{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:181208U10C27.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"10 C 27.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nach Abschluss eines Asylverfahrens selbst geschaffene Nachfluchttatbestände führen nach § 28 Abs. 2 AsylVfG in der Regel nicht zur Flüchtlingsanerkennung. Für eine Ausnahme von dieser Regel ist in Fällen exilpolitischer Betätigung die inhaltliche und zeitliche Kontinuität der nach außen betätigten Überzeugung zwar ein wichtiges Indiz, reicht aber zur Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung allein nicht aus. Vielmehr muss der Asylbewerber gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 27.07\nOVG 11 LB 75/06\nVerkündet\nam 18. Dezember 2008\nRöder\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und\nProf. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird zur anderweitigen Verhandlung und\nEntscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Beigeladene, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.\n\n2 Der Beigeladene stellte erstmals im November 1998 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er u.a. an, dass er in der Türkei die HADEP unterstützt habe.\nNach der Festnahme von Freunden, mit denen er politisch zusammengearbeitet\nhabe, sei er zu Verwandten nach Istanbul ausgewichen. Weil am Heimatort\nnach ihm gesucht worden sei, habe er die Türkei im Oktober 1998 auf dem\nLuftweg verlassen. Erst auf Vorhalt räumte er ein, dass er bereits Mitte Juni\n\n1998 versucht habe, unter einem Aliasnamen auf dem Landweg in das Bundesgebiet einzureisen. Während des Asylverfahrens veröffentlichte der Beigeladene unter einem Pseudonym Beiträge in der Zeitschrift Özgür Politika. Das\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Asylantrag mit Bescheid\nvom 23. November 1998 als offensichtlich unbegründet ab. Die Klage hatte\nkeinen Erfolg. Den Entscheidungsgründen des rechtskräftig gewordenen\nverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 1999 ist im Hinblick auf die\nvorgetragenen Nachfluchtgründe zu entnehmen, dass keine Kontinuität zwischen dem im Heimatland erkennbar gewordenen Verhalten und dem Nachfluchtverhalten bestehe.\n\n3 Am 15. Oktober 2003 stellte der Beigeladene einen Asylfolgeantrag und gab an,\ner sei Mitte Juni 2000 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und\nhabe sich anschließend in Istanbul unter falschem Namen aufgehalten. Ab\nAugust 2002 sei er wieder politisch aktiv geworden und habe den Kontakt zur\nÖzgür Politika über Telefongespräche und E-Mails aufrecht erhalten. In dieser\nZeitung habe er unter richtigem Namen ein Interview (April 2003) mit und einen\nArtikel (September 2003) über einen kurdischen Sänger veröffentlicht. Nach\neiner Festnahme im Juni 2003 habe er sich im September 2003 einer erneuten\nFestnahme nur mühsam entziehen können. Weil er unter falschem wie auch\nrichtigem Namen sowohl in Istanbul als auch an seinem Heimatort gesucht\nworden sei, habe er sich erneut zur Flucht nach Deutschland entschlossen.\n\n4 Mit Bescheid vom 5. März 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag des Beigeladenen auf Anerkennung als Asylberechtigter ab. Zugleich stellte es fest, dass\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.\nSelbst bei Zweifeln an den Angaben des Beigeladenen stehe fest, dass dieser\nals Journalist der PKK (KADEK)-nahen und in der Türkei verbotenen Zeitung\nÖzgür Politika namentlich in Erscheinung getreten sei.\n\n5 Dagegen erhob der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) Klage, die vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte. Die Berufung des Bundesbeauftragten wies das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom\n\n18. Juli 2006 zurück. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat es das Berufungsgericht trotz anderweitiger Indizien für glaubhaft angesehen, dass sich der\nBeigeladene nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorübergehend in der\nTürkei aufgehalten hat. Offen bleibe, ob seine Angaben zu den politischen Aktivitäten in der Türkei den Tatsachen entsprächen und ob ihm politische Verfolgung wegen der Veröffentlichungen unter richtigem Namen über kurdische\nSänger in der Özgür Politika drohe. Denn entscheidend sei darauf abzustellen,\ndass der Beigeladene seine journalistische Tätigkeit für diese Zeitung in\nDeutschland fortgesetzt und intensiviert habe. Hier verfasse er regelmäßig unter seinem Namen erscheinende Artikel, in denen er kritisch zu den Zuständen\nin der Türkei Stellung nehme und deren Inhalt aus der Sicht des türkischen\nStaates geeignet sei, zur Verbreitung separatistischen Gedankenguts beizutragen. Aufgrund dieses exponierten prokurdischen Engagements drohe ihm trotz\ndes Reformprozesses in der Türkei bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylVfG stehe einer Berücksichtigung der im Folgeverfahren geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe\nnicht entgegen. In Anknüpfung an die das Grundrecht auf Asyl betreffende Regelung in Absatz 1 der Vorschrift bestehe eine zur Flüchtlingsanerkennung führende Ausnahme von der Regel, wenn die Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Herkunftsland\nvorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten. Ein derartiger\nAusnahmefall liege hier vor. Obwohl das Verwaltungsgericht im Erstverfahren\ndie Klage mit Urteil vom 9. Dezember 1999 abgewiesen habe, gehe aus den\nEntscheidungsgründen hervor, dass es die Angaben des Beigeladenen über\nsein Vorfluchtschicksal trotz gewisser Bedenken als wahr unterstellt habe. Deshalb beruhten die nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten auf einer\nbereits früher geäußerten Einstellung und wiesen die erforderliche inhaltliche\nKontinuität auf.\n\n6 Der Bundesbeauftragte hat zur Begründung seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision ausgeführt, dass es mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel einer Reduzierung von Folgeanträgen für eine Ausnahme von dem\nRegelausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht ausreiche, dass sich die\n\nNachfluchtaktivitäten als Ausdruck einer schon während des Aufenthalts im\nHerkunftsland vorhandenen und erkennbar betätigten Überzeugung darstellten.\nDurch die Novellierung der Bestimmung im Richtlinienumsetzungsgesetz vom\n19. August 2007 sei der Ausschlussgrund zudem von der Regelung in Absatz 1\nabgekoppelt worden. Jedenfalls fehlten dem Berufungsurteil ausreichend tragfähige tatsächliche Feststellungen.\n\n7 Die Beklagte und der Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.\n\nII\n\n8 Die Revision des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat Erfolg, denn\ndas angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137\nAbs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das\nBerufungsgericht auf den Folgeantrag des Beigeladenen davon ausgegangen\nist, dieser sei aufgrund selbst geschaffener subjektiver Nachfluchttatbestände\nim Falle der Rückkehr in die Türkei den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\nausgesetzt (1.). Die Begründung des Berufungsgerichts für seine Annahme, der\nRegelausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG greife ausnahmsweise\nnicht, hält jedoch revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand (2.). Die im\nBerufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen für eine\nEntscheidung des Senats in der Sache weder zulasten noch zugunsten des\nKlägers aus (3.), so dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n9 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der vom Beigeladenen begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798). Das Berufungsgericht müsste, wenn es jetzt entschiede, gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG\nauf die nunmehr geltende Rechtslage abstellen. Deshalb ist die durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu gefasste Vorschrift des\n\n§ 28 AsylVfG auch der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen\n(Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - Buchholz 402.25 § 73\nAsylVfG Nr. 15; stRspr).\n\n10 1. Die in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geregelten\nVoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind gegeben. Jedenfalls die Veröffentlichung des Beigeladenen unter eigenem Namen\nin einer der PKK nahestehenden Zeitschrift aus dem September 2003 begründet eine nachträgliche Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1\nVwVfG, die sich mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung zu seinen Gunsten\nauswirken kann und die - wie für mehrere, in zeitlichen Abständen vorgebrachte\nWiederaufgreifensgründe erforderlich (vgl. Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG\n9 C 49.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 161) - innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG mit dem Folgeantrag geltend gemacht worden ist.\nIn der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, dem Beigeladenen drohe\nwegen seines im Asylfolgeverfahren entwickelten exponierten prokurdischen\nEngagements bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\npolitische Verfolgung. Dagegen erhebt die Revision keine Einwände; die gestellte Verfolgungsprognose ist, gemessen am Prüfungsmaßstab des § 60\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n11 2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Beigeladenen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit einer Begründung bejaht, die mit § 28\nAbs. 2 AsylVfG nicht vereinbar ist. Nach dieser Bestimmung kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden,\nwenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines\nAsylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die\ner nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags\nselbst geschaffen hat.\n\n12 a) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen erfasst die am 1. Januar 2005 in\nKraft getretene Vorschrift auch bereits zuvor geschaffene Nachfluchttatbestände. Eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt, so dass es bei der Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG verbleibt. Die tatbestandliche Rückanknüpfung\n\nder neuen Regelung wird zudem durch die Absicht des Gesetzgebers gestützt,\nmit der Vorschrift den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener\nNachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren zu betreiben; auch sollte zur Entlastung des Bundesamtes die Zahl der Folgeverfahren reduziert werden (vgl.\nBTDrucks 15/420 S. 110). Diese Ziele werden durch die Erstreckung der Neuregelung auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits verwirklichte subjektive\nNachfluchttatbestände wesentlich effektiver erreicht. Verfassungsrechtlicher\nVertrauensschutz wird durch die unechte Rückwirkung der Vorschrift nicht verletzt, denn schutzwürdig kann nur das betätigte Vertrauen sein, d.h. die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom\n12. September 2007 - 1 BvR 58/06 - juris Rn. 20 mit Verweis auf Urteil vom\n16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. - BVerfGE 69, 272 <309>, Beschluss vom 5. Mai\n1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - BVerfGE 75, 246 <280>). Dazu ist weder etwas\nvorgetragen noch ersichtlich; zudem verbleibt dem Betreffenden der Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG, so dass die Erfassung\nbereits verwirklichter Nachfluchttatbestände durch den Regelausschlusstatbestand nicht unverhältnismäßig erscheint (vgl. zur unechten Rückwirkung des\n§ 28 Abs. 2 AsylVfG: Beschluss vom 23. April 2008 - BVerwG 10 B 106.07 -\njuris Rn. 5; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 8 A 780/04.A - InfAuslR\n2005, 489; OVG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 -\nAuAS 2006, 102).\n\n13 b) Da jedenfalls die nach Stellung des Folgeantrags unter eigenem Namen\npublizierten Beiträge des Beigeladenen unter den Tatbestand des § 28 Abs. 2\nAsylVfG fallen, greift die gesetzliche Rechtsfolge, derzufolge die Flüchtlingseigenschaft in einem Folgeverfahren in der Regel nicht zuerkannt werden kann.\nDas Berufungsgericht hat es - allerdings zu § 28 Abs. 2 AsylVfG in der mittlerweile überholten Fassung der Vorschrift durch Art. 3 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) - in Orientierung an Abs. 1\nder Vorschrift für die Annahme eine Ausnahme von dieser Regel ausreichen\nlassen, dass die Nachfluchtaktivitäten sich als Ausdruck und Fortführung einer\nschon während des Aufenthalts im Herkunftsland vorhandenen und erkennbar\n\nbetätigten Überzeugung darstellen (so auch OVG Münster, Urteil vom 12. Juli\n2005 - 8 A 780/04.A - InfAuslR 2005, 489 <490>). Dem folgt der Senat nicht.\nJedenfalls für die durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007\nmodifizierte Fassung der Vorschrift ist die inhaltliche und zeitliche Kontinuität\nder nach außen betätigten politischen Überzeugung zwar ein wichtiges Indiz,\nreicht aber zur Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung allein nicht aus.\nVielmehr muss der Asylbewerber gute Gründe dafür anführen, warum er nach\neinem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder\nseine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat. Dazu hat der Senat erwogen:\n\n14 Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten\nAsylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Das ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs, die darauf abzielt, den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise\nund abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein weiteres Asylverfahren zu betreiben (vgl. BTDrucks 15/420 S. 110).\nDemgegenüber greift kein Filter für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während des Erstverfahrens verwirklicht worden sind; für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28\nAbs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. In dem (erfolglosen) Abschluss des\nErstverfahrens liegt die für das Verständnis der Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur; für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird\nein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel\nvermutet. Damit erübrigt sich ein positiver Nachweis des finalen Zusammenhangs zwischen selbst geschaffenem Nachfluchttatbestand und erstrebtem\nFlüchtlingsstatus im Einzelfall. § 28 Abs. 2 AsylVfG verlagert die Substantiierungs- sowie die objektive Beweislast auf den Asylbewerber, der die gesetzliche\nMissbrauchsvermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen.\n\n15 Eine andere Missbrauchsregelung enthielt § 1a AsylVfG 1982 (Gesetz vom\n6. Januar 1987, BGBl I S. 89, geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1990, BGBl I\n\nS. 1354). Danach blieben Umstände, mit denen ein Ausländer seine Furcht vor\npolitischer Verfolgung begründete, bei der Entscheidung über die Anerkennung\nals Asylberechtigter unberücksichtigt, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergab, dass der Ausländer sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu dem\nZweck herbeigeführt hatte, die Voraussetzungen seiner Anerkennung zu schaffen. Einen vergleichbaren Ansatz im Einzelfall nachweisbedürftigen Missbrauchs für alle - vor oder nach Abschluss des Erstverfahrens verwirklichten -\nsubjektiven Nachfluchtgründe sah die Europäische Kommission in Art. 8 Abs. 2\nihres Vorschlags für eine Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung\nund den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge\noder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (ABl C 51\nE/325 vom 26. Februar 2002), vor. Dieses Modell hat sich jedoch in der Abstimmung der Richtlinie so nicht durchgesetzt, sondern findet sich zum einen\nabgeschwächt in dem Prüfauftrag des Art. 4 Buchst. d sowie zum anderen in\nder den Mitgliedstaaten in Art. 20 Abs. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates\nvom 29. April 2004 (ABl EG Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; ber.\nABl EG Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) eröffneten Möglichkeit wieder, die\naus dem internationalen Schutz fließenden Rechte einzuschränken. Die Vertreterin des Bundesministeriums des Inneren hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für den Wechsel vom Kommissionsentwurf zu einer an äußere Ereignisse anknüpfenden Regelvermutung die\nProblematik des Nachweises, welche Motive subjektiven Nachfluchttatbeständen zugrunde liegen, leitend gewesen sei. Von der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie\n2004/83/EG enthaltenen Regelungsoption für die Mitgliedstaaten hat der\ndeutsche Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 AsylVfG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 Gebrauch gemacht und die seit 1. Januar\n2005 geltende Vorschrift dem Wortlaut der Richtlinie angepasst (vgl. BTDrucks\n16/5065 S. 216 f.).\n\n16 Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind aus dem vom Gesetzgeber\ngewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Die\ngesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber\n\nden Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung\ndes Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Aus den Vorgaben in Art. 5\nAbs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG lässt sich entnehmen, dass das Kriterium der Kontinuität nach außen betätigter politischer Überzeugung auch gemeinschaftsrechtlich legitim ist und Indizwirkung besitzen kann, ohne jedoch\nallein zur Widerlegung der Vermutung auszureichen. Bleibt das Betätigungsprofil des Betroffenen nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die\nAnnahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und\nbegehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine\nFlüchtlingsanerkennung zu schaffen (so OVG Magdeburg, Urteil vom 20. Juni\n2007 - 3 L 309/05 - juris UA S. 17 f. bereits zu der bisher geltenden Rechtslage). Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen\nMotive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor\ndem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals\neiner Gesamtwürdigung zu unterziehen.\n\n17 c) Der Regelausschluss der Flüchtlingsanerkennung für nach Abschluss des\nErstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe ist mit den Regelungen\nder Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - vereinbar und wirft deshalb auch im\nHinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG („Unbeschadet der Genfer\nFlüchtlingskonvention …“) keine gemeinschaftsrechtlichen Zweifelsfragen auf.\n\n18 Zum einen erscheint bereits zweifelhaft, ob eine Furcht vor Verfolgung i.S.d.\nArt. 1A GFK überhaupt auf Fälle der risikolosen Verfolgungsprovokation im\nAufnahmestaat gestützt werden kann. Zwar erfasst der Flüchtlingsbegriff des\nArt. 1A Nr. 2 GFK auch die sog. „réfugiés sur place“, d.h. Personen, die erst\nnach ihrer Einreise Flüchtling geworden sind. Die daraus gezogene Schlussfolgerung, auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe könnten die Flüchtlingseigenschaft rechtlich uneingeschränkt - wenn auch unter dem Vorbehalt sorgfältiger tatsächlicher Untersuchung - begründen (UNHCR, Handbuch über Verfah-\n\nren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Nr. 96;\nMarx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, § 30 Rn. 10), erscheint indes\nnicht zwingend. Dagegen wird vorgebracht, dass es sich bei den „Ereignissen“\ni.S.d. Art. 1A Nr. 2 GFK stets um Ereignisse im Heimatstaat und nicht um\nHandlungen des Betroffenen im Aufnahmestaat handelt (Frowein/\nZimmermann, Der völkerrechtliche Rahmen für die Reform des Asylrechts\n- Gutachten für das BMJ, 1993, S. 15; Richter, ZaöRV 1991, 1 <19 f.>; Maaßen,\nDie Rechtsstellung des Asylbewerbers im Völkerrecht, 1997, S. 281). Zudem\nwollten sich die Vertragsstaaten bei Vertragsschluss nicht der Möglichkeit\nbegeben, die politische Tätigkeit von Ausländern zu reglementieren und\nAusländer bei gleichwohl stattfindender Betätigung auszuweisen; diese Option\nwäre ihnen aber durch Art. 33 GFK genommen, wenn auch selbst geschaffene\nNachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Auch aus der\nStaatenpraxis ergibt sich kein gegenläufiger Anhalt (so die Analyse von Richter\na.a.O.). Für eine Einbeziehung selbst geschaffener Nachfluchtgründe in den\nSchutzbereich des Art. 1A GFK spricht noch weniger, wenn es sich um eine\nmissbräuchliche Inanspruchnahme des von der Konvention vorgesehenen\nSchutzes handelt.\n\n19 Diese Frage kann hier aber dahin stehen, da die Genfer Flüchtlingskonvention\nmit ihrem in Art. 33 Abs. 1 GFK verankerten Refoulement-Verbot dem anderswo von politischer Verfolgung bedrohten Ausländer keinen bestimmten Status,\nsondern lediglich Abschiebungsschutz für die Dauer der Bedrohung garantiert\n(vgl. BTDrucks 15/420, S. 109 f.; dem folgend OVG Koblenz, Beschluss vom\n5. Januar 2006 - 6 A 10761/05 - AuAS 2006, 102; OVG Bremen, Beschluss\nvom 20. Juli 2006 - 2 A 215/05.A - juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urteil vom\n19. Dezember 2006 - 1 L 319/04 - juris Rn. 31; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG,\nII-§ 28 Rn. 57). In diesem Sinne gewähren die Abschiebungsverbote des § 60\nAbs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG regelmäßig ausreichenden Schutz.\n\n20 3. Da das Berufungsgericht seiner Entscheidung den oben beschriebenen\nMaßstab zur Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall nicht zugrunde gelegt\nhat, verletzt die angefochtene Entscheidung Bundesrecht. Die tatsächlichen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine eigene Entscheidung des\nSenats nicht aus.\n\n21 Ob die Berufungsentscheidung, in der die Verpflichtung der Beklagten zur\nFlüchtlingsanerkennung bestätigt worden ist, sich aus anderen Gründen als\nrichtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels ausreichender\ntatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil nicht prüfen. Nicht vollends klar\nwird aus den Entscheidungsgründen (UA S. 10 f.), ob das Berufungsgericht\npositiv festgestellt hat, dass der Beigeladene sich - seinen Angaben entsprechend - die gesamte Zeit zwischen Juni 2000 und September 2003 in der\nTürkei und nicht nur „vorübergehend“ (UA S. 11 unten) dort aufgehalten hat.\nOffen gelassen hat das Berufungsgericht ausdrücklich, ob dessen Angaben zu\nseinen weiteren politischen Aktivitäten in der Türkei den Tatsachen entsprechen\nund ob ihm wegen der Veröffentlichungen vom April und September 2003\npolitische Verfolgung droht (UA S. 12). Somit fehlen die notwendigen Feststellungen, um eine Flüchtlingsanerkennung auf andere, nicht der Regelung des\n§ 28 Abs. 2 AsylVfG unterfallende Umstände stützen zu können. Dem Senat ist\nauch eine abschließende Entscheidung zugunsten des Klägers verwehrt, denn\nfür die Prüfung des Entscheidungsfalles an § 28 Abs. 2 AsylVfG mit Blick auf\nden zur Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall entwickelten Maßstab reichen die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht aus.\nDamit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen\n(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n22 4. Das Berufungsgericht wird bei der Prüfung des § 28 Abs. 2 AsylVfG erneut\nder Frage nachgehen müssen, ob und wie lange sich der Beigeladene zwischen\ndem Abschluss des Erstverfahrens und der Stellung des Folgeantrags in der\nTürkei aufgehalten hat und ob er dort - entsprechend seinem Vortrag - politisch\naktiv geworden ist. Die Rückkehr in sein Herkunftsland allein ist unerheblich,\ndenn damit erfüllt der Beigeladene nur seine Ausreiseverpflichtung im Anschluss an ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren. Hat er aber die im April\nund September 2003 unter eigenem Namen publizierten Beiträge tatsächlich\nvon der Türkei aus veröffentlicht und sich dadurch - was ebenfalls aufzuklären\n\nbleibt - wegen ihres regimekritischen Inhalts dem Risiko einer politischen Verfolgung ausgesetzt, erschienen seine nach Stellung des Folgeantrags im Bundesgebiet entwickelten Nachfluchtaktivitäten jedenfalls nicht intensiviert. Ergäbe\nsich aus den von der Türkei aus bewirkten Veröffentlichungen vom April und\nSeptember 2003 sogar die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung, läge ein neuer Vorfluchtgrund vor und die Prüfung des § 28 Abs. 2\nAsylVfG wäre obsolet.\n\n23 Lassen sich der Zwischenaufenthalt in der Türkei und eine von dort ausgehende, das Risiko politischer Verfolgung begründende Publikationstätigkeit des\nBeigeladenen dagegen nicht feststellen, hätte das Berufungsgericht erneut zu\nuntersuchen, ob dessen nunmehr geltend gemachten politischen Aktivitäten auf\neiner bereits früher erkennbar geäußerten Einstellung beruhen und die erforderliche Kontinuität aufweisen. Seine dahingehende Würdigung (UA S. 27) begegnet Bedenken, weil das Berufungsgericht sich von den Angaben des Beigeladenen über sein Vorfluchtschicksal vor Stellung des ersten Asylantrags nicht\ndie notwendige Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschafft hat. Zwar ist dazu nicht zwingend eine eigene Aufklärung im Folgeverfahren erforderlich. Im vorliegenden Fall bedarf es aber entsprechender Feststellungen, nachdem das Berufungsgericht sich insoweit auf eine Wahrunterstellung im Urteil des VG Oldenburg vom 9. Dezember 1999 gestützt hat, das\nseinerseits die Kontinuität mangels glaubhaft gemachter politischer Betätigung\ngerade verneint hatte. Würde sich das Berufungsgericht die Überzeugung von\nder inhaltlichen und zeitlichen Kontinuität der politischen Aktivitäten des Beigeladenen verschaffen können, müsste es weiter prüfen, warum dieser nach Abschluss des Erstverfahrens erstmals unter eigenem Namen veröffentlicht hat.\nNur wenn der Beigeladene gute Gründe dafür anführt, hat er die gesetzliche\nVermutung widerlegt, dass dies mit Blick auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung geschehen ist.\n\n24 5. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der\nGegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-18/10-c-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-18/10-c-27-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:30.294455+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-12-18/10-c-27-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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