{"status":"available","doknr":"BVERWG-120308B10B94070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:120308B10B94.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"10 B 94.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 94.07\nVGH 9 B 05.30531\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. März 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat keinen Erfolg. Die behaupteten Verfahrensmängel sind überwiegend\nschon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO genügenden Weise dargetan; im Übrigen liegen sie nicht vor.\n\n2 Der 1965 in (Stamm-)Aserbaidschan geborene Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts armenischer Volkszugehöriger, der aufgrund der\ndamals herrschenden mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung der armenischen Volksgruppe im Jahre 1990 zum Verlassen seines Geburtsorts genötigt\nwar und sich anschließend bis zu seiner Ausreise 1999 in dem völkerrechtlich\nnoch zur Republik Aserbaidschan gehörenden Gebiet von Berg-Karabach aufgehalten hat. Das Berufungsgericht hat in der Ausbürgerung bzw. der Vorent-\n\nhaltung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und dem daraus folgenden Verbot der Wiedereinreise nach Stamm-Aserbaidschan eine fortdauernde,\nan die Volkszugehörigkeit des Klägers anknüpfende Verfolgung im Sinne von\n§ 60 Abs. 1 AufenthG gesehen und mangels einer zumutbaren inländischen\nFluchtalternative in Berg-Karabach einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung\nbejaht. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die\nAusbürgerung bzw. den Eintritt der Staatenlosigkeit des Klägers sowie das\nWiedereinreiseverbot als asylerheblich eingestuft hat, und rügt, dass es zu diesem Ergebnis in verfahrensfehlerhafter Weise gelangt sei.\n\n3 1. Die Beschwerde bemängelt zunächst (Beschwerdebegründung S. 3 oben),\ndas Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob aus asylunerheblichen Gründen staatenlos gewordene Personen, die ehemals auf dem\nGebiet Aserbaidschans gelebt hätten und für die sich dieser Staat als Land des\ngewöhnlichen Aufenthalts dargestellt habe, in unterschiedlicher Weise - etwa in\nAbhängigkeit zu ihren materiellen oder persönlichen Verhältnissen, insbesondere ihrer Ethnie - die Möglichkeit einer Wiedereinreise hätten. Derlei sei auch\nnicht anderweitig nahe liegend. Es entspreche vielmehr der allgemeinen Staatenpraxis, Staatenlosen, die freiwillig das Land verlassen hätten, grundsätzlich\nund unabhängig von persönlichen Aspekten eine Einreise dauerhaft zu verweigern. Dem komme auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig keine asylerhebliche Bedeutung zu. Mit seiner gegenteiligen Annahme\nverstoße das Berufungsgericht gegen das Gebot der nachvollziehbar erarbeiteten und offen gelegten Prognose. Außerdem fehle dem Berufungsurteil die\nnötige Begründung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, zumindest sei die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt.\n\n4 Mit diesem Vorbringen ist ein - wie auch immer gearteter - Verfahrensmangel\nim Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Denn die Beschwerde\nlegt schon nicht dar, dass es aus der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts auf die vermissten Feststellungen zur Wiedereinreisemöglichkeit für aus asylunerheblichen Gründen staatenlos gewordene Personen überhaupt ankam. Sie trägt selbst vor, dass das Berufungsgericht\n„die als politische Verfolgung zu wertende Situation allein auf die als asylerheb-\n\nlich einzustufende Ausbürgerung bzw. den als asylerheblich einzustufenden\nEintritt der Staatenlosigkeit“ zurückgeführt habe. Das praktizierte Wiedereinreiseverbot hat es als zwangsläufige Folge und Fortsetzung der in Anknüpfung an\ndie armenische Volkszugehörigkeit und damit aus asylerheblichen Gründen\nherbeigeführten Staatenlosigkeit des Klägers angesehen und deshalb ebenfalls\nals asylrelevant bewertet. Ob auch Staatenlosen anderer als armenischer\nVolkszugehörigkeit die Rückkehr verweigert wird oder nicht, war daher aus\nSicht des Berufungsgerichts auch als Indiztatsache unerheblich. Feststellungen\nzu aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen Umständen brauchte das\nBerufungsgericht aber unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt zu treffen. Schon\naus diesem Grunde lässt sich aus diesem Vorbringen der Beschwerde ein Begründungsmangel oder ein sonstiger Verfahrensfehler nicht herleiten. Es\nbraucht deshalb nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass darüber hinaus die Voraussetzungen für den groben Formmangel einer nicht mit Gründen\nversehenen Entscheidung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO auch nicht ansatzweise aufgezeigt sind und der behauptete Verstoß gegen das Gebot der nachvollziehbar erarbeiteten und offen gelegten Prognose für sich genommen noch\nnicht geeignet ist, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO zu begründen.\n\n5 2. Soweit die Beschwerde sich mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, dass der Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bzw. die Herbeiführung der Staatenlosigkeit des\nKlägers auf asylerheblichen Gründen beruhe, führt dies ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs.2 Nr. 3 VwGO.\n\n6 Die Beschwerde trägt hierzu vor, das Berufungsgericht habe keine tragfähige\nFeststellung dazu getroffen, dass der Kläger überhaupt nach Selbstständigkeit\nAserbaidschans durch das Gesetz über die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von 1990 die (ursprüngliche) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben habe. Es halte vielmehr selbst wegen des Auseinanderfallens von\namtlich registriertem Wohnsitz und tatsächlichem Aufenthalt einen Nichterwerb\nder Staatsangehörigkeit für denkbar und prüfe auch nicht, ob ein damaliger\nNichterwerb auf asylerhebliche Gründe zurückzuführen gewesen wäre. Habe\n\naber der Kläger nicht die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans erworben, könne\ner durch die Neuregelung im Gesetz von 1998 auch nicht ausgebürgert worden\nsein. Auch der Nichterwerb einer solchen Staatsangehörigkeit stelle sich für\ndamals Staatenlose grundlegend anders dar als für bisherige Staatsangehörige.\nDamit habe sich das Berufungsgericht nicht befasst (Beschwerdebegründung\nS. 3 f.). Ebenso wenig habe es sich mit dem Vortrag des Beteiligten auseinandergesetzt, dass selbst derjenige, der nach dem Gesetz von 1990 die\nStaatsangehörigkeit Aserbaidschans erworben habe, diese nach Art. 20 Abs. 2\ndes Gesetzes wieder verloren habe, wenn er sich gegenüber aserbaidschanischen Stellen mindestens fünf Jahre nicht mehr gemeldet habe; einem so eingetretenen Verlust komme nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig bei einem ständigen Aufenthalt im Ausland keine Asylrelevanz\nzu. Dies müsse auch für einen Aufenthalt im faktisch autonomen Berg-Karabach gelten. Ohne tragfähige Feststellung, dass durch das Staatangehörigkeitsgesetz 1998 überhaupt noch eine Ausbürgerung habe erfolgen können\noder dass ein Nichterwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit zuvor als politische Ausgrenzung einzustufen gewesen sei, könne aber nicht auf eine politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG geschlossen werden. Auch\ninsoweit sei mangels nachvollziehbarer Begründung vom Fehlen der Entscheidungsgründe im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, zumindest aber von einer\nVerletzung der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszugehen (Beschwerdebegründung S. 4 ff.). In der Nichtberücksichtigung des Vorbringens zum Verlusttatbestand nach Art. 20 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1990 liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138\nNr. 3 VwGO), weil das Berufungsgericht auf das entsprechende wesentliche\nschriftsätzliche Vorbringen des Beteiligten, das weder offenkundig unerheblich\nnoch unsubstantiiert gewesen sei, nicht eingegangen sei (Beschwerdebegründung S. 6 f.).\n\n7 Auch bei diesem Vorbringen legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - dar,\ndass es nach der maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts darauf ankam, ob der Kläger die (neue) Staatsangehörigkeit\nAserbaidschans im Jahre 1990 aufgrund des Staatsangehörigkeitsgesetzes\nzunächst überhaupt erworben hat oder ob er sie zwar erworben, aber aufgrund\nder Regelung in Art. 20 Abs. 2 dieses Gesetzes alsbald wieder verloren hat.\nAus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist bei verständiger\nWürdigung den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass es\ndiese Frage nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Denn es hat bei\narmenischen Volkszugehörigen, die sich - wie der Kläger - als Angehörige der\nfrüheren Sowjetrepublik Aserbaidschan ununterbrochen auf dem Territorium\ndes selbständig gewordenen Staates Aserbaidschan aufgehalten haben, einen\nasylerheblichen Eingriff durch die Handhabung des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 - sei es durch Ausbürgerung, sei es (bei vorherigem Eintritt der\nStaatenlosigkeit) durch Nichterwerb der neuen Staatsangehörigkeit - bejaht\n(vgl. UA S. 8). Wenn es an anderer Stelle bei seinen Ausführungen zum Teil\nnur noch die Ausbürgerung erwähnt hat (vgl. UA S. 12 f.), ist damit sinngemäß\nersichtlich auch die Vorenthaltung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bei zuvor durch die eigene Rechtspraxis herbeigeführter Staatenlosigkeit\ngemeint. Nur dieses Verständnis der Urteilsgründe ist auch mit dem Umstand\nvereinbar, dass das Berufungsgericht die Frage des genauen Zeitpunkts des\nEintritts der Staatenlosigkeit ausdrücklich offen gelassen hat (UA S. 8). Ob und\nzu welchem genauen Zeitpunkt vor 1998 der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit verloren hat und staatenlos geworden ist, war danach für das Berufungsgericht unerheblich, weil es aufgrund seiner Würdigung der Gesamtumstände auch in der Vorenthaltung des Staatsangehörigkeitserwerbs in Anwendung des Gesetzes von 1998 einen der Ausbürgerung gleichkommenden asylerheblichen Eingriff gesehen hat. Auf das aus seiner Sicht nicht entscheidungserhebliche Vorbringen brauchte das Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich einzugehen, so dass insoweit weder ein rügefähiger Begründungsmangel noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten aufgezeigt\nist.\n\n8 3. Schließlich führen auch die Angriffe der Beschwerde gegen „die Wertung\neiner infolge der Handhabung der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 als asylerheblich einzustufenden Wiedereinreiseverweigerung“ (Beschwerdebegründung S. 7) nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des\n§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n9 Die Beschwerde bemängelt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht auf die mit Schriftsatz des Beteiligten vom 12. Januar 2007 ausdrücklich in\nBezug genommene gegenteilige Würdigung des Oberverwaltungsgerichts\nSchleswig in seinen Urteilen vom 6. Juli 2006 - 1 LB 94 und 95/02 - nicht ausreichend eingegangen sei. Dasselbe gelte für die Ausführungen zum Entzug\nder Staatsangehörigkeit durch das Staatsangehörigkeitsgesetz 1998 in dem\nUrteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 29. März 2006 - 3 L 176\nH/01). Damit habe das Berufungsgericht gegen das Gebot der nachvollziehbar\nerarbeiteten und offen gelegten Prognose im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1\nVwGO verstoßen. Obwohl die Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen sei, stelle dies hier einen Verfahrensmangel dar, weil darin zugleich eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung\ndes zentralen Vorbringens des Beteiligten liege.\n\n10 Die Verfahrensrüge, die der Sache nach auf eine Verletzung der Pflicht zur\nKenntnisnahme und Erwägung wesentlichen erheblichen Beteiligtenvorbringens, also auf einen Gehörsverstoß, sowie auf eine Verletzung der formellen\nBegründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zielt, greift nicht durch.\nWie die Beschwerde selbst einräumt, ist die Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung\ngrundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und\nBeweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas\nanderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu\nEigen macht, es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches\n\nVorbringen handelt, das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht\neingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang\nnicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis\ngenommen und erwogen hat (vgl. Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B\n85.05 - Buchholz 402. 25 § 1 AsylVfG Nr. 324). Die Voraussetzungen für einen\nsolchen Ausnahmefall liegen hier indes nicht vor. Entgegen der Ansicht der\nBeschwerde lässt der - wenn auch knappe - Verweis auf die gegenteilige\nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (UA S. 13) in Verbindung\nmit der Würdigung der einschlägigen Erkenntnismittel und der Begründung der\nAuffassung des Berufungsgerichts (UA S. 8 und 13) nicht den Schluss zu, das\nBerufungsgericht habe das entsprechende Vorbringen des Beteiligten aus den\nAugen verloren oder nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Dagegen spricht\nauch die ausdrückliche Erörterung und Würdigung der wesentlichen Erkenntnisquellen, etwa der auch vom Oberverwaltungsgericht Schleswig ausgewerteten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2005. Damit ist es sowohl\ndem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs als auch der formellen Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend nachgekommen.\nIm Übrigen hat der beschließende Senat inzwischen auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die fraglichen Urteile des Oberverwaltungsgerichts Schleswig\nwegen Verfahrensmängeln aufgehoben und die Sachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - BVerwG\n10 B 76 und 77.07 - juris). Dabei hat er beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht seine Ansicht, bei Handhabung des Staatsangehörigkeitsgesetzes\n1998 könne nicht von einer asylerheblichen Benachteiligung armenischer\nVolkszugehöriger ausgegangen werden, nicht nachvollziehbar begründet habe.\n\n11 Soweit die Beschwerde auch eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald in seinem Urteil vom\n29. März 2006 - 3 L 176.01 - vermisst, fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung, welche Konsequenzen sich im Einzelnen aus der Bewertung des\nStaatsangehörigkeitsgesetzes 1998 in diesem Urteil für den vorliegenden Fall\nhätten ergeben sollen.\n\n12\n\nDie übrigen Angriffe der Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Bewertung der Erkenntnislage durch das Berufungsgericht betreffen die\ngrundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnende tatrichterliche Sachverhaltsund Beweiswürdigung, ohne dass damit ein Verfahrensmangel aufgezeigt wird.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Beck Prof. Dr. Kraft","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-03-12/10-b-94-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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