{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:280607B1WDSVR5.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"1 WDS-VR 5.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 5.07\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Oberstleutnant ...,\nAmt für Flugsicherung der Bundeswehr, F.,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte ...,\n... -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 28. Juni 2007 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller möchte im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige\nVerlängerung seiner Beurlaubung für eine hauptberufliche Tätigkeit bei der\nDeutschen Flugsicherung GmbH erreichen.\n\n2 Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehört dem Werdegang Militärische Flugsicherung an. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar\n2012 enden. Der Antragsteller war seit dem 1. Februar 1994 ohne Unterbrechung - zunächst bis zum 31. Januar 1999 (Bescheid vom 22. Dezember 1993)\nmit anschließenden Verlängerungen bis zum 31. Januar 2004 (Bescheid vom\n26. Oktober 1998) bzw. 31. Januar 2007 (Bescheid vom 22. Januar 2004) - unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beurlaubt. Mit Bescheid\ndes Personalamts der Bundeswehr vom 28. November 2006 wurde die Beurlaubung nochmals für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 verlängert. Bis\nzum 14. Dezember 2006 war der Antragsteller in der Kontrollzentrale B. (Flugsicherungssektor G) und - nach deren Verlegung - ab dem 15. Dezember 2006\nam Standort Br. eingesetzt.\n\n3 Am 16. November 2006 führte der Leiter des Amts für Flugsicherung der Bundeswehr im Auftrag des Personalamts der Bundeswehr mit dem Antragsteller\nein Gespräch, in dem er diesen davon in Kenntnis setzte, dass für ihn eine militärische Anschlussverwendung im Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F.\n- Außenstelle L. - zum 1. Juli 2007 vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 21. November 2006 bat der Antragsteller darum, die beabsichtigte Personalmaßnahme wegen seiner derzeitigen familiären und persönlichen Situation nochmals zu\nüberprüfen. Unter dem 21. Februar 2007 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Leiter des Amts für Flugsicherung mit, dass an der beabsichtigten\nVersetzung des Antragstellers in das Amt für Flugsicherung - Außenstelle L. -\nzum 1. Juli 2007 festgehalten werde; der Antragsteller wurde hierüber am selben Tag informiert.\n\n4 Mit Schreiben vom 21. März 2007 beantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner Beurlaubung zur Deutschen Flugsicherung GmbH bis zu seinem\nDienstzeitende am 29. Februar 2012. Zur Begründung führte er unter anderem\naus, dass die vorgesehene Versetzung in das Amt für Flugsicherung\n- Außenstelle L. - bereits der zweite Standortwechsel innerhalb eines Zeitraums\nvon nur sieben Monaten wäre. Dies führe zu erheblichen Belastungen im familiären Bereich, da seine Ehefrau ihr soziales Umfeld in B. aufgegeben habe, um\nmit ihm nach Br. umzuziehen.\n\n5 Mit Bescheid vom 16. April 2007 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den\nAntrag ab, weil einer erneuten Verlängerung der Beurlaubung dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Personalführung beabsichtige, die in der Stabsfunktion gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse des Antragstellers in der für ihn\nvorgesehenen militärischen Verwendung im Amt für Flugsicherung der Bundeswehr zu nutzen.\n\n6 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 23. April 2007 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er - ergänzend zur Begründung seines\nVerlängerungsantrags - aus, dass mit jedem Berufssoldaten spätestens fünf\nJahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze ein Personalgespräch über seine weitere Verwendung zu führen sei; ein solches Personalgespräch habe in seinem Fall nicht stattgefunden. Außerdem\nseien Versetzungen mit Wechsel des Standortbereiches dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bekanntzugeben; derzeit kenne er lediglich\nAbsichtserklärungen und eine Vororientierung. Vonseiten der Deutschen Flugsicherung GmbH sei stets beabsichtigt gewesen, dass er seine konzeptionellen\nArbeiten bei der Deutschen Flugsicherung GmbH erfolgreich zu Ende bringen\nund dort bis zu seinem Dienstzeitende verbleiben solle.\n\n7 Mit Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 7. Mai 2007, bekanntgegeben am 31. Mai 2007, wurde der Antragsteller aus dienstlichen Gründen\nab dem 1. Juli 2007 zum Amt für Flugsicherung der Bundeswehr - Außenstelle\nL. - versetzt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2007 legte der\n\nAntragsteller hiergegen Beschwerde ein und beantragte gemäß § 3 Abs. 2\nWBO, die Vollziehung der Versetzung auszusetzen.\n\n8 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2007 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, die Beurlaubung des Antragstellers über den\n30. Juni 2007 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern. Mit demselben Rechtsschutzziel stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 13. Juni 2007 außerdem einen Antrag gemäß § 3 Abs. 2\nWBO beim Bundesministerium der Verteidigung.\n\n9 Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 lehnte der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - den Erlass einer vorläufigen Maßnahme ab. Der Antrag sei mangels\nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller mit einer Verlängerung der Beurlaubung sein Ziel, über den 30. Juni 2007 hinaus bei der Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigt zu werden, im Hinblick auf deren Vertragsautonomie als zivile Arbeitgeberin nicht erreichen könne. Im Übrigen sei\nder Antrag offensichtlich unbegründet. Ein wichtiger Grund für die Gewährung\ndes Sonderurlaubs sei nicht mehr gegeben. Nach Mitteilung des Personalmanagements der Deutschen Flugsicherung GmbH vom 22. Juni 2007 bestehe\nwegen Wegfalls der Aufgaben des Antragstellers keine Möglichkeit, diesen in\nseiner bisherigen Tätigkeit als Referent für Verfahrensplanung in der Niederlassung Br. zu beschäftigen. Darüber hinaus stünden dienstliche Gründe der militärischen Personalführung einer erneuten Verlängerung der Beurlaubung entgegen. Zum 1. Juli 2007 sei beim Amt für Flugsicherung der Bundeswehr in F.\n- Außenstelle L. - der Dienstposten „Flugsicherungsstabsoffizier/Rüstungsstabsoffizier, Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 320/002“, nachzubesetzen,\nder langjährige Erfahrungen und Fachkenntnisse aus einer Stabsfunktion bei\nder Deutschen Flugsicherung GmbH erfordere. Der Antragsteller sei für die\nWahrnehmung dieser Aufgabe sehr gut geeignet, da er über eine entsprechende fachliche Expertise und die notwendigen Erfahrungen aus dem Bereich der\nmilitärischen Flugsicherung verfüge und er der einzige Flugsicherungsstabsoffizier sei, der in absehbarer Zeit für eine Besetzung des Dienstpostens zur Verfügung stehe.\n\n10 Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch\nden Senat führen die Bevollmächtigten des Antragstellers insbesondere aus:\nDer Antragsteller habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Beurlaubung\nzur Deutschen Flugsicherung GmbH. Das nach den Richtlinien für Gespräche\nin Personalangelegenheiten mit dem Antragsteller zu führende Personalgespräch habe nicht stattgefunden, sodass eine andere als die derzeitige Verwendung nicht möglich sei; schon aus diesem Grund sei die Beurlaubung zu\nverlängern. Für die weitere Beurlaubung lägen auch wichtige Gründe vor. Die\nvom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben in der Kontrollzentrale Br. der\nDeutschen Flugsicherung seien nicht abgeschlossen. Dotierung und Stellenprofil seien an die Person des Antragstellers gebunden. Wie zuvor in B. nehme der\nAntragsteller in Br. Projektaufgaben im Interesse der Bundeswehr wahr. Als\nwichtiger Grund seien ferner die vom Antragsteller anlässlich seiner Versetzung\nvon B. nach Br. getätigten Dispositionen zu berücksichtigen; der Antragsteller\nund seine Ehefrau hätten im Hinblick auf die weitere Verwendung in Br. irreversible persönliche Entscheidungen getroffen. Schließlich stünden auch dienstliche Gründe der weiteren Beurlaubung nicht entgegen. Die Versetzung des Antragstellers zum 1. Juli 2007 zum Amt für Flugsicherung sei formell und materiell rechtswidrig. Es fehle insoweit wiederum an dem erforderlichen Personalgespräch. Ferner sei die Versetzung mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs auch nicht mindestens drei Monate vor Dienstantritt bekanntgegeben\nworden. Bei der Entscheidung, ob die Beurlaubung des Antragstellers zur Deutschen Flugsicherung GmbH zu verlängern sei, habe das Bundesministerium\nder Verteidigung die persönlichen Belange des Antragstellers zu Unrecht völlig\naußer Acht gelassen.\n\n11 Der Antragsteller beantragt,\n\ndem Bundesminister der Verteidigung im Wege einer\neinstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beurlaubung\ndes Antragstellers unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei\nder Deutschen Flugsicherung GmbH über den 30. Juni\n2007 hinaus bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache\nzu verlängern.\n\n12 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n13 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen diejenigen Gründe vor, aus denen er\nbereits mit Bescheid vom 26. Juni 2007 den Erlass einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat.\n\n14 Mit fernschriftlicher Verfügung vom 27. Juni 2007 hob das Personalamt der\nBundeswehr die Versetzung des Antragstellers zum Amt für Flugsicherung\n- Außenstelle L. - (Bescheid vom 7. Mai 2007) auf. Mit weiterer fernschriftlicher\nVerfügung vom 27. Juni 2007 ordnete das Personalamt die Versetzung des Antragstellers für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2007 zum Landeskommando\nBr. mit einer Zwischenverwendung als Flugsicherungsstabsoffizier auf einer\nPlanstelle „z.b.V.“ an. Mit einer dritten fernschriftlichen Verfügung des Personalamts vom 27. Juni 2007 wurde der Antragsteller auf den Dienstposten Flugsicherungsstabsoffizier/Rüstungsstabsoffizier, TE/ZE 320/002, im Amt für Flugsicherung der Bundeswehr - Außenstelle L. - mit Wirkung zum 1. September\n2007 versetzt.\n\n15 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten\ngewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakte sowie auf die Beschwerdeakte\ndes Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 25-05-12 460/07 (mit\nBeiakten) verwiesen, die dem Senat bei der Beratung in den wesentlichen Auszügen vorgelegen hat.\n\nII\n\n16 Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich\nstatthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 -\nDokBer B 1993, 197, vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -\n\nBVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211 und vom 16. August 2004\n- BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -).\n\n18 Allerdings begehrt der Antragsteller mit dem Antrag, seine Beurlaubung über\nden 30. Juni 2007 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern, keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern - für\nden betroffenen Zeitraum - die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges\nRechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen\nRechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER\n301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15, vom 13. August 1999 - BVerwG\n2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 und vom\n16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -) und kommt nur ausnahmsweise\naus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache\nfür den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre.\n\n19 Dies setzt nach gefestigter Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das\nRechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei\nAnlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg\nhaben wird (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 a.a.O., vom 24. August 1993\na.a.O. und vom 13. August 1999 a.a.O.). Für das zweite Begründetheitselement\neiner einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und\nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), bedeutet dies, dass der Antragsteller\nglaubhaft machen muss, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1977\n- 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <179> und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR\n745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2004\n- BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -).\n\n20 Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht\nglaubhaft gemacht hat.\n\n21 Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1\nSG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern\nsich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der\nhier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der\nVerordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte,\nRichterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann\neinem Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1\nAusfBestSUV (ZDv 14/5 F 511). Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in\nbesonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV; Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBest SUV).\n\n22 Für die vom Antragsteller beantragte (weitere) Gewährung von Sonderurlaub\nfehlt es sowohl an der (positiven) Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes als auch an der (negativen) Voraussetzung, dass\ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n\n23 Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173,\nvom 19. Mai 1992 - BVerwG 1 WB 137.91 - ZBR 1992, 310 und vom 30. Januar\n1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162\nm.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich,\ndass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwür-\n\ndig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 -\nBVerwGE 86, 65, vom 24. August 1993 a.a.O. und vom 15. Dezember 1998\n- BVerwG 1 WB 58.98 -). Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll,\numso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des\nSoldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit\nund Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen.\nHandelt es sich um einen besonders L. Sonderurlaub - wobei der aus ein und\ndemselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als Ganzes zu sehen ist (Beschluss vom 30. Januar 1996 a.a.O.) -, können\ndie persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt\nwerden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine\nwirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1\nWB 161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 a.a.O., vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -, vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 -\nBuchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6 sowie zuletzt vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1\nWDS-VR 2.05 -).\n\n24 Für die vom Antragsteller begehrte Urlaubsgewährung liegt kein wichtiger\nGrund in diesem Sinne vor.\n\n25 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine (weitere)\nBeurlaubung im dienstlichen Interesse liegt und er bei der Deutschen Flugsicherung GmbH - noch nicht abgeschlossene - Projektaufgaben im Interesse der\nBundeswehr wahrnimmt. Denn er macht insoweit nicht eine Verletzung seiner\nRechte oder eine Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten (§ 21 Abs. 2\nSatz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO), sondern öffentliche Belange oder Interessen bzw. deren drohende Beeinträchtigung geltend. Hierauf kann (materiellrechtlich) ein Anspruch auf Urlaubsgewährung und (prozessrechtlich) ein Begehren auf subjektiven Rechtsschutz nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht\ngestützt werden (vgl. Beschluss vom 21. April 1993 – BVerwG 1 WB 48.92 -\nNZWehrr 1993, 243).\n\n26 Soweit der Antragsteller einen wichtigen Grund für die (weitere) Beurlaubung in\nder Sicherung seiner Weiterbeschäftigung bei der Deutschen Flugsicherung\n\nGmbH sieht, steht dem entgegen, dass sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni\n2007 endet und der Antragsteller über diesen Zeitpunkt hinaus weder über einen Arbeitsvertrag oder ein Vertragsangebot verfügt noch einen Anspruch auf\nweitere Beschäftigung hat.\n\n27 Die Beschäftigung beurlaubter Soldaten bei der Deutschen Flugsicherung\nGmbH erfolgt auf arbeitsvertraglicher Grundlage (Nr. 1 letzter Satz des Erlasses\nzur Beurlaubung von Soldatinnen und Soldaten unter Wegfall der Geld- und\nSachbezüge zur Wahrnehmung hauptberuflicher Tätigkeiten bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH <Beurlaubungserlass> - BMVg P II 1 - Az.: 16-35-\n00/2 - vom 24. Januar 1994 <Stand Oktober 2005>, Gerichtsakte Bl. 245 ff.; § 4\nAbs. 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und\ndem Bundesministerium der Verteidigung über die Wahrnehmung der Flugsicherungsaufgaben für den überörtlichen militärischen Luftverkehr durch die\nDFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 18. Januar 1994, Gerichtsakte Bl.\n237 ff.). Das Arbeitsverhältnis beurlaubter Soldaten endet, ohne dass es einer\nKündigung bedarf, mit Ablauf der Beurlaubung (Nr. 2 Buchst a der Sonderregelungen für beurlaubte Soldaten im Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom\n7. Juli 1993 i.d.F. des 9. Änderungstarifvertrags vom 14. November 2002, Gerichtsakte Bl. 165 f.; ausdrücklich übernommen in § 7 des Arbeitsvertrags des\nAntragstellers vom 13./26. Januar 1994, Gerichtsakte Bl. 262 ff.). Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers endet demnach mit Ablauf der (letztmaligen) Verlängerung seiner Beurlaubung zum 30. Juni 2007 (Bescheid vom 28. November\n2006). Es bedarf hierfür, anders als der Antragsteller meint, keiner - sozial\nrechtfertigungsbedürftigen - betriebsbedingten Kündigung (§ 1 KSchG).\n\n28 Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er für die Zeit ab dem 1. Juli 2007\nüber einen Arbeitsvertrag verfügt oder dass ihm ein entsprechendes Vertragsangebot der Deutschen Flugsicherung GmbH vorliegt. Er räumt vielmehr selbst\nein, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH offenbar beabsichtige, die bisherige Tätigkeit nicht mehr durch ihn fortführen zu lassen (Schriftsatz vom 28. Juni\n2007). Dies deckt sich mit der (E-Mail-)Mitteilung der Deutschen Flugsicherung\nGmbH (PM/U) an das Bundesministerium der Verteidigung vom 22. Juni 2007,\n\nwonach die Planstelle des Antragstellers mit dessen bei der Deutschen Flugsicherung GmbH bekanntem Beurlaubungsende „auf obsolet gesetzt“ worden sei\nund daher ab dem 1. Juli 2007 nicht mehr bestehe.\n\n29 Seine Weiterbeschäftigung kann der Antragsteller auch nicht im Wege der (weiteren) Gewährung von Sonderurlaub erreichen. Nach allgemeinen Grundsätzen\nkann ein Vertrag nicht ohne den übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner, hier insbesondere nicht ohne den Willen der Deutschen Flugsicherung\nGmbH als Arbeitgeberin, zustande kommen (§§ 145 ff. BGB). Die Gewährung\nvon (weiterem) Sonderurlaub durch das Personalamt der Bundeswehr könnte\nden - fehlenden - Willen der Deutschen Flugsicherung GmbH, den Antragsteller\nüber das mit dem Ablauf seiner bisherigen Beurlaubung eintretende Ende des\nArbeitsverhältnisses hinaus weiterzubeschäftigen, nicht ersetzen. Ein einseitiges „Vertragsverlängerungsrecht“ der Bundeswehr im Wege der Gewährung\nvon (weiterem) Sonderurlaub oder eine korrespondierende Weiterbeschäftigungspflicht ergeben sich auch nicht aus den speziellen Rechtsgrundlagen für\ndie Tätigkeit beurlaubter Soldaten bei der Deutschen Flugsicherung GmbH.\nNr. 2.4 Abs. 1 des Beurlaubungserlasses sieht vielmehr ausdrücklich - den allgemeinen Grundsätzen entsprechend - vor, dass erst dann, wenn der Anstellungsvertrag von der Deutschen Flugsicherung GmbH angeboten oder abgeschlossen ist, die Beurlaubung verfügt wird.\n\n30 Ein wichtiger Grund für die (weitere) Beurlaubung ergibt sich schließlich auch\nnicht aus den Entscheidungen und privaten Dispositionen, die der Antragsteller\nund seine Ehefrau in der Erwartung getroffen haben, dass der Antragsteller bis\nzum Eintritt in den Ruhestand am Dienstort Br. verwendet werde.\n\n31 Soweit der Antragsteller - im Einzelnen nicht bezifferte und belegte - Aufwendungen für die Renovierung und Modernisierung einer von ihm wohl schon vor\nlängerer Zeit angeschafften Eigentumswohnung in Br. geltend macht (Schreiben vom 21. November 2006), liegen diese ausschließlich in seiner privaten\nEntscheidungs- und Verantwortungssphäre. Die getätigten Investitionen wie\nauch der Wunsch des Antragstellers, die Wohnung selbst nutzen zu können,\nbilden weder einen wichtigen Grund, den Antragsteller für eine hauptberufliche\n\nTätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH in Br. (weiter) zu beurlauben,\nnoch sind sie vom Personalamt der Bundeswehr bei Versetzungsentscheidungen zu berücksichtigen (zu letzterem vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007\n- BVerwG 1 WDS-VR 2.07 -). Die Erstattung von Aufwendungen aus Anlass\ndes (zweifachen) Umzugs bemisst sich nach dem Bundesumzugskostengesetz.\n\n32 Auch der Wunsch des Antragstellers, mit seiner Ehefrau in Br. zusammenzuleben, nachdem diese einerseits mit dem Umzug dorthin ihr bisheriges persönliches und berufliches Umfeld in B. vollständig aufgegeben hat und andererseits\nim Raum F. über keinerlei soziale Bindungen verfügt, stellt keinen wichtigen\nGrund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV dar. Bereits für Versetzungen gilt,\ndass der Soldat - auch mit Blick auf seine persönlichen, ehelichen und familiären Belange - grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche\n(oder fachliche) Verwendung hat (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 1992\n- BVerwG 1 WB 30.92 - DokBer B 1992, 311, vom 3. September 1996\n- BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 67.00 -).\nErst recht kann er nicht verL., zum Zwecke der Eheführung an einem bestimmten Ort von seinen freiwillig mit der Begründung des Wehrdienstverhältnisses\nübernommenen Verpflichtungen vollständig entbunden zu werden. Weder der\nstaatliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) noch die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) gebieten insoweit die Gewährung von\nSonderurlaub (Beschluss vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz\n236.12 § 9 SUV Nr. 6).\n\n33 Im Übrigen würde es auch an einem schutzwürdigen Vertrauen des Antragstellers auf ein entsprechendes „Entgegenkommen“ des Personalamts der Bundeswehr fehlen. Der (damals unverheiratete) Antragsteller musste ursprünglich\nvon dem Ende seiner Beurlaubung am 31. Januar 2007 und seiner anschließenden grundsätzlich freien Versetzbarkeit ausgehen. Im Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung seines Sonderurlaubs um fünf Monate (Bescheid des Personalamts vom 28. November 2006) war der Antragsteller durch das Gespräch\nmit dem Leiter des Amts für Flugsicherung am 16. November 2006 bereits darüber informiert, dass seine Beschäftigung bei der Deutschen Flugsicherung\nGmbH in Br. nur übergangsweise und seine weitere Verwendung beim Amt für\n\nFlugsicherung in F. bzw. dessen Außenstelle L. geplant ist; dies geht auch aus\ndem Schreiben des Antragstellers an den Leiter des Amts für Flugsicherung\nvom 21. November 2006 hervor, in dem der Antragsteller es im Übrigen für\n„selbstverständlich“ erklärt, „die Stelle in Frankfurt anzutreten“, wenn ein\nVerbleiben in Br. nicht möglich sei. In Kenntnis aller dieser Umstände erfolgte\ndie Eheschließung des Antragstellers im Mai 2007.\n\n34 Dahingestellt bleiben kann schließlich, welche Folgen sich aus einem möglichen Verstoß gegen die Regelung in Nr. 6 der Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten vom 23. November 1990 (VMBl 1991 S. 16) ergäben,\nwonach mit jedem Berufssoldaten frühzeitig, spätestens jedoch fünf Jahre vor\ndem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze, ein Personalgespräch zu führen ist, sodass rechtzeitig entschieden werden kann, von\nwelchem Dienstort und gegebenenfalls aus welcher Verwendung heraus er zur\nRuhe gesetzt wird. Denn diese Richtlinien sind durch Erlass vom 1. Juli 2003\n(VMBl 2003 S. 129) mit Ablauf des 30. Juni 2003 aufgehoben worden.\n\n35 Der vom Antragsteller begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen darüber\nhinaus dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegen.\n\n36 Das Personalamt der Bundeswehr hat die weitere Beurlaubung des Antragstellers abgelehnt, weil beim Amt für Flugsicherung - Außenstelle L. - der Dienstposten eines Flugsicherungsstabsoffiziers/Rüstungsstabsoffiziers (ursprünglich\nTE/ZE 320/006, später korrigiert in TE/ZE 320/002) zum 1. Juli 2007 nachzubesetzen sei (siehe - auch zum Folgenden - den Bescheid vom 16. April 2007 sowie das E-Mail-Schreiben <OTL Simon> vom 21. Februar 2007). Nach dem Anforderungsprofil des Dienstpostens seien langjährige Erfahrungen und Fachkenntnisse aus einer Stabsfunktion bei der Deutschen Flugsicherung GmbH\nunerlässlich. Der derzeitige Dienstposteninhaber erfülle diese Anforderungen\nnicht in vollem Umfang, da er lediglich über Erfahrungen aus dem praktischen\nKontrolldienst und nicht aus einer Stabsfunktion verfüge (Schreiben des Amts\nfür Flugsicherung vom 29. März 2007). Der Antragsteller sei hingegen für die\nWahrnehmung der Aufgabe sehr gut geeignet, weil er seit dem 1. Februar 1994\ndurchgehend in Stabsfunktionen bei der Deutschen Flugsicherung GmbH ein-\n\ngesetzt gewesen sei. Die durch die langjährige Beurlaubung gewonnene fachliche Expertise und die Erfahrungen aus einer Stabsfunktion sollten nunmehr in\neiner entsprechenden Verwendung beim Amt für Flugsicherung im Interesse\nder Luftwaffe genutzt werden. Der Antragsteller werde auf dem Dienstposten\ndringend benötigt, da er derzeit der einzige Flugsicherungsstabsoffizier sei, der\nin absehbarer Zeit hierfür zur Verfügung stehe.\n\n37 Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist der Antragsteller nicht substantiiert\nentgegengetreten. Soweit er darauf verweist, dass der von ihm einzunehmende\nDienstposten beim Amt für Flugsicherung derzeit noch mit einem anderen\nStabsoffizier besetzt sei, übersieht er, dass dieser nicht über die erforderliche\nQualifikation verfügt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass auch andere\nzur Deutschen Flugsicherung GmbH beurlaubte Stabsoffiziere für die Besetzung des Dienstpostens beim Amt für Flugsicherung geeignet wären, hat er\nnicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese Stabsoffiziere zum vorgesehenen Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Schließlich vermag auch der Einwand des Antragstellers, er werde lediglich in „eine Art Ringtausch mit einem\njüngeren Stabsoffizier“ einbezogen, die vom Personalamt angeführten dienstlichen Gründe nicht in Frage zu stellen. Bei der Entscheidung des Personalamts,\n„jüngere Stabsoffiziere im weiteren Verwendungsaufbau über Verwendungen in\nder Beurlaubung zur DFS zu führen“, handelt es sich um eine organisatorische\nMaßnahme der militärischen Personalführung, mittels derer der Bundesminister\nder Verteidigung den Auftrag der Bundeswehr erfüllen will. Solche organisatorischen Maßnahmen sind ebenso wie die Frage der persönlichen Eignung für die\nWahrnehmung eines konkreten Dienstpostens gerichtlich in der Regel nicht\nüberprüfbar. Sie beruhen auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen, die, wenn sie ein\ndienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung des Soldaten begründen\noder ausschließen, bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als gegeben hinzunehmen sind (vgl. Beschlüsse vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV\nNr. 6 und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 5.02 - Buchholz 236.12 § 9\nSUV Nr. 7, jeweils m.w.N.).\n\n38 Im Falle des Antragstellers fehlt es somit an beiden Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (Vorliegen eines wichtigen Grunds, kein Entgegenstehen dienstlicher Gründe), was bereits jeweils für sich genommen die\nGewährung von Sonderurlaub ausschließt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,\ndass auch dann, wenn beide Voraussetzungen vorlägen, der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub hätte, sondern dessen Gewährung im\nErmessen der zuständigen Stelle stünde (vgl. Weber/Banse, Das Urlaubsrecht\ndes öffentlichen Dienstes, § 13 SUrlV Rn. 6a). Entgegen der Darstellung im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurden bei der Entscheidung\nüber die (weitere) Beurlaubung die persönlichen Belange des Antragstellers\nnicht „zu Unrecht völlig außer Acht gelassen“. Das Personalamt der Bundeswehr hat die persönlichen Belange durchaus zur Kenntnis genommen und gewürdigt, sie jedoch im Ergebnis hinter die eben erörterten dienstlichen Gründe\nzurücktreten lassen. Diese Abwägung lässt keinen Ermessensfehler erkennen.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-28/1-wds-vr-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-28/1-wds-vr-5-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:22.526544+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-28/1-wds-vr-5-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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