{"status":"available","doknr":"BVERWG-070208B10C33070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B10C33.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"10 C 33.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 C 33.07\nOVG 16 A 4354/05.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter und\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG\neine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:\n\n1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG\ndes Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass\n- abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\n(Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft\nbereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des\nFlüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c\nder Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte,\nentfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht\nvor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie\nhaben muss?\n\n2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das\nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1\nBuchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in\ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,\n\na) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1\nder Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass\ndie Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen\nmöglich ist,\n\nb) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des\nArt. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder\n\nc) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?\n\n3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände,\naufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt\nworden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände\n\na) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für\ndie Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,\n\nb) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.\n\n2 Der 1982 in Kirkuk (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er reiste im\nApril 2001 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung berief er\nsich auf Probleme mit zwei Mitgliedern der regierenden Baath-Partei. Mit Bescheid vom 8. Mai 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt -\ndie Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach Art. 16a des Grundgesetzes - GG - ab, stellte aber fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen für\ndie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3\nAbs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Im November 2004 leitete das Bundesamt wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein\nWiderrufsverfahren ein und widerrief nach Anhörung des Klägers mit Bescheid\nvom 22. August 2005 die Flüchtlingsanerkennung. Zugleich stellte es fest, dass\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.\n\n3 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2005\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak könne von einer dauerhaften und stabilen, einen\nWiderruf rechtfertigenden Änderung der politischen Verhältnisse nicht ausgegangen werden.\n\n4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom\n27. Juli 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abge-\n\nwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei\nrechtmäßig. Es könne auf sich beruhen, ob der Kläger den Irak unter dem\nDruck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn er sei vor einer solchen Verfolgung jetzt hinreichend sicher. Das Regime Saddam Husseins habe seine\npolitische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr\ndes Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner\nangesehene Personen erneut (wiederholend) verfolge. Dem Kläger drohe auch\nnicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine\n- wie auch immer geartete - Verfolgung. Greifbare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem\nirakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen\nStreitkräfte und der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen\nErkenntnissen nicht entnehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob mit der neuen Regierung ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne\nentstanden sei, dass es eine gewisse Stabilität aufweise und die Fähigkeit zur\nSchaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitze. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung gebe das Vorbringen des Klägers\nnichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu terroristischen\nAnschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter\nOpposition sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf den Kläger an\nasylerhebliche Merkmale anknüpfe. Die Widerrufsentscheidung begegne auch\nnicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83/EG rechtlichen Bedenken, da diese vor\nAblauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung entfalte und § 60 Abs. 1\nAufenthG in seinem Kerngehalt nicht ändere. Der Kläger könne auch nicht die\nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG\nbeanspruchen.\n\n5 Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung\nzugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht u.a. geltend, der Widerruf verstoße gegen die zwi-\n\nschenzeitlich umgesetzte Richtlinie 2004/83/EG und gegen Art. 1 C der Genfer\nFlüchtlingskonvention - GFK -. Deren Schutzbereich erschöpfe sich nach einhelliger Staatenpraxis nicht im Schutz vor politischer Verfolgung. Ein Entzug\ndes Flüchtlingsstatus setze voraus, dass im Herkunftsland auch die Mindestbedingungen einer staatlichen Friedensordnung und einer menschenwürdigen\nExistenz vorgefunden werden könnten. Erforderlich sei eine wertende Gesamtschau unter Einbeziehung der allgemeinen Verhältnisse. Hierzu fehlten ausreichende Tatsachenfeststellungen. Auch der vom Berufungsgericht angewandte\nWahrscheinlichkeitsmaßstab sei völker- und europarechtswidrig.\n\n6 Der Kläger beantragt,\n\nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2006 zu ändern, soweit\ner den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft, und\ndie Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.\n\n7 Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Vertreter des Bundesinteresses am Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.\n\nII\n\n8 Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304\nS. 12; ber. ABl EG Nr. L 204 S. 24) einzuholen (Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68\nAbs. 1 EG). Da es um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig (1.). Die vorgelegten Fragen zur Auslegung der Richtlinie\nsind entscheidungserheblich (2.) und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof (3.).\n\n9 1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Flüchtlingsanerkennung\ndes Klägers nach Änderung der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\n\nmaßgeblichen tatsächlichen Umstände in seinem Herkunftsland Irak zu Recht\nwiderrufen worden ist. Der Widerruf unterfällt nach Auffassung des Senats allerdings nicht schon kraft Gemeinschaftsrechts den einschlägigen Regelungen\nin Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG über die Aberkennung, Beendigung\noder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft und der darin in\nBezug genommenen Bestimmung des Art. 11 der Richtlinie über das Erlöschen\nder Flüchtlingseigenschaft. Denn Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie gilt nur bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also\nnach dem 20. Oktober 2004 (Art. 39 der Richtlinie) gestellt sind. Der Schutzantrag, der dem streitigen Widerruf zugrunde liegt, wurde vom Kläger vor diesem\nStichtag gestellt. Art. 14 i.V.m. Art. 11 der Richtlinie finden deshalb auf den Widerruf keine unmittelbare Anwendung (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG\n1 C 21.06 - BVerwGE 128, 199 <210> Rn. 24).\n\n10 Gleichwohl ist der Widerruf an den genannten Bestimmungen der Richtlinie zu\nmessen. Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung\naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz -, das\nam 28. August 2007 in Kraft getreten ist, mit der Neufassung von § 73 AsylVfG\nauch Art. 14 und Art. 11 der Richtlinie umgesetzt, ohne die Anwendbarkeit der\nBestimmungen in zeitlicher Hinsicht einzuschränken.\n\n11 Der Gerichtshof bejaht auch in derartigen Fällen einer - gemeinschaftsrechtlich\nnicht gebotenen - überschießenden nationalen Umsetzung seine Zuständigkeit\nfür eine Vorabentscheidung. Weder aus dem Wortlaut des Art. 234 EG noch\naus dem Zweck des durch diesen Artikel errichteten Verfahrens ergibt sich,\ndass die Verfasser des Vertrages von der Zuständigkeit des Gerichtshofs solche Vorabentscheidungsverfahren ausnehmen wollten, die sich auf eine Gemeinschaftsvorschrift in dem besonderen Fall beziehen, dass das nationale\nRecht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der auf eine rein innerstaatliche\nSituation anwendbaren Vorschriften auf den Inhalt dieser Vorschrift verweist. Ist\neine Vorschrift sowohl auf dem innerstaatlichen Recht unterliegende als auch\nauf dem Gemeinschaftsrecht unterliegende Sachverhalte anwendbar, besteht\nein unbestreitbares Gemeinschaftsinteresse, zur Vermeidung künftiger Ausle-\n\ngungsdivergenzen die vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen\nunabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie anzuwenden sind, einheitlich auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2006 - Rs C-3/04,\nPoseidon Chartering - Slg. 2006, I-2505, Rn. 14 ff., m.w.N.).\n\n12 Ein solcher Fall der überschießenden Richtlinienumsetzung durch den nationalen Gesetzgeber liegt nach Auffassung des Senats hier vor. Die neue Fassung\nder Bestimmung des § 73 AsylVfG über den Widerruf, die nach dem nationalen\nProzessrecht für die Überprüfung des Widerrufs im vorliegenden Revisionsverfahren maßgeblich ist, lautet in ihrem Absatz 1 wie folgt:\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr\nvorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung\nals Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen\nkann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen,\ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als\nStaatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren,\nin dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt\nnicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die\nRückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hatte.\n\n13 Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 in die Vorschrift hat der Gesetzgeber\neine die Erlöschensgründe in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie erkennbar ausdrücklich aufgreifende Regelung aufgenommen. Auch wenn die\nFormulierung ihrerseits der Regelung in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK entspricht und\nschon nach der bisherigen Rechtslage aufgrund ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Sinne dieser „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ auszulegen und anzuwenden war (vgl. Urteil vom\n1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276), diente die jetzige\nAufnahme dieser Klausel in § 73 AsylVfG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ersichtlich auch der endgültigen Anpassung der nationalen Widerrufsbestimmung an den Wortlaut der Richtlinie. Da das Gesetz insoweit keine Über-\n\ngangsbestimmung - etwa in Anlehnung an Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie - enthält,\nsollte es offenbar bei allen, also auch bei vor dem 20. Oktober 2004 gestellten\nSchutzanträgen gelten. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber damit die gemeinschaftsrechtlichen Erlöschenstatbestände in Art. 11 Abs. 1\nBuchst. e und f der Richtlinie - überschießend - auf von der Richtlinie selbst\nnicht erfasste Sachverhalte, nämlich vor dem 20. Oktober 2004 gestellte\nSchutzanträge, ausgedehnt.\n\n14 2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Der Widerruf verstößt nicht\ngegen sonstige Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts. Insbesondere ist er\nnicht schon wegen fehlender Ermessensausübung der Behörde rechtswidrig.\nDie für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf\neiner Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3; nunmehr nach\n§ 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung\nin § 73 Abs. 7 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes geklärt. Danach hat in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über\ndie Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist,\ndie Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für\n(vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene) Altanerkennungen getroffen\nund klargestellt, bis wann sie auf einen etwaigen Widerruf hin zu überprüfen\nsind. Daraus folgt, dass vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen (Negativentscheidung) eine Ermessensentscheidung\ngrundsätzlich nicht in Betracht kommt (ebenso Urteil vom 20. März 2007 a.a.O.\nRn. 12 f. zur bisherigen Rechtslage). Der angefochtene Widerruf leidet auch\nnicht an sonstigen formellen Mängeln.\n\n15 Der Widerruf ist schließlich auch nicht bereits wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausgeschlossen. Danach findet der\nBeendigungstatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG in Übereinstimmung\nmit Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK)\nkeine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in seinen Her-\n\nkunftsstaat abzulehnen. Dieser Ausschlussgrund ist vorliegend nicht erfüllt, da\nder Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht auf Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen berufen kann, um eine Rückkehr in den Irak abzulehnen. Damit kommt es für die Entscheidung des Falles darauf an, ob der\nKläger die Voraussetzungen des durch § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG umgesetzten Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, er also nach Wegfall der Umstände, die zu seiner Flüchtlingsanerkennung geführt haben, es nicht\nmehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen\nStaatsangehörigkeit er besitzt.\n\n16 a) Die für die Flüchtlingsanerkennung maßgeblichen tatsächlichen Umstände\nhaben sich im Irak mit der Beseitigung des Regimes von Saddam Hussein erheblich und nicht nur vorübergehend geändert. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen, den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen\ndes Berufungsgerichts hat dieses Regime seine politische und militärische\nHerrschaft über den Irak endgültig verloren und ist eine Rückkehr des Regimes\nnach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner angesehene\nPersonen erneut (wiederholend) verfolgt. Dem Kläger droht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen eine - wie auch\nimmer geartete - Verfolgung. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang allerdings auf sich beruhen lassen, ob mit der neuen irakischen Regierung\nein Machtgebilde entstanden ist, das eine gewisse Stabilität aufweist und die\nFähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt, und seine Zweifel vor allem mit der äußerst begrenzten Einsetzbarkeit der irakischen Streit- und Polizeikräfte begründet.\n\n17 Damit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Flüchtlingseigenschaft schon dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht\naus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Bei Bejahung der\nFrage 1 wäre das Berufungsurteil in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Bei\nVerneinung käme es dagegen für die Entscheidung des Falles zunächst darauf\n\nan, von welchen weiteren Voraussetzungen das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft abhängt. Mögliche Anknüpfungspunkte liegen Frage 2 zugrunde.\nSoweit der Gerichtshof hier weitere - auf der Grundlage der tatrichterlichen\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend zu beantwortende -\nVoraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft aufstellen sollte,\nwäre das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gilt\ninsbesondere bei Bejahung der Frage 2 Buchst. a, da das Berufungsgericht\nausdrücklich Zweifel bekundet hat, ob der irakische Staat eine gewisse Stabilität besitzt und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitzt. Weiterer Aufklärung bedürfte es aber auch\nbei Bejahung der Frage 2 Buchst. b, da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass es im Irak weiterhin zu terroristischen Anschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition sowie regulären\nSicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften kommt. Da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bei Erlass des Berufungsurteils noch nicht abgelaufen war,\nhat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht geprüft, ob dem Kläger subsidiärer Schutz nach Art. 18 der Richtlinie zu gewähren ist, weil ihm ein\nernsthafter Schaden i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie droht. Ebenso bedürfte es bei Bejahung der Frage 2 Buchst. c weiterer Aufklärung, nachdem das\nBerufungsgericht - im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtbestehen eines\nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG - zwar auf die weiterhin angespannte Sicherheitslage und das Bestehen von Versorgungsengpässen hingewiesen, diesbezüglich aber keine weiteren Feststellungen getroffen hat.\n\n18 b) Das Berufungsgericht hat im Übrigen offen gelassen, ob der Kläger den Irak\nunter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das\nBaath-Regime Saddam Husseins verlassen hat, da er vor einem Wiederaufleben einer gleichartigen Verfolgung hinreichend sicher sei und ihm auch nicht\naus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgung\ndrohe. Damit ist das Berufungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung\ndes Senats - davon ausgegangen, dass nach Wegfall der Umstände, aufgrund\nderer der Kläger als Flüchtling anerkannt worden ist, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen\n\nsind, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, in diesem Fall mithin zugunsten des Betreffenden kein anderer Maßstab Anwendung findet. Zudem\nstellt sich im Revisionsverfahren nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Frage, ob\nin dieser Situation die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie\n2004/83/EG hinsichtlich neuer andersartiger Umstände Anwendung findet.\n\n19 Ist Frage 3 dahin zu beantworten, dass beim Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich neuer andersartiger verfolgungsbegründender Umstände\nweder ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch die Beweiserleichterung\ndes Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie gilt, wäre das Berufungsurteil auch in diesem\nPunkt nicht zu beanstanden. Ist dagegen davon auszugehen, dass zugunsten\ndes Betreffenden ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab und/oder die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie Anwendung findet, wäre das\nBerufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur abschließenden Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht müsste dann die erforderlichen Feststellungen treffen, ob der Kläger auch bei Anwendung eines\ngünstigeren Wahrscheinlichkeitsmaßstabs und/oder der Beweiserleichterung\ndes Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie bei einer Rückkehr keine Furcht vor Verfolgung\nim Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie wegen neuer andersartiger verfolgungsbegründender Umstände haben muss.\n\n20 3. Die vorgelegten Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG bedürfen\neiner Klärung durch den Gerichtshof.\n\n21 a) Fragen 1 und 2 betreffen die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie\n2004/83/EG geregelten Voraussetzungen des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft. Diese Vorschrift entspricht nach ihrem Wortlaut der „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Nachdem alle Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union Vertragsparteien der Genfer Flüchtlingskonvention sind,\nauch die Richtlinie 2004/83/EG von der uneingeschränkten und umfassenden\nAnwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ausgeht (vgl. Erwägungsgrund 2), diese als wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen ansieht (vgl. Erwägungsgrund 3) und vor\ndem Hintergrund der Notwendigkeit gemeinsamer Kriterien für die Anerkennung\n\nvon Asylbewerbern als Flüchtlinge i.S.v. Art. 1 GFK (vgl. Erwägungsgrund 17)\nMindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festlegt, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention zu leiten (vgl. Erwägungsgrund 16), ist davon auszugehen, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie auch inhaltlich mit Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK übereinstimmt. Nach Auffassung des Senats ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie daher in Übereinstimmung mit Art. 1 C Nr. 5 GFK und damit unter Berücksichtigung der für die\nAuslegung dieses völkerrechtlichen Vertrags geltenden Grundsätze auszulegen. Namentlich sind die Auslegungsregeln der Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 - WVK - zu berücksichtigen, die zwar nicht unmittelbar, aber als Ausdruck allgemeiner Regeln des\nVölkerrechts anzuwenden sind (vgl. Art. 4 WVK ). Nach Art. 31 Abs. 1 WVK ist\nein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen,\nseinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und\nim Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.\n\n22 aa) Zweifel bestehen jedoch, wann im Einzelnen in Anwendung dieser Grundsätze von einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist. Hierzu\nwerden unterschiedliche Auffassungen vertreten, die sowohl an das Tatbestandsmerkmal des Wegfalls der Umstände, aufgrund derer die Anerkennung\nerfolgte, als auch an das Tatbestandsmerkmal, dass der Flüchtling es nicht\nmehr ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen, anknüpfen. Übereinstimmung besteht, dass in jedem Fall - wie bei Frage 1 zugrunde gelegt - erforderlich ist, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft geändert haben und hierdurch die begründete\nFurcht des Flüchtlings vor Verfolgung, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte,\nentfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. Ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft darüber hinaus von\nweiteren Voraussetzungen abhängt, erscheint insbesondere im Hinblick auf die\nAusführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Begründung ihres Richtlinienvorschlags klärungsbedürftig. Gleiches gilt für die sich\ndaran anschließende Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den\nder Frage 2 zugrunde gelegten Anknüpfungspunkten zukommt.\n\n23 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Erlöschen der\nFlüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention wegen Wegfalls\nder Umstände nur in Betracht kommt, wenn sich die für die Zuerkennung der\nFlüchtlingseigenschaft maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben (vgl. auch Art. 11\nAbs. 2 der Richtlinie), dass bei einer Rückkehr des Ausländers eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare\nZeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und ihm bei einer Rückkehr auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft sich der\nFlüchtling darauf, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nunmehr\neine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dabei der allgemeine\nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (real risk) anzuwenden (vgl. hierzu die weiteren Darlegungen unter 3 b). Dabei entnimmt der Senat der Formulierung „Schutz des Landes“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, dass nur die begründete Furcht vor erneuter Verfolgung, nicht dagegen die Furcht des Ausländers\nvor sonstigen Gefahren - etwa im Sinne von Frage 2 Buchst. b und c - beachtlich ist. Der Begriff „Schutz des Landes“ in Art. 1 C Nr. 5 GFK hat nämlich keine\nandere Bedeutung als „Schutz dieses Landes“ in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die\nFlüchtlingseigenschaft definiert. Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung\nwegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Da Art. 1 C Nr. 5\nSatz 1 GFK die Beendigung des Flüchtlingsrechts im Anschluss an Art. 1 A\nNr. 2 GFK regelt, kann mit „Schutz“ nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein.\nDie „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ beruht nämlich auf der Überlegung, dass\nin Anbetracht von Veränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler\n(Flüchtlings-)Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. Nr. 115\ndes UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der\nFlüchtlingseigenschaft vom September 1979, Neuauflage UNHCR Österreich,\nDezember 2003) und damit die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für den internationalen Schutz nachträglich weggefallen sind (vgl.\nUrteil vom 1. November 2005 a.a.O.).\n\n24 Dagegen werden allgemeine Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A\nNr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig erfasst\nwie von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr zumutbar ist, ist beim Widerruf der\nAsyl- und Flüchtlingsanerkennung mithin nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu\nprüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl. namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und\n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im Übrigen führt der Widerruf der Asyl- und\nFlüchtlingsanerkennung nicht ohne weiteres zum Verlust des Aufenthaltstitels.\nIst der Flüchtling bereits im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels - was\nnach der Konzeption des seit 2005 geltenden Aufenthaltsrechts regelmäßig,\nsofern keine Widerrufsgründe vorliegen, nach Ablauf von drei Jahren nach der\nZuerkennung des Flüchtlingsstatus vorgesehen ist (§ 26 Abs. 3 AufenthG) -, so\nkann dieser nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde\nnur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden, bei\nder die öffentlichen Belange hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Aufenthalts im Einzelfall mit dem privaten Interesse des Ausländers an seinem\nVerbleib in Deutschland abzuwägen sind.\n\n25 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertritt die Auffassung,\ndass die Veränderung der Umstände im Herkunftsland im Einklang mit dem\nHandbuch des UNHCR und der staatlichen Praxis so tiefgreifend und dauerhaft\nsein muss, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung gegenstandslos wird. Es müsse geprüft werden, ob es zu einem grundlegenden Wandel von entscheidender politischer oder sozialer Bedeutung gekommen sei, der\nzu stabilen Machtverhältnissen geführt habe, die sich von denen unterschieden,\naufgrund deren der Flüchtling eine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt\nhabe. Ein umfassender politischer Wandel sei das offenkundigste Beispiel für\neine tiefgreifende Veränderung der Umstände, allerdings könnten auch die\nDurchführung demokratischer Wahlen, die Verkündung einer Amnestie, die Aufhebung repressiver Gesetze oder die Zerschlagung früherer Strukturen auf eine\nsolchen Übergang hindeuten (vgl. Vorschlag der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften für eine Richtlinie des Rates über die Mindestnormen für die\n\nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen\nvom 12. September 2001 - KOM(2001) 510 endgültig - S. 26 f.). Das Erfordernis stabiler Machtverhältnisse dürfte dafür sprechen, dass nach Auffassung der\nKommission in Bezug auf Frage 2 Buchst. a das Vorhandensein gewisser\n- staatlicher oder quasistaatlicher - Machtstrukturen erforderlich sein dürfte. Die\nKommission weist allerdings weiter darauf hin, dass eine veränderte Lage, die\nimmer noch durch eine gewisse Inkonstanz gekennzeichnet sei, definitionsgemäß nicht als dauerhaft gelte. In diesem Zusammenhang verlangt sie, objektive\nund nachprüfbare Beweise dafür, dass die Menschenrechte in dem Land generell geachtet werden und insbesondere die Faktoren, auf die sich die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung stützte, auf Dauer beseitigt wurden\n(vgl. Vorschlag der Kommission, S. 27). Dies könnte darauf hindeuten, dass\ndas Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Auffassung der Kommission\nmöglicherweise von weitergehenden Anforderungen abhängt, wobei allerdings\nunklar bleibt, ob dem Hinweis auf die generelle Achtung der Menschenrechte\nnur eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Veränderung\nzukommen soll oder ob es sich hierbei um eine eigenständige Voraussetzung\nhandelt, die einem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft auch dann entgegensteht, wenn - wie im Fall des Klägers - feststeht, dass die Faktoren, auf die sich\ndie begründete Furcht vor Verfolgung stützte, auf Dauer beseitigt worden sind\nund auch nicht aus anderen Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen ist. Dem\nRichtlinienvorschlag kann auch nicht entnommen werden, anhand welcher Kriterien die generelle Achtung der Menschenrechte ggf. festzustellen wäre. Bei\nder Bewertung dieser Äußerung dürfte im Übrigen zu berücksichtigen sein,\ndass der Vorschlag der Kommission im Laufe der Beratungen in vielen wichtigen Punkten geändert worden ist, so dass die Kommissionsbegründung nur\nbedingt bei der Auslegung der Richtlinie herangezogen werden kann. So konnten sich beispielsweise die weiteren Vorstellungen der Kommission zum Schutz\nvor Menschenrechtsverletzungen im Bereich des subsidiären Schutzes nicht\ndurchsetzen.\n\n26 Auch die Äußerungen des UNHCR zur Auslegung der Beendigungsklauseln der\nGenfer Flüchtlingskonvention ergeben in diesem Zusammenhang kein einheitli-\n\nches Bild. In seinem Handbuch weist der UNHCR darauf hin, dass die Beendigungsklauseln des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK auf der Überlegung beruhen, dass\nin Anbetracht von Veränderungen in dem Land, im Verhältnis zu dem die Furcht\nvor Verfolgung bestanden hatte, ein internationaler Schutz nicht mehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen (vgl. UNHCR-Handbuch Nr. 115, a.a.O.). Dies deutet\nauf eine weitgehende Spiegelbildlichkeit der Voraussetzungen für die Entstehung und für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft hin, von der der Senat\n- wie oben ausgeführt - in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ausgeht.\nDemgegenüber erwecken die Ausführungen des UNHCR in seinen Richtlinien\nvom 10. Februar 2003 den Eindruck, dass nach dortiger Auffassung das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft auch nach Wegfall der Verfolgungsfurcht von\nweiteren - verfolgungsunabhängigen - Voraussetzungen abhängt. Erforderlich\nsei über eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben hinaus das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorlägen, sowie\ndas Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben könnten, einschließlich ihres Rechtes auf eine\nExistenzgrundlage. Hierfür sei die allgemeine Menschenrechtslage ein wichtiges Indiz. Auch komme folgenden Kriterien bei der Beurteilung eine besondere\nBedeutung zu: Stand der demokratischen Entwicklung im Land einschließlich\nder Durchführung freier und gerechter Wahlen, Beitritt zu Menschenrechtsabkommen und Zulassung unabhängiger nationaler oder internationaler Organisationen zur freien Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte. Eine vorbildliche Beachtung von Menschenrechten sei nicht erforderlich. Allerdings müssten bedeutende Verbesserungen vorliegen. Minimale Voraussetzungen seien\ndafür die Beachtung des Rechts auf Leben und Freiheit sowie das Verbot der\nFolter, merkliche Fortschritte beim Aufbau einer unabhängigen Justiz, faire Gerichtsverfahren und Zugang zu den Gerichten sowie unter anderem Schutz der\nfundamentalen Grundrechte der Meinungs-, Vereinigungs- und Religionsfreiheit. Wichtige und speziellere Indizien seien Amnestien, die Aufhebung freiheitsberaubender Gesetze und der Abbau ehemaliger Geheimdienste (vgl.\nNr. 15 und 16 der UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung\nder Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951\n\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge („Wegfall der Umstände“-Klauseln) vom\n10. Februar 2003, NVwZ-Beilage Nr. I 8/2003, 57).\n\n27 bb) Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist, bedarf es zunächst der Klärung, ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft das Vorhandensein eines\nSchutz bietenden Akteurs im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie voraussetzt\n(Frage 2 Buchst. a). Der Senat konnte bislang offen lassen, ob aus dem Schutz\nvor erneuter Verfolgung abzuleiten ist, dass zumindest überhaupt eine - staatliche oder staatsähnliche (quasistaatliche) - Herrschaftsgewalt im Sinne einer\nprinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung existieren muss, wie sie\nnach der Rechtsprechung des Senats für eine politische Verfolgung im Sinne\ndes Art. 16a Abs. 1 GG erforderlich ist (vgl. Urteil vom 20. März 2007 a.a.O.\nRn. 22). Eine derartige Herrschaftsgewalt erfordert nach der Rechtsprechung\ndes Senats die Existenz einer übergreifenden Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und\nstabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird.\nDies setzt vor allem eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft\nvoraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit\ndes geschaffenen Machtapparates. Besondere Bedeutung kommt in diesem\nZusammenhang der Zeitspanne zu, während derer die Herrschaftsorganisation\nbereits Bestand hat. Je länger sich ein Machtgebilde hält, desto eher muss es\nals dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt angesehen\nwerden. Neben dem Zeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitisches Gewicht autonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Herrschaftsorganisation entzogener Gebiete von Bedeutung sein. Nicht entscheidend sind\ndemgegenüber die Legitimität der Machtausübung, deren Akzeptanz durch alle\noder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der Herrschaft,\ndie Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards und die völkerrechtliche Deliktsfähigkeit. Maßgeblich ist lediglich, ob eine De-facto-Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat. Kennzeichnend dafür ist\nvor allem die Erringung eines weitgehenden - auch für Staaten typischen - tatsächlichen Schutz- und Gewaltmonopols im Innern, ohne das eine gemeinschaftsorientierte Friedensordnung nicht lebensfähig ist. Dagegen ist es weni-\n\nger wichtig, in welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtungen oder Institutionen die Herrschaftsgewalt ausgeübt wird; erst recht ist es\nnicht unabdingbar, dass bestimmte Verwaltungsstrukturen oder zivilisatorische\nErrungenschaften der Daseinsvorsorge wie Bildungs- und Kultureinrichtungen\noder etwa ein funktionierendes Gesundheitswesen existieren. Gibt es allerdings\nsolche Strukturen, so spricht dies für eine verfestigte, auf Dauer angelegte\nübergreifende Ordnungsmacht (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C\n20.00 - BVerwGE 114, 16 <22 ff.> im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom\n10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). In\nAnwendung dieser Grundsätze ist der Senat im Falle von Afghanistan davon\nausgegangen, dass die im Oktober 2004 gewählte Übergangsregierung zumindest im Großraum Kabul de facto die Gebietsgewalt im Sinne einer übergreifenden prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Ordnung ausüben dürfte,\nauch wenn sich die Regierungsgewalt (auch) auf die von den Vereinten Nationen mandatierte International Security Assistance Force (ISAF) stützt, deren\nAufgabe es ist, die Sicherheit in Kabul und Umgebung bzw. anderen ggf. zu\nbestimmenden Regionen zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 1. November 2005\na.a.O. S. 286). Für den Irak ist der Senat unter Einbeziehung des vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution 1723 vom 28. November\n2006 bis Ende 2007 (und mit Resolution 1790 vom 18. Dezember 2007 nochmals um ein weiteres Jahr) verlängerten Mandats der multinationalen Streitkräfte zu dem Ergebnis gelangt, dass die irakische Regierung jedenfalls mit deren\nHilfe eine effektive staatliche oder staatsähnliche Gewalt in Teilen des Staatsgebietes innehat (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 - Rn. 19).\n\n28 Was das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach der Art. 11 Abs. 1\nBuchst. e der Richtlinie inhaltlich entsprechenden „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK angeht, so spricht das Tatbestandsmerkmal „Schutz des Landes“ dafür, dass grundsätzlich ein Staat vorhanden\nsein muss. Diese Auslegung wird auch am ehesten dem der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegenden Zumutbarkeitsgedanken gerecht. Ein\nFlüchtling bedarf nur solange des internationalen Schutzes vor Verfolgung, wie\ner den Schutz desjenigen Staates entbehrt, dem er angehört. Findet er dort\nwieder Schutz vor Verfolgung, kann er die Inanspruchnahme dieses Schutzes\n\nnicht mehr ablehnen. Dies entspricht auch dem Prinzip der Subsidiarität des\ninternationalen Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsangehörigkeit, das sowohl in der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Nr. 2 GFK als\nauch in der Beendigungsklausel des Art. 1 C Nr. 5 GFK zum Ausdruck kommt.\nSo wie der internationale Schutz nach der Konvention bei fehlender Schutzgewährung des Staates vor politischer Verfolgung eingreift, entfällt - bei spiegelbildlicher Betrachtung - die Notwendigkeit internationalen Schutzes und damit\ndie Flüchtlingseigenschaft, wenn im Herkunftsstaat aufgrund veränderter Umstände wieder Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Dabei dürfte allerdings zu\nberücksichtigen sein, dass die Zeit des Entstehens der Genfer Flüchtlingskonvention durch Nationalstaaten geprägt war. Wer sich damals auf keinen staatlichen Schutz berufen konnte, war schutzlos. Inzwischen hat sich gezeigt und ist\nallgemein anerkannt, dass quasistaatlicher und auch internationaler Schutz\ngleichwertig sein können. Auch die Richtlinie 2004/83/EG unterstellt, dass\nSchutz nicht nur von einem Staat, sondern auch von Parteien oder Organisationen, einschließlich internationaler Organisationen, geboten werden kann, die\ndie Voraussetzungen der Richtlinie erfüllen und eine Region oder ein größeres\nGebiet innerhalb des Staatsgebiets beherrschen (vgl. Erwägungsgrund 19).\nFolgerichtig geht die Richtlinie in Art. 7 Abs. 1 davon aus, dass nicht nur Staaten als potentielle Schutzgaranten in Betracht kommen. Dies dürfte für die Bejahung der Frage 2 Buchst. a sprechen, wobei es aber grundsätzlich ausreichen\ndürfte, wenn eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsgewalt - wie vom\nSenat hinsichtlich der irakischen Regierung bislang angenommen - jedenfalls\nmit Hilfe multinationaler Schutztruppen den erforderlichen Schutz gewähren\nkann.\n\n29 Weitergehende Anforderungen, wie sie etwa vom UNHCR in seinen Richtlinien\nvom 10. Februar 2003 gefordert und in Frage 2 Buchst. b und c formuliert worden sind, dürften dagegen über die auf Schutz vor Verfolgung angelegte Konzeption der Genfer Konvention hinausgehen. Entsprechend dürften auch die\nAusführungen der Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag vom 12. September 2001 dahin zu verstehen sein, dass der Menschenrechtslage im Herkunftsland zwar eine gewisse Indizwirkung für die Dauerhaftigkeit der Veränderungen\nzukommen kann, es sich hierbei aber nicht um eine eigenständige Erlöschens-\n\nvoraussetzung handelt. Ist die Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer\nFlüchtlingskonvention genannten Gründen aufgrund nachträglicher Veränderungen im Herkunftsland nicht mehr begründet, bedarf der Ausländer nicht länger des Flüchtlingsschutzes der Genfer Flüchtlingskonvention.\n\n30 Mit dem Verlust der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der Verfolgungsgefahr\nist der Ausländer im Übrigen hinsichtlich sonstiger Gefahren nicht schutzlos\ngestellt. Läuft er Gefahr, nach Wegfall der begründeten Furcht vor Verfolgung\nbei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einen ernsthaften Schaden i.S.d.\nArt. 15 der Richtlinie zu erleiden, hat er nach dem Schutzkonzept der Richtlinie\nAnspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18. Hierbei handelt\nes sich um einen eigenständigen, vom Flüchtlingsstatus zu trennenden Schutzstatus. Die Richtlinie beruht insoweit auf dem Gedanken, Personen, die tatsächlich Schutz benötigen, ein Mindestmaß an Schutz zu gewähren (vgl. Erwägungsgrund 6). Aus diesem Grund wurden die Vorschriften zum Flüchtlingsschutz um Regelungen zum subsidiären Schutz ergänzt (Erwägungsgrund 24).\nDiese knüpfen an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im\nBereich der Menschenrechte und bestehende Praktiken an (vgl. Erwägungsgrund 25) und greifen auch im Falle eines Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft. Folglich verliert der Ausländer mit dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nur seine Stellung als Flüchtling. Erfüllt er stattdessen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie\n2004/83/EG, ist ihm der damit verbundene Schutz in Deutschland durch Feststellung eines entsprechenden Abschiebungsverbots zu gewähren (vgl. § 60\nAbs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG), verbunden mit einem Aufenthaltstitel nach\n§ 25 Abs. 3 AufenthG. Ebenso wenig dürfte es für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft darauf ankommen, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer Verfolgungsgefahr die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten. Bei derart\nweit gefassten Voraussetzungen würden die Erlöschenstatbestände in der Praxis weitgehend leerlaufen (vgl. im Übrigen zur Gewährung von Schutz nach\ndeutschem Ausländerrecht wegen allgemeiner Gefahren oben aa)).\n\n31 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 31 Abs. 3 Buchst. b\nWVK. Danach ist bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge jede spätere\nÜbung bei der Anwendung des Vertrages zu berücksichtigen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht. In diesem\nSinne fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte für eine einheitliche - der deutschen Rechtsprechung entgegenstehende - Staatenpraxis bei Anwendung der\nBeendigungsklauseln der Genfer Flüchtlingskonvention. Maßgeblich kann insoweit nur eine Praxis sein, die sich als Umsetzung gerade der völkerrechtlichen Vertragsverpflichtung versteht; eine spätere Übung muss also vertragsbezogen sein, um bei der Auslegung Berücksichtigung finden zu können. Außerdem muss sie die Übereinstimmung aller Vertragsparteien erkennen lassen. In\ndiesem Sinne kann von einer die Auslegung beeinflussenden einheitlichen\nÜbung der Vertragsstaaten bei Anwendung der „Wegfall-der-Umstände-Klauseln“ des Art. 1 C GFK nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klauseln jedenfalls in Deutschland immer in dem oben dargelegten Sinne angewandt worden sind. Davon abgesehen gibt es aber auch keine\nAnhaltspunkte, dass sie in den übrigen Vertragstaaten einheitlich in einem anderen Sinne ausgelegt werden.\n\n32 Der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach dem Stand vom 1. Dezember 2006\n144 Vertragstaaten beigetreten. In der internationalen Staatenpraxis existieren\naber nur wenige Entscheidungen zu den Beendigungsklauseln. Dies könnte\ndarauf zurückzuführen sein, dass viele der Konvention beigetretene Staaten in\nder Praxis nicht den Flüchtlingsbegriff der Konvention, sondern einen weiteren\n- den subsidiären Schutz und sonstige Menschenrechtsverletzungen mit umfassenden - Flüchtlingsbegriff zugrunde legen. Ausgehend von einem erweiterten\nFlüchtlingsbegriff würden sich aber zwangsläufig die Beendigungsvoraussetzungen erhöhen, so dass in diesen Fällen aus der tatsächlichen Staatenpraxis\nkeine Rückschlüsse auf die Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention gezogen werden könnten, da schon der für die Feststellung einer späteren Übung\nerforderliche Vertragsbezug fehlen würde. Anhaltspunkte für einen in der Praxis\nweiteren Flüchtlingsbegriff ergeben sich etwa aus Art. I Nr. 2 der 1974 in Kraft\ngetretenen „Konvention der Organisation für Afrikanische Einheit zur Regelung\nder Probleme von Flüchtlingen in Afrika“ - OAU-Konvention -; danach gilt als\n\nFlüchtling auch jede Person, „die aufgrund von äußerer Aggression, Okkupation, ausländischer Vorherrschaft oder Ereignissen, die ernsthaft die öffentliche\nOrdnung stören“ gezwungen ist, an einem anderen Ort Zuflucht zu nehmen. Ein\nentsprechender Flüchtlingsbegriff findet sich auch in der „Cartagena Declaration\non Refugees“ aus dem Jahre 1984. Die „Arab Convention on Regulating Status\nof Refugees in the Arab Countries“ der Liga Arabischer Staaten aus dem Jahre\n1994 bezeichnet darüber hinaus als Flüchtling auch Personen, die vor Naturkatastrophen („occurrence of natural disasters“) geflohen sind (Art. 1 Nr. 2). Zudem schließen die Abkommen eine Rückführung von Flüchtlingen gegen ihren\nWillen grundsätzlich aus (vgl. etwa Art. V Nr. 1 des OAU-Abkommens), so dass\nin der Praxis wenig Veranlassung bestehen dürfte, den einmal gewährten\nFlüchtlingsstatus nachträglich abzuerkennen. Auch der UNHCR räumt ein, dass\nviele Staaten in der Vergangenheit keine regelmäßigen Überprüfungen von\nEinzelfällen im Hinblick auf grundlegende Änderungen in den Herkunftsländern\ndurchgeführt haben (vgl. Nr. 18 der UNHCR-Richtlinien vom 10. Februar 2003,\na.a.O.). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass sich in zahlreichen Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention bislang überhaupt keine vertragsbezogene Praxis zur Anwendung der „Wegfall-der-Umstände-Klauseln“\ngebildet hat.\n\n33 Auch der Kläger hat für die Behauptung einer „einhelligen“ - der deutschen\nRechtsprechung entgegenstehenden - Staatenpraxis lediglich drei Entscheidungen zur Praxis in anderen - ausschließlich europäischen - Vertragsstaaten\nangeführt, die allerdings unterschiedliche Verfahrenskonstellationen zum Gegenstand haben und vor allem keinen einheitlichen Maßstab anwenden. So betrifft die Entscheidung des Unabhängigen Österreichischen Bundesasylsenats\nvom 5. Dezember 2006 (224.674/0-VI/42/01) kein Widerrufs-, sondern ein Zuerkennungsverfahren. Hierbei hat das Gericht inzident festgestellt, dass die einmal erworbene Flüchtlingseigenschaft nicht verloren gehe, wenn sich die Umstände in der Heimatregion des Bewerbers nicht derart grundlegend und dauerhaft verändert hätten, dass davon ausgegangen werden könne, dass internationaler Schutz entbehrlich sei. Dies wurde im Fall eines afghanischen Flüchtlings\nverneint, wobei sich aus den Gründen der Entscheidung allerdings ergibt, dass\nes schon am Wegfall der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen-\n\nden Verfolgungssituation fehlte. Auch in der Entscheidung des United Kingdom\nHouse of Lords vom 10. März 2005 (2005 UKHL 19) ging es nicht um ein Widerrufs-, sondern um ein Anerkennungsverfahren. Dabei wurde zwar hervorgehoben, dass die Prüfung des Flüchtlingsstatus nach Art. 1 A Nr. 2 GFK nicht\ngenau die Prüfung widerspiegele, die bei einem Entzug nach Art. 1 C Nr. 5 GFK\nvorzunehmen sei. Dies wurde aber nicht weiter ausgeführt. Einzig die Entscheidung der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Juli 2002 (EMARK\n2002/8 S. 53 <64>) betrifft ein Widerrufsverfahren. Soweit sie davon ausgeht,\ndass unabhängig von den zur Anerkennung führenden Verfolgungsgründen\njedenfalls solange nicht von einer grundlegenden Verbesserung der Lage i.S.d.\nArt. 1 C Nr. 5 GFK ausgegangen werden könne, als es nach Meinung der Vereinten Nationen einer internationalen Schutzmacht bedürfe, und dies damit begründet, dass Asylgewährung und Widerruf einander nicht als spiegelbildliche\nAkte gegenübergestellt werden könnten, sondern an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatland höhere Anforderungen zu stellen seien\nund die Stabilisierung einer neuen politischen Situation abgewartet werden\nmüsse, wird letztlich nur die schweizerische Praxis wiedergegeben.\n\n34 Den verschiedenen Verlautbarungen des UNHCR können ebenfalls keine Hinweise für das Bestehen einer einheitlichen Staatenpraxis entnommen werden.\nInsbesondere der Beschluss Nr. 69 (XLIII) des Exekutiv-Komitees enthält hierzu\nkeine konkrete Aussage, sondern betont lediglich - allgemein und eher in Art\neines Appells -, dass die Vertragsstaaten bei jeder Entscheidung über die Anwendung der Beendigungsklauseln sorgfältig den grundlegenden Charakter der\nVeränderungen im Heimat- und Herkunftsland einschließlich der generellen\nMenschenrechtssituation und der besonderen Ursache für die Verfolgungsfurcht beurteilen müssten, um auf objektive und nachprüfbare Weise sicherzustellen, dass die Situation, welche die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigte, nicht länger existiere. Zugleich wird in dem Beschluss ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, dass die Anwendung der Beendigungsklausel(n) ausschließlich in der Kompetenz der Vertragstaaten liege. Dass diese die Klauseln\nin der Praxis einheitlich anwenden, ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den UNHCR-Richtlinien vom 10. Februar 2003 (a.a.O.). Diese sind nach der Präambel als „Hilfsmittel zur Rechtsaus-\n\nlegung“ gedacht. Soweit darauf hingewiesen wird, dass der Rahmen für die inhaltliche Analyse „die staatliche Praxis“ berücksichtige (vgl. Nr. 5), finden sich\nauch hier keine Hinweise auf das tatsächliche Bestehen einer einheitlichen\nStaatenpraxis. Stattdessen wird hervorgehoben, dass das Exekutiv-Komitee in\nseinem Beschluss Nr. 69 „Leitlinien“ entwickelt habe (vgl. Nr. 8). Auch die nachfolgenden, weit über den Beschluss Nr. 69 hinausgehenden Forderungen (vgl.\nNr. 15) enthalten keinen Hinweis auf eine entsprechende Staatenpraxis. Stattdessen wird eingeräumt, dass in der Praxis bislang weitgehend überhaupt keine\nregelmäßigen Überprüfungen von Einzelfällen im Hinblick auf grundlegende\nÄnderungen in den Herkunftsländern durchgeführt worden sind (vgl. Nr. 18). Bei\ndieser Sachlage kann sich eine einheitliche Staatenpraxis aber nur schwerlich\nbilden. Schließlich hilft auch die vom Kläger vorgelegte „Ergänzende Stellungnahme des UNHCR zu den Voraussetzungen der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 C (5) 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)“ vom Oktober 2005 nicht\nweiter. Soweit darin ausgeführt wird, die Beschlüsse des Exekutiv-Komitees\nspiegelten die Staatenpraxis wider, findet sich hierfür kein Beleg. Der UNHCR\nweist in diesem Zusammenhang vielmehr selbst darauf hin, dass dem Exekutiv-Komitee nur 68 (und damit weniger als die Hälfte der) Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention angehören. Dass der Beschluss Nr. 69 noch nicht\neinmal die Staatenpraxis der im Exekutiv-Komitee mitwirkenden Staaten wiedergibt, zeigt im Übrigen der Umstand, dass Deutschland diesem angehört,\nnach Auffassung des UNHCR dessen Forderungen in der Praxis aber nie\nnachgekommen ist.\n\n35 b) Frage 3 dient der Klärung, welche Anforderungen beim Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie an den Ausschluss\nneuer andersartiger verfolgungsbegründender Umstände zu stellen sind. Nach\nArt. 11 Abs. 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Erlöschenstatbestände des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f zu untersuchen, ob die\nFurcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen\nwerden kann. Damit wird unmittelbar an den Begriff der „begründeten Furcht“\nvor Verfolgung angeknüpft, der nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 A\nNr. 2 GFK) und der Richtlinie 2004/83/EG (Art. 2 Buchst. c) zentraler Bestand-\n\nteil des Flüchtlingsbegriffs ist. Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist\noder - hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft - nicht länger als\nbegründet angesehen werden kann, wird weder in der Genfer Flüchtlingskonvention noch in der Richtlinie 2004/83/EG näher konkretisiert. Insbesondere\ngeben weder die Konvention noch die Richtlinie einen Maßstab dafür an, wie\nwahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Flüchtlings als begründet angesehen werden kann. In Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie findet sich lediglich eine Beweiserleichterung für die Anerkennung von Antragstellern, die bereits verfolgt wurden oder von Verfolgung unmittelbar bedroht waren.\n\n36 aa) Der Senat ist bislang in Widerrufsfällen davon ausgegangen, dass die\nFurcht eines Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen\nwerden kann, wenn sich in seinem Herkunftsland die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und ihm bei einer Rückkehr auch nicht aus anderen\nGründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung droht (vgl. Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -\nBVerwGE 126, 243 Rn. 26 und vom 20. März 2007 a.a.O. Rn. 20). Dabei sind\ngrundsätzlich alle im Anerkennungsverfahren geltend gemachten Verfolgungsgründe - gleichgültig, ob sie im Anerkennungsbescheid berücksichtigt worden\nsind - unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer\nRückkehrgefährdung zu untersuchen bevor die Anwendung des herabgestuften\nMaßstabs der hinreichenden Verfolgungssicherheit ausgeschlossen werden\nkann (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - InfAuslR 2007, 401).\nDiese Vorgehensweise dürfte in der Praxis letztlich zu gleichen Ergebnissen\nführen wie die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie.\n\n37 Der Senat knüpft mit dieser Rechtsprechung an die in Deutschland für die Asylanerkennung nach Art. 16a GG entwickelten und später auf die Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe an. Danach gelten im Anerkennungsverfahren unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob der Asylsuchende sein Herkunftsland auf der\n\nFlucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat\noder ob er unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist,\nliegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung\nvor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten\nUmstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht,\nso dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer\nGewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung\nanzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem\nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers\nFurcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger\nals 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres\nGewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der\nBeurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“\nist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.\nDies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In\neinem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“\n(real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer\nRückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere\nSchwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur\n\neine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht,\nmacht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991\n- BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.> m.w.N.).\n\n38 Dagegen wendet der Senat in ständiger Rechtsprechung den herabgestuften\nWahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit an, wenn\nein innerer Zusammenhang zwischen einer erlittenen Verfolgung und der mit\ndem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt\nbesteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung\nbesteht. In diesem Fall sind an die Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses erneuter Verfolgung wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen -\nFolgen der schon einmal erlittenen Verfolgung hohe Anforderungen zu stellen.\nEs muss mehr als nur überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Andererseits muss\ndie Verfolgungsgefahr nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen werden, so dass jeder auch nur geringe Zweifel an der Sicherheit des Asylsuchenden vor Verfolgung seinem Begehren zum Erfolg verhelfen\nmüsste. Lassen sich aber ernsthafte Bedenken nicht ausräumen, so wirken sie\nsich nach diesem Maßstab zugunsten des Asylbewerbers aus und führen zu\nseiner Anerkennung (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 -\nBVerwGE 104, 97 <99 ff.> m.w.N.).\n\n39 Da die Richtlinie 2004/83/EG keine eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe festlegt und sich der Vorschlag Deutschlands auf Übernahme seiner Prognosemaßstäbe (vgl. das Protokoll über das Beratungsergebnis vom 25. September\n2002 - Az. 12199/02 - S. 8) nicht durchgesetzt hat, dürfte beim Erlöschen der\nFlüchtlingseigenschaft gemeinschaftsrechtlich zugunsten des Betreffenden kein\nanderer Maßstab (etwa der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit) anzuwenden sein. Frage 3 Buchst. a\n\nHalbs. 2 dürfte daher zu verneinen sein, mit der Folge, dass bei der Untersuchung nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie, ob die Veränderung der Umstände\nerheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings\nvor Verfolgung nicht länger als begründet anzusehen ist, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände an dem gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab\nzu messen sind, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt.\n\n40 bb) Des Weiteren bedarf der Klärung, ob in einer solchen Situation - also in Fällen, in denen kein innerer Zusammenhang zwischen den Umständen, aufgrund\nderer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, und der geltend gemachten Rückkehrgefährdung besteht - die Beweiserleichterung des Art. 4\nAbs. 4 der Richtlinie Anwendung findet. Dies ist Gegenstand von Frage 3\nBuchst. b. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar\nbedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder von einem solchen Schaden bedroht ist.\n\n41 Die einschränkende Formulierung „solcher Verfolgung“, die sich auch in der\nenglischen („such persecution“) und in der französischen („cette persécution“)\nSprachfassung wiederfindet, deutet nach Auffassung des Senats darauf hin,\ndass die Beweiserleichterung nicht in allen Fällen einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung gilt, sondern einen inneren Zusammenhang zwischen einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung und dem Sachverhalt, der bei einer Rückkehr erneut zu einer Verfolgung führen könnte, voraussetzt. Hierfür spricht auch, dass die Vermutung einer weiterhin oder wiederum drohenden Verfolgung und die damit verbundene Umkehr der Beweislast\nihre Rechtfertigung letztlich nicht darin findet, dass der Betreffende schon einmal verfolgt worden ist, sondern dass bei gleichbleibenden Umständen eine\nbereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgung die Gefahr einer erneuten Verfolgung regelmäßig indiziert. Diese Vermutung entfällt, wenn die Um-\n\nstände, aufgrund derer der Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind. In\ndiesen Fällen zeitigt die frühere Verfolgung bezüglich neuer, andersartiger Verfolgungsgefahren, die an andere Gründe anknüpfen, möglicherweise auch von\nanderen Verfolgern ausgehen (etwa eine Verfolgung durch Private im Rahmen\nreligiöser Auseinandersetzungen anstelle einer früheren staatlichen Verfolgung\nwegen eines regimekritischen Auftretens) und in keinem Zusammenhang mit\nder früheren Verfolgung stehen, auf tatsächlicher Ebene keinerlei Indizwirkung.\nEntsprechend fand sich in dem der Richtlinie vorangegangenen Gemeinsamen\nStandpunkt des Rates vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling\" in Art. 1 des Genfer Abkommens\nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (ABl EG Nr. L 63\nS. 2) der Hinweis, dass die Tatsache, dass eine Person bereits verfolgt wurde\noder von Verfolgung unmittelbar bedroht worden ist, ein wichtiger Anhaltspunkt\ndafür ist, dass die Gefahr einer Verfolgung besteht, es sei denn, die Lage im\nHerkunftsland des Asylbewerbers oder seine Beziehungen zu seinem Herkunftsland hätten sich seither grundlegend geändert. Der spätere Entwurf der\nKommission sah in Art. 7 Buchst. c zunächst nur vor, dass die Mitgliedstaaten\nbei der Bewertung der Furcht des Antragstellers davor, Verfolgung oder einen\nsonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, mit berücksichtigen, ob der Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen\nernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden erlitt bzw. von Verfolgung oder Zufügung eines sonstigen ernsthaften Schadens unmittelbar bedroht wurde, da\ndies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür ist, dass eine objektive Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller in Zukunft weiter verfolgt werden oder einen solchen Schaden erleiden kann. Der Vorbehalt, dass dies nicht gilt, wenn sich die\nLage im Herkunftsland des Antragstellers oder seine Beziehungen zum Herkunftsland seither grundlegend und in relevanter Weise geändert haben, fand\nallerdings in der Begründung der Kommission seinen Niederschlag (vgl. S. 16).\nAusweislich des Protokolls über das Beratungsergebnis vom 25. September\n2002 (Az. 12199/02, S. 9) wurde er nachträglich in Art. 7 Abs. 4 aufgenommen\n(„Die Tatsache, dass …, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des\nAntragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr\nläuft, ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, es sei denn, die\n\nGegebenheiten im Herkunftsland des Antragstellers oder seine Beziehung zu\ndiesem Land haben sich in der Zwischenzeit grundlegend geändert“), die Einschränkung wurde ausweislich des Protokolls vom 12. November 2002\n(Az. 14083/02, S. 9) dann aber nochmals geändert und stattdessen die jetzige\nFormulierung aufgenommen. Warum dies geschah, kann den Materialien nicht\nentnommen werden. Nach dem Beratungsablauf darf aber wohl davon ausgegangen werden, dass das Wort „solcher“ nicht zufällig, sondern ganz bewusst\naufgenommen worden ist und hierdurch ein Zusammenhang mit einer bestimmten - erlittenen oder unmittelbar drohenden - Verfolgung hergestellt werden sollte.\n\n42 Geht man davon aus, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung und dem Sachverhalt, der bei einer Rückkehr zur Verfolgung\nführen könnte, voraussetzt, dürfte davon auszugehen sein, dass die Vorschrift\nschon dann keine Anwendung findet, wenn die geltend gemachte Furcht vor\nVerfolgung keinerlei Verknüpfung zu einer früher erlittenen oder unmittelbar\ndrohenden Verfolgung aufweist, sondern auf neuen andersartigen verfolgungsbegründenden Umständen beruht. In diesem Fall wäre Frage 3 Buchst b zu\nverneinen. Gilt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie dagegen auch in Fällen, in denen\nkein innerer Zusammenhang besteht, wäre weiter zu klären, ob die Vorschrift\nauch beim Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft Anwendung findet oder ob insoweit Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie eine die allgemeine Regelung in Art. 4\nAbs. 4 der Richtlinie verdrängende Sonderregelung enthält. Denn nach Art. 14\nAbs. 2 der Richtlinie weist der Mitgliedstaat, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der\nRichtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen,\nihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, in jedem Einzelfall nach,\ndass die betreffende Person gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nicht länger\nFlüchtling ist oder es nie gewesen ist. Dies deutet darauf hin, dass die Beweislast für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft beim Mitgliedstaat liegt (so die\nAuffassung der Kommission in ihrem Richtlinienvorschlag, vgl. S. 27), es hierbei\naber unerheblich ist, ob der Betreffende sein Herkunftsland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern in jedem Einzelfall im Wege einer neuen, die ver-\n\nänderten Umstände berücksichtigenden Prognoseentscheidung nachzuweisen\nist, dass die Furcht vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nBeck Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-07/10-c-33-07","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":15},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-07/10-c-33-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.449249+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-02-07/10-c-33-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. Senat","date":"2008-02-07","dockets":["10 C 33.07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B10C33.07.0","ids":{"doknr":"BVERWG-070208B10C33070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B10C33.07.0"},"cite_as":"BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-07/10-c-33-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG\neine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:\n\n1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG\ndes Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass\n- abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\n(Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft\nbereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des\nFlüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c\nder Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte,\nentfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht\nvor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie\nhaben muss?\n\n2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das\nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1\nBuchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in\ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,\n\na) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1\nder Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass\ndie Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen\nmöglich ist,\n\nb) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des\nArt. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder\n\nc) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?\n\n3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände,\naufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt\nworden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände\n\na) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für\ndie Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,\n\nb) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"rl-2004-83-eg/11","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"11","label":"Art 11 RL 2004/83/EG","mentions":15},{"id":"rl-2004-83-eg/4","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"4","label":"Art 4 RL 2004/83/EG","mentions":13},{"id":"AsylVfG 1992/73","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"73","label":"§ 73 AsylVfG 1992","mentions":11},{"id":"rl-2004-83-eg/14","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"14","label":"Art 14 RL 2004/83/EG","mentions":6},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":3},{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"rl-2004-83-eg/2","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"2","label":"Art 2 RL 2004/83/EG","mentions":3},{"id":"rl-2004-83-eg/15","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"15","label":"Art 15 RL 2004/83/EG","mentions":3},{"id":"rl-2004-83-eg/18","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"18","label":"Art 18 RL 2004/83/EG","mentions":3},{"id":"rl-2004-83-eg/7","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"7","label":"Art 7 RL 2004/83/EG","mentions":2},{"id":"VwGO/137","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"137","label":"§ 137 VwGO","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/52","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"52","label":"§ 52 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/3","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"3","label":"§ 3 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/25","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"25","label":"§ 25 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/26","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"26","label":"§ 26 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/60a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60a","label":"§ 60a AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"rl-2004-83-eg/39","law":"rl-2004-83-eg","abbreviation":"RL 2004/83/EG","ref":"39","label":"Art 39 RL 2004/83/EG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:33:25.449249+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}