{"status":"available","doknr":"BVERWG-100408B1WDS-VR5080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B1WDSVR5.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"1 WDS-VR 5.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 5.08\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Oberstarzt ...,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,\n\nam 10. April 2008 beschlossen:\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf\ngerichtliche Entscheidung vom 13. März 2008 gegen die\nVersetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 25. Februar 2008 anzuordnen,\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des\nBundesministeriums der Verteidigung, mit der er von dem Dienstposten eines\nAbteilungsleiters beim Bundeswehrkrankenhaus X auf eine z.b.V.-Planstelle\nbeim Sanitätszentrum X versetzt wurde.\n\n2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... 2017. Zuletzt wurde er - seit dem 1. Oktober 2006 -\nals Leiter der Abteilung ... des Bundeswehrkrankenhauses X verwendet.\n\n3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 leitete der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, seine Dienstpflichten\nschuldhaft verletzt zu haben, indem er\n\n1. im Jahre 2007 dem Dienst im Bundeswehrkrankenhaus X\nin drei jeweils mehr als dreitägigen Zeiträumen eigenmächtig und daneben an zahlreichen weiteren Tagen jeweils unerlaubt ferngeblieben sei;\n\n2. einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Leiter des von\nihm betriebenen ...zentrums L. nachgegangen sei und im\nRahmen dieser Tätigkeit seit April 2003 für die Unfallkasse\nSA in 207 Fällen sowie seit Juni 2002 für die Unfallkasse\nS in 546 Fällen Patienten begutachtet/untersucht und\ndafür insgesamt rund 101 000 € bzw. rund 188 000 € liquidiert habe;\n\n3. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung gegen\nein Honorar von jeweils 1 000 € an sieben Tagen im Jahre\n2007 als Referent bei gesundheitspädagogischen Seminaren für die Unfallkasse SA tätig gewesen und dabei\nzumindest an sechs Terminen dem Dienst ohne Erlaubnis\nferngeblieben sei;\n\n4. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung gegen\nVergütung seit Oktober 2005 an 15 Terminen als Referent\nbei gesundheitspädagogischen Seminaren für die Unfallkasse S tätig gewesen sei;\n\n5. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung für den\nBundesverband der Unfallkassen bei den zweitägigen H.\nRehabilitationstagen im Juni 2007 als Referent tätig gewesen und dabei dem Dienst ohne Erlaubnis ferngeblieben sei.\n\n4 Mit Verfügung vom 11. März 2008 hat der Inspekteur des Sanitätsdienstes die\nSache, soweit sie die Fälle eigenmächtiger Abwesenheit des Antragstellers betrifft, gemäß § 33 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft abgegeben.\n\n5 Am 21. Januar 2008 wurde dem Antragsteller der Entwurf eines Schreibens des\nBundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - ausgehändigt, wonach\nbeabsichtigt sei, ihn wegen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen\nunverzüglich zum ...kommando ... in W. zu versetzen. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er auf die Möglichkeit hingewiesen,\ndie Anhörung des örtlichen Personalrats zu beantragen.\n\n6 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Januar 2008 nahm der Antragsteller ausführlich Stellung und widersprach der beabsichtigten Versetzung. Mit\nweiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2008 an die\nWehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs des Sanitätsdienstes äußerte sich der Antragsteller außerdem im Einzelnen zu den ihm in\nder Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.\n\n7 Am 14. Februar 2008 nahm der örtliche Personalrat beim Bundeswehrkrankenhaus X zu der geplanten Versetzung Stellung und stimmte dieser nicht zu. Trotz\nder Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens bestehe bisher nur der\nVerdacht einer Dienstpflichtverletzung, so dass eine Versetzung einer\nVorverurteilung gleichkäme. Die bisherige ärztliche Tätigkeit des Antragstellers\nund seine Tätigkeit als Leiter der ... Abteilung seien untadelig. Das Vertrauensverhältnis zu dem ihm unterstellten Bereich sowie zu seinem unmittelbaren\ndienstlichen Vorgesetzten sei ungestört. Die Versetzung stelle eine besondere\n\npersönliche Härte dar, da sich der Antragsteller derzeit krankheitsbedingt in\nspezieller ärztlicher Betreuung in X befinde.\n\n8 Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - dem Antragsteller mit, dass er ab dem 1. März 2008 und zunächst bis zum 31. Dezember 2008 auf einen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum X versetzt werde. Durch den in der Einleitungsverfügung hinreichend dokumentierten Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen,\nder noch keine Vorverurteilung darstelle, bestünden erhebliche Zweifel, dass\nsich der Antragsteller weiterhin für die Leitung der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus X eigne. Seine zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erbrachten\nLeistungen, die Sicherstellung der Patientenversorgung oder Bedarfsargumente\nwürden diese Eignungszweifel nicht verringern oder relativieren. Der Anregung\ndes Personalrats folgend, den Antragsteller kurativ zu verwenden und seine\neigene Behandlung in X zu ermöglichen, werde von einer Versetzung zum\n...kommando ... in W. abgesehen.\n\n9 Mit fernschriftlicher Verfügung vom 25. Februar 2008 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - die Versetzung des Antragstellers vom Bundeswehrkrankenhaus X zum Sanitätszentrum X auf eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete Planstelle z.b.V. für die Zeit vom 1. März bis\n31. Dezember 2008 mit Dienstantritt am 3. März 2008 an. Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 29. Februar 2008 telefonisch eröffnet und\nam 4. März 2008 ausgehändigt.\n\n10 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. März 2008, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am selben Tage, beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 20.08 anhängig.\n\n11 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2008 hatte der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht X beantragt, den Bundesminister der\nVerteidigung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO\nzu verpflichten, seine (zu diesem Zeitpunkt erst angekündigte) Versetzung auf\n\neinen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum X außer Vollzug zu setzen und\nihn bis zur gerichtlichen Klärung auf seinem bisherigen Dienstposten zu belassen. Das Verwaltungsgericht X hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 6. März\n2008 (Az.: VG 36 A 38.08) an das Bundesverwaltungsgericht\n- Wehrdienstsenate - verwiesen.\n\n12 Zur Begründung seines beim Senat weiterverfolgten Antrags auf vorläufigen\nRechtsschutz bezieht sich der Antragsteller auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:\nIn der Frage der Eignung für einen Dienstposten sei zwischen der fachlichen\nEignung als Arzt ... und der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu\nunterscheiden. Sollten sich die Vorwürfe im Disziplinarverfahren bestätigen,\nhabe er, der Antragsteller, mit einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme zu\nrechnen. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf seine fachliche Eignung. Solange er nicht rechtskräftig verurteilt sei, gelte auch für ihn die Unschuldsvermutung; seine Versetzung auf eine z.b.V.-Stelle bei einem Sanitätszentrum stelle\nindes eine Vorverurteilung dar. Mit der Versetzung würden zudem Fakten geschaffen, die endgültig seien. Wenn er nämlich, wovon auszugehen sei, vollständig rehabilitiert werde, sei die Rückversetzung auf seine derzeitige Planstelle nicht mehr möglich, weil die Abteilungsleitung bereits einem anderen Arzt\nübertragen sei. Nach wie vor genieße er, der Antragsteller, das uneingeschränkte Vertrauen des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses X ebenso\nwie das seiner Mitarbeiter und Patienten. Er sehe deshalb die Wegversetzung\nals eine unverhältnismäßige Maßnahme an. Im Übrigen werde er beim Sanitätszentrum X nicht adäquat verwendet. Der Leiter des Sanitätszentrums wolle\nihn als Truppenarzt einsetzen. Hierfür sei er, der Antragsteller, völlig überqualifiziert, abgesehen davon, dass Truppenärzte in der Regel nach A 13/A 14 besoldet würden. Mit der Versetzung würde ihm ein sozialer Abstieg und Ansehensverlust zugemutet, den er nicht hinzunehmen habe.\n13 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2008 ist der Antragsteller\nnochmals den gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfen entgegengetreten.\n\n14 Der Antragsteller beantragt,\n\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Wege einer\neinstweiligen Anordnung entsprechend § 123 Abs. 1\nVwGO zu verpflichten, seine Versetzung zum 1. März\n2008 auf einen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum\nX außer Vollzug zu setzen und ihn bis zur gerichtlichen\nKlärung auf dem Dienstposten beim Bundeswehrkrankenhaus X zu belassen.\n\n15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n16 Die angefochtene Maßnahme sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller\nnicht in seinen Rechten. Wegen der in der Einleitungsverfügung dokumentierten\nerheblichen Verdachtsmomente auf schwerwiegende disziplinare Verfehlungen\ndes Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen\nEignung für den bisher wahrgenommenen Dienstposten. Seine fachliche\nEignung stehe im Übrigen ebenso außer Frage wie das ungestörte Vertrauensverhältnis zu seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten. Die zeitlich befristete Wegversetzung sei nicht unverhältnismäßig. Da sie zunächst nur für die Dauer von\netwa neun Monaten vorgesehen sei, könnten neue Erkenntnisse aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren bei der weiteren Verwendungsplanung Berücksichtigung finden. Auch die Zuversetzung auf eine A 16-Planstelle z.b.V. beim\nSanitätszentrum X sei nicht zu beanstanden. Planstellen z.b.V. könnten insbesondere für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren sofortiges Herauslösen aus ihrer Verwendung aus disziplinaren Gründen unumgänglich sei, ohne\ndass eine dienstgrad- und ausbildungsgerechte Umsetzung auf einen anderen\nDienstposten zeitgleich möglich sei. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall, weil\nalle für ihn geeigneten A 16-Dienstposten besetzt seien. Mit der Versetzung an\neine Dienststelle in X sei dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, seine eigene Behandlung fortzusetzen; es sei daher die ihn am wenigsten belastende\nAlternative einer Zuversetzung gewählt. Soweit sich der Antragsteller dagegen\nwende, dass er auf Weisung des Leiters des Sanitätszentrums X als Truppenarzt verwendet werden solle, handle es sich nicht um eine Entscheidung des\nBundesministers der Verteidigung, sondern um eine solche des Vorgesetzten\n\nim Rahmen seines Direktionsrechts. Insoweit sei daher zunächst der Beschwerdeweg zum Sanitätskommando ... eröffnet.\n\n17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 205/08\nund 240/08 - und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB\n20.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n18 Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO in\nentsprechender Anwendung) formulierte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz\nist bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens\nals Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 13. März 2008 gegen die Versetzungsverfügung des\nBundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 25. Februar 2008 auszulegen. Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1\nWBO zulässig.\n\n19 Der Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n20 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden\n(stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -\nBuchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 13. Juni\n2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr\n2008, 39 <insoweit jeweils nicht veröffentlicht> jeweils m.w.N.).\n\n21 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 25. Februar 2008 keine rechtlichen Bedenken.\n\n22 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche\noder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September\n2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 <insoweit nicht\nveröffentlicht> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils\nm.w.N.). Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium\nder Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. Beschlüsse\nvom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> =\nBuchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 <insoweit nicht veröffentlicht> und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).\n\n23 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die\nWeg- als auch die Zuversetzung.\n\n24 Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vorliegenden Erkenntnisstand bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des\nAntragstellers von seinem bisherigen Dienstposten.\n\n25 Ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn\nder Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet (Nr. 5 Buchst. g der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von\nSoldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> in der zuletzt am 11. August 1998\n<VMBl S. 242> geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -). Bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im\nSinne des § 3 Abs. 1 SG steht dem zuständigen Vorgesetzten ein gerichtlich\nnur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche\n\nNachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung\nden anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen\nist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen\nangestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl.\nBeschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329\n<332 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 m.w.N.).\n\n26 Die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 -, dass\nder Antragsteller für den Dienstposten des Leiters der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus X charakterlich nicht (mehr) geeignet ist, ist danach rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\n27 Zur charakterlichen Eignung gehört jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von dem Soldaten die jederzeitige Erfüllung seiner Dienstpflichten erwarten\nkann (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 3 Rn. 24, § 37 Rn. 32 ff.).\nEs steht außer Frage, dass schwerwiegende und nachhaltige, in Verbindung\nmit der dienstlichen Stellung begangene Dienstpflichtverletzungen und\nStraftaten der Art, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen werden, einen Mangel\nder charakterlichen Eignung begründen und zum Anlass für eine Wegversetzung von dem betreffenden Dienstposten genommen werden können.\n\n28 Das Bundesministerium der Verteidigung konnte seiner Entscheidung die - auf\numfänglichen disziplinaren Ermittlungen beruhende - Einleitungsverfügung vom\n19. Dezember 2007 zugrunde legen; der dort detailliert und substanziiert dargelegte Sachverhalt berechtigt jedenfalls zu so weitreichenden Zweifeln an der\nGesetzes- und Vorschriftentreue des Antragstellers, dass von diesen auf eine\nmangelnde charakterliche Eignung für die Position eines Abteilungsleiters geschlossen werden durfte. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Einleitungsverfügung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 WDO einen hinreichenden Verdacht\nder Dienstpflichtverletzung (so offenbar Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 93 Rn. 6)\noder nur einen „Anfangsverdacht“ voraussetzt. Der - herausgehobene und auch\nmit erheblicher Außenwirkung verbundene - Dienstposten des Antragstellers als\n\nAbteilungsleiter verlangt die uneingeschränkte charakterliche Eignung des\nDienstposteninhabers, an der nicht die geringsten Zweifel bestehen dürfen.\n\n29 Das Ministerium war nicht gehalten, vor einer Personalmaßnahme zunächst\nden Abschluss des gegen den Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens abzuwarten oder durch eigene Ermittlungen - parallel zum Disziplinarverfahren - die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Abgesehen davon,\ndass eine solche Vorgehensweise wenig praktikabel wäre, ist die für Personalmaßnahmen zuständige Stelle grundsätzlich berechtigt, an die Verfahrensschritte und Zwischenergebnisse des - hierfür vorgesehenen und mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten - Disziplinarverfahrens anzuknüpfen und\nhieraus Schlussfolgerungen für ihren Aufgabenbereich zu ziehen. Erst recht ist\nes nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Wehrbeschwerdeverfahren, in eine Beweisaufnahme und -würdigung hinsichtlich der\neine Vielzahl von Einzelpunkten betreffenden disziplinaren Vorwürfe einzutreten. Dies gilt auch für die zuletzt mit Schriftsatz vom 7. April 2008 (in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom selben Tage) wiederholten und vertieften Einwände.\n\n30 Der Wegversetzung des Antragstellers steht die aus dem Rechtsstaatsprinzip\n(Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten folgende Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese gilt für die straf- und disziplinarrechtliche Würdigung, schließt jedoch\nPersonalmaßnahmen während eines laufenden straf- oder disziplinarrechtlichen\nVerfahrens nicht aus. Es genügt in einem solchen Fall, dass die Personalmaßnahme so getroffen wird, dass eine Korrektur möglich ist, wenn die\nEntwicklung oder das Ergebnis des Straf- oder Disziplinarverfahrens diese gebieten sollten. Dem hat das Bundesministerium der Verteidigung - unter ausdrücklichem Hinweis auf mögliche neue Erkenntnisse im Disziplinarverfahren\nund deren Berücksichtigung bei der weiteren Verwendungsplanung - Rechnung\ngetragen, indem es die Versetzung des Antragstellers auf eine z.b.V.-Planstelle\nzunächst auf die Dauer von zehn Monaten befristet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden auch keine irreversiblen Tatsachen dadurch\ngeschaffen, dass die Abteilungsleiterposition inzwischen einem anderen Arzt\n\nübertragen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht\ndahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position\nerwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er\nmüsste es vielmehr hinnehmen, wiederum wegversetzt zu werden, wenn dazu\nein Anlass besteht (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG\n1 WB 1.07 - m.w.N.).\n\n31 Soweit der Antragsteller auf seine fachliche Eignung als Arzt und auf den störungsfreien Betrieb im Bundeswehrkrankenhaus X verweist, berührt dies den\nangefochtenen Bescheid nicht, weil dieser sich nicht auf Mängel in diesen Bereichen stützt. Auf der anderen Seite sind die vorhandene fachliche Eignung\nund der störungsfreie Betrieb aber auch nicht geeignet, den Mangel der charakterlichen Eignung zu kompensieren oder zu relativieren.\n\n32 Auch gegen die Zuversetzung des Antragstellers auf eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete z.b.V.-Planstelle beim Sanitätszentrum X bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\n33 Ein dienstliches Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn der\nSoldat in einer Dienststelle unter vorübergehender Nutzung einer Planstelle\nz.b.V. verwendet werden soll (Nr. 5 Buchst. e der Versetzungsrichtlinien). Planstellen z.b.V. können insbesondere für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren sofortiges Herauslösen aus ihrer Verwendung aus disziplinaren\nGründen unumgänglich ist, ohne dass eine dienstgrad- und ausbildungsgerechte Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zeitgleich möglich ist; soll dies\nim Ausnahmefall für eine längere Dauer als sechs Monate (bis höchstens zwei\nJahre) erfolgen, ist über den jeweiligen Führungsstab beim Bundesministerium\nder Verteidigung - PSZ I 1 - ein ausführlich begründeter Antrag vorzulegen,\nüber den im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung - H I 4 -\nentschieden wird (Nr. 2.2.16 i.V.m. Nr. 2.1.3 und 2.1.4 der Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V.-Schüleretat des\nBundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - vom 20. Mai 2005).\n\n34 Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers vor. Der Bundesminister der Verteidigung hat vorgetragen, dass alle für den Antragsteller geeigneten A 16-Dienstposten besetzt seien; dem hat der Antragsteller nicht widersprochen. Auch das für eine mehr als sechs- (hier: zehn-)monatige Versetzung\nauf eine z.b.V.-Planstelle vorgeschriebene Entscheidungsverfahren wurde eingehalten, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums der\nVerteidigung - PSZ I 3 - vom 18. Februar 2008 und der E-Mail des Führungsstabs des Sanitätsdienstes vom 22. Februar 2008 (Mitteilung der Zustimmung\ndes Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 8 - <das insoweit die Funktion\nvon PSZ I 1 übernommen hat> zur Inanspruchnahme einer z.b.V.-Planstelle\nvom 1. März bis 31. Dezember 2008) ergibt.\n\n35 Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass er auf Weisung des Leiters\ndes Sanitätszentrums X dort als Truppenarzt und damit unterwertig eingesetzt\nwerden solle, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Versetzung. Da einer z.b.V.-Planstelle definitionsgemäß kein abgegrenzter Aufgaben- oder Tätigkeitsbereich zugeordnet ist (Nr. 1.2 und 1.4 der genannten Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen\nz.b.V.-Schülteretat), ist mit einer Versetzung auf eine solche Planstelle auch\nkeine Entscheidung über die konkrete Aufgabenzuweisung getroffen. Vielmehr\nerfolgt der konkrete Einsatz insoweit stets nach Weisung des jeweils zuständigen Vorgesetzten, wie dies auch die Versetzungsverfügung vom 25. Februar\n2008 bestimmt („Einsatz nach Weisung Ltr Sanitätszentrum“). Soll die Aufgabenzuweisung beanstandet werden, so hat sich die Beschwerde deshalb gegen\nden anweisenden Vorgesetzten, nicht gegen die Stelle, die die Versetzung verfügt hat, zu richten. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es bei\ndem Sanitätszentrum X überhaupt keine dem Statusamt des Antragstellers entsprechende Verwendungsmöglichkeit gäbe. Das macht aber auch der Antragsteller nicht geltend.\n\n36 Auch sonst bestehen an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom\n25. Februar 2008 keine Zweifel.\n\n37 Eine fehlerhafte Ermessensausübung (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung) oder ein Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse (§ 17\nAbs. 3 Satz 2 WBO) ist nicht ersichtlich. Die Versetzungsverfügung ist auch mit\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Insoweit ist zum einen auf\ndas bereits zur zeitlichen Befristung der Versetzung Gesagte zu verweisen.\nZum anderen wurde mit der Versetzung an das Sanitätszentrum X - anstelle der\nursprünglich vorgesehenen Versetzung zum ...kommando ... in W. - den\npersönlichen Belangen des Antragstellers (Vermeidung eines Umzugs, Behandlung seiner eigenen Erkrankung in X) in weitem Umfang Rechnung getragen.\n\n38 Die erforderliche Anhörung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG) durch den örtlichen\nPersonalrat beim Bundeswehrkrankenhaus X (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) wurde\nordnungsgemäß durchgeführt. Verfahrensfehler sind bei summarischer Prüfung\nauch sonst nicht erkennbar. Insbesondere entspricht die von dem Antragsteller\nbeanstandete kurze Frist von drei Tagen, die ihm für eine Stellungnahme zu der\nbeabsichtigten Versetzung wegen fehlender charakterlicher Eignung eingeräumt wurde, den Vorgaben von Nr. 9 Abs. 3 Satz 3 der Versetzungsrichtlinien.\n\n39 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder\ngutzumachende Nachteile entstünden. Auch in dieser Hinsicht ist insbesondere\ndarauf zu verweisen, dass der Antragsteller an seinem Standort verbleiben\nkann.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-10/1-wds-vr-5-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-10/1-wds-vr-5-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:26.991467+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-04-10/1-wds-vr-5-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. Wehrdienstsenat","date":"2008-04-10","dockets":["1 WDS-VR 5.08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B1WDSVR5.08.0","ids":{"doknr":"BVERWG-100408B1WDS-VR5080","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B1WDSVR5.08.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 10.04.2008 – 1 WDS-VR 5.08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-10/1-wds-vr-5-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf\ngerichtliche Entscheidung vom 13. März 2008 gegen die\nVersetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 25. Februar 2008 anzuordnen,\nwird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":3},{"id":"SG/3","law":"SG","abbreviation":"SG","ref":"3","label":"§ 3 SG","mentions":3},{"id":"WBO/17","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"17","label":"§ 17 WBO","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/114","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"114","label":"§ 114 VwGO","mentions":1},{"id":"WDO 2002/33","law":"WDO 2002","abbreviation":"WDO 2002","ref":"33","label":"§ 33 WDO 2002","mentions":1},{"id":"WDO 2002/93","law":"WDO 2002","abbreviation":"WDO 2002","ref":"93","label":"§ 93 WDO 2002","mentions":1},{"id":"WBO/21","law":"WBO","abbreviation":"WBO","ref":"21","label":"§ 21 WBO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:26.991467+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}