{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:091208B10B26.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-12-09","aktenzeichen":"10 B 26.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 26.08\nVGH 11 B 03.30710\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 9. Dezember 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)\ngestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.\n\n2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche\nRechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den\nGrund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.\nDie Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten\nfallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.\n\n3 Die Beschwerde hält Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig, die sich darauf\nbeziehen, „unter welchen Voraussetzungen die Ausschlussgründe des § 3\nAbs. 2 AsylVfG Anwendung finden“ (Beschwerdebegründung S. 10 f.). In der so\n\nformulierten Allgemeinheit fehlt es an der für die Zulassung einer Grundsatzrevision erforderlichen Konkretheit der Rechtsfrage. In ihrer kritischen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 AsylVfG legt die Beschwerde allerdings unter Abschnitt\nII-1 Buchstaben a bis c bestimmte Fragen dar, die das Berufungsgericht aufwerfe (Beschwerdebegründung S. 3 - 11). Soweit diese einen hinreichenden\nGrad an Konkretisierung aufweisen, versteht sie der Senat wie folgt:\n\na) Im Zusammenhang mit der Auslegung des Ausschlussgrundes der schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne\ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG stelle sich die Frage,\n„ob bzw. unter ggf. welchen weiteren Voraussetzungen\nauch die bloße Mitgliedschaft in einer als terroristisch zu\nqualifizierenden Gruppierung den Ausschlussgrund erfüllt“\n(Beschwerdebegründung S. 4).\n\nb) Im Zusammenhang mit der Auslegung des Ausschlussgrundes des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und\nGrundsätze der Vereinten Nationen im Sinne des § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG sei klärungsbedürftig, „ob etwa bereits untergeordnetere strukturelle Einbindungen in\neine terroristische Gruppierung die Ausschlusswirkung\nherbeiführen“ (Beschwerdebegründung S. 7).\n\nc) Im Zusammenhang mit der Auslegung der in § 3 Abs. 2\nSatz 1 AsylVfG normierten Voraussetzung der „schwerwiegenden Gründe“ werfe das Berufungsgericht die Frage\nauf, „ob gerade infolge der u.a. mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz 2002 in besonderer Weise zum Ausdruck gekommenen sicherheitsrechtlichen Neuorientierung in Fällen des zu betrachtenden Ausschlussgrundes\nnach § 3 Abs. 2 AsylVfG den Tatsachengerichten eine gesteigerte Sachaufklärungspflicht auferlegt ist“ (Beschwerdebegründung S. 10).\n\n4 Die unter a) und b) aufgeworfenen Fragen können schon deshalb nicht zur Zulassung einer Grundsatzrevision führen, weil die Beschwerde deren Entscheidungserheblichkeit nicht aufzeigt. Denn sie erstreben die Klärung, ob und gegebenenfalls welche weiteren Voraussetzungen bei bloßer Mitgliedschaft oder\nuntergeordneter struktureller Einbindung in eine „terroristische Gruppierung“\nerfüllt sein müssen, um die Ausschlusswirkung des § 3 Abs. 2 AsylVfG herbeizuführen. Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass die tschetschenischen Rebellen unter der Leitung von Maschadow, zu denen der Kläger gehörte, nach\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts eine terroristische Gruppierung bildeten. Vielmehr ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Gericht insoweit lediglich die rechtlichen Konsequenzen der „Mitgliedschaft in einer Gewalt befürwortenden oder Gewalt anwendenden Organisation“ prüft, „die die Voraussetzungen für eine Einstufung als ‚terroristisch’ noch nicht erfüllt“ (UA S. 38). Damit\nist aber nicht ersichtlich, warum die Klärung von Fragen entscheidungserheblich\nsein soll, die sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts\nnicht stellen.\n\n5 Die unter c) aufgeworfene Frage vermag ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Denn der Umfang der in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten gerichtlichen Sachaufklärungspflicht lässt sich auch für die Feststellung von Ausschlussgründen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht generalisierend, sondern nur\naufgrund einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden tatsächlichen\nund rechtlichen Würdigung durch das jeweilige Tatsachengericht beantworten\n(vgl. hierzu Urteil vom 30. März 1999 - BVerwG 9 C 23.98 - BVerwGE 109, 12\n<19>).\n\n6 2. Die Beschwerde hat die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO\nentsprechend dargelegt.\n\n7 a) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).\n\n8 Ein solcher lässt sich nicht aus der gerügten Unterlassung weiterer Aufklärungsmaßnahmen zur möglichen Mitwirkung des Beigeladenen an terroristischen Handlungen ableiten, die seiner Anerkennung als Flüchtling entgegenstünden (Beschwerdebegründung S. 11 ff.). Die Beschwerde legt nicht dar,\nwarum der klagende Bundesbeauftragte nicht schon im Verfahren vor dem\nBerufungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat.\nDass sich eine solche dem Gericht von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Dazu muss\nschlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf der Grundlage seiner\n\nRechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen (Urteil\nvom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - NVwZ 2008, 1246). Der Verwaltungsgerichtshof hat eine umfangreiche Liste von asylrelevanten Erkenntnismitteln über die Lage in der Russischen Föderation (Stand: 6. September\n2007) in das Berufungsverfahren eingeführt, er hat den Beigeladenen und den\nZeugen B. in der mündlichen Verhandlung ausführlich befragt. Er hat die erhobenen Beweise im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im\nSinne von § 3 Abs. 2 AsylVfG ausgewertet, ohne dass die Beschwerde vorträgt, dass dieser Gesichtspunkt vom Kläger oder einem anderen Verfahrensbeteiligten in dem Berufungsverfahren angesprochen oder zum Gegenstand\nvon Beweisanträgen oder Beweisanregungen gemacht worden ist. Aus dem\nBeschwerdevorbringen ergeben sich auch keine Gesichtspunkte, warum die\nBefragung des Beigeladenen und des Zeugen B. nicht umfassend genug gewesen sein soll oder weshalb sich aus der Zugehörigkeit des Klägers zu den\ntschetschenischen Rebellen unter Maschadow weiterer Aufklärungsbedarf\nhinsichtlich seiner Mitwirkung an terroristischen Handlungen aufgedrängt haben soll. Wenn das Berufungsgericht - wie hier - nicht festgestellt hat, dass es\nsich bei den Rebellen um eine terroristische Organisation handelt, ist nicht\nersichtlich, warum es Anlass gehabt haben sollte, weitere Beweise zu einer\nmöglichen Verstrickung des Beigeladenen in terroristische Aktivitäten zu erheben.\n\n9 b) Die Beschwerde macht weiter geltend (Beschwerdebegründung S. 13 ff.),\ndie Entscheidung verstoße gegen die Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO,\nwonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche\nÜberzeugung leitend gewesen sind.\n\n10 In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerde zunächst auf eine aus\nihrer Sicht unzureichende Begründung zur Aufnahme des Beigeladenen in\neine vom russischen Föderalen Sicherheitsdienst FSB geführte Liste möglicher Tschetschenienkämpfer. Diese zur Begründung der Vorverfolgung des\nBeigeladenen herangezogene Tatsache beruhe auf einer bloßen Annahme\ndes Gerichts, es fehle hierfür aber an einer tragfähigen Begründung. Aus dem\nBeschwerdevorbringen ergibt sich der behauptete Verfahrensmangel jedoch\n\nnicht. Die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt in Erfüllung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs zwar, dass in den Entscheidungsgründen die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen\nErwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die\nVoraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Eine Verletzung dieser Pflicht kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn sich aus den\nUmständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (vgl. Beschlüsse vom 5. Januar 2007 - BVerwG\n1 B 63.06 - juris und vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz\n310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Das ist namentlich der Fall, wenn sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung erkennbar nicht auf das wesentliche entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten erstreckt, wobei das\nGericht jedoch nicht auf alle Einzelheiten des Parteivortrags eingehen muss\nund die Entscheidungsgründe insgesamt zu würdigen sind.\n\n11 Nach diesem Maßstab lässt sich eine Verletzung der Begründungspflicht aus\n§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht feststellen. Denn das\nBerufungsgericht hat die Bedeutung der vom FSB geführten Listen unter Heranziehung von Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes erläutert. Es hat ferner\nbegründet, warum eine Aufnahme des Klägers in diese Listen aufgrund seines\nspezifischen Engagements auf Seiten der tschetschenischen Rebellen bereits\nvor und dann in dem Zweiten Tschetschenienkrieg sowie weiterer näher dargestellter Umstände als wahrscheinlich anzusehen sei (UA S. 13).\n\n12 Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, worin insoweit ein Aufklärungsmangel\nliegen soll (Beschwerdebegründung S. 14 f.). Denn es trifft nicht zu, dass die\nAufnahme in die Listen des FSB „letztlich nur unterstellt wird“. Insoweit wird\nauf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dass sich weitere erfolgversprechende Beweiserhebungen aufgedrängt hätten, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.\n\n13 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde auch eine weitere Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht, die darin liegen soll, dass das Fehlen einer internen\nSchutzmöglichkeit in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht hinrei-\n\nchend begründet worden sei (Beschwerdebegründung S. 15 f.). Die Beschwerde nimmt von ihrer Kritik selbst schon die ausführliche Begründung des\nBerufungsgerichts aus, dass Inguschetien für den Beigeladenen zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht als interne Fluchtalternative in Betracht kam (UA\nS. 18 - 20). Es wird aus dem Beschwerdevorbringen aber auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Ausführungen des Gerichts zum internen Schutz\nim Übrigen unzureichend sein sollen, zumal der Verwaltungsgerichtshof näher darlegt, dass sich der Beigeladene durch die vom Gericht festgestellte\nNotwendigkeit einer Registrierung bei gleichzeitiger Erfassung in den Listen\ndes Föderalen Sicherheitsdienstes FSB der konkreten Gefahr eines Zugriffs\ndurch diesen ausgesetzt hätte (UA S. 20 - 25).\n\n14 Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, das Gericht habe die Prognose\nder Verfolgungsgefahr nicht nachvollziehbar erarbeitet (Beschwerdebegründung S. 13), greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber\nnach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig - und so auch\nhier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen\n(vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz\n310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Eine zulässige Verfahrensrüge hat\nder Kläger damit nicht erhoben.\n\n15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-09/10-b-26-08","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-09/10-b-26-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:30.044920+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-12-09/10-b-26-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2008-12-09","dockets":["10 B 26.08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:091208B10B26.08.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:091208B10B26.08.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 09.12.2008 – 10 B 26.08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-09/10-b-26-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AsylVfG 1992/3","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"3","label":"§ 3 AsylVfG 1992","mentions":9},{"id":"VwGO/108","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"108","label":"§ 108 VwGO","mentions":5},{"id":"VwGO/133","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"133","label":"§ 133 VwGO","mentions":4},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"RVG/30","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"30","label":"§ 30 RVG","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:30.044920+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}