{"status":"available","doknr":"BVERWG-230108B10B88070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:230108B10B88.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"10 B 88.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 88.07 (10 PKH 18.07)\nOVG 1 LB 1/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 23. Januar 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Januar\n2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nGründe:\n\n1 Den Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Die auf\nsämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.\n\n2 1. Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht\nbei der Bestimmung des Streitgegenstands der Klage des Bundesbeauftragten\nvon den Grundsätzen abgewichen ist, die das Bundesverwaltungsgericht zum\nasylrechtlichen (flüchtlingsrechtlichen) Abschiebungsschutz entwickelt hat. Das\nBundesverwaltungsgericht hat mehrfach betont, dass über den asylrechtlichen\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur einheitlich\nentschieden werden kann. Dabei sind sämtliche Staaten, deren\nStaatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als\n\nStaatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen.\nBei dem Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz handelt es sich,\nauch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen,\ngrundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand, über den nur einheitlich\nentschieden werden kann (Urteile vom 8. Februar 2005- BVerwG 1 C 29.03 -\nBVerwGE 122, 376 <380 f.>, vom 12. April 2005 - BVerwG 1 C 3.04 - Buchholz\n402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 2 sowie vom 2. August 2007 - BVerwG 10 C\n13.07 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt). Dies gilt auch im Fall einer Klage des Bundesbeauftragten gegen eine\nvom Bundesamt zu § 60 Abs. 1 AufenthG getroffene Feststellung (vgl. Urteil\nvom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - a.a.O. S. 383).\n\n3 Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht die Berufungsentscheidung\naber nicht auf dieser Abweichung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Bundesbeauftragten auch für den Fall als zulässig angesehen,\n„... wenn der Rechtsstreit nicht auf die Anfechtung der Flüchtlingseigenschaft in\nBezug auf Aserbaidschan beschränkt wäre“ (BU S. 8). Es hat zudem die Sachprüfung am Maßstab des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht auf Aserbaidschan beschränkt, sondern hilfsweise auch auf Armenien und die Russische Föderation\nerstreckt. Für beide Staaten hat es den für die Gewährung von asylrechtlichem\nAbschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Bezug der\nBeigeladenen zu diesen Ländern verneint. Die gegen diese Hilfsbegründung\ndes Berufungsurteils gerichteten Rügen greifen nicht durch; aus ihnen ergeben\nsich insbesondere keine weiteren Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten.\n\n4 Mit der Annahme, auch bei richtiger Bestimmung des Streitgegenstands habe\nder Bundesbeauftragte seine Berufung nicht ausreichend begründet, überspannt die Beschwerde die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO.\nDanach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten\nund hinreichend deutlich darlegen, warum das verwaltungsgerichtliche Urteil\naus der Sicht des Berufungsklägers keinen Bestand haben kann. Die Berufungsgründe können auch durch Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen\ndargelegt werden, wenn dieses den genannten Anforderungen entspricht (vgl.\n\nUrteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - BVerwGE 107, 117 <120 f.>).\nDas war hier der Fall.\n\n5 Die Gehörsrüge, die an der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu den vorgetragenen Verfolgungsgründen in der Russischen Föderation anknüpft (Beschwerdebegründung S. 18), greift ebenfalls\nnicht durch. Die von der Beschwerde wiedergegebenen Gründe des Berufungsgerichts für die Ablehnung der Beweisanträge, die Verhältnisse in Armenien und der Russischen Föderation seien für die Berufungsentscheidung unerheblich, tragen das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Hilfsbegründung.\nDie Ausführungen der Beschwerde, was bei anderweitiger Begründung der\nAblehnung der Beweisanträge durch das Berufungsgericht noch vorgetragen\nworden wäre, verhelfen der Gehörsrüge nicht zum Erfolg. Dem dann gestellten\nBeweisantrag (Beschwerdebegründung S. 18),\n\n„die Verweigerung einer Wiedereinreise für Staatenlose\n(bzw. unmittelbar aus der Russischen Föderation in die\nBundesrepublik Deutschland <eingereiste Personen>)\nknüpfe jedenfalls dann an das Merkmal der vermuteten\npolitischen Gegnerschaft an, wenn diese Personen zuvor\nstaatlich oder von nichtstaatlichen Gruppen in Anknüpfung\nan ein politisches Merkmal erhebliche Rechtsgutsbeeinträchtigungen und/oder Gefahren für Leib, Leben oder\nFreiheit erlitten haben,“\n\nwäre vom Berufungsgericht nicht nachzugehen gewesen. Dieser Antrag zielt\nauf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, weil die Beschwerde für ihre\nAnnahme, die Verweigerung der Wiedereinreise in die Russische Föderation sei\njedenfalls im Falle erlittener Vorverfolgung politisch motiviert, jeden greifbaren\nAnhaltspunkt schuldig bleibt. Damit fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung ihres Vortrags zu der genannten Beweistatsache, denn eine\n- insbesondere an einer Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen anknüpfende - Differenzierung seitens der russischen Behörden erscheint ohne jeden tatsächlichen Anhalt hierfür „aus der Luft gegriffen“ (zum Ausforschungsbeweis\nvgl. Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98\nVwGO Nr. 60).\n\n6 Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen „Gehörs- und Aufklärungsrügen“ (Beschwerdebegründung S. 19) bleiben ohne Erfolg. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich nicht, warum sich dem Berufungsgericht eine\nBeweisaufnahme zu dem genannten Beweisthema von Amts wegen gemäß\n§ 86 Abs. 1 VwGO hätte aufdrängen müssen. Mit ihrem Vorbringen und den\nAngriffen auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG\nSchleswig, Urteil vom 8. Dezember 2005 - 1 LB 202/01) rügt die Beschwerde in\nWahrheit die sachliche Würdigung des Berufungsgerichts ohne eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht oder des Anspruchs der Beschwerdeführer auf\nrechtliches Gehör in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3\nSatz 3 VwGO entsprechenden Weise aufzuzeigen; damit kann sie die\nZulassung der Revision nicht erreichen.\n\n7 Die hilfsweise aufgeworfene Grundsatzfrage,\n\nob Staatenlose, die aufgrund politischer Verfolgung das\nbisherige Land des gewöhnlichen Aufenthalts verlassen\nhaben, zu diesem Land eine Schutzbedürftigkeit im Sinne\npolitischen Verfolgungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG haben, wenn ... die Wiedereinreiseverweigerung\n- als solche - nicht für sich genommen auf ein politisches\nMerkmal zielt, jedoch der Mechanismus der Wiedereinreiseverweigerung ... deshalb greift, weil der betreffende\nStaatenlose vom Land des gewöhnlichen Aufenthalts\ndurch dort erlittene politische Verfolgung zum Verlassen\nund zur Flucht gezwungen wurde,\n\nbedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Die im\nZentrum der Prüfung des § 60 Abs. 1 AufenthG stehende Verfolgungsprognose\nsetzt einen Staat voraus, in den der Betreffende in rechtlich zulässiger Weise\nzurückkehren könnte. Das ist bei einem Staatenlosen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Löst dieser Staat durch Verweigerung der Wiedereinreise aus\nim asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen die ihn mit einem Staatenlosen verbindenden Beziehungen, hört er auf, für diesen das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein und steht ihm in gleicher Weise gegenüber wie\njeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem Staatenlosen auf seinem\nTerritorium politische Verfolgung droht, wird mit Blick auf die Flüchtlingsaner-\n\nkennung gegenstandslos (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C\n30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 S. 122 <124 f.>, vom 24. Oktober\n1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 S. 61 <65>\nund vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 C 17.03 - BVerwGE 123, 18 <22 f.>).\nDemzufolge ist das Motiv des Staatenlosen für das Verlassen dieses Landes im\nHinblick auf den Prüfungsmaßstab des § 60 Abs. 1 AufenthG unerheblich.\n\n8 2. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 2 staatenlos sei (Beschwerdebegründung S. 25).\nDieser leite vielmehr seine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von seiner\nMutter ab und habe sich nicht „immer als staatenlos geriert“. Mit diesem Vorbringen werden die gerügten Verfahrensfehler schon deshalb nicht hinreichend\nbezeichnet, weil die Beigeladenen selbst im Berufungszulassungsverfahren\nvorgetragen haben, sie seien staatenlos (Schriftsatz ihres Bevollmächtigten\nvom 19. Oktober 2005 S. 5 = VG Bd. II Bl. 301); von diesem Vortrag sind sie im\nBerufungsverfahren auch nicht abgerückt. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Gewande der Gehörs- und Aufklärungsrüge gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie die Zulassung der\nRevision nicht zu erreichen.\n\n9 3. Die Beschwerde erachtet die Ablehnung des Zwischenfeststellungsantrags\n(Hilfsantrag zu 3) als verfahrensfehlerhaft (Beschwerdebegründung S. 31). Den\nAntrag der Beigeladenen, hilfsweise festzustellen, dass sie die Staatsangehörigkeit der Republik Armeniens, der Russischen Föderation sowie Aserbaidschans nicht besitzen, hat das Berufungsgericht als unzulässig abgelehnt. Es\nhat seine Entscheidung darauf gestützt, dass im Verhältnis zum Bundesamt ein\nFeststellungsinteresse schon im Ansatz nicht erkennbar sei und die am Prozess\nunbeteiligten Ausländerbehörden nicht gemäß § 4 AsylVfG an eine entsprechende Feststellung gebunden seien. Die dagegen erhobenen Verfahrensrügen sowie die daran anknüpfende Grundsatzrüge führen nicht zur Zulassung\nder Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 und 1 VwGO, weil das Berufungsgericht\ndie Zwischenfeststellungsklage im Ergebnis zu recht als unzulässig angesehen\nhat (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).\n\n10 Ein Zwischenfeststellungsantrag, dessen Zulässigkeit sich gemäß § 173 VwGO\nnach der im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwendenden Vorschrift des\n§ 256 Abs. 2 ZPO bestimmt, kann nur auf Klärung eines für die Entscheidung\nvorgreiflichen Rechtsverhältnisses gerichtet werden (Urteil vom 6. September\n1988 - BVerwG 4 C 5.86 - Buchholz 445.5 § 8 WaStrG Nr. 9 S. 1 <7>). Das\n(Nicht-)Bestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist aber als Vorfrage\nin asyl- und ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren vor deutschen\nGerichten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern eine Tatfrage.\nDas gilt auch dann, wenn das Verwaltungsgericht keine Auskunft über den Status des Beteiligten von den ausländischen Behörden einholt, sondern sich seine\nÜberzeugung unter Zugrundelegung des maßgebenden ausländischen Rechts\nsowie der ausländischen Rechtspraxis (§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO) selbst\nbildet, denn Inhalt und Anwendung ausländischen Rechts sind dem Bereich der\nTatsachenfeststellung zuzuordnen (Beschluss vom 7. September 1998\n- BVerwG 8 B 118.98 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 S. 57 <59>; vgl. auch\nBeschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG\nNr. 32 S. 4 <7 ff.> und vom 8. Mai 1996 - BVerwG 1 B 68.95 -\nBuchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 48). Nachdem der Hilfsantrag zu 3. bereits aus\ndiesem Grund unzulässig war, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob\neine Zwischenfeststellungsklage überhaupt von einem Beigeladenen erhoben\nwerden kann (ablehnend Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 43 Rn. 33 sowie Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 43 Rn. 30).\n\n11 4. Im Hinblick auf die Ablehnung des 4. Hilfsantrags fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung der Gehörs- und der Aufklärungsrüge. Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die Würdigung des\nBerufungsgerichts, das die Notwendigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes zutreffend verneint hat.\n\n12 5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133\nAbs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO\ni.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht\nerhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-23/10-b-88-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-23/10-b-88-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.194351+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-01-23/10-b-88-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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