{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B10B129.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"10 B 129.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 129.07\nVGH A 2 S 1059/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 18. Februar 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2\nNr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in\neiner Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO genügt.\n\n2 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und inwieweit Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie neben der Regelung des\n§ 60 Abs. 7 AufenthG noch eine eigenständige Bedeutung hat. Sie bezieht sich\nauf die Fassung des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Gestalt des damals noch nicht\nin Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007\n(BGBl I 2007 S. 1970), mit dem inzwischen die Qualifikationsrichtlinie und andere gemeinschaftsrechtliche Richtlinien umgesetzt worden sind. Die Beschwerde bemängelt sinngemäß, im Richtlinienumsetzungsgesetz sei lediglich\neine unvollständige Umsetzung des Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie vorgesehen, das „Element“ der willkürlichen Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts solle nicht in die nationale Regelung übernommen werden.\nDamit werde der durch die Richtlinie gewährleistete Schutz unzulässig verkürzt.\nMit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache\n\nnicht ordnungsgemäß dargetan. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des\nKlägers auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie bei Rückkehr in den Irak verneint, da eine „ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Klägers nicht angenommen\nwerden könne. Es kann offen bleiben, ob insoweit ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund dargetan ist. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt,\ndass unabhängig hiervon in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des\nIraks von einem „innerstaatlichen bewaffneten Konflikt“ keine Rede sein könne.\nJedenfalls hinsichtlich dieser Feststellung ist kein durchgreifender Zulassungsgrund dargelegt. Ist eine Berufungsentscheidung - wie hier - auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nder Revision nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe\nein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.\n\n3 Auch die pauschale Bezugnahme auf eine frühere erfolglos gebliebene Beschwerdebegründung in einem anderen Verfahren vermag ohne nähere Darlegungen zur Übertragbarkeit der dortigen Ausführungen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu begründen, zumal sich das Berufungsgericht im Entscheidungsfall - wie oben dargelegt - mit der Frage einer Bedrohung des Klägers im\nIrak infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten\nKonflikts konkret auseinandergesetzt hat. Soweit die Beschwerde schließlich\n- aus sich heraus wenig nachvollziehbar - die „Gleichwertigkeit des Schutzes in\nBezug auf § 60 Abs. 7 AufenthG“ anspricht, legt sie nicht dar, inwiefern dieser\nFragenkomplex auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zur alten\nRechtslage (vgl. etwa Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 -\nBuchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19 m.w.N.) weiterer Klärung bedarf.\n\n4 Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel sind ebenfalls\nnicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde rügt zunächst eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe ohne nochmalige persönliche Anhörung des Klägers entschieden, gleichwohl dessen individuellen\nVortrag - anders als das Verwaltungsgericht - als „nicht ausreichend“ bewertet;\ndies sei fehlerhaft. Mit diesem Vorbringen ist nicht substanziiert dargetan, aus\n\nwelchen Gründen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts, ohne mündliche\nVerhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, ermessensfehlerhaft gewesen sein soll. Das Berufungsgericht hat - bezogen auf die Frage\neiner Gefährdung des Klägers durch Angehörige des ehemaligen Baath-Regimes - maßgeblich darauf abgestellt, dass das Vorbringen des Klägers zur\nVerhaftung seines Bruders im Jahre 2001 und zur damit im Zusammenhang\nstehenden Fahndung nach dem Kläger nichts über eine aktuelle Gefährdung\naussage; es fehlten insbesondere auch Referenzfälle dafür, dass Verfolgte des\nSaddam-Regimes nach dem Regierungswechsel weiter gezielten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (BA S. 7 f.). Die Beschwerde setzt sich hiermit\nnicht auseinander. Sie gibt insbesondere nicht - wie erforderlich - an, was der\nKläger bei einer Anhörung zur Substanziierung seines Vorbringens noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss vom 20. April 2005 - BVerwG 1 B\n36.05 - juris).\n\n5 Schließlich ist auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1\nVwGO) unschlüssig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein derartiger Mangel nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen angegeben wird, inwiefern\nsich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine weitere\nErforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweis- und\nErkenntnismittel ggf. in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis\nzu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen\nAnforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon im Hinblick auf die\nvom Berufungsgericht angenommene inländische Fluchtalternative für den Kläger im Nordirak ersichtlich nicht. Die Beschwerde macht lediglich pauschal geltend, das Berufungsgericht, das im Wesentlichen auf eine frühere Grundsatzentscheidung verwiesen habe, habe die aktuelle Lage und Entwicklung im Irak\nignoriert. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass\ndas Berufungsgericht mehrere Erkenntnismittel aus der Zeit nach seiner Grundsatzentscheidung berücksichtigt hat. Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang nicht dar, dass der Kläger nach Übersendung der Erkenntnismittellis-\n\nte durch das Berufungsgericht auf die Heranziehung und Verwertung weiterer\nErkenntnismittel hingewirkt habe. Die Stellungnahmen und Erkenntnismittel, auf\ndie sich die Beschwerde nunmehr zur Beschreibung der aktuellen Entwicklung\nim Irak bezieht, datieren aus der Zeit nach der Berufungsentscheidung bzw. aus\nder Zeit unmittelbar davor. Damit kann eine Verletzung der gerichtlichen\nAufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß dargetan werden.\n\n6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-18/10-b-129-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-18/10-b-129-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.584466+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-02-18/10-b-129-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2008-02-18","dockets":["10 B 129.07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B10B129.07.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:180208B10B129.07.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 18.02.2008 – 10 B 129.07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-18/10-b-129-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":3},{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/130a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"130a","label":"§ 130a VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:25.584466+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}