{"status":"available","doknr":"BVERWG-171108B10B10080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:171108B10B10.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"10 B 10.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 10.08\nOVG A 3 B 238/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 17. November 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, mit der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie\nhilfsweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensmangel, die Entscheidung des\nBerufungsgerichts sei hinsichtlich der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für\ndie Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht, nicht im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Eine Begründung hierzu sei deshalb erforderlich gewesen, weil ein Verpflichtungsausspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht verlangt\nwerden könne, wenn der Kläger bereits über eine Flüchtlingsanerkennung nach\nder Genfer Flüchtlingskonvention verfüge, die ihm gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG außerhalb des Bundesgebiets erteilt wurde - hier durch den UNHCR\n\nwährend des Aufenthalts des Klägers im Nordirak. Auf diesen Gesichtspunkt\nhabe der Beteiligte bereits in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 an das\nBerufungsgericht hingewiesen. Bei sachgerechter Auslegung der beanstandeten Urteilsgründe kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt.\n\n3 Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil\nzugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten\nund dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie\nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290\n= Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 32). Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138\nNr. 6 VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich\nunklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. Beschluss vom\n13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 35). Die\nLückenhaftigkeit der von dem Gericht schriftlich niedergelegten Gründe kann\nallerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn die Entscheidung auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“\nüberhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die\nGründe in sich gänzlich lückenhaft sind, namentlich weil einzelne Streitgegenstände oder selbständige Streitgegenstandsteile vollständig übergangen\nsind, jedoch nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende\nBegründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 9. Juni 2008 - BVerwG 10 B 149.07 - juris\nRn. 5).\n\n4 Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der gerügte Verfahrensmangel nicht\nvor, denn die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses und die dafür maßgebli-\n\nchen Gründe lassen sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nerschließen. Zwar trifft es zu, dass sich die Urteilsgründe nicht ausdrücklich mit\ndem entscheidungserheblichen und vom Beteiligten im Berufungsverfahren\nauch angesprochenen Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses für eine\nFeststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG befassen. Das Berufungsgericht hat\ndie Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Anspruch nach § 60 Abs. 1\nSatz 1 AufenthG im Fall eines bereits gewährten Schutzes nach § 60 Abs. 1\nSatz 2 AufenthG im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich als Vortrag des Beteiligten wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen hat es zwar keine Ausführungen gemacht, die sich unmittelbar mit dieser Zulässigkeitsvoraussetzung\nbefassen. Das Gericht geht auf das Rechtsschutzbedürfnis allerdings im Zusammenhang mit der Frage der Feststellung des Vorliegens einer außerhalb\ndes Bundesgebiets erteilten Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG durch das Bundesamt ein und lehnt es insoweit ab (UA S. 8 unten/9\noben - Abschnitt A). Im Anschluss daran bejaht es die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil\ndessen Voraussetzungen in der Person des Klägers vorliegen (UA S. 9 - Abschnitt B) und bejaht damit der Sache nach auch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Feststellung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Im\nÜbrigen führt das angefochtene Urteil in Abschnitt A seiner Gründe aus, „dass\nnur die nicht anerkannten Schutzsuchenden, nicht aber die bereits anerkannten\nAsylbewerber und Flüchtlinge einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG - ergänzt) haben“\n(UA S. 8 unten). Wenn die Urteilsgründe dann im Abschnitt B ausführen, dass\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers vorliegen, wird damit - jedenfalls bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe in Abschnitt A und B - zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger nicht schon über eine außerhalb des Bundesgebiets\nerworbene Anerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG - etwa in\nGestalt der ihm vom UNHCR im Nordirak ausgestellten Bescheinigung - verfügt. Zudem hat der Beteiligte selbst im Berufungsverfahren nicht die Auffassung vertreten, dass die dem Kläger vom UNHCR im Nordirak ausgestellte Bescheinigung einer ausländischen Anerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG entspreche, sondern lediglich geltend gemacht, dass, wenn dies be-\n\njaht werde, auch das Rechtsschutzinteresse für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt fehle. Da das Berufungsgericht, wie\noben ausgeführt, nicht angenommen hat, dass der Kläger bereits über eine Anerkennung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG verfügt, brauchte es aus\nseiner materiell-rechtlichen Sicht nicht ausdrücklich auf diesen Vortrag des Beteiligten eingehen. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus.\n\n5 2. Die Beschwerde macht weiter geltend (Beschwerdebegründung S. 5 f.), die\nEntscheidung verstoße gegen die Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, in\ndem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend\ngewesen seien. Das Berufungsgericht treffe nämlich keine Feststellungen dazu,\ndass die dem Kläger bei einer Rückkehr drohende Gefährdung staatlicherseits\nzu verantworten wäre. Dies sei aber erforderlich, da schutzbegründend im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nur eine Situation sei, in der der Staat oder die ihn\nbeherrschenden Parteien oder Organisationen zur Schutzgewährung erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens seien.\n\n6 Der behauptete Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor. Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt in Erfüllung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine\nEntscheidung als erfüllt anzusehen (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Januar 2007\n- BVerwG 1 B 63.06 - juris und vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 -\nBuchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50). Nicht aus jedem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs ist aber der Schluss zu ziehen, das\nGericht habe den Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und in\nErwägung gezogen. Grundsätzlich ist vom Gegenteil auszugehen. Nur wenn\nsich aus den Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht dieser\nVerpflichtung nicht nachgekommen ist, kommt eine Gehörsverletzung und ein\nVerstoß gegen die formelle Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO\nin Betracht (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 a.a.O. und vom 5. Februar\n1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Das ist\n\nnamentlich der Fall, wenn sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennbar nicht auf das wesentliche entscheidungserhebliche Vorbringen\nder Beteiligten erstreckt, wobei das Gericht jedoch nicht auf alle Einzelheiten\ndes Parteivortrags eingehen muss und die Entscheidungsgründe insgesamt zu\nwürdigen sind.\n\n7 Nach diesem Maßstab lässt sich eine Verletzung der Begründungspflicht aus\n§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht feststellen. Denn das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es nach seinen Erkenntnissen der türkischen Regierung bisher nicht gelungen sei, Folter und Misshandlung vollständig\nzu unterbinden. Ebenso wenig habe sie es erreicht, Fälle von Folter und Misshandlung in dem Maße einer Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem erklärten Willen entspreche. Es hat sich hierbei auf den Lagebericht des Auswärtigen\nAmtes vom 11. Januar 2007 gestützt (UA S. 12 oben). Das stellt eine ausreichende Begründung im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dafür dar, dass\nder türkische Staat zu der gebotenen Schutzgewährung nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht in der Lage ist und ihm die dem\nKläger drohenden asylerheblichen Gefahren daher zuzurechnen sind.\n\n8 3. Die Beschwerde rügt des Weiteren, die Prognose des Berufungsgerichts,\ndass dem Kläger asylerhebliche Gefahren drohen, sei nicht nachvollziehbar\ndargelegt. Die Grundlagen für die Annahme gefahrerhöhender Umstände\n(Mitwirkung des Klägers in der PKK-Verwaltung von Flüchtlingslagern, Verurteilung des Bruders wegen Vergehens nach Art. 125 tStGB a.F.) seien unzureichend oder zumindest widersprüchlich, bestimmte aus Sicht der Beschwerde gefahrmindernde Umstände (Rückkehr aus Deutschland nach siebenjährigem Abstand von früheren PKK-Aktivitäten) seien nicht hinreichend berücksichtigt worden (Beschwerdebegründung S. 6 ff.).\n\n9 Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung von § 108\nAbs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich\nregelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzu-\n\nrechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 -\nBuchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß\nkann allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungssätze missachtet (vgl. etwa Beschluss vom 16. Juni 2003\n- BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1135> m.w.N.). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde jedoch\nnicht dar. Vielmehr begründet das Berufungsurteil ausführlich und nachvollziehbar, warum es die Schilderung des Verfolgungsschicksals durch den vom\nGericht zweimal persönlich angehörten Kläger für glaubhaft hält (UA S. 13-\n14), warum nach Auswertung des vom Gericht eingeholten Gutachtens des\nSachverständigen K. und der eingeholten Stellungnahme des Auswärtigen\nAmtes in der Tätigkeit des Klägers in verschiedenen jedenfalls zum Teil von\nder PKK verwalteten UN-Lagern im Nordirak ein gefahrerhöhender Umstand\nzu sehen ist (UA S. 14-15) und warum der Kläger trotz der Auskunft der Auswärtigen Amtes Gefahr läuft, auch wegen seines mit Haftbefehl gesuchten\nBruders ins Visier der Sicherheitsorgane zu geraten (UA S. 15).\n\n10 Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein solcher lässt sich nicht aus\nder vom Beteiligten gerügten Unterlassung weiterer Aufklärungsmaßnahmen\nzum Ausmaß der Gefährdung durch die frühere Mitwirkung des Klägers an der\nPKK-Verwaltung von UN-Flüchtlingslagern im Nordirak ableiten. Die Beschwerde räumt ein, dass das Berufungsgericht ein Gutachten des Sachverständigen K. und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Verfolgungsrelevanz eines Aufenthalts des Klägers von 1994 bis 1997 in Lagern des UNHCR\nim Nordirak eingeholt hat. Diese Gutachten hat das Berufungsgericht in seinem Urteil ausgewertet und in diesem Rahmen auch begründet, wieso die\nvom Beteiligten behaupteten Widersprüche im Gutachten des Sachverständigen K. nicht vorliegen (UA S. 15-16). Die Beschwerde legt nicht - wie für eine\nAufklärungsrüge erforderlich - dar, warum der juristisch vertretene Beteiligte\nnicht schon im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Dass sich eine solche dem Gericht von Amts\nwegen hätte aufdrängen müssen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht\n\nentnehmen. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich\naus der Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises neue oder weitergehende Erkenntnisse ergeben sollten.\n\n11 4. Die hilfsweise erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt\nebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.\n\n12 Mit ihr möchte der Beteiligte klären lassen, „ob das bei § 60 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG fehlende Rechtsschutzbedürfnis automatisch auch zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer originären Flüchtlingsanerkennung\nführt“ (Beschwerdebegründung S. 9). Er ist der Auffassung, dass „ein im Fall\nder ausländischen Anerkennung als Flüchtling fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf den originären Anspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG durchschlägt“. Die\nso gestellte Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil\nsie ohne weiteres zu verneinen ist. Für eine etwaige Klage gegen das Bundesamt auf Feststellungen zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG fehlt es, wie das\nBerufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb generell an einem\nRechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt insoweit nach § 60 Abs. 1 Satz 6\nAufenthG keine verbindliche Feststellung zu treffen hat. Dabei ist es unerheblich, ob eine geltend gemachte ausländische Flüchtlingsanerkennung im Sinne\nvon § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG tatsächlich vorliegt oder nicht. Dass sich das\ndarauf beruhende Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses nur auf ein derart\neingeengtes Klagebegehren beschränkt und nicht „automatisch“ auf das Klagebegehren auf originäre Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt\n„durchschlagen“ kann, liegt auf der Hand. Allerdings kann die Frage des Vorliegens einer anderweitigen Anerkennung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG vom Bundesamt inzident im Rahmen des Sachbescheidungsinteresses für eine (originäre) Flüchtlingsanerkennung oder den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen sein (vgl. Beschluss des 1. Senats über die\nZulassung einer - inzwischen allerdings anderweitig erledigten - Revision vom\n3. November 2006 - BVerwG 1 B 30.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1\nAufenthG Nr. 27 Rn. 2). Weitere rechtsgrundsätzliche Fragen, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnten, wirft die Beschwerde\nnicht auf. Die Frage, ob die Rechtswirkungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG\n\nbereits durch eine Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR im Nordirak\nausgelöst werden (vgl. Beschluss vom 3. November 2006 a.a.O.), würde sich\n- wie die Beschwerde selbst einräumt - mangels entsprechender tatsächlicher\nFeststellungen des Berufungsgerichts in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.\n\n13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-11-17/10-b-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":22},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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