{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:161208B10B12.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"10 B 12.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 12.08\nOVG 1 LB 6/05\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 16. Dezember 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDas Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 wird, soweit das Verfahren darin nicht eingestellt worden ist, aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung\nund Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der\nSchlussentscheidung vorbehalten.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der\nHauptsache.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde der Kläger hat mit einer der von ihr erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß\n§ 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat\nsieht davon ab, den Rechtsstreit, wie von der Beschwerde beantragt, an einen\nanderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.\n\n2 Der Senat lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Berufungsentscheidung - wie von der Beschwerde der Sache nach geltend gemacht - nicht mit\nGründen versehen ist (§ 138 Nr. 6 VwGO) und bereits deshalb als verfahrensfehlerhaft zu beurteilen ist. Die vollständig abgefassten Urteilsgründe wurden\nder Geschäftsstelle am letzten Tag der von der Rechtsprechung festgelegten\nFrist von längstens fünf Monaten übergeben (vgl. Gemeinsamer Senat der\nObersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB\n1/92 - NJW 1993, 2603; BVerwG, Beschluss vom 20. September 1993\n- BVerwG 6 B 187.03 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 21). Ob die in dem - nur\nvon einem Richter unterzeichneten - Berufungsurteil mit erheblicher zeitlicher\nVerzögerung niedergelegten Gründe das Beratungsergebnis des Berufungsgerichts richtig, vollständig und zuverlässig wiedergeben, bedarf nicht der Klärung.\n\n3 Denn die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Kläger verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG), indem\nes entscheidungserhebliches Vorbringen der Kläger nicht in der gebotenen\nWeise berücksichtigt hat. Eine derartige Rüge hat die Beschwerde sinngemäß\nmit ihrem Vorbringen erhoben, das Berufungsgericht sei dem Vortrag der Kläger nicht hinreichend nachgegangen sie seien als armenische Volkszugehörige\naus Aserbaidschan trotz ihrer Flucht nach Russland im Jahre 1988 aserbaidschanische Sowjetrepublikzugehörige geblieben und hätten damit eine wesentliche Voraussetzung für den späteren Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit erfüllt (vgl. Beschwerdebegründung z.B. S. 13 ff., 21, 38, 49, 59,\n61, 64 ff., 69 f. und 82).\n\n4 Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen\nund in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann allerdings nur\nangenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des\nFalles deutlich ergibt. So liegt der Fall hier. Die Kläger haben im Berufungsverfahren im Einzelnen vorgetragen, dass die aserbaidschanische Sowjetrepublikzugehörigkeit nicht bereits durch die tatsächliche Verlegung des Wohnsitzes in\neine andere Sowjetrepublik, sondern erst durch die förmliche - vom Berufungsgericht hier nicht festgestellte - Registrierung der Wohnsitzverlegung verloren-\n\ngegangen sei. Sie haben in diesem Zusammenhang auf eine Reihe von Erkenntnismitteln und auf Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte hingewiesen (Schriftsatz vom 19. Juni 2007 S. 29 f.). Sie haben in diesem Schriftsatz ferner Beweisanträge zu diesem Fragenkomplex angekündigt (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2007 S. 34) und diese Anträge in der mündlichen Verhandlung auch gestellt (vgl. die Verhandlungsniederschrift vom 28. Juni 2007 S. 4 f.).\nDas Berufungsgericht hat die Anträge abgelehnt, ist auf die Rechtsprechung\nder anderen Oberverwaltungsgerichte nicht eingegangen und hat von den\ninsgesamt 12 benannten Erkenntnismitteln in soweit lediglich das Gutachten\ndes Instituts für Ostrecht vom 22. November 2000 herangezogen, das den\nAusführungen im Schriftsatz vom 19. Juni 2007 zur folge die Auffassung der\nKläger nur „im Grundsatz“ bestätigt (UA S. 8). Die Gutachten von Luchterhandt\nvom 7. Mai 1999 S. 7 an das VG Schwerin und vom 17. Oktober 2000 an das\nVG Würzburg hat das Berufungsgericht lediglich zum Beleg benannt, dass die\nRepublikzugehörigkeit „zunächst und in erster Linie durch den ständigen\nWohnsitz vermittelt“ worden sei.\n\n5 Die fehlende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen der Kläger betrifft eine\nentscheidungserhebliche Frage. Denn die tragende Begründung des Berufungsgerichts, dass die Kläger keine aserbaidschanischen Staatsangehörigen,\nsondern staatenlos seien, geht maßgeblich darauf zurück, dass die Kläger nach\nAuffassung des Berufungsgerichts ihre aserbaidschanische Sowjetrepublikzugehörigkeit durch ihre Flucht nach Russland verloren und damit eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1991 nicht erfüllt haben (UA S. 7 und 8). Unter den besonderen\nUmständen des vorliegenden Einzelfalles kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht diesen Teil des Vorbringens der\nKläger in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Die fehlende Auseinandersetzung insbesondere mit der von den Klägern präzise zitierten Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (hier: OVG Münster, OVG\nLüneburg und VGH München) stellt unter den hier gegebenen Umständen\n- ausnahmsweise - zugleich einen formellen Begründungsmangel im Sinne des\n§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar (vgl. dazu Beschluss vom 14. Mai 2007\n- BVerwG 1 B 103.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 51 m.w.N.).\n\n6 Auf die weiteren Rügen der Beschwerde kommt es demzufolge nicht mehr an.\nZu der von der Beschwerde erhobenen Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) bemerkt der Senat Folgendes: Es ist nicht zweifelhaft, dass die Gewährung von Familienasyl nach § 26 Abs. 2 AsylVfG ausscheidet, wenn der als\nAsylbewerber anerkannte „Stammberechtigte“, von dem die Asylberechtigung\nabgeleitet werden soll, vor dem nach § 77 Abs 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist. Dies ist vom\nBerufungsgericht im Ergebnis zutreffend beurteilt worden und bedarf keiner\nKlärung in einem Revisionsverfahren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der\nErwerber der deutschen Staatsangehörigkeit einen Erlöschensgrund nach § 72\nAbs. 1 Nr. 3 AsylVfG darstellt. Auch die Vertreter der Auffassung, dass die\ndeutsche Staatsangehörigkeit keine „neue Staatsangehörigkeit“ i.S.d. § 72\nAbs. 1 Nr. 3 AsylVfG sei, gehen nicht von einem Fortbestand der Asylberechtigung aus, sondern davon, dass sich die Asylberechtigung „eo ipso“ bzw. i.S.d.\n§ 43 Abs. 2 VwVfG „in anderer Weise erledigt“ (vgl. OVG Münster, Beschluss\nvom 28. Mai 2008 - 8 A 1101/03.A - DÖV 2008, 965 m.w.N.).\n\n7 Für das weitere Verfahren ist anzumerken, dass nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. e\nder Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 bei der Flüchtlingsanerkennung auch zu berücksichtigen ist, ob vom Antragsteller vernünftigerweise\nerwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch\nnimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte (vgl. Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - NVwZ 2008, 1246 Rn. 34).\n\nDr. Mallmann Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-16/10-b-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-16/10-b-12-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:30.150663+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-12-16/10-b-12-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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