{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:210208B1WDSVR1.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"1 WDS-VR 1.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 1.08\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Oberfeldwebel ... H.,\n... Lufttransportgeschwader ..., A.,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Schulte, Prof. Schönrath & Schmid,\nKaiser-Wilhelm-Ring 17, 40545 Düsseldorf -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 21. Februar 2008 beschlossen:\n\nDer Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden\nAusbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes\nWetterberater teilnehmen zu lassen, hilfsweise, ihn für die\nam 1. April 2008 beginnende Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes (Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes) einzuplanen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an der seit 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater\nteilnehmen zu lassen, hilfsweise ihn für die am 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes einzuplanen.\n\n2 Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit\nvon zwölf Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2010 enden wird.\nZum Oberfeldwebel wurde er am 23. April 2004 ernannt. Der Antragsteller gehört dem Verwendungsbereich 33DB00 Flugberatungsdienst der Luftwaffe an.\nSeit dem 1. November 2003 wird er als Flugberaterfeldwebel bei der ...staffel\ndes Lufttransportgeschwaders ... am Standort A. verwendet.\n\n3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 bewarb sich der Antragsteller beim Amt\nfür Geoinformationswesen der Bundeswehr für eine zum 1. April 2007 geplante\nLaufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes des Bundes mit der Möglichkeit einer späteren Verwendung als Offizier in der Laufbahn Geoinformationsdienst der Bundeswehr. Diese Ausbildung sollte gemeinsam mit dem Deutschen Wetterdienst als Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen\nWetterdienstes (dreijähriges Fachhochschulstudium) durchgeführt werden. Am\n16. November 2006 nahm der Antragsteller an einem fachlichen Auswahlverfahren beim Amt für Geoinformationswesen teil; die gemeinsame Auswahlkommission des Amts für Geoinformationswesen und des Deutschen Wetterdienstes schlug den Antragsteller zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor. Am\n12. Februar 2007 nahm der Antragsteller außerdem beim Personalamt der\nBundeswehr - Offizierbewerberprüfzentrale - an einem Verfahren zur Feststellung seiner Eignung zum Offizier teil; der Ergebnisbericht vom 12. Februar 2007\nstellte fest, dass der Antragsteller für eine Ausbildung zum Offizier „nicht geeignet“ sei.\n\n4 Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 (dort unter Nr. 3) teilte das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S II 6 - zur „Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nfür die Laufbahnausbildung gehobener Wetterdienst mit späterer möglicher\nVerwendung als Offz im GeoInfoDBw (§ 39 SLV)“ und zur „Ausbildung zum Offz\nMilFD Wetterberatung“ die folgende weitere Vorgehensweise mit:\n\n„+ Die zum 01.04.2007 geplante FH-Bund-Ausbildung wird\nnicht durchgeführt.\n+ Ab 01.10.2007 ist eine Ausbildung für Offz MilFD Wetterberater durchzuführen. Neben den durch die Fü TSK\nbereits ausgewählten Bewerbern erfolgt die Auswahl\nweiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs\ndurch BMVg PSZ I 4.\n+ Die gemäß Bezug 6 vorgeschlagenen Kandidaten\nOffzTr für die FH-Bund-Ausbildung sind für die Ausbildung ab 01.04.2008 vorzusehen.\n+ Die Einzelfestlegungen zu den vorgelegten Bewerbern\nenthält die Anlage.“\n\n5 Bei den genannten Einzelfestlegungen findet sich für den Antragsteller in der\nRubrik „weitere Maßnahmen/Ausbildungseinplanung“ der Vermerk „Umplanen/\nVorsehen für Offz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“.\n\n6 Mit Schreiben vom 2. März 2007 informierte das Amt für Geoinformationswesen\nden Antragsteller über die geänderte Sachlage. Der Antragsteller erklärte daraufhin, seine Bewerbung auch für die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater aufrechtzuerhalten.\n\n7 Mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom\n14. März 2007 und mit Besonderer Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. April 2007 wurde das Auswahlverfahren für die „Zulassung zur\nLaufbahn der Offiziere des Militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gemäß § 40\nSLV für den Geoinformationsdienst (GeoInfoDBw) zum 01.10.2007“ im Einzelnen geregelt. Für das Bewerbungsverfahren wurde unter anderem festgelegt,\ndass teilnahmeberechtigt nur die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1976 aus dem\nGeoinformationsdienst der Bundeswehr (Personalstrukturkennung Luftwaffe\n17A - Verwendungsbereich 37DE/Ausbildungs- und Verwendungsreihe 25510/\nVerwendungsreihe 6505) seien; ein Wechsel des Verwendungsbereichs/der\n\nAusbildungs- und Verwendungsreihe/der Verwendungsreihe zum Zwecke der\nZulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei nicht\nmöglich.\n\n8 Im Hinblick auf die Besondere Weisung vom 4. April 2007 gab der Antragsteller\nunter dem 19. April 2007 nochmals einen entsprechenden Zulassungsantrag\nab.\n\n9 Mit Bescheid vom 30. Juli 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 21. August\n2007, lehnte das Personalamt der Bundeswehr den Antrag vom 19. April 2007\nab. Der Antragsteller, der dem Verwendungsbereich 33DB00 zugeordnet sei,\nkönne am Auswahlverfahren 2007 nicht teilnehmen, weil hierzu nach der Sonderausschreibung nur Soldaten aus dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr berechtigt und Umsetzungen von Bewerbern nicht vorgesehen seien.\n\n10 Gegen die Entscheidung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 22. August\n2007 Beschwerde. Im Hinblick auf die Einplanung in den Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 sei er davon ausgegangen, dass er verbindlich für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater mit Beginn am 1. Oktober 2007 vorgesehen sei. Die spätere nochmalige\nBewerbung habe er erst „nach gutem Zureden“ abgegeben, weil er der Meinung\ngewesen sei, schon ausgewählt zu sein. Gegebenenfalls sei er auch mit einer\nZulassung zum 1. Oktober 2008 einverstanden.\n\n11 Mit Bescheid vom 30. November 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Aufgrund der speziellen Anforderungen und Aufgaben in der Laufbahn des Geoinformationsdienstes sei es sachund ermessensgerecht, wenn zur Bedarfsdeckung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausschließlich Feldwebel aus dieser Laufbahn und nicht auch\naus anderen Laufbahnen betrachtet würden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem fachlichen Auswahlverfahren allein begründe keinen Anspruch, zur Laufbahn des Geoinformationsdienstes zugelassen zu werden. Dem Antragsteller\nsei auch keine „Ausbildungszusage“ erteilt worden. Die Schreiben des Bundes-\n\nministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts für Geoinformationswesen vom 2. März 2007 enthielten keine verbindliche Zusage der\nLaufbahnzulassung, sondern lediglich Vorschläge und Planungsabsichten zum\nweiteren Verfahren. Auch eine Zulassung zum 1. Oktober 2008 sei nicht vertretbar.\n\n12 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2007 beantragte der\nAntragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; dieses Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 9.08 beim Senat anhängig. Mit\ndemselben Schriftsatz beantragte der Antragsteller außerdem den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach Rücksprache mit den Bevollmächtigten des Antragstellers traf der Bundesminister der\nVerteidigung - PSZ I 7 - zunächst eine Entscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO und\nlehnte mit Bescheid vom 10. Januar 2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Maßnahme ab. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\ndurch das Bundesverwaltungsgericht legte er sodann mit seiner Stellungnahme\nvom 21. Januar 2008 dem Senat vor.\n\n13 Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nBereits aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom\n27. Februar 2007 ergebe sich die auch ihn selbst erfassende Auswahl der Bewerber für die Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater. Die Auswahl weiterer Bewerber im Rahmen eines Sonderaufrufs habe\nihn, den Antragsteller, nicht betroffen. Er werde in der Anlage des Schreibens\nvom 27. Februar 2007 namentlich mit der Maßnahme „Umplanen/Vorsehen für\nOffz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ erwähnt. Nachdem\ngemäß dem Schreiben vom 27. Februar 2007 alle zuständigen Dienststellen an\nder Ausbildungsplanung, Auswahl und Zulassung beteiligt gewesen seien, sei\ner durch deren Zustimmung rechtswirksam zugelassen, ausgewählt und eingeplant. Die Festlegungen „Umplanen/Vorsehen“ seien klare und von allen beteiligten Dienststellen getragene zusichernde Weisungen und nicht nur Vorschläge\nund Planungsabsichten. Es seien auch nicht nur Feldwebel aus der Laufbahn\ndes Geoinformationsdienstes, sondern - allein aufgrund der erfolgreichen\nTeilnahme an dem fachlichen Auswahlverfahren - auch andere Bewerber für die\n\nAusbildung zum Wetterberater ausgewählt worden. Der Hinweis, der\nRechtsbehelf sei - bezogen auf die aufgehobene Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes zum 1. April 2007 - auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet, gehe fehl; seine Bewerbung als solche sei bestehen geblieben und erfasse auch die im April 2008 beginnende Ausbildung an der Fachhochschule\ndes Bundes. Im Übrigen habe er sich erneut beworben, sei jedoch ohne die\nMöglichkeit der erneuten Teilnahme an einem Auswahlverfahren abgelehnt\nworden. Die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung ergebe sich daraus,\ndass die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater\nbereits stattfinde und sich ein weiterer Lehrgang für den Jahrgang 1975 nicht\nabzeichne. Das gelte auch für den Hilfsantrag, wobei die Planung für diese\nAusbildung bereits abgeschlossen sei.\n\n14 Der Antragsteller beantragt,\n\nden Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller,\nan der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater teilnehmen zu lassen,\nhilfsweise, ihn für die am 1. April 2008 beginnende Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes\nWetterberater und FH-Bund-Ausbildung einzuplanen.\n\n15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n16 Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid und in der Entscheidung gemäß § 3 Abs. 2 WBO genannten Gründen offensichtlich unbegründet. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor, da der Antragsteller auch rückwirkend zur Laufbahn zugelassen werden könne, so dass ihm kein Nachteil entstünde, wenn die\nRechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides im Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. Das Schreiben des\nBundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 enthalte keine\nAuswahl des Antragstellers. Inwiefern durch die Übermittlung des Schreibens\nan das Amt für Geoinformationswesen, das Personalamt und verschiedene Referate des Bundesministeriums die beteiligten Ämter und Referate zugestimmt\n\nhaben sollen, sodass der Antragsteller „rechtswirksam zugelassen, ausgewählt\nund eingeplant“ worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Bewerbung des Antragstellers vom 17. Oktober 2006 für die zum 1. April 2007 geplante Ausbildung sei seitens des Personalamts der Bundeswehr nach der negativen Eignungsfeststellung durch die Offizierbewerberprüfzentrale nur deshalb nicht\nmehr mit einem förmlichen Bescheid abgelehnt worden, weil sich die Bewerbung aufgrund der Entscheidung, die Ausbildung tatsächlich nicht durchzuführen, erledigt habe. Für die zum 1. April 2008 beginnende Laufbahnausbildung\ndes gehobenen Wetterdienstes des Bundes (Fachhochschulstudium) habe sich\nder Antragsteller nicht erneut beworben. Selbst im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Fachhochschulstudiums bestünde für die anschließende Übernahme/Zulassung des Antragstellers als Offizier des Geoinformationsdienstes\nder Bundeswehr wegen der negativen Eignungsfeststellung kein dienstliches\nInteresse.\n\n17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der\nBeteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1149/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n18 Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n19 1. Der Hauptantrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes\nWetterberater teilnehmen zu lassen, hat keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n20 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich\nstatthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 -\n\nDokBer B 1993, 197 und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -\nBVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211).\n\n21 Dem Antrag steht nicht entgegen, dass die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater bereits am 1. Oktober 2007 begonnen hat.\nEine rückwirkende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen\nDienstes ist rechtlich zulässig und könnte aufgrund einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Antragsteller in der Sache erfolgreich wäre (vgl. Beschluss vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2\n§ 40 SLV 2002 Nr. 2).\n\n22 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller mit dem Antrag, ihn an der\nlaufenden Ausbildung teilnehmen zu lassen, bezogen auf seinen gleichlautenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 9.08) eine (zumindest\nteilweise) Vorwegnahme der Hauptsache oder aber - bezogen auf die angestrebte Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes -\neine bloß sichernde Maßnahme begehrt. Ersteres widerspräche grundsätzlich\nder Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom\n13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz\n11 Art. 44 GG Nr. 2) und käme daher nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn\ndas Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller\nschlechthin unzumutbar wäre (vgl. hierzu im Einzelnen zuletzt Beschlüsse vom\n28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 12. Oktober 2007 - BVerwG 1 WDS-VR\n9.07 - jeweils m.w.N.).\n\n23 Unabhängig davon hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch\nnicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung nicht verlangen, an der seit dem 1. Oktober 2007 stattfindenden Ausbildung zum Offizier\ndes militärfachlichen Dienstes Wetterberatung (Fachschulausbildung nach\nAusbildungsweisung Nr. 128 941) teilzunehmen.\n\n24 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder\nfachliche Verwendung. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung\nzur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40 SLV\n2002 Nr. 1 m.w.N. und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 -). Ein\ndahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Gemäß § 40 Abs. 1 SLV und Nr. 801 der - aufgrund der\nErmächtigung in § 44 SLV erlassenen - ZDv 20/7 steht die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vielmehr im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus. Das\nWehrdienstgericht kann daher nur überprüfen, ob der zuständige Vorgesetzte\nmit der Ablehnung der Zulassung zu der angestrebten Laufbahn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem\nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat\n(§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 24. Januar\n2006 jeweils a.a.O.). Hat der Bundesminister der Verteidigung oder eine von\nihm beauftragte Stelle das ihm bzw. ihr eingeräumte Ermessen in Richtlinien\noder Verwaltungsvorschriften gebunden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob\ndiese unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1\nGG) eingehalten worden sind.\n\n25 Für das hier strittige Auswahlverfahren sind neben den Bestimmungen des Kapitels 8 der ZDv 20/7 und den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - Az. 16-05-12/16 für die Auswahl von Unteroffizieren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (vom 23. Juli\n2002 i.d.F. vom 29. Dezember 2006) vor allem das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 4 - vom 14. März 2007 und die dieses Schreiben ausführende Besondere Weisung der Stammdienststelle der Bundeswehr\nvom 4. April 2007 maßgeblich. Die dortige „Sonderausschreibung“ beschränkt\nden Bewerberkreis auf Feldwebel, die bereits dem Geoinformationsdienst angehören, und schließt einen Wechsel des Verwendungsbereichs, der Ausbildungs- und Verwendungsreihe oder der Verwendungsreihe zum Zwecke der\nLaufbahnzulassung aus. Ausweislich der Begründung des Beschwerdebe-\n\nscheids (Seite 5, Absatz 2, 3 und 6) liegt dieser Regelung zum einen die allgemeine Erwägung zugrunde, dass die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes eine Aufstiegslaufbahn für Feldwebel der jeweiligen Laufbahn\n- hier: der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (§ 3 Abs. 3 SLV) - darstellt;\nzum anderen soll - nicht nur in dem Auswahlverfahren 2007, sondern auch in\nden Auswahlverfahren der Folgejahre - der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes wegen der speziellen Aufgaben und Anforderungen des Geoinformationsdienstes (nur) durch Bewerber aus dieser Laufbahn selbst gedeckt\nwerden. Die Konkretisierung der eignungsbezogenen Zulassungsvoraussetzungen durch die „Sonderausschreibung“ ist damit von sachgerechten Erwägungen getragen und unter Ermessensgesichtspunkten jedenfalls nicht zu beanstanden. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass das Personalamt der\nBundeswehr den Zulassungsantrag des Antragstellers schon deshalb ablehnte,\nweil dieser nicht der Laufbahn des Geoinformationsdienstes (sondern der des\nallgemeinen Fachdienstes) angehört.\n\n26 Es bestehen nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt die ihm mit\nder „Sonderausschreibung“ vorgegebene Ermessensbindung bei der Auswahl\nder Bewerber nicht konsequent und gleichmäßig beachtet hat. Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Beschwerdebescheid vom 30. November\n2007 erklärt, dass der Bedarf an Offizieren des militärfachlichen Dienstes im\nlaufenden Auswahlverfahren ausschließlich durch Feldwebel aus der Laufbahn\ndes Geoinformationsdienstes gedeckt worden sei. Dies hat der Antragsteller\nnicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom\n12. Februar 2008 behauptet, dass ein anderer Bewerber (Oberfeldwebel\nDrisler) allein aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an dem fachlichen Auswahlverfahren beim Amt für Geoinformationswesen zur Ausbildung zum\nWetterberater zugelassen worden sei, ist dem der Bundesminister der Verteidigung mit der glaubhaften Erklärung entgegengetreten, dass der bezeichnete\nBewerber der Laufbahn des Geoinformationsdienstes angehöre, über den Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis eines Geoinformationsfeldwebels verfüge und\ndamit die Voraussetzungen der „Sonderausschreibung“ erfülle.\n\n27 Der Antragsteller kann eine Teilnahme an der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater schließlich nicht unabhängig von den Zulassungsvoraussetzungen der „Sonderausschreibung“ verlangen. Er gehört\nnicht zu den Bewerbern, die durch die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte bereits\nvor dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S II 6 - vom\n27. Februar 2007 (siehe dort Nr. 3 Unterpunkt 2) ausgewählt waren. Er hat\nauch weder durch das Schreiben vom 27. Februar 2007 (und dessen Anlage)\nnoch durch das Schreiben des Amts für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 2. März 2007 eine bindende Zusicherung erhalten, zur Ausbildung\nzugelassen zu werden.\n\n28 Eine bindende Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Senats nur\ndann vor, wenn eine eindeutige und auf ein bestimmtes Verhalten gerichtete\nErklärung mit Bindungswillen von einem Vorgesetzten abgegeben wird, der zu\ndieser Erklärung aufgrund der Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und\nseiner eigenen Stellung in dieser Dienststelle rechtlich befugt ist (vgl. Beschlüsse vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 81.94 - BVerwGE 103, 219 <220> =\nBuchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 12, vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -\nund vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40\nSLV 2002 Nr. 2). Daran fehlt es hier. Über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes entscheidet der Amtschef des Personalamts der Bundeswehr (Nr. 806 ZDv 20/7); nur dieser, und nicht das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S II 6 - oder das Amt für Geoinformationswesen,\nkönnte daher eine bindende Zusicherung abgeben. Es ist offensichtlich, dass\nsich eine Zusicherung durch den Amtschef des Personalamts auch nicht daraus\nergeben kann, dass das Schreiben vom 27. Februar 2007 - zudem bloß\nnachrichtlich - an das Personalamt der Bundeswehr - Dezernat I 1 - übermittelt\nwurde. Unabhängig von der mangelnden Zuständigkeit lässt sich den Schreiben\ndes Bundesministeriums der Verteidigung vom 27. Februar 2007 und des Amts\nfür Geoinformationswesen vom 2. März 2007 aber auch inhaltlich keine\nZusicherung entnehmen, den Antragsteller zur Ausbildung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes Wetterberater zuzulassen. Das Schreiben vom\n27. Februar 2007 (Nr. 3 Unterpunkt 2) legt fest, dass „die Auswahl weiterer Bewerber“, zu denen auch der Antragsteller gehört, „im Rahmen eines Sonderauf-\n\nrufs“, also im Rahmen eines erst noch durchzuführenden Verfahrens, erfolgt.\nEntsprechend trägt auch die Anlage zu diesem Schreiben, auf die sich der Antragsteller hauptsächlich stützt, die Überschrift „Übersicht Bewerber“ - und nicht\netwa: Übersicht ausgewählte Teilnehmer - „für die Ausbildung zum Wetterbeobachter“. Der den Antragsteller betreffende Vermerk „Umplanen/Vorsehen für\nOffz MilFD Ausbildung Wetterberater, Beginn 01.10.2007“ bezieht sich daher\nnach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens auf ein noch durchzuführendes Bewerbungsverfahren, nicht auf eine schon getroffene Auswahlentscheidung.\n\n29 2. Der Hilfsantrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller für die am 1. April 2008 beginnende „Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes Wetterberater\nund FH-Bund-Ausbildung“ - d.h. für die Laufbahnausbildung des gehobenen\nWetterdienstes des Bundes (Fachhochschulstudium) mit späterer möglicher\nVerwendung als Offizier im Geoinformationsdienst der Bundeswehr (§ 39\nSLV) - einzuplanen, ist unzulässig.\n\n30 Bei jährlich stattfindenden Laufbahnausbildungen ist für jeden Auswahltermin\nein gesonderter Zulassungsantrag zu stellen. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat erklärt, dass sich der Antragsteller für die zum 1. April 2008\nbeginnende Laufbahnausbildung des gehobenen Wetterdienstes nicht beworben habe. Der Antragsteller widerspricht dieser Darstellung; er habe sich zwar\nbeworben, sei jedoch ohne die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an einem\nAuswahlverfahren abgelehnt worden. Der Antragsteller hat allerdings nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er gegen eine eventuelle\nablehnende Entscheidung Beschwerde erhoben hat. Im einen wie im anderen\nFalle fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer\neinstweiligen Anordnung.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-21/1-wds-vr-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"SLV 2002","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":5},{"jurabk":"SLV 2002","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SLV 2002","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SLV 2002","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-21/1-wds-vr-1-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.739521+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-02-21/1-wds-vr-1-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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