{"status":"available","doknr":"BVERWG-141008B10C48070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:141008B10C48.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-10-14","aktenzeichen":"10 C 48.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen und der Wirkungen eines Ausschlusses nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 C 48.07\nOVG 8 A 2632/06.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter und\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG\neine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:\n\n1. Liegt eine schwere nichtpolitische Straftat oder eine\nZuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der\nVereinten Nationen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b\nund c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April\n2004 vor, wenn der Antragsteller einer Organisation angehört hat, die im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen\nStandpunkt des Rates über die Anwendung besonderer\nMaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt\nist und terroristische Methoden anwendet, und der Antragsteller den bewaffneten Kampf dieser Organisation aktiv\nunterstützt hat?\n\n2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Setzt der\nAusschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12\nAbs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG voraus,\ndass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht?\n\n3. Für den Fall, dass Frage 2 zu verneinen ist: Setzt der\nAusschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12\nAbs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG eine auf\nden Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus?\n\n4. Für den Fall, dass Frage 3 zu bejahen ist:\n\na) Ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Abschiebungsschutz\nnach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 oder nach nationalen Bestimmungen genießt?\n\nb) Ist der Ausschluss nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unverhältnismäßig?\n\n5. Ist es im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG mit\nder Richtlinie zu vereinbaren, dass der Antragsteller trotz\nVorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2\nder Richtlinie einen Anspruch auf Asyl nach nationalem\nVerfassungsrecht hat?\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger begehrt Asyl und Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise die Feststellung\neines Abschiebungsverbots in Bezug auf die Türkei.\n\n2 Der 1975 in Hozat geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer\nVolkszugehörigkeit. Er reiste Ende 2002 auf dem Luftweg nach Deutschland ein\nund beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an, er habe in der Türkei schon\nals Schüler mit der Dev Sol (inzwischen: DHKP/C) sympathisiert und von Ende\n1993 bis Anfang 1995 in den Bergen den bewaffneten Guerillakampf unterstützt. Nach seiner Verhaftung im Februar 1995 sei er schwer körperlich\nmisshandelt und unter Folter zu einer Aussage gezwungen worden. Im Dezember 1995 habe man ihn zu lebenslanger Haft verurteilt. Nachdem er die Tötung\neines der Spitzeltätigkeit verdächtigten Mitgefangenen auf sich genommen habe, sei er 2001 nochmals zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Herbst\n2000 habe er sich an einem Todesfasten beteiligt. Aufgrund der hierbei erlittenen gesundheitlichen Schäden sei er im Dezember 2002 bedingt für sechs Monate aus der Haft entlassen worden. Aus Angst vor erneuter Verhaftung habe er\ndas Land verlassen. Von der DHKP/C werde er inzwischen als Verräter an-\n\ngesehen. Infolge der Erlebnisse in seiner Heimat leide er unter einer schweren\nposttraumatischen Belastungsstörung und als Folge des Hungerstreiks an cerebralen Schädigungen (organisches Psychosyndrom) und damit verbundenen\nAusfallerscheinungen (Korsakow-Syndrom).\n\n3 Mit Bescheid vom 14. September 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1) und\nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich\nnicht vorliegen (Ziff. 2). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Kläger\nerfülle den Ausschlussgrund des § 51 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AuslG (schweres\nnichtpolitisches Verbrechen). Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziff. 3), und drohte\ndem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Ziff. 4).\n\n4 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und mit Urteil vom 13. Juni 2006 die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 1, 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts\nverpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen,\ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n5 Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2007 die Berufung der\nBeklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz - GG - und\nals Flüchtling anzuerkennen. Er habe vor seiner Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung erlitten. Die ihm während der Haft gezielt zugefügten Rechtsverletzungen hätten an seine politischen Überzeugungen und Aktivitäten angeknüpft und seien über eine asylrechtlich unerhebliche strafrechtliche Ahndung\nhinausgegangen. Bei einer Rückkehr sei der Kläger vor erneuter Verfolgung\nnicht hinreichend sicher. Es sei anzunehmen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte für ihn interessierten und es bei der Befragung zu asylerheblichen\nÜbergriffen komme. Der Asylanerkennung stehe nicht der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte sog. Terrorismusvorbehalt entgegen. Denn für eine\nFortführung der im Heimatland unternommenen Unterstützung einer gewalttäti-\n\ngen extremistischen Organisation von Deutschland aus lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch die früher in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, jetzt in § 60 Abs. 8\nSatz 2 AufenthG geregelten Ausschlussgründe stünden einer Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers nicht entgegen. Die allein in Betracht kommende\n2. Alternative des § 51 Abs. 3 AuslG sei in Übereinstimmung mit der Genfer\nFlüchtlingskonvention bei gemeinschaftsrechts- und verfassungskonformer\nAuslegung dahin zu verstehen, dass der Ausschlussgrund nicht allein der\nSanktionierung eines in der Vergangenheit begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern auch der Gefahrenabwehr diene und eine am\nSinn und Zweck der Vorschrift und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls erfordere. Der Ausschlussgrund\nkönne daher entfallen, wenn von dem Ausländer keine Gefahr mehr ausgehe,\netwa weil feststehe, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten\nlosgesagt habe oder er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten\nnicht mehr in der Lage sei. Ob der Kläger ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe, könne offen bleiben, da jedenfalls die Einzelfallwürdigung\nzu seinen Gunsten ausfalle. Er habe fast acht Jahre in der Türkei in Haft\nverbracht. Angesichts der damaligen Haftbedingungen sei der Strafzweck, soweit es um die Ahndung kriminellen Unrechts gehe, zu einem erheblichen Teil\nerreicht. Als Heranwachsender dürfte er besonders haftempfindlich gewesen\nsein. In die Abwägung seien auch die gesundheitlichen Folgen der Haft einzustellen. Die Erlebnisse während der Haft, deretwegen er noch heute psychotherapeutischer Behandlung bedürfe, stellten eine Zäsur dar, die eine Neuorientierung plausibel erscheinen lasse. Der kriminelle Charakter überwiege nicht mehr\nund vom Kläger gehe keine Gefahr mehr für die von § 60 Abs. 8 AufenthG geschützten Güter aus.\n\n6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte vor allem eine Verletzung des § 60 Abs. 8 Satz 2 Alt. 2 und 3 AufenthG (inzwischen:\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei bei beiden Ausschlussgründen eine Gefahr für die Sicherheit\nder Bundesrepublik Deutschland und/oder der in den UN und der EU organisierten Staatengemeinschaften nicht erforderlich und bedürfe es keiner einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei Gefahr fortbestehender oder\n\nwiederholter terroristischer Aktivitäten stehe schon § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1\nAufenthG einer Anerkennung entgegen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte\nder Ausschlussklauseln legten eine Auslegung nahe, die angesichts der\n„Schutzunwürdigkeit“ bei bestimmten Delikten allein auf deren Begehung abstelle. Durch die Tatbestandsanforderungen enthielten sie bereits eine abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine weitergehende Einschränkung der Ausschlussgründe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei auch deshalb nicht\nerforderlich, weil über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz gewährleistet sei, dass der Betroffene nicht in einen Staat abgeschoben werde, in dem\nihm menschenrechtswidrige Behandlung drohe.\n\n7 Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei es nicht geboten, für die Ausschlussgründe eine fortbestehende Gefährlichkeit des Ausländers zu verlangen.\nEs spreche einiges dafür, angesichts der veränderten internationalen Sicherheitslage nach dem 11. September 2001 und der einschlägigen UN-Resolutionen in die verfassungsimmanenten Schranken des Grundrechts auf\nAsyl unter einem erweiterten Sicherheitsbegriff auch die Schutzunwürdigkeit\ndes Ausländers einzubeziehen. Abgesehen davon gehörten die Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG auch zu den tragenden\nGrundsätzen, von denen nach Art. 3 der Richtlinie nicht abgewichen werden\ndürfe. Wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sei es daher unzulässig,\nbei Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie aufgrund nationalen Verfassungsrechts ein im Kern dem Flüchtlingsschutz entsprechendes Asylrecht zu gewähren. Im Fall des Klägers lägen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass sein Verhalten unter die 2. oder\n3. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG falle. Entgegen der Auffassung\ndes UNHCR erfasse die 3. Alternative nicht nur den sog. Staatsterrorismus. Die\nUN-Resolution 1373 (2001) gehe davon aus, dass Handlungen, Methoden oder\nPraktiken des Terrorismus generell im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der UN-Charta stünden. Entsprechendes ergebe sich aus dem Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2004/83/EG.\n\n8 Die Beklagte beantragt,\n\ndie Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 27. März 2007 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.\n\n9 Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.\n\n10 Der Vertreter des Bundesinteresses am Bundesverwaltungsgericht hat sich am\nVerfahren beteiligt und wendet sich ebenfalls gegen die Auslegung der Ausschlussklauseln durch das Berufungsgericht.\n\nII\n\n11 Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 vom\n30. September 2004 S. 12; ber. ABl EG Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24)\neinzuholen (Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG). Da es um die Auslegung\nvon Gemeinschaftsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. Die vorgelegten\nFragen zur Auslegung der Richtlinie sind entscheidungserheblich und bedürfen\neiner Klärung durch den Gerichtshof.\n\n12 Soweit der Kläger Flüchtlingsschutz begehrt, ist zweifelhaft, ob der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2\nBuchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG entgegenstehen; die Entscheidung\nhängt insoweit von der Beantwortung der Vorlagefragen 1 bis 4 ab (1.) ab. Liegt\nein Ausschlussgrund vor, kommt es für die Gewährung von Asyl nach deutschem Verfassungsrecht (Art. 16a Grundgesetz - GG -) auf die Beantwortung\nder Vorlagefrage 5 an (2.).\n\n13 1. Der Kläger erfüllt die positiven Voraussetzungen für die Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft. Diese ergeben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union\nvom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 aus § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)\ni.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).\n\n14 Auf der Grundlage der das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger sein Heimatland verlassen, nachdem er dort wegen seiner politischen Überzeugung\nverfolgt worden ist. Die gegen ihn in der Haft ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich nicht auf die strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung\npolitischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen in Anknüpfung an politische Überzeugungen und Aktivitäten im\nSinne eines Politmalus darüber hinaus (UA S. 19). Damit findet auf den Kläger\nnach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der\nRichtlinie 2004/83/EG ergänzend Anwendung. Den - revisionsrechtlich nicht zu\nbeanstandenden - weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht\nentnommen werden, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung\nsprechen. Das Berufungsgericht hat in Anknüpfung an die vom Senat für die\nAsylanerkennung nach Art. 16a GG entwickelten und später auf die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192) angenommen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher\nwäre. Diese Vorgehensweise führt in der Praxis regelmäßig - und so auch hier -\nzu dem gleichen Ergebnis wie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der\nRichtlinie 2004/83/EG (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 7. Februar 2008\na.a.O. für den Fall des Widerrufs).\n\n15 Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass\nsich die türkischen Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr für den Kläger interessierten, da er sich trotz einer nur zeitlich befristeten Haftaussetzung ins Ausland\nabgesetzt hat und ausweislich der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen einer\n\nlinksextremistischen Terrororganisation zugerechnet wird. Dabei bestehe die\nGefahr, dass er befragt werde, um Erkenntnisse über seine Aktivitäten im Bundesgebiet sowie über etwaige Kontakte zu Organisationsangehörigen im Inund Ausland zu erlangen, und die Befragung mit asylerheblichen Übergriffen\neinhergehe (UA S. 26). Diese Schlussfolgerung beruht entgegen der Auffassung der Beklagten auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage und widerspricht nicht der gleichzeitigen Feststellung, dass die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, inzwischen\nals unwahrscheinlich eingeschätzt wird (UA S. 23). Denn angesichts der konkreten Umstände des Falles ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren. Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund des Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG, der in seinen Absätzen 1 und 2 im\nEinzelnen definiert, welche Handlungen als Verfolgung gelten bzw. gelten können, und der nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG bei der Feststellung, ob eine\nVerfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, ebenfalls ergänzend\nanzuwenden ist, die Erheblichkeitsschwelle der zu befürchtenden Übergriffe\nnicht zu niedrig angesetzt. Etwaige Übergriffe der Sicherheitskräfte wären dem\ntürkischen Staat auch zuzurechnen, da sich ein Staat das Handeln seiner Bediensteten zurechnen lassen muss, solange es sich nicht um vereinzelte Exzesstaten von Amtswaltern handelt, wofür auf der Grundlage der tatrichterlichen\nFeststellungen des Berufungsgerichts hier keine Anhaltspunkte bestehen (vgl.\nBVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315\n<352> und vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 - DVBl 2003, 1260 zur Abgrenzung einer <asylerheblichen> staatlichen Verfolgung von einer <asylunerheblichen> nichtstaatlichen Verfolgung).\n\n16 Sind damit die positiven Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung gegeben, ist der Kläger dennoch kein Flüchtling, wenn einer der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (früher § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 51\nAbs. 3 Satz 2 AuslG) vorliegt. Mit diesen seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes nunmehr im Asylverfahrensgesetz geregelten Ausschlussgründen hat der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie\n2004/83/EG, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F Genfer Flücht-\n\nlingskonvention (GFK) aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht, umgesetzt.\nEin Ausländer ist danach u.a. nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden\nGründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er vor seiner Aufnahme als\nFlüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets\nbegangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr angeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder\ndass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt\nhat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG); dies gilt auch für Ausländer, die andere\nzu einer derartigen Straftat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). In diesem Zusammenhang stellen sich\nvorliegend die Vorlagefragen 1 bis 4.\n\n1. Vorlagefrage:\n\n17 a) Nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts\nist der Kläger schon in seiner Jugend durch seinen Bruder in das Umfeld der\nverbotenen linksextremistischen Organisation Dev Sol geraten. Im Alter von\n18 Jahren schloss er sich der Guerilla ihrer Nachfolgeorganisation, der\nDHKP/C, an (UA S. 18). Diese Organisation ist seit 2002 auf der europäischen\nListe der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Ziff. 2.27 des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung\nbesonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung\ndes Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG\nNr. L 160 vom 18. Juni 2002 S. 32) und wendet nach den Feststellungen des\nBerufungsgerichts auch terroristische Methoden an. Sie verfolgt das Ziel, das\nbestehende türkische Staatssystem durch einen bewaffneten Volkskrieg zu\nzerschlagen, um ein sozialistisches System zu errichten (UA S. 20). Auch wenn\nder Kläger selbst nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen\nhaben will, hat er die Kampftruppen in vielfältiger Weise unterstützt: Er hat Wege ausgekundschaftet und Nachschub besorgt. Dabei war er bewaffnet, was\njedenfalls auf die Bereitschaft schließen lässt, die Waffen notfalls auch einzusetzen (UA S. 18). Damit hat der Kläger den bewaffneten Kampf einer Organisation aktiv unterstützt, die im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und\n\nKörperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die\nAnwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist und terroristische Methoden anwendet.\n\n18 b) Nach Auffassung des Senats erfüllt ein derartiges Verhalten den Tatbestand\neiner schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b\nder Richtlinie 2004/83/EG. Es kommt deshalb auch nicht auf die vom Berufungsgericht (UA S. 18 f.) offen gelassenen Fragen an, ob er an Kampfeinsätzen beteiligt war, bei denen mehrere Soldaten getötet wurden, und ob er während der Haft in der Türkei einen Mithäftling getötet hat, was er, ohne hierzu von\ntürkischen Vernehmungsbeamten gezwungen worden zu sein, gestanden, aber\nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Deutschland bestritten hat.\n\n19 Wie bei Art. 1 Abschnitt F Buchst. b GFK rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der\nFlüchtlingsanerkennung. Der Straftat muss zunächst ein gewisses Gewicht zukommen. Dabei sind internationale und nicht lokale Standards maßgeblich (vgl.\nAbs. 14 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung\nder Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 4. September 2003 zur Anwendung der Ausschlussklauseln - HCR/PIP/03/05 - nachfolgend: UNHCR-Richtlinien). Es muss\nsich also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in\nden meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und\nentsprechend strafrechtlich verfolgt wird.\n\n20 Zugleich muss es sich um eine nichtpolitische Tat handeln. Nach Abs. 15 der\nUNHCR-Richtlinien ist ein schweres Verbrechen als nichtpolitisch anzusehen,\nwenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder\nist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Nach Art. 12 Abs. 2\nBuchst b letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG können insbesondere grausame Handlungen als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden,\n\nauch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei\nGewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, regelmäßig\nder Fall (vgl. Abs. 15 der UNHCR-Richtlinien). Dieser Begriff beinhaltet mangels\neiner völkerrechtlich anerkannten Definition des Terrorismus zwar eine gewisse\nUnschärfe. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht geklärt, dass als\nterroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf\ndas Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele anzusehen sind (vgl.\nUrteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12 <20> unter\nHinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerf-GE 80, 315 <339>; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C\n26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der\nAbgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die\nDefinition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung\nbesonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben. Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, das sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext\nein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und\nim innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem\nZiel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen,\nverfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines\nLandes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder\nzu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom\n27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001 S. 93).\n\n21 Vor allem bei Aktivitäten terroristischer Organisationen stellt sich zudem die\nFrage der Zurechnung. Nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG finden\ndie Ausschlussgründe auch Anwendung auf Personen, die andere zu den ge-\n\nnannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise\ndaran beteiligen. Der Schutzsuchende muss die schwere nichtpolitische Straftat\ndamit nicht selbst begangen haben, er muss für sie aber persönlich verantwortlich sein. Hiervon ist im Allgemeinen auszugehen, wenn eine Person die Straftat\npersönlich begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder\nUnterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu\nihrer Durchführung beigetragen hat (vgl. Abs. 18 der UNHCR-Richtlinien). Erfasst werden damit nicht nur aktive Terroristen und Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne, sondern auch Personen, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen\nzugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n10. Juli 1989 a.a.O. zu den Grenzen des Asylgrundrechts).\n\n22 Alle drei Tatbestandsvoraussetzungen sind nach Auffassung des Senats bei\neiner Person erfüllt, die den bewaffneten Kampf einer terroristischen Organisation aktiv unterstützt hat, so dass Frage 1 zu bejahen sein dürfte.\n\n23 c) Zugleich kommt in Betracht, dass das aufgezeigte Verhalten auch dem Ausschlussgrund des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG unterfällt,\nweil es den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert\nsind, zuwiderläuft.\n\n24 Auch dieser Ausschlussgrund findet sich schon in der Genfer Flüchtlingskonvention. Den Travaux Préparatoires ist zu entnehmen, dass in den Beratungen\nunklar war, welche Handlungen von dem in Anlehnung an Art. 14 Abs. 2 der\nAllgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom\n10. Dezember 1948 in Art. 1 Abschnitt F Buchst. c GFK aufgenommenen Ausschlussgrund erfasst sind (vgl. Takkenberg/Tabhaz, The collected Travaux\nPréparatoires of the 1951 Geneva Convention relating to the Status of Refugees, Vol. III, The Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees\nand Stateless Persons, 2. - 25. July 1951, Geneva, Switzerland, published by\nthe Dutch Refugee Council under the auspices of the European Legal Network\non Asylum, Amsterdam 1990, SR. 29, pp. 12). In der Staatenpraxis ist auch\nheute noch ungeklärt, welcher Personenkreis in den Anwendungsbereich der\n\nKlausel fallen kann, insbesondere, ob nur bei der Ausübung staatlicher oder\nstaatsähnlicher Gewalt im Sinne der Ausschlussklausel den Zielen und\nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt werden kann (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 12. März 2008 - 2 BvR 378/05 - InfAuslR 2008, 263\nm.w.N.). Nach Auffassung des UNHCR erfordert die Ausschlussklausel eine\ninternationale Dimension und erfasst grundsätzlich nur Personen, die eine\nMachtposition in einem Staat oder einem staatenähnlichen Gebilde innehatten\n(vgl. Abs. 17 und 26 der UNHCR-Richtlinien). Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in einer älteren Entscheidung davon ausgegangen, dass die Ausschlussbestimmung des Art. 1 Abschnitt F Buchst. c GFK nur Handlungen erfasst, die dem zwischenstaatlichen (internationalen) Frieden und der zwischenstaatlichen Völkerverständigung zuwiderlaufen (vgl. Urteil vom 1. Juli 1975\n- BVerwG 1 C 44.68 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 9). Andere Staaten wenden die Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt F Buchst. c GFK dagegen auch\nauf Personen an, die keinerlei staatliche Macht ausübten (vgl. etwa Urteil des\nbritischen Immigration Appeal Tribunal vom 7. Mai 2004, KK <Article 1 F (c)>\nTurkey [2004] UKIAT 00101 Rn. 20; Supreme Court of Canada in der Sache\nPushpanathan v Canada [1999] INLR 36). Fraglich ist, ob dieser weiten Auslegung - nicht zuletzt auf der Grundlage der inzwischen ergangenen Resolutionen\ndes Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen - zuzustimmen ist. Sollte die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlung eine internationale Dimension haben müssen, wäre zu\nklären, wann diese Voraussetzung bezogen auf eine Einzelperson gegeben ist\n(etwa bei Verstrickung in den internationalen Terrorismus).\n\n25 Gemäß Art. 24 der Charta der Vereinten Nationen trägt der Sicherheitsrat die\nHauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen\nSicherheit und handelt bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Verpflichtungen im Namen der Mitglieder und im Einklang mit\nden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die Verpflichtungen der\nMitgliedstaaten der UN aufgrund der Charta der Vereinten Nationen haben aus\nvölkerrechtlicher Sicht Vorrang vor allen anderen Verpflichtungen des innerstaatlichen Rechts oder des Völkervertragsrechts. Nach der Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist dem Umstand beson-\n\ndere Bedeutung beizumessen, dass nach Art. 24 der UN-Charta der Sicherheitsrat, indem er Resolutionen aufgrund von Kapitel VII der Charta beschließt,\ndie Hauptverantwortung wahrnimmt, die ihm zur weltweiten Wahrung des Friedens und der Sicherheit übertragen ist. Das schließt die Befugnis des Sicherheitsrats ein, zu bestimmen, was eine Bedrohung für den Weltfrieden und die\ninternationale Sicherheit darstellt (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom\n3. September 2008 - Rs. C-402/05 P und Rs. C-415/05 P - Kadi und Al Barakaat - Slg. 2008 Rn. 294).\n\n26 In Bezug auf terroristische Aktivitäten hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der einführenden Erläuterung zur Resolution 1269 vom 19. Oktober\n1999 darauf hingewiesen, dass die Unterdrückung von Akten des internationalen Terrorismus, einschließlich derjenigen, an denen Staaten beteiligt sind,\neinen wesentlichen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt. In der einführenden Erläuterung zur Resolution 1373\nvom 28. September 2001 hat er nochmals bekräftigt, dass jede Handlung des\ninternationalen Terrorismus eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und hat sodann „tätig werdend nach Kapitel VII“\nerklärt, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen,\nebenso wie die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu (vgl. Ziff. 5 der Resolution 1373). Dem ist zu entnehmen, dass der Sicherheitsrat ersichtlich davon ausgeht, dass Handlungen\ndes internationalen Terrorismus, unabhängig von der Beteiligung eines Staates,\ngenerell den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.\nAuf diesen Aspekt verweist auch der 22. Erwägungsgrund zur Richtlinie\n2004/83/EG.\n\n2. Vorlagefrage:\n\n27 a) Ist Frage 1 zu bejahen, stellt sich entscheidungserheblich die Frage, ob der\njeweilige Ausschlussgrund zusätzlich voraussetzt, dass von dem Ausländer\nweiterhin eine Gefahr ausgeht (Frage 2). Der Kläger hat nach den bindenden\nFeststellungen des Berufungsgerichts glaubhaft vorgetragen, dass er - getragen\n\nvon der Überzeugung, dass der von der DHKP/C eingeschlagene Weg falsch\nist - jeden Kontakt zu der Organisation abgebrochen und sich von deren Zielen\ndistanziert hat. Jedenfalls mit der Ausreise nach Deutschland hat er mit der\nVergangenheit gebrochen und einen neuen Lebensabschnitt begonnen, in dem\nextremistische Aktivitäten und Gewalt keinen Platz mehr haben sollen (UA\nS. 21). Von ihm geht daher keine Gefahr mehr aus (UA S. 53).\n\n28 b) Nach Auffassung des Senats ist Frage 2 zu verneinen. Für die Anwendung\nder Ausschlussklauseln genügt die bloße „Schutzunwürdigkeit“ aufgrund früheren Handelns; nicht erforderlich ist, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben.\n\n29 Bereits der Wortlaut der Ausschlussklauseln spricht dafür, dass es keiner Wiederholungsgefahr bedarf. Die in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG aufgeführten Ausschlussgründe knüpfen mit der Formulierung „begangen hat“ bzw.\n„zuschulden kommen ließ“ ebenso wie Art. 1 Abschnitt F GFK ausschließlich an\nein in der Vergangenheit liegendes Verhalten an. Nicht nur vom Wortlaut, sondern auch nach Sinn und Zweck unterscheiden sich die Ausschlussklauseln von\nden in Art. 33 Abs. 2 GFK niedergelegten Ausnahmen vom flüchtlingsrechtlichen Verbot des Refoulement. Letztere verlangen ausdrücklich eine (aktuelle)\nGefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates. Sie\nbezwecken den Schutz des Aufnahmelandes und erfordern daher, dass von\ndem Betroffenen eine gegenwärtige oder zukünftige Gefahr ausgeht. Sie berücksichtigen damit den im Völkergewohnheitsrecht anerkannten Grundsatz,\ndass jeder Staat dem Schutz seiner eigenen Sicherheit Vorrang vor fremdenrechtlichen Verpflichtungen einräumen darf. Demgegenüber knüpfen die Ausschlussklauseln an ein in der Vergangenheit liegendes Handeln an. Sie beruhen\nauf der Überlegung, dass bestimmte Personen keinen internationalen\nFlüchtlingsschutz „verdienen“ (vgl. Abs. 2 der UNHCR-Richtlinien und Abs. 140\ndes UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der\nFlüchtlingseigenschaft vom September 1979, Neuauflage UNHCR Österreich\nDezember 2003 - nachfolgend: UNHCR-Handbuch; ebenso die Empfehlung des\nMinisterrats vom 23. März 2005 - Rec <2005>6 -), und verfolgen zwei Zwecke:\nSie sollen den Flüchtlingsstatus vor Missbrauch schützen, indem eine Ge-\n\nwährung an unwürdige Antragsteller vermieden wird. Außerdem sollen sie sicherstellen, dass diese Personen sich ihrer strafrechtlichen Verfolgung nicht\nentziehen (vgl. Gilbert, Current issues in the application of the exclusion clauses, 2001, S. 2; s.a. Abs. 2 der UNHCR-Richtlinien). Aus diesen unterschiedlichen Schutzrichtungen ergibt sich, dass der Schutz des Aufnahmestaates bei\nden Ausschlussgründen - anders als bei den Ausnahmen vom Verbot des Refoulements - nur eine Nebenfolge darstellt.\n\n30 Dies bestätigt die Entstehungsgeschichte der Genfer Flüchtlingskonvention.\nAusweislich der Travaux Préparatoires wurde der grundsätzliche Unterschied\nzwischen den - an ein früheres persönliches Fehlverhalten anknüpfenden -\nAusschlussgründen und den - den Schutz des Aufnahmestaates bezweckenden - Ausnahmen vom Non-Refoulement-Gebot in den Beratungen gesehen.\nMaßgeblich war für die Staatenvertreter bei den Ausschlussklauseln nicht, ob\nvon dem Flüchtling aktuell eine Gefahr ausgeht, sondern die Unterscheidung\nzwischen „bona fide“ und „kriminellen“ Flüchtlingen („ordinary common law criminals“ - vgl. Takkenberg/Tabhaz, a.a.O., SR 24 S. 5). Der von den Ausschlussklauseln erfasste Personenkreis sollte wegen seines Fehlverhaltens\nnicht mit „bona fide Flüchtlingen“ auf eine Stufe gestellt werden (vgl.\nTakkenberg/Tabhaz, a.a.O., SR 24 S. 6). Es sollte verhindert werden, dass\ndurch die Einbeziehung von Straftätern in den Kreis der anerkannten Flüchtlinge der Flüchtlingsstatus in Misskredit gerät („refugees whose actions might\nbring discredit on that status“ - vgl. Takkenberg/Tabhaz, a.a.O., SR 29 S. 19).\nDie Auffassung des UNHCR, Ziel und Zweck des Ausschlussgrundes der\nschweren nichtpolitischen Straftat sei, die Bevölkerung des Aufnahmelandes\nvor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings, der ein\nschweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat, entstehen könnte (vgl.\nAbs. 151 des UNHCR-Handbuchs), findet weder in den Materialien zur Genfer\nFlüchtlingskonvention noch in der internationalen Staatenpraxis eine Stütze.\nAuch im Richtlinienvorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird nur der Missbrauchsgedanke aufgegriffen, indem darauf hingewiesen\nwird, dass die Mitgliedstaaten zur Wahrung der Integrität und Glaubwürdigkeit\nder Genfer Flüchtlingskonvention verpflichtet sind, Antragstellern, auf die Art. 1\nAbschnitt F GFK Anwendung findet, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuer-\n\nkennen (vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen\nund Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, vom 12. September 2001, KOM(2001) 510 endgültig,\nS. 29 - nachfolgend: Richtlinienvorschlag der Kommission -). Entsprechend\ntrennt die Richtlinie 2004/83/EG sowohl bei der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus klar\nzwischen dem Ausschluss wegen früherer Handlungen (für den Flüchtlingsschutz vgl. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie; für den subsidiären Schutz vgl. Art. 17\nAbs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie) und der nachträglichen Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (vgl.\nArt. 14 Abs. 4 der Richtlinie) bzw. dem Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes (vgl. Art. 17 Abs. 1 Buchst. d und Art. 19 Abs. 3 Buchst. a der\nRichtlinie) bei Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit des Aufnahmestaats darstellen.\n\n3. und 4. Vorlagefrage:\n\n31 a) Ist Frage 2 zu verneinen, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob\nder Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b\nund c der Richtlinie 2004/83/EG zumindest eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, welche Kriterien hierbei zu berücksichtigen sind\nund welcher Maßstab anzulegen ist. Bedarf es keiner einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung und ist Frage 3 deshalb zu verneinen, ist der Kläger\n(bei gleichzeitiger Bejahung von Frage 1 und Verneinung von Frage 2) von der\nFlüchtlingsanerkennung zwingend ausgeschlossen. Bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, hängt die Flüchtlingsanerkennung\ndagegen von der Beantwortung der Frage 4 nach den Kriterien und Maßstäben\nfür diese Prüfung ab.\n\n32 b) Nach Auffassung des Senats sind die Ausschlussklauseln grundsätzlich\nzwingend und belassen den zuständigen Behörden keinen Ermessensspielraum. Den Tatbestandsvoraussetzungen liegt eine abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist davon\n\nauszugehen, dass der Betroffene keinen Flüchtlingsschutz verdient. Dennoch\ndarf die Anwendung der Ausschlussklauseln im Einzelfall nicht dem im Völkerund im Gemeinschaftsrecht anerkannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechen. Dieser Grundsatz erfordert, dass jede Maßnahme geeignet und erforderlich und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Zweck\nsteht. Frage 3 ist nach Auffassung des Senats daher im Grundsatz zu bejahen\n(auch der UNHCR fordert „regelmäßig“ eine Verhältnismäßigkeitsprüfung <vgl.\nAbs. 24 der UNHCR-Richtlinien>; andere Staaten lehnen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Teil generell ab, vgl. etwa das britische Immigration Appeal\nTribunal, Urteile vom 7. Mai 2004, KK <Article 1 F (c)> Turkey [2004] UKIAT\n00101 Rn. 90 ff. und vom 18. Mai 2005, AA <Exclusion clause> Palestine\n[2005] UKIAT 00104 Rn. 59 f.).\n\n33 c) Bei der Prüfung, ob ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung trotz\nVorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall wegen\nUnverhältnismäßigkeit ausscheidet, ist nach Auffassung des Senats vor allem\nder mit den Ausschlussklauseln verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zielen die\nAusschlussklauseln - wie oben dargestellt - nicht auf den Schutz des Aufnahmelandes, sondern liegt ihnen der Gedanke der Asylunwürdigkeit zugrunde und\ngeht es darum, eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes zu vermeiden und sicherzustellen, dass niemand sich seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, ist primär das dem Betroffenen zur Last gelegte\nFehlverhalten gegen die Folgen eines Ausschlusses abzuwägen. In diese Richtung geht auch die Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag, wonach bei der\nAusschlussklausel der schweren nichtpolitischen Straftat die Schwere der zu\nerwartenden Verfolgung gegen die Art der Straftat, deren der Betroffene verdächtigt wird, abzuwägen ist (vgl. Richtlinienvorschlag der Kommission, S. 29).\nBei dieser Abwägung ist nach Auffassung des Senats zu berücksichtigen, dass\nes zur Zeit des Inkrafttretens der Genfer Flüchtlingskonvention keine subsidiären Schutzmöglichkeiten gab mit der Folge, dass Personen bei Vorliegen eines\nAusschlussgrundes regelmäßig in den Verfolgerstaat abgeschoben wurden.\nDagegen unterfallen von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossene Personen nunmehr in allen Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention\nratifiziert haben, dem - absoluten - Refoulementverbot des Art. 3 EMRK. Damit\n\nist sichergestellt, dass sie nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sie\nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Darüber hinaus bestehen teilweise weitergehende nationale Abschiebungsverbote (in Deutschland etwa nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG). Ein\nAusschluss von der Flüchtlingsanerkennung führt damit heute nicht (mehr)\nzwangsläufig zu einer Abschiebung in den Verfolgerstaat, sondern hat in den\nmeisten Fällen zur Folge, dass dem Betroffenen zwar der Flüchtlingsstatus\nverwehrt ist, er jedoch subsidiären (nicht mit dem subsidiären Schutzstatus\nnach der Richtlinie 2004/83/EG zu verwechselnden) Abschiebungsschutz genießt. Dieser Umstand ist nach Auffassung des Senats bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen, so dass Frage 4 Buchst. a zu bejahen\nist.\n\n34 d) Ausgehend von der bereits in den Tatbestandsvoraussetzungen angelegten\nabstrakten Verhältnismäßigkeitsprüfung, dem mit den Ausschlussklauseln verfolgten Zweck und der Möglichkeit der Erlangung subsidiären Abschiebungsschutzes dürfte die Anwendung der Ausschlussklauseln damit im Ergebnis nur\nin besonders gelagerten Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein, weswegen\nFrage 4 Buchst. b nach Auffassung des Senats ebenfalls zu bejahen ist. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles ist, dass der Betroffene trotz seines früheren Fehlverhaltens es (wieder) verdient, auf eine Stufe\nmit einem „bona fide Flüchtling“ gestellt zu werden. Dies ist der Fall, wenn eine\nGesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seines zwischenzeitlichen\nVerhaltens ergibt, dass er trotz seiner Vergangenheit (wieder) schutzwürdig ist.\nHierfür genügt nach Auffassung des Senats nicht, dass von dem Betroffenen\n- wie hier - keine Gefahr mehr ausgeht, er sich von seinen früheren Taten distanziert und seine Strafe zumindest teilweise verbüßt und hierbei gesundheitliche Schäden davon getragen hat. Dagegen kommt im Falle der früheren Unterstützung terroristischer Aktivitäten ein Ausnahmefall etwa in Betracht, wenn\nder Betroffene sich von den Taten nicht nur distanziert, sondern inzwischen\naktiv an der Verhinderung weiterer Terrorakte mitwirkt oder es sich um eine\nJahrzehnte zurückliegende „Jugendsünde“ handelt.\n\n35 2. Neben der Flüchtlingsanerkennung in Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG\ngeht es im vorliegenden Verfahren zugleich darum, ob dem Kläger nach nationalem Verfassungsrecht ein Anspruch auf Asyl zusteht. In diesem Zusammenhang stellt sich die 5. Vorlagefrage nach der Vereinbarkeit einer Asylgewährung\nmit der Richtlinie 2004/83/EG im Sinne von deren Art. 3, sofern die Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie ausgeschlossen ist.\n\n36 a) Bei Zugrundelegung der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Art. 16a\nGG hätte der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er\nwurde - wie oben dargelegt - nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in seinem Heimatland\npolitisch verfolgt und wäre bei einer Rückkehr vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher.\n\n37 Der Anerkennung als Asylberechtigter stünde nach der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Heimatland eine terroristische Organisation aktiv unterstützt hat. Die Ausschlussklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention beruhen auf dem Konzept der Asylunwürdigkeit. Sie verbieten es den Staaten\naber nicht, nach der Konvention ausgeschlossenen Personen dennoch Schutz\nzu gewähren (vgl. Davy, Terrorismusbekämpfung und staatliche Schutzgewährung, ZAR 2003, 43 m.w.N. zur Entstehungsgeschichte). Obwohl den Schöpfern des Grundgesetzes das Problem des um Asyl nachsuchenden Gewalttäters durchaus geläufig war, haben sie davon abgesehen, den Schutzbereich\ndes Grundrechts ausdrücklich auf Personen zu beschränken, die sich keines\nschweren nichtpolitischen Verbrechens oder Terroraktes schuldig gemacht haben. Das Grundrecht auf Asyl enthält auch in der aktuell geltenden Fassung\ndes Art. 16a GG keinen Schranken- oder Regelungsvorbehalt, der den einfachen Gesetzgeber ermächtigt, bestimmte Personenkreise - etwa in Umsetzung\nder Ausschlussklauseln des Art. 1 Abschnitt F GFK - vom Schutzbereich generell auszunehmen. Der einfache Gesetzgeber ist nur ermächtigt, die verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts nachzuzeichnen.\n\n38 Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus in seiner bisherigen Rechtsprechung gefolgert, dass das Grundrecht auf Asyl keine Beschränkung auf Personen kennt, die sich als asylwürdig bzw. nicht asylunwürdig erwiesen haben. Es\nhat dies damit begründet, dass dem Asylrecht im Gegensatz zur Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausschluss sog. Asylunwürdiger fremd ist. Art. 1 Abschnitt F GFK, der die Täter der dort aufgeführten schweren Verbrechen von\nder Anwendung des Flüchtlingsschutzes ausschließt, sei nicht Ausdruck eines\nRechtsgrundsatzes mit Verfassungsrang und könne daher als niederrangiges\nRecht den Geltungsbereich des uneingeschränkt gewährleisteten Grundrechts\nnicht begrenzen (vgl. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE\n67, 184 <192> und vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68,\n171 <173>).\n\n39 Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Ausschlussklauseln des Art. 1 Abschnitt F GFK bislang nicht auf das Asylgrundrecht angewandt. Zwar geht es im\nGrundsatz davon aus, dass die Schöpfer des Grundgesetzes mit dem Grundrecht auf Asyl dasjenige zum Rechtsanspruch erheben wollten, was zur Zeit der\nEntstehung des Grundgesetzes im Völkerrecht als Asyl oder Asylgewährung\nbegriffen wurde, und das Grundrecht damit, wenn dafür keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, jedenfalls nicht großzügiger auszulegen sein dürfte als\ndas Flüchtlingsvölkerrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. BVerfG,\nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 <343>).\nHinsichtlich des vom Asylrecht umfassten Personenkreises ist es aber immer\nvon einer weiten Auslegung des Begriffs des politisch Verfolgten ausgegangen.\nDies wurde damit begründet, dass in den Beratungen des Parlamentarischen\nRates Einigkeit bestanden hat, dass es nicht geboten ist, das Asylrecht eng zu\nfassen oder auf einen bestimmten Personenkreis zu begrenzen. Damit umfasst\ndas Asylrecht etwa auch Personen, die eine schwere nichtpolitische Straftat\nbegangen haben, wenn sie bei einer Rückkehr aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen ihrer\npersönlichen Freiheit ausgesetzt wären, und kann auch dann bestehen, wenn\ndie Eigenschaft des „politischen Flüchtlings“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1959 - 1 BvR\n193/57 - BVerfGE 9, 174 <180 f.> und vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -\n\nBVerfGE 54, 341 <357>). Ein Ausschluss vom Asylrecht ist nach der bisherigen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nur in zwei Fallgruppen angenommen worden. Zum einen liegt es außerhalb des Asylrechts, wenn für terroristische Aktivitäten nur ein neuer Kampfplatz gesucht wird, um sie dort fortzusetzen oder zu unterstützen. Demgemäß\nkann Asyl nicht beanspruchen, wer im Heimatland unternommene terroristische\nAktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus\nin den hier möglichen Formen fortzuführen trachtet; er sucht nicht den Schutz\nund Frieden, den das Asylrecht gewährleisten will (vgl. BVerfG, Beschluss vom\n20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - BVerfGE 81, 142 <152>). Dies gilt auch\nfür den, der erstmals von Deutschland aus im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten\nden politischen Kampf mit terroristischen Mitteln aufnimmt (Urteil vom 30. März\n1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12 <16 ff.>) - sog. Terrorismusvorbehalt. Zum anderen ist anerkannt, dass der Asylanspruch dann ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG,\nder seinerseits Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2004/83/EG bzw.\nArt. 33 Abs. 2 GFK entspricht, vorliegen, d.h. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,\nweil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.\nZusätzlich erforderlich ist dabei in jedem Fall die Prognose, dass der Ausländer\ndie die Sicherheit des Staates oder seiner Bevölkerung gefährdende Betätigung\nin Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (vgl. Urteile vom\n30. März 1999 - BVerwG 9 C 31.98 - BVerwGE 109, 1 <3 ff., 8> und vom\n1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <278, 289>). Diese Beschränkung des an sich vorbehaltlos gewährten Asylgrundrechts ist verfassungsgemäß, weil sie durch den gleichrangigen Verfassungswert der Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von\nihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung geboten ist und damit\neine verfassungsimmanente Schranke des Asylrechts darstellt, die der Gesetzgeber durch § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in der oben dargestellten restriktiven\nAuslegung in zulässiger Weise konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 30. März 1999\n- BVerwG 9 C 31.98 - a.a.O. S. 3 ff. m.w.N.).\n\n40 Diese verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschlussgründe liegen im Falle\ndes Klägers nicht vor. Denn der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens mit dem Verlassen seines Heimatlandes mit der Vergangenheit gebrochen und einen neuen Lebensabschnitt begonnen; er ist allein\nzu dem Zweck in das Bundesgebiet geflohen, um hier den Schutz und den\nFrieden zu finden, den das Asylrecht gewährt. Anhaltspunkte für eine Fortführung der im Heimatland unternommenen Unterstützung einer gewalttätigen extremistischen Organisation vom Bundesgebiet aus, liegen nicht vor. Vielmehr\nhat er glaubhaft vorgetragen, dass er - getragen von der Überzeugung, dass\nder von der DHKP-C eingeschlagene Weg falsch ist - inzwischen jeglichen\nKontakt zu der Organisation abgebrochen und sich von deren Zielen distanziert\nhat (UA S. 20 ff.). Auf der Grundlage dieser - für das Revisionsgericht bindenden - Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger\nvon Deutschland aus terroristische Aktivitäten fortsetzen oder unterstützen will.\nMangels einer Wiederholungsgefahr ist der Kläger auch nicht nach § 60 Abs. 8\nSatz 1 AufenthG von der Asylanerkennung ausgeschlossen.\n\n41 b) Scheitert die Flüchtlingsanerkennung vorliegend an einem Ausschlussgrund\nnach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG, stellt sich damit entscheidungserheblich die Frage, ob sich dieser Ausschluss über den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG auswirkt. Dies hängt davon ab, ob die Richtlinie 2004/83/EG die Gewährung eines\nmit dem Flüchtlingsstatus vergleichbaren nationalen Schutzstatus trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes zulässt. Dies richtet sich nach Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur\nEntscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf\nsubsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen\nSchutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind.\n\n42 Für die Vereinbarkeit einer Asylanerkennung mit der Richtlinie 2004/83/EG und\ndamit für eine Bejahung der Frage 5 spricht nach Auffassung des Senats, dass\nsich die Richtlinie auf die Festlegung von Mindestnormen konzentriert. Damit\nhindert sie die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran, Antragstellern über die\n\nfestgelegten Mindestnormen hinausgehende günstigere Bedingungen einzuräumen (so auch Richtlinienvorschlag der Kommission, S. 13). Dies gilt nach\nArt. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ausdrücklich auch hinsichtlich der Frage, wer\nals Flüchtling gilt. Der Erlass oder das Beibehalten günstigerer Normen steht\naber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass diese mit der Richtlinie vereinbar sind. Zweifelhaft ist, ob diese Grenze durch die Gewährung einer verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsstellung als Asylberechtigter trotz Vorliegens\neines Ausschlussgrundes überschritten würde. Die Asylanerkennung nach\nArt. 16a GG ist zwar rechtlich nicht identisch mit der Flüchtlingsanerkennung\nnach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG. Sie hat\njedoch im Wesentlichen die gleiche Funktion und die gleichen Rechtsfolgen.\nDenn nach Art. 2 Abs. 1 AsylVfG genießt der Asylberechtigte im Bundesgebiet\n- jedenfalls - die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung\nder Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, d.h. nach der Genfer Flüchtlingskonvention.\nDas grundlegende Ziel der Richtlinie 2004/83/EG, die Asylpolitik zu vereinheitlichen und zu einem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu gelangen (vgl.\nErwägungsgrund 1), würde möglicherweise unterlaufen, wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen nationaler Asylvorschriften neben den in der Richtlinie festgelegten Schutzformen einen anderen, im Wesentlichen funktionsgleichen\nSchutzstatus gewähren, der abweichend von den zwingenden Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie zuerkannt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2004/83/EG ein System unterschiedlicher\nAusschluss-, Erlöschens- und sonstiger Aberkennungs-, Beendigungs- oder\nAblehnungsgründe kennt. Diese sind überwiegend - und so auch die Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG - zwingend\nausgestaltet, lassen mithin eine Ausnahme oder ein Anwendungsermessen der\nMitgliedstaaten nicht zu. Die Richtlinie kennt dagegen auch Gründe, bei denen\nes den Mitgliedstaaten frei gestellt ist, ob sie diese der Flüchtlingsanerkennung\nentgegenhalten wollen (vgl. etwa Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Die\ndort aufgezählten (fakultativen) Gründe zeichnen sich dadurch aus, dass sie die\nSicherheitsinteressen des jeweiligen Mitgliedstaates und damit primär nationale\nInteressen betreffen. Dies könnte im Umkehrschluss dafür sprechen, dass die\nzwingend ausgestalteten Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/83/EG über Art. 3 der Richtlinie 2004/83/EG nicht unterlaufen werden\n\ndürfen. Dass der Richtliniengeber den in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie\n2004/83/EG aufgeführten Ausschlussgründen ein besonderes Gewicht beimisst, dürfte sich auch daraus ergeben, dass sie sich fast wortgleich beim subsidiären Schutz in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis c der Richtlinie 2004/83/EG wiederfinden, der Betroffene mithin nach dem Willen des Richtliniengebers bei ihrem Vorliegen vom internationalen Schutz der Richtlinie gänzlich ausgeschlossen sein soll.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nBeck Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-10-14/10-c-48-07","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":20},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-10-14/10-c-48-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:29.243771+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-10-14/10-c-48-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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Liegt eine schwere nichtpolitische Straftat oder eine\nZuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der\nVereinten Nationen im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b\nund c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April\n2004 vor, wenn der Antragsteller einer Organisation angehört hat, die im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen\nStandpunkt des Rates über die Anwendung besonderer\nMaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt\nist und terroristische Methoden anwendet, und der Antragsteller den bewaffneten Kampf dieser Organisation aktiv\nunterstützt hat?\n\n2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Setzt der\nAusschluss von der Flüchtlingsanerkennung nach Art. 12\nAbs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG voraus,\ndass von dem Antragsteller weiterhin eine Gefahr ausgeht?\n\n3. 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