{"status":"available","doknr":"BVERWG-301007B10B121070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:301007B10B121.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"10 B 121.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 121.07 (10 PKH 35.07)\nOVG 13 A 4569/05.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 30. Oktober 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am\nBundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2007\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden,\ndenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden\nGründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der\nRechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3 Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo adäquat behandelt werden kann. Die Zulassung der\nRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass\neine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt nicht\nauf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene\nKlärung der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse im Kosovo. Im Übrigen bezieht sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf neue tatsäch-\n\nliche Umstände, die vom Berufungsgericht so nicht festgestellt worden sind und\ndaher weder im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden können.\n\n4 Die Beschwerde beanstandet, die Berufungsentscheidung weiche hinsichtlich\nder Frage einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60\nAbs. 7 AufenthG (hier: Gefahrenmaßstab bei Gesundheitsbeeinträchtigungen)\nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Beschwerde\nnennt in diesem Zusammenhang insbesondere die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - (BVerwGE\n127, 33 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 21), ohne näher auf\ndie in diesen und anderen Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht\nentwickelten Rechtssätze einzugehen. Die Beschwerde setzt sich auch nicht\ndamit auseinander, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung diese\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die dort zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7\nAufenthG entwickelten rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich und uneingeschränkt\nzugrunde gelegt hat. Die Beschwerde zeigt insbesondere keinen inhaltlich\nbestimmten, die Berufungsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz auf,\nmit dem das Berufungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung\nderselben Vorschrift widersprochen hat. Damit genügt die Beschwerde bereits\nden Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom\n19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Im\nÜbrigen ist - ungeachtet der unzureichenden Darlegung durch die Beschwerde -\neine inhaltliche Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts zur Frage einer erheblichen Gefahr für Leib\noder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht ersichtlich. Die Ansicht der\nBeschwerde, das Berufungsgericht verlange praktisch eine „extreme\nGesundheitsgefährdung“, findet in den Gründen der Berufungsentscheidung\nkeine Grundlage.\n\n5 Die Beschwerde macht ferner sinngemäß geltend, die Berufungsentscheidung\nweiche auch hinsichtlich der Frage eigener gerichtlicher Sachkunde bei der Be-\n\nurteilung ärztlicher Stellungnahmen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die Beschwerde bezieht sich hierbei vor allem auf den\nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B\n118.05 - (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 16). Ob tatsächlich\neine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt,\nbedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn die Beschwerde kann jedenfalls\ndeshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Entscheidung des\nBerufungsgerichts auf eine zweite, selbständig tragende Begründung gestützt\nist, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorbringt. Das Berufungsgericht hat angenommen, selbst wenn man das Vorliegen\neiner posttraumatischen Belastungsstörung mit der Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin annehme und ihre schwere Depression berücksichtige, bestehe gleichwohl keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr für Leib oder Leben\nder Klägerin unter diesem Krankheitsbild, weil ihre psychische Erkrankung im\nKosovo hinreichend behandelt werden könne (BA S. 24 f.). Ist eine Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die Revisionszulassung grundsätzlich\nnur begehrt werden, wenn gegen sämtliche tragende Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133\nVwGO Nr. 26).\n\n6 Entsprechendes gilt, wenn dem Vorbringen der Beschwerde in diesem Zusammenhang die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zu\nentnehmen sein sollte. Im Sinne der Beschwerde spricht zwar einiges dafür,\ndass sich das Berufungsgericht angesichts der im Entscheidungsfall gegebenen\nUmstände nicht unter Hinweis auf Widersprüche in den Angaben der Klägerin\nzu ihrem Verfolgungsschicksal von sich aus und ohne weiteres über ärztliche\nDiagnosen hinwegsetzen durfte (vgl. BA S. 13 ff.), sondern vielmehr verfahrensrechtlich gehalten war, die begutachtenden Ärzte zunächst auf die (vermeintlichen) Widersprüche hinzuweisen und um eine Überprüfung ihrer Diagnose zu bitten. Aber auch ein etwaiger Verfahrensmangel könnte im Hinblick\nauf die selbständig tragende Begründung einer hinreichenden Behandlungsmöglichkeit für die Klägerin im Kosovo nicht zur Zulassung der Revision führen.\n\n7 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandwert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-30/10-b-121-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-30/10-b-121-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.312539+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-10-30/10-b-121-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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