{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:131008B1WDSVR14.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2008-10-13","aktenzeichen":"1 WDS-VR 14.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 14.08\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Hauptmann ...,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 13. Oktober 2008 beschlossen:\n\nDer Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf einen Dienstposten im Raum Hamburg oder\n- hilfsweise - auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats im Raum\nHamburg zu versetzen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihn auf einen Dienstposten oder\n- hilfsweise - auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats jeweils im Raum Hamburg zu\nversetzen.\n\n2 Der 1969 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2024 enden wird. Er wurde am 28. Januar\n1997 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in eine\nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Nach einer Verwendung\nbeim ...unterstützungskommando in K. war er vom 3. Januar 2005 bis zum\n13. Januar 2008 beim ...zentrum der Bundeswehr, ..., in Bo. eingesetzt. Das\nPersonalamt der Bundeswehr versetzte den Antragsteller mit Verfügung vom\n18. September 2007 (in der Fassung vom 12. Dezember 2007) zum 1. Oktober\n2007 mit Dienstantritt am 14. Januar 2008 zum ...zentrum des Heeres in B. Dort\nhat der Antragsteller den Dienst tatsächlich erst am 25. Februar 2008 angetreten. Der Antragsteller ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von sieben und drei Jahren. Er verfügt seit dem 1. April 2002 über einen - dienstlich\ngemeldeten - ersten Wohnsitz in einem gemieteten Haus in Bad H., den er bisher nicht aufgegeben hat. Zusätzlich bewohnt er mit seiner Familie eine Wohnung ... bei Hamburg.\n\n3 Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes gegen die genannte Versetzungsverfügung des Personalamts\nmit Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - abgelehnt.\nDen zugleich gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit\nBeschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - zurückgewiesen. Den\nweiteren Antrag des Antragstellers, den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2008\nzu ändern und gegen die Versetzung nach B. einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, hat der Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 3.08 - abgelehnt.\n\n4 Die gegen diese drei Senatsentscheidungen sowie gegen die angefochtene\nVersetzungsverfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers\nhat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 4. Juni 2008 - 2 BvR 850/08 -).\n\n5 Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 beantragte der Antragsteller seine Versetzung in den Raum Hamburg. Den Antrag befürwortete der Leiter des\n...zentrums des Heeres in seiner Stellungnahme vom 28. März 2008 und wies\ndarauf hin, dass der Antragsteller vom 25. Februar bis zum 26. März 2008 nur\nan drei Tagen am Standort B. zur Aufgabenwahrnehmung verfügbar gewesen\nsei. Im Übrigen habe er sich „krank zu Hause“ bzw. in ärztlicher Behandlung\nbefunden. Daher habe der Antragsteller nicht gezielt in seine Aufgaben eingewiesen werden können. Er habe nach eigener Aussage erhebliche finanzielle\nund familiäre Probleme, sodass sich sein gesamtes Handeln auf diesen Problemkreis konzentriere und er alle Hebel in Bewegung setze, um zu seiner Familie nach ... zurückzukommen. Obwohl keine medizinische Indikation für eine\nfehlende Dienstfähigkeit des Antragstellers am Standort B. vorliege, werde\ndennoch seine möglichst baldige Rückversetzung in den Raum Hamburg empfohlen.\n\n6 Den Versetzungsantrag lehnte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid\nvom 15. April 2008 mit der wesentlichen Begründung ab, es gebe zurzeit keinen\nfreien Dienstposten in dem vom Antragsteller bevorzugten örtlichen Verwendungsbereich. Daneben bestehe ein dienstliches Interesse an seinem\nVerbleib auf seinem gegenwärtigen Dienstposten beim ...zentrum des Heeres.\n\n7 Mit Schreiben vom 21. Juni 2008 an das Personalamt wiederholte der Antragsteller seinen Antrag auf Versetzung in den Raum Hamburg und bat hilfsweise um Versetzung auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats. Zur Begründung bezog er sich auf erhebliche Einschränkungen seiner Gesundheit, die durch eine\ntruppenärztliche Stellungnahme vom 7. März 2008 belegt werde.\n\n8\n\nIn einer ärztlichen Mitteilung für die Personalakte der Belegart 90/5 stellte die\nVertragsärztin im Fachsanitätszentrum Bo./Arztgruppe B. unter dem 7. März\n2008 eine vorübergehend fehlende Dienst- bzw. Verwendungsfähigkeit des\nAntragstellers auf seinem derzeitigen Dienstposten fest und empfahl eine heimatnahe Versetzung zum raschestmöglichen Zeitpunkt. Am 25. März 2008\nstellte der Truppenarzt im Fachsanitätszentrum Bo./Arztgruppe B. fest, dass der\nAntragsteller dienst- und verwendungsfähig sei. Der Beratende Arzt des\nPersonalamts erklärte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2008, der Antragsteller sei aufgrund der bekannten familiären Belastungssituation an einer\nakuten Leistungsfunktionsstörung erkrankt, die seine Verwendungsfähigkeit\nzumindest vorübergehend einschränke. Zur Lösung der familiären Konfliktsituation erscheine ein heimatortnaher Einsatz/Dienstposten empfehlenswert. Da\nnach Auskunft der personalbearbeitenden Stelle weder mittel- noch langfristig\neine Verwendungsperspektive im Großraum Hamburg realisierbar sei, solle im\nRahmen der ganzheitlichen Betrachtung zur Beibehaltung der bereits begonnenen Therapie und der behandelnden Ärzte von einer Abversetzung aus der\nDienststelle abgesehen werden.\n\n9 Mit Verfügung von 2. Juli 2008 (dem Antragsteller am 14. Juli 2008 eröffnet)\nteilte das Personalamt dem Antragsteller mit, dass sich aus seinem Schreiben\nvom 21. Juni 2008 keine neuen Anhaltspunkte zu dem ablehnenden Bescheid\nvom 15. April 2008 ergäben. Deshalb bedürfe es keiner neuen Entscheidung;\nes werde auf die dortigen Ausführungen (im Bescheid vom 15. April 2008) verwiesen.\n\n10 Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 legte der Antragsteller Beschwerde gegen den\nBescheid des Personalamts vom 15. April 2008 sowie gegen dessen Schreiben\nvom 2. Juli 2008 ein und führte zur Begründung aus, seine (in Hamburg lebende) Schwiegermutter sei auf seine Unterstützung und die seiner Ehefrau angewiesen. Sowohl der Beratende Arzt des Personalamts als auch zwei Truppenärzte befürworteten seinen Einsatz im Raum Hamburg aus gesundheitlichen\nGründen. Seine Versetzung werde zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit\nals notwendig bezeichnet. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, dem Versetzungsgesuch nicht stattzugeben. Auch die Teilkonzeption des Generalinspek-\n\nteurs zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf gebiete, ihn, den Antragsteller, in\ndie Lage zu versetzen, für seine Kinder zu sorgen und seine Schwiegermutter\nzu pflegen. Der Antragsteller legte ergänzend ein ärztliches Attest der Privatklinik U. in Hamburg vom 5. August 2008 über eine dort durchgeführte tagesklinische Behandlung vom 15. Mai bis zum 15. August 2008 vor. Darin wird im Hinblick auf die familiär bedingte psychische Belastungssituation des Antragstellers\naus medizinischer Sicht nur ein Dienst im nahen Umfeld der Familie für\nvertretbar gehalten.\n\n11 Mit zwei undatierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - (eingegangen am 2. September 2008)\nlegte der Antragsteller unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 WBO weitere Beschwerde\nein (Verfahren BVerwG 1 WB 65.08). Zugleich bat er um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu diesen Anträgen hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 23. September 2008 Stellung genommen.\n\n12 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nDie medizinischen Befunde dokumentierten in großer Einhelligkeit, dass er aus\nmedizinischen Gründen in den Raum Hamburg versetzt werden solle. Der Bundesminister der Verteidigung lasse den Fürsorgeaspekt völlig in den Hintergrund rücken, wenn er ihm nunmehr eine Fristversäumung im Hinblick auf den\nBescheid vom 15. April 2008 vorhalte. In der Sache bestreite er, dass es mittelund langfristig keinen Dienstposten für ihn im Raum Hamburg gebe. Es existierten Dienstposten in Boostedt, Eutin, Munster, Hamburg, Rendsburg etc., für die\ner ausgebildet und geeignet sei. Er habe am 11. Juli 2008 einen weiteren Versetzungsantrag gestellt, der bis heute nicht beschieden sei. Die gesundheitliche\nSituation seiner Schwiegermutter habe sich weiter verschlechtert; Hilfe sei noch\nwichtiger als bisher. Die medizinisch bestätigte Hilfe und Unterstützung seitens\nseiner Ehefrau und durch ihn selbst bei einem behinderten und pflegebedürftigen nahen Angehörigen erscheine aus humanitären und verfassungsrechtlichen\nGründen zwingend geboten. Im Übrigen gebe es eine Menge Offiziere, die die\n\nVoraussetzungen für den von ihm nunmehr innegehabten Dienstposten erfüllten.\n\n13 Der Antragsteller beantragt,\n\nden Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller,\nauf einen Dienstposten im Raum Hamburg oder\n- hilfsweise - auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats im Raum\nHamburg zu versetzen.\n\n14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n15 Der Ablehnungsbescheid des Personalamts vom 15. April 2008 sei bestandskräftig geworden, weil der Antragsteller hiergegen nicht rechtzeitig Beschwerde\neingelegt habe. Bei dem Schreiben vom 2. Juli 2008 handele es sich lediglich\num eine wiederholende Verfügung, die keine neue Beschwerdemöglichkeit eröffne. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit\ndes Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers, weil er in seinen Anträgen vom\n23. Januar 2008 und vom 21. Juni 2008 keine konkreten Dienstposten benannt\nhabe, auf die er die Versetzung wünsche. Damit fehle die notwendige Konkretisierung des Rechtsschutzbegehrens. Schwerwiegende persönliche Gründe, die\nim Übrigen die Versetzung gebieten könnten, lägen in der Person des Antragstellers nicht vor. Die truppenärztlichen Atteste enthielten zwar die grundsätzliche Empfehlung einer heimatnahen Versetzung; der Beratende Arzt des\nPersonalamts habe jedoch in seinen Stellungnahmen vom 15. April 2008 und\nvom 10. September 2008 den Verbleib des Antragstellers auf dem jetzigen\nDienstposten zur Fortführung der begonnenen Heilbehandlung und zur Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit empfohlen. Auch die aktuelle\nMitteilung für die Personalakte der Belegart 90/5 vom 12. August 2008 stelle die\nVerwendungsfähigkeit des Antragstellers auf seinem Dienstposten in der\nAbteilung ... des ...amtes in B. zwar unter Einschränkungen (Lärmempfindlichkeit) fest, empfehle aber nicht die Wegversetzung des Antragstellers. Soweit\nder Antragsteller zur Begründung seines Versetzungsbegehrens auf seine familiäre Situation hinweise, sei diesbezüglich im Verhältnis zu den Beschlüssen\n\ndes Senats vom 9. Januar 2008 und vom 26. Februar 2008 keine beachtliche\nÄnderung eingetreten. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Versetzung auf irgendeinen Dienstposten des z.b.V.-Etats im Raum Hamburg. Die\nInanspruchnahme von Haushaltsmitteln für organisationsrechtlich nicht vorgesehene Dienstposten sei grundsätzlich aus haushalterischen Gründen als Ausnahme zu betrachten. Die Ausnahmen seien im Erlass des Bundesministeriums\nder Verteidigung - PSZ I 1 - vom 20. Mai 2005 (R 04/05) zusammengefasst.\nEine Fallgruppe, die das Bedürfnis des Antragstellers nach einer heimatnahen\nVersetzung abbilde, finde sich darin nicht.\n\n16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 868/08 und\n869/98 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, und die\nGerichtsakten BVerwG 1 WB 47.07, BVerwG 1 WDS-VR 10.07, BVerwG 1 WB\n35.04, BVerwG 1 WB 39.04, BVerwG 1 WDS-VR 4.04 sowie BVerwG 1 WB\n65.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n17 Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n18 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich\nstatthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR\n4.04 - und vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8>).\n\n19 Allerdings begehrt der Antragsteller mit dem Antrag, den Bundesminister der\nVerteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn, den\nAntragsteller, auf einen Dienstposten oder auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats\njeweils im Raum Hamburg zu versetzen, keine bloß sichernde oder vorläufig\nregelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derarti-\n\nges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen\nRechtsschutzes (Beschlüsse vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -\nund vom 28. Juni 2007 a.a.O.) und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen\ndes Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache\nschon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes\nan die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der\njeweilige Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm - im Rahmen des Anordnungsgrundes - ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und\nunzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der\nLage wäre (Beschluss vom 28. Juni 2007 a.a.O. m.w.N.).\n\n20 Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nabzulehnen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft\ngemacht hat.\n\n21 In der Hauptsache hat der vorrangig gestellte Antrag auf Versetzung „in den\nRaum Hamburg“ keine Erfolgsaussicht. Dieses Rechtsschutzbegehren hat der\nAntragsteller nicht ausreichend konkretisiert. Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzulässig.\n\n22 Die gerichtliche Kontrolle, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die in\nseinem Auftrag tätige personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt hat, ist nur möglich, wenn der Soldat, der die Ablehnungsentscheidung beanstandet, einen bestimmten Dienstposten konkret bezeichnet. Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und\nnicht nur standortbezogen. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten\nDienstpostens kann das Wehrdienstgericht die Rechtmäßigkeit der Verwendungsentscheidung, insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstli-\n\nche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen.\nDer Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger\nRechtsprechung, dass ein Antragsteller - spätestens im Beschwerdeverfahren -\nkonkrete Dienstposten bezeichnen muss, für die er entweder objektiv geeignet\nerscheint oder für die er sich selbst zumindest für geeignet hält und deshalb\nglaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende örtliche Verwendung geltend\nmachen zu können (Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 65.04 -\nund vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 42.07 - m.w.N.).\n\n23 Auf die Konkretisierung bestimmter angestrebter Dienstposten „im Raum Hamburg“ hat der Antragsteller jedoch sowohl in seinen Versetzungsanträgen als\nauch im Beschwerdeverfahren verzichtet.\n\n24 Selbst wenn der Antragsteller eine Antragskonkretisierung durch Bezeichnung\nbestimmter Dienstposten an im Einzelnen benannten Standorten vorgenommen\nhätte, wäre sein Antrag in der Hauptsache unzulässig.\n\n25 Über den Versetzungsantrag „in den Raum Hamburg“ vom 23. Januar 2008 hat\ndas Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 15. April 2008 bestandskräftig entschieden. Bei dieser Sachlage geht ein Antrag auf eine vorläufige\nRegelung ins Leere und ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 4.07 -).\n\n26 Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass er rechtzeitig gegen den Bescheid\nvom 15. April 2008 Beschwerde eingelegt hat. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine\nBeschwerde spätestens binnen zwei Wochen, nach dem der Beschwerdeführer\nvon dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Der\nAntragsteller hat den (am 16. April 2008 abgesandten) Bescheid vom 15. April\n2008 spätestens am 21. Juni 2008 erhalten. Denn an diesem Tag hat er seinen\nzweiten Versetzungsantrag an das Personalamt gerichtet und dabei\nausdrücklich auf den vorangegangenen „abgelehnten“ Versetzungsantrag Bezug genommen. Er rügt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die „negative\nBeantwortung des Versetzungsantrages“. Der Antragsteller hat nicht innerhalb\n\nvon zwei Wochen (spätestens bis Montag, 7. Juli 2008) Beschwerde eingelegt.\nSeine Beschwerde datiert erst vom 28. Juli 2008 und ist damit verspätet.\n\n27 An der Einhaltung der Beschwerdefrist war der Antragsteller nicht durch einen\nunabwendbaren Zufall im Sinne des § 7 WBO gehindert. Insbesondere kommt\neine Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht in Betracht. Auf diese Vorschrift kann sich ein\nBeschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur berufen,\nwenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbelehrung\nzu erteilen, oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht vorauszusetzende\nKenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war (Beschlüsse vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 4.07 - jeweils m.w.N.). Truppendienstliche Erstmaßnahmen - wie der hier\nangefochtene Bescheid des Personalamts - bedürfen indessen keiner\nRechtsbehelfsbelehrung (stRspr, Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG\n1 WDS-VR 3.04 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 311 § 23 WBO\nNr. 1> und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 4.07 -). Die Wehrbeschwerdeordnung schreibt Rechtsbehelfsbelehrungen verpflichtend nur für ablehnende Beschwerdeentscheidungen in § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 16 Abs. 4\nWBO vor. Eine darüber hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung ist\nnicht ersichtlich. Den Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich keine Veranlassung, weil diese Frist bei allen Soldaten\nals bekannt vorausgesetzt werden kann (stRspr, Beschluss vom 26. Juni 2007\n- BVerwG 1 WDS-VR 4.07 -).\n\n28 Das Schreiben des Personalamts vom 2. Juli 2008 - auf den zweiten Versetzungsantrag vom 21. Juni 2008 - hat eine neue Beschwerdefrist nicht eröffnet.\nBei diesem Schreiben handelt es sich um eine so genannte wiederholende Verfügung. Eine derartige Verfügung enthält lediglich die bloße Wiederholung einer\nbereits ergangenen Entscheidung ohne neue eigene Regelung und setzt deshalb auch nicht eine eigenständige Rechtsbehelfsfrist in Lauf (vgl. Beschluss\nvom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 1.08 -; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997,\n§ 1 Rn. 175). Der bloße Hinweis auf die frühere Entscheidung oder die Wiederholung einer bereits unanfechtbar gewordenen Maßnahme ist nicht erneut an-\n\nfechtbar (Böttcher/Dau, a.a.O.). Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2008 wiederholt\ndas Personalamt lediglich die am 15. April 2008 getroffene Entscheidung und\nverzichtet ausdrücklich auf eine neue Sachentscheidung.\n\n29 Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1\nVwVfG, die nach Bestandskraft des Bescheides vom 15. April 2008 eingetreten\nwäre und die dem Antragsteller deswegen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens vermitteln würde, ist nicht dargetan oder\nsonst ersichtlich.\n\n30 In der Hauptsache hat auch die hilfsweise vom Antragsteller angestrebte Versetzung auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats im Raum Hamburg keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n31 Nach Nr. 2.1.2 der insoweit zu beachtenden „Richtlinien zur Inanspruchnahme\nvon Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V.-Schüleretat“ vom 20. Mai 2005\n(BMVg - PSZ I 1 -) darf eine Planstelle als Planstelle z.b.V. erst (und nur) dann\nin Anspruch genommen werden, wenn es unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Erfüllung von Aufgaben außerhalb eingerichteter Dienstposten unbedingt erforderlich ist. Sein\nErmessen für die Inanspruchnahme von Planstellen des z.b.V.-Etats hat das\nBundesministerium der Verteidigung in diesen Richtlinien in den Fallgruppen in\nNr. 2.2.1 bis 2.2.17 gebunden. Keine dieser Fallgruppen trifft auf die Situation\ndes Antragstellers zu. Er ist weder nach den vorgelegten aktuellen ärztlichen\nStellungnahmen für voraussichtlich mehr als vier Monate dienstunfähig\n(Nr. 2.2.5 der Richtlinien), noch ist wegen dauernder Dienstunfähigkeit ein Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses eingeleitet worden (Nr. 2.2.6\nder Richtlinien).\n\n32 Da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, kommt es auf die\nFrage eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.\n\n33 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller mit seinen\nEinwendungen gegen seine Zuversetzung zum Logistikzentrum des Heeres in\nBad Neuenahr verkennt, dass über die zugrunde liegende Versetzungsverfügung durch Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - rechtskräftig entschieden worden ist.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-10-13/1-wds-vr-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-10-13/1-wds-vr-14-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:29.187317+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-10-13/1-wds-vr-14-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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