{"status":"available","doknr":"BVERWG-090108B1WDS-VR10070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B1WDSVR10.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"1 WDS-VR 10.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 10.07\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Hauptmann ...,\n..., ...,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 9. Januar 2008 beschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung\nseines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom\n9. November 2007 gegen die Versetzungsverfügung des\nPersonalamtes der Bundeswehr vom 18. September 2007\n(in der Fassung vom 12. Dezember 2007) anzuordnen,\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Personalamt der Bundeswehr\nmit Verfügung vom 18. September 2007 angeordnete Versetzung vom\n...zentrum ..., ..., in B. (...) zum ...zentrum ... in ... N. zum 1. Oktober 2007 mit\nDienstantritt am 14. Januar 2008. Er ist ... geboren. Seine Dienstzeit als Berufssoldat wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2024 enden. Er wurde\nam 28. Januar 1997 zum Hauptmann ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar\n2002 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Vom 1. April\n2002 bis zum 31. Dezember 2004 wurde er als Instandsetzungsoffizier beim\n...kommando in K. verwendet. Seit dem 3. Januar 2005 ist er als Instandsetzungsoffizier beim ...zentrum ..., ..., in B. eingesetzt. Seine auf diesem Dienstposten ursprünglich auf den 31. Dezember 2006 festgesetzte Verwendungsdauer wurde am 21. Dezember 2006 durch die 1. Korrektur zur Versetzungsverfügung vom 25. Januar 2006 auf den 31. Dezember 2007 neu festgesetzt.\nDer verheiratete Antragsteller verfügt seit dem 1. April 2002 über einen\n- dienstlich gemeldeten - ersten Wohnsitz in ... Ba., ..., den er bisher nicht aufgegeben hat. Seine Kinder wurden im April 2001 in Berlin und im Februar 2005\nin Bonn geboren.\n\n2 Das Personalamt der Bundeswehr plante zum 1. Juli 2007 die Versetzung des\nAntragstellers zum ...bataillon ... in H., nahm von dieser Planung jedoch mit\nRücksicht auf die vom Antragsteller geltend gemachte und vom Beratenden\nArzt des Personalamts der Bundeswehr am 22. August 2007 bescheinigte Pflegebedürftigkeit der in Ha. lebenden Schwiegermutter des Antragstellers wieder\nAbstand.\n\n3 Mit Fernschreiben vom 3. September 2007 kündigte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller die Absicht an, ihn zum 1. Oktober 2007 zum\n...zentrum ... nach ... N. zu versetzen. Diese Absicht wurde dem Antragsteller\naußerdem persönlich in Personalgesprächen am 13. September 2007 in K. und\nam 14. September 2007 in seiner Dienststelle in B. eröffnet. Bei diesen Perso-\n\nnalgesprächen trug der Antragsteller vor, er wohne inzwischen mit seiner Familie in A., um die Pflege seiner Schwiegermutter zu gewährleisten. Seine Tochter\nsei in A. eingeschult worden. Er habe den moralischen und gesetzlichen Auftrag, seine Kinder zu erziehen sowie seiner Ehefrau zu helfen und seine\nSchwiegermutter zu unterstützen. Dies sei bei einer Versetzung auf den vorgesehenen Dienstposten nicht möglich. Seine Einwendungen gegen die geplante\nVersetzung bekräftigte der Antragsteller ergänzend in einer Stellungnahme vom\n14. September 2007.\n\n4 Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 18. September 2007\nordnete das Personalamt der Bundeswehr die Versetzung des Antragstellers\nauf den nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewerteten Dienstposten eines Instandsetzungsstabsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffiziers\nbeim ...zentrum ... in ... N. zum 1. Oktober 2007 mit Dienstantritt am\n18. Dezember 2007 an. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit\nSchreiben vom 24. September 2006 (gemeint: 2007) Beschwerde und mit\nSchreiben vom 9. November 2007 weitere Beschwerde ein. Mit der weiteren\nBeschwerde beantragte er zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.\n\n5 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die weitere Beschwerde als\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und diesen Antrag (nunmehr\nBVerwG 1 WB 47.07) sowie den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007 dem Senat vorgelegt.\n\n6 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nDie angeordnete Versetzung sei rechtswidrig und müsse aufgehoben werden.\nDer Beratende Arzt des Personalamtes der Bundeswehr habe in seinen Stellungnahmen vom 1. Dezember 2003, vom 22. August 2007 und vom 15. November 2007 eindeutig festgestellt, dass seine Schwiegermutter auf die Hilfe\nund Unterstützung durch ihn selbst und durch seine Ehefrau angewiesen sei.\nSeine Schwiegermutter sei schwerbehindert und stark pflegebedürftig. Die\nPflege übernehme ein Pflegedienst und werde außerdem durch ihn selbst und\n\nseine Ehefrau geleistet. Der Zeitbedarf für die Pflege und die organisatorischen\nMaßnahmen sei sehr hoch. Schriftstücke, Überweisungen u.ä. könnten von\nseiner Schwiegermutter nicht mehr gefertigt werden. Die Erziehung seiner Kinder stelle eine verfassungsmäßige und grundsätzliche Pflicht dar, von der er\nnicht entbunden werden wolle und die er wahrnehmen müsse. Die Hilfe und\nUnterstützung seiner Schwiegermutter durch seine Ehefrau und ihn selbst bilde\neine sittliche, moralische und rechtliche Aufgabe für ihn. Sie könne ohne ihn\nnicht realisiert werden. Insoweit befände er sich in einem Gewissenskonflikt.\nDie angefochtene Versetzungsverfügung verstoße gegen Art. 4 Abs. 1 GG.\nAußerdem sei sie nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Denn bei einer Versetzung zum ...zentrum ... könne er seinen elterlichen Pflichten nicht mehr annähernd nachkommen. Die Funktionsfähigkeit seiner Familie sei nicht mehr gegeben. Auf seine Bitten um eine gewissensschonende Handlungsalternative habe\ndas Bundesministerium der Verteidigung nicht reagiert. Überdies habe das\nPersonalamt der Bundeswehr gegen die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ verstoßen. Nach dieser Teilkonzeption\nseien Vorkehrungen des Dienstherrn zu treffen und die betroffenen Soldaten in\ndie Lage zu versetzen, Pflegeleistungen zu erbringen. Die angeordnete Versetzung bewirke genau das Gegenteil. Er bezweifle, ob es eine gesetzliche Grundlage für eine Versetzung gebe, bei der er in Bezug auf die Funktionsfähigkeit\nder Streitkräfte völlig auf seine Grundrechte verzichten müsse. Überdies habe\ndas Personalamt der Bundeswehr die Versetzung verfügt, ohne zuvor - wie zugesagt - alle Stellungnahmen auszuwerten.\n\n7 Der Antragsteller beantragt,\n\n„meinem Hauptantrag stattzugeben und die Versetzung\nrückgängig zu machen“.\n\n8 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\nabzulehnen.\n\n9 Die Versetzungsverfügung sei rechtmäßig. Für die Versetzung bestehe ein\ndienstliches Bedürfnis. Der in Aussicht genommene Dienstposten in ... N. sei\nfrei und zu besetzen. Der Antragsteller sei der im Moment einzige geeignete\nOffizier, der auf diesen Dienstposten versetzt werden könne. Andere Offiziere\nseiner Ausbildungs- und Verwendungsreihe stünden nicht für die - für den Antragsteller sogar förderliche - Verwendung zur Verfügung. Die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Antragstellers stelle - gegenüber dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Ziel, die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte auch\ndurch Maßnahmen der Personalführung zu sichern - lediglich einen sonstigen\npersönlichen Grund im Sinne der Ziff. 7 der Versetzungsrichtlinien dar, der bei\nder Personalentscheidung zu berücksichtigten sei, deren Ergebnis jedoch nicht\nvorgebe. Der Antragsteller habe keine weiteren Unterlagen zur Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter wie ärztliche Atteste oder Untersuchungsergebnisse vorgelegt, die eine weitergehende Beurteilung des Falles auch unter militärärztlichen Gesichtspunkten hätten sicherstellen können. Eine Entbindung von\nder ärztlichen Schweigepflicht bezüglich der Weitergabe von ärztlichen Unterlagen an Bearbeiter im Bundesministerium der Verteidigung habe der Antragsteller abgelehnt. Soweit er geltend mache, dass die pflegerische Unterstützung\norganisatorisch aufwendig sei, weil seine Schwiegermutter nicht mehr selbst\nSchriftstücke oder Überweisungen fertigen könne, sei der Antragsteller nicht\ndarauf angewiesen, diese zwingend vor Ort zu fertigen. Angesichts moderner\nKommunikationsmöglichkeiten sei insoweit auch von seiner neuen dienstlichen\nVerwendung aus eine Unterstützung möglich. Außerdem verfüge der Antragsteller nach wie vor über einen Familienwohnsitz in Ba., sodass die Möglichkeit der Dienstaufnahme am neuen Dienstort für ihn ohne größeren Aufwand\nmöglich sei. Der erste Wohnsitz des Antragstellers in Ba. sei von dem neuen\nDienstort in ... N. 26 km entfernt. Dem vom Antragsteller geltend gemachten\nGewissenskonflikt stehe entgegen, dass dieser sich nicht aus der\nWahrnehmung des soldatischen Dienstes an sich ergebe. Selbst wenn aber\ndem Antragsteller eine Gewissensentscheidung der Gestalt möglich sei, einen\nDienstort abzulehnen, von dem aus eine Unterstützung in der Pflege der\nSchwiegermutter schwieriger zu realisieren sei, folge hieraus nicht die Notwendigkeit einer gewissensschonenden Handlungsalternative. Der Antragsteller\nmüsse sich selbst um eine Lösung des Konflikts bemühen, also gegebenenfalls\n\neinen Umzug der Familie mit der Schwiegermutter erwägen, zumal die Familienwohnung in Ba. weiterhin zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund greife die Versetzungsverfügung auch nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1\nGG ein. Ein Verstoß gegen die „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und\nDienst in den Streitkräften“ durch die Versetzungsverfügung liege nicht vor. Die\nVersetzung des Antragstellers nach B. habe bereits ein Entgegenkommen der\nPersonalführung gegenüber seinen persönlichen Interessen dargestellt. Auch\ndurch die Verlängerung seiner Verwendungszeit auf dem Dienstposten in B. sei\nnochmals den persönlichen Belangen des Antragstellers entsprochen worden.\nHierdurch habe sich die Personalführung jedoch nicht in der Weise gebunden,\ndass die persönliche Situation des Antragstellers allen dienstlichen Belangen\nauch in Zukunft vorgehen müsse.\n\n10 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 hat das Personalamt der Bundeswehr\nden Termin des Dienstantritts des Antragstellers beim ...zentrum ... in ... N. auf\nden 14. Januar 2008 festgesetzt.\n\n11 Die mit Versetzungsverfügung vom 18. November 2004 aus Anlass der Versetzung des Antragstellers zum ...zentrum ... erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung hat das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom\n26. November 2007 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.\n\n12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 1064/07 und\n1021/07 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, und\ndie Gerichtsakten BVerwG 1 WB 47.07, BVerwG 1 WB 35.04, BVerwG 1 WB\n39.04 und BVerwG 1 WDS-VR 4.04 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n13 Der Antrag des Antragstellers, „meinem Hauptantrag stattzugeben und die Versetzung rückgängig zu machen“, ist in Verbindung mit den in seinem Schreiben\nvom 9. November 2007 geäußerten Bitten „um eine Eilentscheidung des Gerichts“ und „um vorläufigen Rechtsschutz“ als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 24. September 2007 und seines\nRechtsbehelfs vom 9. November 2007 gegen die Versetzungsverfügung des\nPersonalamtes der Bundeswehr vom 18. September 2007 (in der Fassung vom\n12. Dezember 2007) auszulegen.\n\n14 Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig. Die „weitere Beschwerde“ des Antragstellers vom 9. November 2007 ist\nals Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m.\n§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zu werten. Entscheidet der Bundesminister der Verteidigung als zuständige Beschwerdestelle für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Personalamtes der Bundeswehr über eine Beschwerde, kommt\neine „weitere Beschwerde“ als Rechtsbehelf nicht mehr in Betracht; an ihre\nStelle tritt als statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf gerichtliche Entscheidung.\nDas gilt auch dann, wenn der Bundesminister der Verteidigung nicht innerhalb\neines Monats (vgl. § 16 Abs. 2 WBO) über die Beschwerde entschieden hat\n(Beschluss vom 4. März 2004 - BVerwG 1 WB 32.03 - BVerwGE 120, 188 =\nBuchholz 403.11 § 20 BDSG Nr. 1 = NZWehrr 2007, 165 <insoweit nicht veröffentlicht>).\n\n15 Der Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n16 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden\n\n(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR\n5.05 -).\n\n17 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 18. September 2007 in der Fassung der Verfügung vom\n12. Dezember 2007 keine rechtlichen Bedenken.\n\n18 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche\noder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (stRspr, vgl. - auch zum Folgenden - Beschlüsse vom 25. September\n2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.\nVielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines\nSoldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf\nüberprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder\nMissbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3\nSatz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden\nErmessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung).\n\n19 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die\nWeg- als auch die Zuversetzung. Das dienstliche Bedürfnis für eine Zu- und\nWegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt\nwerden muss (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 a.a.O., vom\n10. Oktober 2002 a.a.O. und vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 56.06 -;\nNr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und\nzur Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl\nS. 76> in der zuletzt am 11. August 1998 <VMBl S. 242> geänderten Fassung\n- Versetzungsrichtlinien -). Der nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 bewertete\n\nDienstposten eines Instandsetzungsoffiziers und Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffiziers, Teileinheit/Zeile ..., beim ...zentrum ... in ... N. ist - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - frei und zu besetzen. Für diesen Dienstposten ist der Antragsteller nach Darlegung des Bundesministers der Verteidigung uneingeschränkt geeignet und zur Zeit der einzige in Betracht kommende\nOffizier, der auf diesen Dienstposten versetzt werden kann; andere Offiziere der\neinschlägigen Ausbildungs- und Verwendungsreihe stehen nach Darstellung\ndes Bundesministers der Verteidigung für diese Verwendung nicht zur Verfügung. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Eine Prüfung von\nalternativen Möglichkeiten der Versetzung, insbesondere an vom Antragsteller\nbevorzugte andere Standorte, ist unter dem Gesichtspunkt des dienstlichen\nBedürfnisses nicht erforderlich; das für eine Versetzung notwendige dienstliche\nBedürfnis kann sich allein daraus ergeben, dass ein Dienstposten frei ist und\nbesetzt werden muss (Beschlüsse vom 10. Oktober 2002 a.a.O., m.w.N. und\nvom 18. Oktober 2007 a.a.O.).\n\n20 Die am 18. September 2007 eröffnete Versetzungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Danach sind Versetzungen, die, wie im Falle des Antragstellers,\nmit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem\nSoldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder\nDienststelle bekanntzugeben. Nach der Rechtsprechung des Senats berührt\neine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (Beschluss\nvom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB 33.02 - m.w.N.). Die Versetzungsverfügung wahrt mit der Anordnung des Dienstantritts am 18. Dezember 2007\n(auch in der geänderten Fassung am 14. Januar 2008) die Drei-Monats-Frist.\n\n21 Dem Antragsteller ist unter dem Aspekt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör\nhinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu der beabsichtigten Verwendung in ... N. in den Personalgesprächen am 13. und 14. September 2007\nzu äußern. Zusätzlich hat sich der Antragsteller in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14. September 2007 erklären können.\n\n22 Bei summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick\nauf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechtsoder Ermessenfehlern. Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG) sowie\nwegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6\nAbs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Allerdings darf die für die Versetzungsentscheidung zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten\nsowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine\nbestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juli\n2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Bei einem Berufssoldaten gehört seine\njederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten\nund zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb\nhinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange\nbeeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit\neiner Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend\nsind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden\nkönnen, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich\nMöglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, u.a. Beschlüsse vom\n12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 =\nNZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395, vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB\n37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und vom 14. November 2002 a.a.O.\njeweils m.w.N.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in den Versetzungsrichtlinien\ngeschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG)\ngrundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird.\n\n23 Schwerwiegende persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien einen Versetzungshinderungsgrund rechtfertigen könnten, hat der\nAntragsteller nicht dargelegt.\n\n24 Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Antragstellers und ihre Pflegebedürftigkeit ist die vom Personalamt der Bundeswehr getroffene Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei. Die gesundheitliche\nSituation der Schwiegermutter des Antragstellers, die nicht zu dem in Nr. 6 der\nVersetzungsrichtlinien genannten Personenkreis zählt, stellt keinen - eine Versetzung hindernden - anderen Grund im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar. Danach kann von einer Versetzung abgesehen werden, wenn andere\nGründe vorliegen, die der Person des Soldaten oder seinen privaten Lebensumständen zugerechnet werden müssen, und wenn ein solches Absehen\nmit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n25 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Sorge eines\nSoldaten für seine kranken oder gebrechlichen Eltern oder Schwiegereltern eine\n- wie hier - aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung grundsätzlich\nrechtlich nicht zu hindern vermag (vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. November\n2002 a.a.O. m.w.N. und vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 52.02 - m.w.N.).\nEs kann offenbleiben, ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn die\npflegebedürftigen Eltern oder Schwiegereltern des betroffenen Soldaten auf\ndiesen als einzige Bezugsperson im Sinne eines persönlichen Betreuungserfordernisses zwingend angewiesen sind (vgl. dazu Beschlüsse vom 27. März\n1995 - BVerwG 1 WB 24.95 -, vom 14. November 2002 a.a.O. und vom\n27. März 2002 a.a.O.). Denn ein derartiges „Angewiesensein“ der Schwiegermutter des Antragstellers auf dessen persönliche Betreuungsdienste als einzige\nBezugsperson ist nicht nachgewiesen. Der Beratende Arzt des Personalamtes\nder Bundeswehr hat in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2003 zum Gesundheitszustand der Schwiegermutter des Antragstellers, Frau X, ausgeführt,\ndiese leide an einem Grad der Behinderung von 100, der nicht überwiegend auf\nAlterserscheinungen beruhe. Zusätzlich seien erhebliche Gehbehinderung, außergewöhnliche Gehbehinderung, Notwendigkeit ständiger Begleitung, Hilflosigkeit festgestellt worden. Die ... Krankenkasse habe Frau X in die Pflegestufe II eingestuft; ihr würden Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt. Mit\nder Pflege sei die Ehefrau des Antragstellers betraut. Aus militärärztlicher Sicht\nsei eine Entlastung in der Haushaltsführung und Unterstützung von Frau X\n\ndurch ihre Tochter erforderlich. Der Beratende Arzt empfahl deshalb, den (damaligen) Versetzungsantrag des Antragstellers wohlwollend zu prüfen und eine\nVersetzung in den Raum Ha. anzustreben.\n\n26 An dieser Einschätzung hat der Beratende Arzt in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 22. August 2007 und vom 15. November 2007 ausdrücklich\nfestgehalten und konstatiert, gegenüber dem Befund vom 1. Dezember 2003\nsei keine wesentliche Änderung eingetreten. Ohne nähere Begründung hat er in\ndiesen Stellungnahmen eine Unterstützung und Hilfe sowohl durch den Antragsteller als auch durch dessen Ehefrau für erforderlich gehalten. Auch diese\naktuelleren Äußerungen des Beratenden Arztes belegen jedoch nicht, dass\nFrau X auf die persönliche Betreuung durch den Antragsteller zwingend angewiesen ist. So betonte der Antragsteller in der Vergangenheit zwar stets, zur\nbesseren Pflege seiner Schwiegermutter mit seiner Familie „im Herbst dieses\nJahres“ (Personalgespräch vom 27. Januar 2004) „schnellstmöglich“ (Personalgespräch vom 18. Dezember 2006) bzw. „noch in diesem Jahr“ (Personalgespräch vom 14. September 2007) in den Raum Ha. bzw. nach A. umziehen\nzu wollen. Er hat dieses als dringlich und unabweisbar dargestellte Vorhaben\nindes - trotz seiner Versetzung nach B. zum Jahresbeginn 2005 - offenbar nicht\nvollständig verwirklicht, wobei der Antragsteller eine nachvollziehbare Erklärung\ndafür, warum der dienstlich gemeldete erste Wohnsitz der Familie immer noch\nin Ba. liegt und ein Umzug im Sinne der im November 2004 anlässlich der Versetzung nach B. erteilten Zusage der Umzugskostenvergütung bis heute nicht\nstattgefunden hat, jedenfalls in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Senat weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.\n27 Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, welche Pflegeleistungen oder sonstige Unterstützungen er für seine Schwiegermutter erbringt, die\nihm bei Wechsel des Dienstortes nicht mehr möglich wären und die von anderen Personen nicht geleistet werden könnten.\n\n28 Insoweit ist ferner das eigene Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen,\ndemzufolge die laufende Pflege seiner Schwiegermutter durch einen Pflegedienst geleistet werde. Seine Schwiegermutter wohnt nicht in A., dem derzeitigen Aufenthaltsort der Familie des Antragstellers, sondern im 31 km entfernten\n\nHa. in einem eigenen Haushalt. Schon angesichts dieser Sachlage kann von\nder Notwendigkeit ständiger persönlicher Betreuung der Schwiegermutter des\nAntragstellers speziell durch diesen selbst nicht die Rede sein.\n\n29 Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall nach der insoweit maßgeblichen Beurteilung des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesministers der\nVerteidigung ein Absehen von der Versetzung des Antragstellers - auch unter\nBerücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Schwiegermutter - nicht im\nSinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien mit dienstlichen Belangen in Einklang\nzu bringen. Nach den - vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel\ngezogenen - Darlegungen des Bundesministers der Verteidigung ist davon\nauszugehen, dass für die Besetzung des Dienstpostens Instandsetzungsoffizier\nund Datenverarbeitungsorganisationsstabsoffizier, Teileinheit/Zeile ..., beim\n...zentrum ... in ... N. ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, weil der\nAntragsteller zurzeit für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens der einzige\ngeeignete Offizier ist und der Dienstposten auch nicht durch einen anderen\nSoldaten wahrgenommen wird. Diese dienstliche Situation hat das Personalamt\nder Bundeswehr rechtsfehlerfrei als einen dienstlichen Belang gewertet, der\ndem Absehen von der Versetzung des Antragstellers entgegensteht.\n\n30 Aus dieser Entscheidung folgt entgegen der Annahme des Antragstellers auch\nkeine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG, seine Gewissensfreiheit unbeeinträchtigt verwirklichen zu können. Denn die von ihm geltend\ngemachte Gewissensnot wird nicht unmittelbar durch die Versetzungsanordnung vom 18. September 2007 ausgelöst, sondern beruht auf der persönlichen\nEntscheidung des Antragstellers, nicht mit seiner Familie und seiner Schwiegermutter an den absichtlich von ihm aufrechterhaltenen und beibehaltenen\n(ersten) Familienwohnsitz in Ba. zu ziehen. Es fehlt damit seitens des Bundesministers der Verteidigung an einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4\nAbs. 1 GG. Selbst wenn im Sinne des Antragstellers von einer Berührung des\nSchutzbereichs dieser Grundrechtsnorm auszugehen wäre, stünde ihm eine\ngewissensschonende Handlungsalternative zur Verfügung, indem er - wie dargelegt - mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern unter Einschluss seiner\nSchwiegermutter an den Familienwohnsitz in Ba. umzieht. Er selbst betont nach\n\nwie vor, dass ein vollständiger Umzug seiner Familie nach A. bisher nicht\nstattgefunden hat. Er hat mit keinem Satz plausibel erläutert und für den Senat\nist auch nicht ersichtlich, warum eine Rückverlagerung des Aufenthaltsortes der\nFamilie nach Ba. nicht möglich sein soll.\n\n31 Auch unter dem Aspekt des Schutzbereichs des Art. 6 Abs. 1 GG ist deshalb\ndie Möglichkeit für den Antragsteller eröffnet, eine gemeinsame Lebensführung\nseiner Familie am beibehaltenen Familienwohnsitz in Ba. zu realisieren. Der\nSenat kann angesichts dieser Sachlage offenlassen, ob sich gewissensschonende Handlungsalternativen und familienförderliche Maßnahmen auch aus der\nMöglichkeit ergeben, zur Betreuung insbesondere seiner Kinder Elternzeit\ngemäß § 28 Abs. 7 SG zu beantragen.\n\n32 Die Ermessensentscheidung des Personalamtes der Bundeswehr leidet ferner\nnicht im Hinblick auf die Prüfung von alternativen Versetzungsmöglichkeiten an\nrechtlichen Fehlern. Denn die vom Antragsteller genannten anderen Dienstposten in S., die für seine Verwendung in Frage kämen, hat er nicht zum Gegenstand eines ausdrücklichen Versetzungsantrages gemacht.\n\n33 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Versetzungsentscheidung auch mit der „Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst\nin den Streitkräften“ vereinbar, die der Generalinspekteur der Bundeswehr am\n21. Mai 2007 erlassen hat. Diese Teilkonzeption stellt - wie bereits der Titel\ndokumentiert - ein Konzept zur „Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie\nund Dienst“ dar und sieht unter Nr. 4.1 (Personalführung) u.a. vor, familienfreundliche Verwendungskonzepte bzw. Werdegangsmodelle zu entwickeln und\nanzustreben. Speziell für Dienstleistungen für Familien ist in Nr. 4.5.1 der\nTeilkonzeption vorgesehen, dass „durch geeignete, den Dienst begleitende organisatorische und personelle Maßnahmen ... entsprechende Vorkehrungen zu\ntreffen (sind), um die Betroffenen hierzu in die Lage zu versetzen“. Aus der\nTeilkonzeption folgt kein konkreter Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten\nauf bestimmte Maßnahmen, die die Vereinbarkeit von Familienbetreuung und\nDienst fördern. Ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer\nnotwendigen Versetzungsverfügung entgegen. Vielmehr überlässt es die Teil-\n\nkonzeption den zuständigen Stellen, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung\n„geeignete“ Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu treffen. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Versetzungsverfügung ist der Antragsteller in erheblichem Maße in den Genuss derartiger Fürsorgemaßnahmen gekommen.\nDas Personalamt der Bundeswehr hat seine Versetzung nach B. verfügt, um\nihm und seiner Ehefrau die (Mit-)Betreuung der Schwiegermutter zu erleichtern.\nDarüber hinaus ist die ursprünglich für die Verwendung in B. vorgesehene Verwendungsdauer um ein Jahr auf den 31. Dezember 2007 verlängert worden,\num dem Antragsteller noch einmal Gelegenheit zu geben, seine persönlichen\nund familiären Angelegenheiten - im Einklang mit dienstlichen Erfordernissen -\nzu planen und zu ordnen. In gleicher Weise dokumentiert der Verzicht des Personalamtes darauf, den Antragsteller nach H. zu versetzen, dass das Personalamt zur Zeit den Antragsteller für Standorte vorsieht, zu denen seine Familie\ndurch einen Wohnsitz eine örtliche Beziehung hat.\n\n34 Die vom Antragsteller geltend gemachten Umzugsschäden aus seinem Umzug\nim Jahr 2002 stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der jetzt verfügten Versetzung und vermögen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht in Frage zu stellen. Insoweit ist dem Antragsteller unbenommen gewesen, mögliche Beeinträchtigungen oder Schäden in einem Beweissicherungsverfahren dokumentieren zu lassen.\n\n35 Der vom Antragsteller außerdem erklärte Verzicht auf eine Förderung schränkt\ndas Ermessen der personalbearbeitenden Stelle im übrigen nicht derart ein,\ndass von einer aus dienstlichen Gründen für notwendig gehaltenen Versetzung\nAbstand genommen werden müsste (Beschluss vom 3. September 1996\n- BVerwG 1 WB 10.96 -).\n\n36 Es ist weder substantiiert dargetan noch für den Senat ersichtlich, dass dem\nAntragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-01-09/1-wds-vr-10-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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