{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B10B151.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"10 B 151.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 151.07 (10 C 12.08)\nVGH A 2 S 686/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 8. April 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die\nNichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom\n13. August 2007 insoweit aufgehoben, als sie das\nBegehren der Klägerin auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.\n\nInsoweit wird die Revision zugelassen.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung\nin der Hauptsache.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als der Verwaltungsgerichtshof die\nKlage der Klägerin hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgewiesen hat (1.). Im\nÜbrigen (bezüglich des Hauptbegehrens der Klägerin auf Aufhebung des Widerrufs ihrer Flüchtlingsanerkennung) ist die Beschwerde dagegen unzulässig\n(2.).\n\n2 1. Die Beschwerde der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nzulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem\nBundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter\nwelchen Voraussetzungen ein Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatli-\n\nchen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw.\nArt. 15 Buchst. c der sog. „Qualifikationsrichtlinie“ 2004/83/EG).\n\n3 Auf die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde erhobenen\nRevisionszulassungsgründe kommt es demnach nicht mehr an.\n\n4 2. Im Übrigen - bezüglich des Hauptbegehrens der Klägerin auf Aufhebung des\nWiderrufs ihrer Flüchtlingsanerkennung - ist die Beschwerde unzulässig. Sie\nlegt die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in\neiner Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO genügt.\n\n5 Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die\nBeschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil die\nVerfahrensrügen nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Hieran ist\nder Senat nicht gehindert, obgleich das Berufungsgericht die Klägerin, anders\nals im dortigen Verfahren, nicht auf eine inländische Fluchtalternative im Nordirak verwiesen hat. Die Ausführungen des Senats haben auch unabhängig von\ndiesem Aspekt Bestand.\n\n6 3. Soweit die Beschwerde verworfen wird, trägt die Klägerin gemäß § 154\nAbs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das\nVorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - folgt\ndie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nSoweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als\nRevisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 12.08 fortgesetzt;\nder Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.\n\nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu\nbegründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom\n26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.\n\nFür den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des\nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum\nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften\nferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes\ndes Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben\nWeise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.\n\nDr. Mallmann Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-08/10-b-151-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-04-08/10-b-151-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:26.878044+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-04-08/10-b-151-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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