{"status":"available","doknr":"BVERWG-100308B10B102070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:100308B10B102.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"10 B 102.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 102.07\nOVG 20 A 2199/06.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 10. März 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. April\n2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der\nRechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird von der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise\naufgezeigt.\n\n3 a) Die Beschwerde erachtet als klärungsbedürftig,\n\n„ob die Schutzwirkung des Art. 15 Buchst. b und c der\nRichtlinie (2004/83/EG vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie -) von vornherein ausscheidet, wenn ’gleichwertiger Schutz’ vor Abschiebung anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt\nwird“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 5).\n\n4 Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, dass sich die\naufgeworfene Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen\nwürde. Die Frage war auch in der Sache für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen\n\n(vgl. Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - Buchholz 310 § 132\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2005, 709); denn das Berufungsgericht ist\nmit Blick auf die Erlasslage in Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass\ndiese dem Kläger keinen der Feststellung eines Abschiebungshindernisses\ngleichwertigen Schutz bietet (vgl. dazu Urteile vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C\n2.01 - BVerwGE 114, 379 <384 f.> und vom 20. Oktober 2004 - BVerwG 1 C\n15.03 - BVerwGE 122, 103 <105>). Es hat sich deshalb nicht wegen des Erlasses an einer Prüfung einer (verfassungskonformen) Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 3\nAufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl I\nS. 1970) gehindert gesehen; vielmehr hat es die Lage in Afghanistan auch unter\ndiesem Gesichtspunkt gewürdigt (BA S. 25).\n\n5 b) Die Beschwerde hält des Weiteren für klärungsbedürftig,\n\n„ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des sogenannten ‚extremen\nGefahrenmaßstabes’ zur Auslegung des § 53 Abs. 6\nSatz 1 und 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2\nAufenthG für Gefahren in dem Herkunftsland, denen die\nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, mit Art. 15\nBuchst. c der … (Qualifikationsrichtlinie) vereinbar ist oder\ngegen Art. 15 Buchst. c verstößt“ (Beschwerdebegründung S. 1 Nr. 1),\n\n„ob Art. 15 Buchst. b und c keine Schutzwirkung entfalten,\nwenn es sich um Gefahren handelt, der die Bevölkerung\noder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist und ob dies selbst dann gilt,\nwenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu\ntreffen drohen“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 3),\n\n„ob Art. 15 Buchst. b und c der Richtlinie bei den sogenannten ’allgemeinen Gefahren’ nur dann Schutzwirkungen entfalten, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod\noder schwersten Verletzungen ausliefern würde“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 4).\n\n6 Mit dem diese Fragen betreffenden Vorbringen legt die Beschwerde nicht in\neiner den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise\ndar, dass sich die aufgeworfenen Grundsatzfragen zu Art. 15 Buchst. b und c\nder Qualifikationsrichtlinie in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würden. Die Beschwerde geht zwar zutreffend davon aus, dass im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Berufungsgerichts die Bestimmung des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie in den Mitgliedstaaten wegen des Ablaufs der Umsetzungsfrist am\n10. Oktober 2006 bereits unmittelbar anzuwenden war. Sie legt jedoch nicht\ndar, dass und inwiefern es auf diese Fragen auf der Grundlage der mangels\ndurchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren ankäme.\n\n7 Die Beschwerde will in erster Linie geklärt wissen, ob bei Vorliegen allgemeiner\nGefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (nunmehr § 60 Abs. 7\nSatz 3 AufenthG n.F.) der Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 in\nVerbindung mit Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgeschlossen ist.\nDiese Frage könnte sich im Falle des Klägers nur dann stellen, wenn nach den\nFeststellungen des Berufungsgerichts zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie im Übrigen vorlägen, aber wegen des Umstandes, dass es sich\num Gefahren handelt, denen die Bevölkerung(sgruppe, der der Kläger angehört,) allgemein ausgesetzt ist, ein solcher Anspruch verneint worden wäre.\nDass dies der Fall ist, legt die Beschwerde indes nicht dar.\n\n8 Das Berufungsgericht hat mit Blick auf die Sicherheitslage das Vorliegen eines\nvon Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vorausgesetzten internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts jedenfalls für den Raum Kabul nicht festgestellt. Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass bewaffnete Aktionen und gewalttätige Ausschreitungen, die auf einen bewaffneten Konflikt hinweisen und\nsich in diesen einfügen könnten, zwar im Süden und Südosten des Landes zunähmen; sie prägten bezogen auf Kabul die Gesamtsituation jedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu bewertenden Bedrohung\n(BA S. 13 f.). Nach diesen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegrif-\n\nfenen Feststellungen könnte im Revisionsverfahren schon mangels drohender\nwillkürlicher Gewalt „im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen\nbewaffneten Konflikts“ i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht\ndavon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Raum Kabul ein ernsthafter\nSchaden im Sinne dieser Bestimmung droht. Auf die im Zentrum der Grundsatzrügen stehende Frage, ob die Voraussetzungen für einen subsidiären\nSchutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie auch wegen des allgemeinen Charakters der dem Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul drohenden Gefahren zu\nverneinen wäre (vgl. jetzt § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG), käme es schon aus\ndiesem Grunde in einem Revisionsverfahren nicht an.\n\n9 Soweit sich die Beschwerde darauf beruft, dass auch in Kabul inzwischen eine\nSituation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen\nKonflikts herrsche (Beschwerdebegründung S. 19 ff.), handelt es sich um die\neigene Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse in Kabul, die in Widerspruch zu den angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts steht und\ndeshalb im Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte.\n\n10 c) Die Beschwerde wirft als Grundsatzfrage auf,\n\n„ob für Art. 15 Buchst. c der Richtlinie jetzt ein neuer erleichterter bzw. geringerer Maßstab gilt und ggf. welcher“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 2).\n\n11 Dazu trägt sie vor, der extreme Gefahrenmaßstab zur Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. sei mit Art. 15 Buchst. a bis c der\nQualifikationsrichtlinie nicht vereinbar. Da Art. 15 Buchst. b der Richtlinie dem\nArt. 3 EMRK mit dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab des tatsächlichen Risikos\neiner Verletzung entspreche, folge aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschrift, dass Art. 15 Buchst. c der Richtlinie Gefährdungen erfasse, die nach\nihrem Charakter, ihrer Intensität und dem Grad der Gefährdung unterhalb der\nSchwelle verblieben, deren Überschreitung bereits den Schutzstatus des Art. 15\nBuchst. b der Richtlinie auslösten. Zumindest bei erlittener Vorverfolgung i.S.d.\nArt. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gelte ein der hinreichenden Sicherheit\nähnlicher Maßstab (Beschwerdebegründung S. 8 ff., 14). Damit und mit den\n\nweiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung hierzu ist eine Grundsatzfrage nicht hinreichend bezeichnet.\n\n12 Auf der Grundlage der Würdigung des Berufungsgerichts zur Sicherheitslage in\nAfghanistan (BA S. 13 f.) lässt das Vorbringen der Beschwerde nicht erkennen,\ninwiefern sich in dem angestrebten Revisionsverfahren innerhalb des vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Anwendungsbereichs des Art. 15 Buchst. c\nder Qualifikationsrichtlinie die Frage der Vereinbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 3\nAufenthG n.F. und des bei der verfassungskonformen Auslegung geforderten\nErfordernisses einer extremen Gefahrenlage stellen könnte, nachdem das Berufungsgericht insoweit nicht auf die Sperrwirkung allgemeiner Gefahren abgestellt hat. Auch im Übrigen ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich: Die Beschwerde grenzt Art. 15 Buchst. b und c der\nQualifikationsrichtlinie graduell voneinander ab, ohne sich mit der zu Art. 3\nEMRK ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Behandlung als geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person\ngerichtetes Handeln auseinanderzusetzen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995\n- BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 <333 f.> unter Rückgriff auf EGMR,\nUrteil vom 7. Juli 1989 <im Fall Soering>, NJW 1990, 2183 und vom 15. April\n1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265 <269>). Dessen hätte es aber\nbedurft, nachdem die Beschwerde selbst unter Rückgriff auf die Materialien zur\nQualifikationsrichtlinie darauf hingewiesen hat, dass sich Art. 15 Buchst. b der\nQualifikationsrichtlinie an Art. 3 EMRK orientiere, während im Anwendungsbereich des Art. 15 Buchst. c die Gründe für die Furcht nicht personenspezifisch\nseien (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine\nRichtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status\nvon Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,\ndie anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001,\nKOM <2001> 510 endgültig, S. 30). Schließlich macht die Beschwerde im\nHinblick auf die von ihr vertretene Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht ersichtlich, inwiefern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\ngegeben sind; dies umso mehr, nachdem der Erstantrag des Klägers rechtskräftig abgelehnt worden ist.\n\n13 d) Die Beschwerde erachtet als Frage von grundsätzlicher Bedeutung,\n\n„ob bei der Prüfung des Art. 15 und insbesondere auch des\nBuchst. c der Richtlinie maßgeblich derjenige Ort bzw. diejenige Stadt im Herkunftsland in den Blick zu nehmen ist, die im\nFalle einer Rückkehr oder Abschiebung am ehesten zu erreichen ist bzw. ob der Herkunftsort des Betroffenen an dem\nvorgenannten räumlichen Bezugspunkt nichts ändert“ (Beschwerdebegründung S. 2 Nr. 6).\n\n14 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Kläger\nzu Unrecht auf eine Rückkehr nach Kabul verwiesen und damit die Systematik\nder Qualifikationsrichtlinie verkannt (Beschwerdebegründung S. 18), ergibt sich\ndaraus schon deshalb kein Klärungsbedarf mehr, weil in dem angestrebten Revisionsverfahren nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebliche Rechtslage abzustellen wäre. Der\nGesetzgeber hat aber inzwischen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August\n2007 in dem neuen § 60 Abs. 11 AufenthG auch für den subsidiären Schutz\nu.a. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie für anwendbar erklärt. Im Übrigen könnten\nsich in diesem Zusammenhang allenfalls etwaige Fragen zur Auslegung von\nArt. 8 der Richtlinie stellen; derartige Fragen hat die Beschwerde indes nicht\naufgeworfen.\n\n15 2. a) Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, dass die Berufungsentscheidung zu dem auf Feststellung der Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. b der\nQualifikationsrichtlinie gerichteten Begehren keine Begründung enthalte. Sie\nmacht geltend, die Furcht des Klägers um Leib und Leben im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan infolge der Infrastrukturmängel und des unzureichenden\nSchutzes vor Überfällen sei als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung\nanzusehen (Beschwerdebegründung S. 25 ff.).\n\n16 Mit diesem Vorbringen wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Der Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe im Sinne von § 138 Nr. 6\nVwGO liegt nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind,\ndass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (vgl.\n\nBeschluss vom 22. Juli 1999 - BVerwG 9 B 429.99 - Buchholz 402.25 § 1\nAsylVfG Nr. 214 m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt offenkundig nicht vor.\nAuch § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt lediglich, im Urteil „die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“. Nachdem\nder Kläger im Berufungsverfahren dem Art. 15 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie ersichtlich keine zentrale Bedeutung beigemessen und dazu nicht gesondert vorgetragen hatte, genügen die knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen des Berufungsgerichts (BA S. 31) noch den Anforderungen.\n\n17 b) Die Beschwerde rügt als Gehörsverletzung, dass das Berufungsgericht trotz\ndes fehlenden Einverständnisses des Klägers durch Beschluss gemäß § 130a\nVwGO entschieden habe. Das Gericht ignoriere mit seinen Feststellungen zur\nLage in Afghanistan den Vortrag des Klägers sowie die ganz überwiegende\nAuskunftslage. Wäre dem Kläger die Gelegenheit einer mündlichen Verhandlung eröffnet worden, hätte er entsprechende Beweisanträge stellen können.\n\n18 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird ein Gehörsverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Auch in dem vom Berufungsgericht angekündigten vereinfachten Berufungsverfahren gemäß § 130a VwGO haben die\nBeteiligten die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen. Der sinngemäß geltend\ngemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht ausreichend\ndargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des\nSachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich\nbeantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 B\n77.05 - mit Verweis auf Beschluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B\n16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Der anwaltlich vertretene\nKläger hat zwar eine Beweiserhebung angeregt, aber keinen Beweisantrag gestellt. Warum sich dem Berufungsgericht trotzdem eine Beweisaufnahme von\nAmts wegen hätte aufdrängen müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. In\nWahrheit wendet sich die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge gegen die\ntatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts; damit kann sie die Zulassung\nder Revision nicht erreichen.\n\n19 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133\nAbs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).\n\n20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-03-10/10-b-102-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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