{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:070208B10C31.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"10 C 31.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 C 31.07\nOVG 9 A 234/06.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie\ndie Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, 68 Abs. 1 EG eine\nVorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen\nGemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:\n\n1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass - abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom\n28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) - die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des\nArt. 2 Buchstabe c) der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2\nBuchstabe c) der Richtlinie haben muss?\n\n2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das\nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1\nBuchstabe e) der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in\ndem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,\n\na) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1\nder Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass\ndie Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen\nmöglich ist,\n\nb) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des\nArt. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder\n\nc) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?\n\n3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände,\naufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt\nworden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände\n\na) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für\ndie Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,\n\nb) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des\nArt. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.\n\n2 Der 1970 in Suleimaniya (Nordirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er reiste\nim Januar 1997 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung\ngab er an, er fürchte im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung, weil er als\nAnhänger der PKK in Zeitungsartikeln die irakische Regierung angegriffen habe. Mit Bescheid vom 30. April 1997 anerkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge) - Bundesamt - den Kläger als Asylberechtigten nach Art. 16a des\nGrundgesetzes - GG - und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1\nAsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen. Der Bescheid wurde bezüglich\nder Flüchtlingsanerkennung bestandskräftig. Gegen die Asylanerkennung hat\nder Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben. Nach Rücknahme des Antrages wurde das Verfahren insoweit eingestellt. Im Oktober\n2005 leitete das Bundesamt wegen der veränderten politischen Verhältnisse im\nIrak ein Widerrufsverfahren ein und widerrief nach Anhörung des Klägers mit\nBescheid vom 7. November 2005 die Flüchtlingsanerkennung. Zugleich stellte\nes fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.\n\n3 Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2005\nden Widerrufsbescheid des Bundesamtes aufgehoben. Angesichts der hoch-\n\ngradig instabilen Lage im Irak könne von einer dauerhaften und stabilen, einen\nWiderruf rechtfertigenden Änderung der politischen Verhältnisse nicht ausgegangen werden.\n\n4 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss\nvom 10. August 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf\nsei rechtmäßig. Es könne auf sich beruhen, ob der Kläger den Irak unter dem\nDruck erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen habe. Denn er sei vor einer solchen Verfolgung jetzt hinreichend sicher. Das Regime Saddam Husseins habe seine\npolitische und militärische Herrschaft über den Irak durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. Eine Rückkehr\ndes Regimes sei nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso ausgeschlossen wie die Herausbildung einer Struktur, die vom früheren Regime als Gegner\nangesehene Personen erneut (wiederholend) verfolge. Dem Kläger drohe auch\nnicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine\n- wie auch immer geartete - Verfolgung. Greifbare Anhaltspunkte für asylerhebliche Übergriffe von Seiten der neu gebildeten irakischen Regierung oder dem\nirakischen Staat sonst zurechenbarer Kräfte einschließlich der multinationalen\nStreitkräfte und der kurdischen Parteien im Nordirak ließen sich den aktuellen\nErkenntnissen nicht entnehmen. Dabei könne auf sich beruhen, ob mit der neuen Regierung ein zu politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne\nentstanden sei, dass es eine gewisse Stabilität aufweise und die Fähigkeit zur\nSchaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung besitze. Auch für eine nichtstaatliche Verfolgung gebe das Vorbringen des Klägers\nnichts Tragfähiges her. Soweit es nach wie vor insbesondere zu terroristischen\nAnschlägen und fortgesetzten offenen Kampfhandlungen zwischen militanter\nOpposition sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften komme, sei nicht erkennbar, dass dieses Geschehen bezogen auf den Kläger an\nasylerhebliche Merkmale anknüpfe. Die Widerrufsentscheidung begegne auch\nnicht mit Blick auf die Richtlinie 2004/83/EG rechtlichen Bedenken, da diese vor\nAblauf der Umsetzungsfrist keine unmittelbare Wirkung entfalte und § 60 Abs. 1\nAufenthG in seinem Kerngehalt nicht ändere. Der Kläger könne auch nicht die\n\nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG\nbeanspruchen.\n\n5 Mit der vom Senat beschränkt auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung\nzugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht u.a. geltend, der Widerruf verstoße gegen die zwischenzeitlich umgesetzte Richtlinie 2004/83/EG und gegen Art. 1 C Genfer\nFlüchtlingskonvention - GF -. Deren Schutzbereich erschöpfe sich nach einhelliger Staatenpraxis nicht im Schutz vor politischer Verfolgung. Ein Entzug des\nFlüchtlingsstatus setze voraus, dass im Herkunftsland auch die Mindestbedingungen einer staatlichen Friedensordnung und einer menschenwürdigen Existenz vorgefunden werden könnten. Erforderlich sei eine wertende Gesamtschau\nunter Einbeziehung der allgemeinen Verhältnisse. Hierzu fehlten ausreichende\nTatsachenfeststellungen. Auch der vom Berufungsgericht angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei völker- und europarechtswidrig.\n\n6 Der Kläger beantragt,\n\nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 10. August 2006 zu ändern, soweit er den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft,\nund die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.\n\n7 Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren nicht beteiligt.\n\nII\n\n8 Der Rechtsstreit ist auszusetzen und es ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom\n30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl. L 204 vom 5. August 2005, S. 24)\n\neinzuholen (Art. 234 Abs. 1 und 3, 68 Abs. 1 EG). Da es um die Auslegung von\nGemeinschaftsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig. Die vorgelegten Fragen\nzur Auslegung der Richtlinie sind entscheidungserheblich und bedürfen einer\nKlärung durch den Gerichtshof. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den\nVorlagebeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 10 C 33.07 verwiesen.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter\n\nRi’inBVerwG Beck Fricke\nist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.\nDr. Mallmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-07/10-c-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-02-07/10-c-31-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.397851+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-02-07/10-c-31-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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