Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch\nweder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das\nBundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den\nZulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom\n19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).\nDas Berufungsgericht ist im Übrigen ausdrücklich und durchgehend von dem in\nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsatz\ndes herabgesetzten Prognosemaßstabs der hinreichenden Verfolgungssicherheit bei Vorverfolgung ausgegangen. Es hat diesen Grundsatz seiner Prüfung\nsowohl einer etwaigen Gruppenverfolgung des Klägers (vgl. z.B. UA S. 14 f.)\nals auch einer etwaigen individuellen Verfolgung des Klägers (UA S. 47 f.)\nzugrunde gelegt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie jedoch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz\nnicht erreichen.\n\n3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO),\n\n„ob die geringe Zahl der in der Türkei verbliebenen yezidischen religiösen Würdenträger dadurch, dass sie auf die\ndem Staat zumindest in der Vergangenheit zurechenbare\nmittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei\nzurückzuführen ist, damit auch heute noch bei der Anwendung des herabgesetzten Prognosemaßstabs auf\nstaatlichen oder dem Staat zurechenbarem Eingriffen beruht und damit eine Verletzung des religiösen Existenzminimums vorliegt“.\n\n4 Unabhängig davon, ob damit - wie für eine Grundsatzrüge erforderlich - eine\nFrage des revisiblen Rechts bezeichnet ist, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass sich diese Frage in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Denn sie bezieht sich auf einen Sachverhalt, der so vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dass in den letzten Jahren yezidische\n\nPriester aus Deutschland in die Türkei zur Betreuung der dort lebenden Yeziden gereist sind (UA S. 47). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein.\n\n5 Die von der Beschwerde schließlich erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Die Rüge bezieht sich\nauf die näheren Umstände, unter denen ein namentlich genannter Yezide im\nJahre 2006 in der Türkei zu Tode gekommen ist. Das Berufungsgericht hat diese Umstände - neben anderen Vorfällen - im Zusammenhang mit der Frage\neiner Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei untersucht (UA S. 30 f.).\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung jedoch unabhängig von der Frage der Gruppenverfolgung auch darauf gestützt, dass der Kläger in seinem\nHeimatdorf vor individueller Verfolgung hinreichend sicher sei (UA S. 47 f.).\nHiergegen hat die Beschwerde keine Verfahrensrügen geltend gemacht. Insofern könnte einem etwaigen Aufklärungsmangel, für dessen Vorliegen im Übrigen nichts spricht, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen.\n\n6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nProf. Dr. Dörig Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-23/10-b-156-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-23/10-b-156-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:27.571194+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-04-23/10-b-156-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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