{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:290807B1WB24.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2007-08-29","aktenzeichen":"1 WB 24.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WB 24.07\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Hauptbootsmann ... F.,\n.../Marine...schule, K.,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte ...,\n... -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth\n\nam 29. August 2007 beschlossen:\n\nDer Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.\n\nDer Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht G. verwiesen.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 1977 geborene Antragsteller beanstandet die Untätigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung auf seine Beschwerde vom 4. Mai 2006 gegen den\nBescheid der (damaligen) Stammdienststelle der Marine vom 10. April 2006, mit\ndem sein Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten\nabgelehnt worden ist. Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf\nJahre festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2010\nenden wird. Zum Hauptbootsmann wurde er am 14. November 2005 ernannt.\nNach vorangegangenem Einsatz als Vierter Elektronikmeister an Bord der\nFregatte „...“ wird er seit dem 1. Mai 2005 als Hörsaalgruppenleiter in der\n... Inspektion der Marine...schule in K. verwendet.\n\n2 Mit Schreiben vom 4. August 2005 beantragte der Antragsteller die Übernahme\nin das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.\n\n3 Am 24. September 2005 erhielt er eine (vorgezogene) planmäßige Beurteilung\nzum 30. September 2005. Die zu dieser Beurteilung gefertigten Stellungnahmen des Ersten Offiziers und des Kommandanten der Fregatte „...“ hob die\nStammdienststelle der Marine am 10. November 2005 unter Hinweis auf die\nnicht korrekte Durchführung des Aushändigungs- und Erörterungsverfahrens\nauf. Gegen die neugefasste Stellungnahme des Kommandanten vom 10. März\n2006 legte der Antragsteller erfolglos Beschwerde und weitere Beschwerde ein.\nSeinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord durch Beschluss vom 30. November 2006 - ... - zurückgewiesen (und soweit der Antrag gegen die Beurteilung vom 24. September 2005\ngerichtet war, verworfen).\n\n4 Mit Bescheid vom 10. April 2006 - eröffnet am 3. Mai 2006 - lehnte die Stammdienststelle der Marine den Antrag des Antragstellers auf Übernahme in das\nDienstverhältnis eines Berufssoldaten ab. Dagegen legte der Antragsteller mit\nSchreiben vom 4. Mai 2006 Beschwerde ein und machte geltend, durch die\n\nzuständige Dienststelle sei bis zum heutigen Tag keine rechtskräftige Beurteilung erstellt worden. Maßgeblich seien die Leistungen und Fähigkeiten eines\nBewerbers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Seine letzte rechtskräftige\nplanmäßige Beurteilung vom 10. September 2003 sei zum Vorlagetermin\n11. November 2005 älter als zwei Jahre gewesen. Bei dieser Sachlage hätte\neine Sonderbeurteilung angefordert werden müssen.\n\n5 Mit Schreiben vom 12. März 2007 beantragte der Antragsteller die gerichtliche\nEntscheidung und rügte unter Hinweis auf seine Beschwerde vom 4. Mai 2006\ndie Untätigkeit des Bundesministers der Verteidigung. Diesen Antrag hat der\nBundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom\n2. Juli 2007 dem Senat vorgelegt.\n\n6 Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nDer Bescheid vom 10. April 2006 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen\nRechten. In der Begründung heiße es, dass ausschließlich Bewerber ausgewählt worden seien, deren Eignungs- und Leistungsbild günstiger als das seinige seien. Damit habe die Stammdienststelle der Marine maßgeblich auf dienstliche Beurteilungen abgestellt. Nach Maßgabe der „Richtlinie für die Umwandlung des Dienstverhältnisses von Feldwebeln im Dienstverhältnis einer Soldatin\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten“ (PSZ I 1 - Az.: 16-02-09/7) vom 23. Juli 2002 sei\nes erforderlich, eine Sonderbeurteilung anzufordern, wenn die planmäßige Beurteilung älter als zwei Jahre sei. Hiernach hätte die Stammdienststelle der Marine die planmäßige Beurteilung vom 10. September 2003 nicht berücksichtigen\ndürfen, sondern durch eine Sonderbeurteilung ersetzen müssen. Dies sei unterblieben. Zwar habe das Truppendienstgericht Nord eine abschließende Entscheidung über die Beurteilung vom 24. September 2005 getroffen; hierdurch\nhabe sich seine Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. April\n2006 jedoch nicht erledigt, weil zum Auswahlzeitpunkt eine überalterte bzw.\nnicht bestandskräftige Beurteilung herangezogen worden sei. In der Sache entspreche die Beurteilung vom 24. September 2005 nicht den rechtlichen Maßgaben aus dem Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom\n\n17. Dezember 2003 - BVerwG 2 A 2.03 -. Überdies sei fraglich, ob die Beurteilung vom 24. September 2005 noch hinreichende Aktualität aufweise.\n\n7 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n8 Er hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für unzulässig, weil für das\nRechtsschutzbegehren des Antragstellers der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei.\n\n9 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerde- und Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung\n- PSZ I 7 - 415/07 sowie DL 318/06 und DL 439/06 -, ferner die Gerichtsakte\nBVerwG 1 WDS-VR 3.06 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben\ndem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n10 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Sach- und Interessengerecht ist sein prozessualer Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom\n12. März 2007 dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der\nStammdienststelle der Marine vom 10. April 2006 zu entsprechen.\n\n11 Für dieses Rechtsschutzbegehren ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten (hier zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -) eröffnet,\nsondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten.\n\n12 Nach § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht gesetzlich ein anderer\nRechtsweg vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die\n\nFälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine\nVerletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber\nist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes\nmit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte\nhaben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen,\nalso in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom\n6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - NZWehrr 2005, 212 <insoweit nicht veröffentlicht> m.w.N.). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche\nAngelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der\nRechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, muss auf die wahre Natur\ndes geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abgestellt werden (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -\nm.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).\n\n13 Die vom Antragsteller angestrebte Übernahme in das Dienstverhältnis eines\nBerufssoldaten betrifft eine Materie, die nicht im Zweiten Unterabschnitt des\nErsten Abschnitts des Soldatengesetzes geregelt ist, sondern im Zweiten Abschnitt in § 37 ff. SG. Sie betrifft keine truppendienstliche Angelegenheit, sondern den Status des Antragstellers. Für Streitigkeiten über das Dienstverhältnis,\ndessen Begründung oder dessen Dauer sind aber nicht die Wehrdienstgerichte,\nsondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (stRspr, vgl.\nz.B. Beschlüsse vom 6. November 1995 - BVerwG 1 WB 91.95 - DokBer B\n1996, 75, vom 15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).\n\n14 Nachdem der Antragsteller und der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -\nsowie der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 8. August 2007 gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG hierzu angehört worden sind, ist deshalb der\nRechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO an das gemäß\n§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht G.\nzu verweisen. Der für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche\n„dienstliche Wohnsitz“ ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG bei einem\nSoldaten sein Standort. Die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15\n\nBBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (Beschlüsse vom\n15. Mai 2003 a.a.O. und vom 6. April 2005 a.a.O.).\n\n15 Über die Verweisung kann der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche\nRichter entscheiden (Beschluss vom 17. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 3.05 -\nBuchholz 450.1 § 21 WBO Nr. 3 <insoweit nicht abgedruckt>).\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Deiseroth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-08-29/1-wb-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-08-29/1-wb-24-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:23.295768+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-08-29/1-wb-24-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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