{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2008:031208B10B13.08.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"10 B 13.08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 13.08\nVGH A 10 S 70/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 3. Dezember 2008\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nsowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) geltend gemacht werden, bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und\nklärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche\nlässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen,\n\n„ob Ahmadis in Pakistan, bei - auch i.S.d. Art. 10 Abs. 1\nlit. b der Richtlinie 2004/83/EG öffentlicher - Ausübung ihrer Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen, die für sich oder in ihrem Zusammenwirken die insoweit nötigen Maßnahmen erfüllen, bedroht sind“\n\nund\n\n„ob nur für Ahmadis mit besonders tiefer oder enger Bindung bzw. religiös geprägter Persönlichkeit oder sog. bekennende Ahmadis die internationale Schutzverpflichtung\ngem. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG ausgelöst\nwird“,\n\nbetreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und\nWürdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Pakistan. Dem verschließt sich\nletztlich auch die Beschwerde nicht, wenn sie ausführt, dass diese Rechts- und\nTatsachenfragen bislang obergerichtlich nicht abschließend geklärt seien, sondern nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens geklärt werden könnten. Das\nRevisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf\nder Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).\n\n3 2. Die Beschwerde rügt, die Ablehnung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge und des Antrags auf Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung finde im Prozessrecht keine Stütze und verletze dadurch den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103\nAbs. 1 GG). Dieser Vorwurf greift nicht durch.\n\n4 a) Das Berufungsgericht hat den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zielenden Beweisantrag, dass\nalle Ahmadis in Pakistan bei öffentlicher Religionsausübung u.a. mit Bestrafung\nrechnen müssten und es deshalb die überwiegende Zahl der Ahmadis nicht\nwage, sich öffentlich religiös zu betätigen (vgl. Schriftsatz vom 19. November\n2007), laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung (VGH Akte Bl. 124)\nwegen Unerheblichkeit der Beweistatsachen abgelehnt. Die Beschwerde legt\nnicht hinreichend dar, dass diese Begründung - nach der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme nicht trägt. Denn das Berufungsgericht\nhat aufgrund der persönlichen Befragung des Klägers nicht die Überzeugung\ngewinnen können, dass dieser „sich innerlich dem Glauben überhaupt verbunden fühlt und diesem entsprechend … im Falle seiner Rückkehr handeln wird,\nnamentlich auch in öffentlichen Bezügen.“ (UA S. 8). Vielmehr ist es zu der\nÜberzeugung gelangt, dass „beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur\nGlaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc.\nnicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist.“ (UA S. 15). Damit\n\nfehlt den unter Beweis gestellten Tatsachen der notwendige individuelle Bezug\nzu der Person des Klägers und dessen Verfolgungsbetroffenheit.\n\n5 b) Den auf Einholung einer Auskunft der Ahmadiyya-Muslim-Jamaat Zentrale\ngerichteten Beweisantrag, der Kläger sei ein aktives Mitglied der Ahmadiyya\nGemeinde, nehme am religiösen Gemeindeleben teil und habe dies auch in\nPakistan getan, hat das Berufungsgericht laut Niederschrift über die mündliche\nVerhandlung (VGH Akte Bl. 124) insbesondere wegen Fehlens „konkreter Beweistatsachen mit Rückbindung an den klägerischen Vortrag“ abgelehnt. Mit\ndem dagegen gerichteten Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensverstoß auf.\n\n6 Die Tatsache der bloßen Mitgliedschaft in der Ahmadiyya-Gemeinde war nach\nden materiellrechtlichen Maßstäben des Berufungsgerichts für dessen Entscheidung unerheblich. Soweit das in der mündlichen Verhandlung formulierte\nBeweisanerbieten des Klägers darüber hinausging, haben sich die abstrakte\nBeschreibung einer „Teilnahme am religiösen Gemeindeleben“ und die Wertung\neiner „aktiven Mitgliedschaft“ als nicht hinreichend konkretisiert erwiesen. Im\nAnschluss an die Befragung in der mündlichen Verhandlung zu seiner inneren\nBeziehung zum Glauben sowie zu seiner Glaubensbetätigung wäre vom Kläger\nzu erwarten gewesen, dass er sein Beweisanerbieten detaillierter fasst. Er hätte\neinzelne Tatsachen benennen und unter Beweis stellen müssen, die seine\nBehauptung der Einbindung in die Gemeinde als Ausdruck innerer religiöser\nPrägung hätten stützen können. Die in dem Antrag genannten Beweisthemen,\ndie Umstände aus der persönlichen Sphäre des Klägers betreffen und deshalb\nohne Weiteres von ihm hätten untermauert werden können, genügten nicht der\ngebotenen Konkretisierung. Einem unsubstanziierten Beweisantrag brauchte\ndas Berufungsgericht aber nicht nachzugehen (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar\n1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - und vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 -\nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 und 266).\n\n7 3. Das Berufungsgericht hat den Gehörsanspruch des Klägers nicht dadurch\nverletzt, dass es dem Wiedereröffnungsbegehren nicht nachgekommen ist.\nNach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht die bereits geschlossene\n\nmündliche Verhandlung wieder eröffnen. Hierauf besteht zwar grundsätzlich\nkein Anspruch der Beteiligten, doch hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass diese Regelung u.a. auch dazu dienen\nsoll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere\ndurch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen. § 104 Abs. 3\nSatz 2 VwGO steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Rechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann (Urteil vom 11. April 1989 - BVerwG 9 C 55.88 -\nBuchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 3 <6>).\n\n8 Die Beschwerde macht keine Gründe geltend, aus denen sich eine Pflicht des\nBerufungsgerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte ergeben können. Auf die bloße Mitgliedschaft des Klägers in der Ahmadiyya-Gemeinde kam es - wie bereits ausgeführt - für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an. Unabhängig davon ist dieses von einer Mitgliedschaft\nausgegangen (UA S. 15). Weshalb der Kläger auf die Kenntnis seines Bevollmächtigten von der in den Gerichtsakten bereits enthaltenen Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat angewiesen war, um zu seiner religiösen\nPrägung im Hinblick auf seine seit Kindheit bestehende Bindung besser vortragen und seinen Beweisantrag konkreter formulieren zu können, erscheint nicht\nnachvollziehbar.\n\n9 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133\nAbs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-03/10-b-13-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-12-03/10-b-13-08","retrieved":"2026-10-24 07:33:29.794319+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2008-12-03/10-b-13-08","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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