{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:271107B10B119.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"10 B 119.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 119.07 (10 PKH 33.07)\nVGH A 2 S 64/07\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 27. November 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Mai 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO\ni.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Er legt einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.\n\n3 1. Die Beschwerde beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und hält für klärungsbedürftig, ob\n„die baden-württembergische Erlasslage ein ausreichendes Abschiebungsverbot im Sinne des § 16 Abs. 7 Satz 1 (gemeint wohl: § 60 Abs. 7 Satz 1)\nAufenthG“ biete. Die Beschwerde erkennt zwar an, dass die Erlasslage in\nBaden-Württemberg einen Iraker wie den Kläger vor einer Abschiebung schütze. Dies gelte aber nur so lange, bis ein Direktflug in den kurdischen Teil möglich sei. Die Erlasslage schütze aber keinen Ausländer, der sich - wie der Kläger - vor Blutrache zu fürchten habe. Blutrache werde auch noch viele Jahre\n\nnach dem Geschehnis vollzogen. Eine solche Gefahr werde vom Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG umfasst. Der klageabweisende\nBeschluss des Verwaltungsgerichtshofs werde dem Schutzbedürfnis des Klägers nicht gerecht.\n\n4 Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerde nicht, wie dies für eine Grundsatzrüge erforderlich ist, eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage\nauf. Soweit die Beschwerde sich auf die Frage beziehen sollte, ob auch bei\nunmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer individuellen Gefahr (hier: einer befürchteten Blutrache) die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen eines gleichwertigen Schutzes etwa durch einen Abschiebestopperlass versagt werden kann, bedarf es nicht der Durchführung\neines Revisionsverfahrens. Denn diese Frage ist ohne Weiteres zu verneinen.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt ein\nanderweitiger vergleichbarer Schutz vor Abschiebung durch eine ausländerrechtliche Erlasslage oder eine Duldung nur bei der verfassungskonformen\nAnwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG)\nin Fällen allgemeiner Gefahren die Feststellung eines Abschiebungsverbots\nnach dieser Bestimmung aus (vgl. etwa Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C\n2.01 - BVerwGE 114, 379 <386>, Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG\n1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19). Bei unmittelbarer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ausschließlich individueller Gefahren kommt es deshalb auf einen etwaigen anderweitigen Abschiebungsschutz durch eine ausländerrechtliche Erlasslage oder eine Duldung\nnicht an. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluss den Kläger hinsichtlich der behaupteten individuellen Bedrohung durch Blutrache gar nicht auf den durch Erlass geregelten Abschiebungsstopp verwiesen, sondern hat eine solche Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG unter Hinweis auf die Möglichkeit des Klägers verneint, seinen\nAufenthalt in einem Gebiet des kurdisch regierten Landesteils zu nehmen, der\naußerhalb des Einflussbereichs der Familie liegt, deren Blutrache er befürchtet\n(BA S. 10). Auf die ausländerrechtliche Erlasslage in Baden-Württemberg, die\neinen gleichwertigen Abschiebungsschutz vermittle, hat sich der Verwaltungs-\n\ngerichtshof nur im Rahmen der Prüfung allgemeiner Gefahren gestützt, die dem\nKläger bei einer Rückkehr in den Irak drohen.\n\n5 Unter welchen Voraussetzungen eine ausländerrechtliche Erlasslage dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung im\nSinne der Rechtsprechung zur verfassungskonformen Anwendung von § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vermittelt, ist ebenfalls bereits rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. die oben zitierten Entscheidungen). Einen weitergehenden oder erneuten rechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.\n\n6 2. Die Beschwerde rügt des Weiteren einen Verfahrensfehler im Sinne des\n§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser soll darin liegen, dass sich das Gericht nicht\neingehend genug mit der vom Kläger vorgetragenen Gefahr der Blutrache befasst und den Kläger nicht angehört habe, um sich ein ausreichendes Bild davon zu machen, wie konkret die Gefahr sei. Dieses Vorbringen genügt nicht den\nAnforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines\nVerfahrensmangels zu stellen sind. Sofern man den Vortrag als Rüge\nmangelnder Sachaufklärung versteht (§ 86 Abs. 1 VwGO), verlangt diese die\nsubstantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen\nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht\nauf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr\ngerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten\nErmittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen\nmüssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997,\n3328). Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde. Insbesondere\ngeht sie nicht darauf ein, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf\nden Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs, durch Beschluss nach § 130a VwGO\nentscheiden zu wollen, mit einem solchen Verfahren ohne mündliche\nVerhandlung und damit auch ohne Anhörung des Klägers ausdrücklich einverstanden erklärt und keine weitere Aufklärung zur Gefahr der Blutrache bean-\n\ntragt hat (Schriftsatz vom 14. Februar 2007). Aus diesem Grund ist auch eine\nVerletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt.\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nProf. Dr. Dörig Richter Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-11-27/10-b-119-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-11-27/10-b-119-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.473222+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-11-27/10-b-119-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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