{"status":"available","doknr":"BVERWG-270607B10B30070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:270607B10B30.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"10 B 30.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 30.07 (10 PKH 2.07; bisher: 1 B 98.06; 1 PKH 33.06)\nOVG 3 L 327/03\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 27. Juni 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\ndes Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine\nAussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132\nAbs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.\n\n3 1. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde spricht in diesem\nZusammenhang insgesamt sieben Fragenkomplexe an, die sich jeweils auf die\nSituation staatenloser Kurden in Syrien beziehen. Soweit diesem Vorbringen\nRechtsfragen zu entnehmen sind, geht die Beschwerde nicht darauf ein, inwieweit diese Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelt und\ngeklärt sind und inwiefern anlässlich des Entscheidungsfalles weiterer Klärungsbedarf besteht. Die Beschwerde macht auch nicht oder nur unzureichend\nersichtlich, dass sich die angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren\n\nin entscheidungserheblicher Weise stellen würden. Dies gilt bereits für die erste\nFrage, „inwieweit der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG identisch ist mit dem Konzept der Gruppenverfolgung“. Grundsätzlich zu klären seien „die Kriterien, unter\ndenen eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen\nGruppe vorliegt“. Beide von der Beschwerde formulierten Fragen würden sich\n- von allem anderen abgesehen - in einem Revisionsverfahren so nicht stellen.\nSoweit die Beschwerde in diesem ersten Fragenkomplex sinngemäß für klärungsbedürftig hält, ob es sich bei den staatenlosen Kurden in Syrien um Zugehörige einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG\nhandelt, wird damit keine Rechtsfrage, sondern letztlich eine Tatsachenfrage\nbezeichnet. Denn sie lässt sich abstrakt und losgelöst vom Einzelfall nicht ohne\n(eigene) Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Syrien\nseit der von der Beschwerde angesprochenen Sondervolkszählung im Jahre\n1962 beantworten. Dies ist in einem Revisionsverfahren nicht möglich.\n\n4 Der zweite und dritte Fragenkomplex bezieht sich auf Sachverhalte, die im Wesentlichen mit der Volkszählung 1962 zusammenhängen. So hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, „ob es sich bei der Sondervolkszählung … um\neine asylrechtliche Maßnahme handelt, die an das asylrechtliche Merkmal der\nVolkszugehörigkeit knüpft“. Sie hält ferner für klärungsbedürftig, bei welchem\nProzentsatz die im Rahmen der Volkszählung erfolgte „Ausbürgerung bzw.\nNichtregistrierung eigener Staatsangehöriger in politische Verfolgung umschlägt“. Auch diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht\nstellen. Denn das Berufungsgericht ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen\nFeststellungen, die von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden sind (vgl. dazu unten unter 3.) und das Revisionsgericht deshalb binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), zu der Überzeugung gelangt, dass\nfür den Kläger, ein Mitglied der Gruppe staatenloser, „nicht registrierter“ Kurden\nin Syrien, keine politische Verfolgungsgefahr besteht, selbst wenn die 1962 erfolgte Ausbürgerung bzw. Nichtregistrierung ein Akt politischer Verfolgung gewesen sein sollte (vgl. UA S. 11 ff. und 21 ff.).\n\n5 Bei dem vierten Fragenkomplex hält die Beschwerde für klärungsbedürftig, ob\nein Akt politischer Verfolgung, der hinsichtlich Art und Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung asylrelevant sei, den Charakter der politischen Verfolgung verliere, wenn der Staat „offiziell“ seine Politik ändere und im öffentlichen Raum\nüber den Status der von der Maßnahme Betroffenen diskutiert werde, ohne\ndass in irgendeiner Weise eine Änderung hinsichtlich Art und Intensität der\nRechtsgutbeeinträchtigung festzustellen sei. Der fünfte Komplex wirft die ähnliche Frage auf, „ob mit jedem Regierungswechsel automatisch frühere politische\nVerfolgung entfällt, auch wenn die Folgen früheren Unrechts nicht beseitigt\nwerden“. Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde werden\nRechtsfragen, die in verallgemeinerungsfähiger Weise in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten, nicht aufgezeigt.\n\n6 Im sechsten Komplex macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht\nhabe den Grundsatz aufgestellt, der Nachkomme eines Ausgebürgerten bzw.\nNichtregistrierten, der den Status seiner Eltern bzw. Großeltern teile, könne sich\nnicht auf eigene Verfolgung berufen; dies sei grundsätzlich zu klären. Damit\nverkürzt die Beschwerde die Argumentation des Berufungsgerichts. Im Berufungsurteil wird zwar ausgeführt, aus dem Umstand einer womöglich vormals\ngegenüber den Eltern bzw. Großeltern erfolgten asylrelevanten Verfolgungshandlung lasse sich für den Kläger kein eigenes Asylrecht herleiten. Das Berufungsgericht fährt dann aber - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts - fort, ein entsprechender Verfolgungswille müsse\nauch gegenwärtig noch bestehen (UA S. 22). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.\n\n7 Der siebente Komplex zielt auf die Frage, ob die Vorenthaltung der syrischen\nStaatsangehörigkeit nicht deshalb als politische Verfolgung anzusehen sei, weil\ndie Staatsangehörigkeit nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht nicht\nallen Kurden vorenthalten werde. Grundsätzlich zu klären sei auch, ob die\nRechtspraxis in Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts, wonach\nKurden als potenzielle Bedrohung bzw. als potenzielle Unruhestifter gelten\nwürden und ihnen deshalb die Staatsangehörigkeit vorenthalten werden dürfe,\nals Verfolgung einer Minderheit zu werten sei. Damit werden wiederum keine\n\nRechtsfragen, sondern letztlich Tatsachenfragen bezeichnet, deren Klärung den\nTatsachengerichten vorbehalten ist.\n\n8 2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz der Berufungsentscheidung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde formuliert zunächst einen Grundsatz, den das Berufungsgericht aufgestellt habe und der von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweiche. Eine Divergenz kann schon\ndeshalb nicht angenommen werden, weil sich der von der Beschwerde wiedergegebene Grundsatz dem Berufungsurteil nicht entnehmen lässt. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Frage, ob das Wiedereinreiseverbot für staatenlose Kurden aus Syrien an die Ethnie anknüpfe, auch den Umstand gewürdigt,\ndass nicht sämtliche Kurden von diesem Verbot betroffen seien. Das Berufungsgericht hat aber darüber hinaus eine Reihe weiterer Erwägungen angestellt, um seine Überzeugung zu begründen, dass das Wiedereinreiseverbot\nkeine politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellt. Bei der\nunter Nr. 2.2 der Beschwerdebegründung behaupteten Divergenz benennt die\nBeschwerde keinen Rechtssatz, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gesetzt haben\nsoll. Auch insoweit kann daher - ungeachtet anderer Bedenken - nicht von einer\nDivergenz ausgegangen werden.\n\n9 3. Die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Vorwurf der Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1\nGG) wegen fehlender Berücksichtigung klägerischen Vorbringens im Zusammenhang mit der Frage illegaler Zuwanderung türkischer Kurden nach Syrien\nvor der Volkszählung 1962 ist schon nicht schlüssig dargetan. Die Beschwerde\nzeigt nicht substanziiert auf, dass dieses Vorbringen nach der materiellen\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich war.\n\n10 Der unter Nr. 3.2 und 3.3 der Beschwerdebegründung erhobene Vorwurf, das\nBerufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers nicht hinreichend\nerwogen, trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich - und so\n\nauch hier - davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte\nbrauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Urteilsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss\ngezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in\nErwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann\nfestgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles\ndeutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht\nin Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG\n9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf\nBVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solch besondere Umstände sind im Entscheidungsfall nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich sowohl mit der Frage\nder anhaltenden Arabisierungspolitik Syriens als auch - über die Frage der\nRechtspraxis hinaus - mit Verlautbarungen der syrischen Regierung zur Handhabung des Staatsangehörigkeitsrechts jeweils mehrfach ausdrücklich auseinandergesetzt (UA S. 20 f. und 25 f.).\n\n11 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Richter Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-27/10-b-30-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-27/10-b-30-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:22.199412+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-27/10-b-30-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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