{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:070808B10B39.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-08-07","aktenzeichen":"10 B 39.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 39.08 (10 PKH 12.08)\nOVG 20 A 2375/07.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 7. August 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2008 wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung\neines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist\nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).\n\n2 Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen\nErfolg.\n\n3 Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob\neine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen\noder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 Buchst. c der\nsog. Qualifikationsrichtlinie nur dann festgestellt werden kann, wenn sie landesweit besteht. Das Oberverwaltungsgericht habe einen derartigen Rechtssatz\nzwar nicht wörtlich aufgestellt, es sei aber sinngemäß von dem Grundsatz aus-\n\ngegangen, eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des Art. 15\nBuchst. c der Richtlinie liege nur dann vor, wenn sie landesweit, also auch in\nKabul bestehe. Dadurch habe das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft, ob von\nden aus Herat stammenden Klägern nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie vernünftigerweise erwartet werden könne, in Kabul Schutz zu suchen, obwohl sie dort\nnie gelebt hätten und sich auch nicht auf familiäre Beziehungen stützen könnten. Unabhängig davon, ob dem Berufungsurteil entnommen werden kann,\ndass das Berufungsgericht eine landesweite ernsthafte individuelle Bedrohung\nfür erforderlich hält, geht die Beschwerde jedenfalls in diesem Zusammenhang\nnicht näher auf die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage ein.\nInsoweit hätte es näherer Darlegung bedurft, inwiefern, wenn schon nicht landesweit, dann jedenfalls regional, etwa am Herkunftsort der Kläger die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie vorliegen. Dessen ungeachtet\nlässt sich die Frage beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt - nur solch ein\nKonflikt kommt vorliegend in Betracht - liegt auch dann vor, wenn er nur in einem Teil des Staatsgebiets besteht. Das ergibt sich schon daraus, dass gemäß\n§ 60 Abs. 11 AufenthG auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots\nnach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt hat, die Regeln über den internen Schutz\nnach Art. 8 der Richtlinie gelten. Ein aus seinem Herkunftsstaat Geflohener\nkann aber nur auf eine landesinterne Schutzalternative verwiesen werden,\nwenn diese außerhalb des Gebietes eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt. Damit wird anerkannt, dass sich ein innerstaatlicher Konflikt nicht auf\ndas gesamte Staatsgebiet erstrecken muss (so inzwischen auch Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).\n\n4 Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage bedarf\nnicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Beschwerde hält die\nFrage für grundsätzlich bedeutsam, welcher Prognosemaßstab bei der Prüfung\ndes Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden ist bzw. welches\nKriterium zur Feststellung der ernsthaften individuellen Bedrohung heranzuziehen ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stünden in Kabul\n\nSelbstmordattentate im Vordergrund, die zwar stark zugenommen hätten, aber\nangesichts der Zielrichtung auf Sicherheitskräfte, der Größe der Stadt und der\nAnzahl ihrer Bewohner doch noch nicht zur unmittelbaren Bedrohung jedes Einzelnen führten. Zu klären sei daher, ob eine quantitative Bewertung mit qualitativen Momenten oder - was die Beschwerde für richtig hält - eine strikt qualifizierende Betrachtungsweise anzuwenden sei, bei der die besondere Schwere\ndes befürchteten Eingriffs (typischerweise Leibes- und Lebensgefahr) ausschlaggebendes Kriterium sei. Die Beschwerde macht auch insoweit nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in dieser Form in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Im Übrigen bedarf\nes keiner näheren Begründung, dass zur Beurteilung der Frage, ob in einer allgemeinen Gefahrenlage jede einzelne Zivilperson in dem betreffenden Gebiet\nindividuell erheblich bzw. ernsthaft bedroht ist, neben qualitativen auch quantitative Kriterien heranzuziehen sind. Nur so lässt sich das Ausmaß der Gefahrendichte klären. Dementsprechend hat der Senat hierzu erkannt, dass zur\nFeststellung der Gefahrendichte im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG\nbzw. des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ähnliche Kriterien Bedeutung haben wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen\nBegriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. nochmals Urteil\nvom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 -).\n\n5 Bei dieser Sachlage kommt auch eine Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in Betracht.\n\n6 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-08-07/10-b-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-08-07/10-b-39-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:28.795009+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-08-07/10-b-39-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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