{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1WDSVR4.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"1 WDS-VR 4.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 4.07\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Oberstabsarzt Dr. ...,\n...,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte ...,\n... -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 26. Juni 2007 beschlossen:\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, das Bundesministerium der Verteidigung, Personalamt der Bundeswehr, zu verpflichten,\nihm vorläufig die Weiterführung der Weiterbildungsmaßnahme „Subspezialisierung Gefäßchirurgie“ zu gewähren.\n\n2 Der 1963 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre\nfestgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet. Zum\nOberstabsarzt wurde er am 16. Februar 2003 ernannt. Derzeit wird er als Sanitätsstabsoffizier im Bundeswehrkrankenhaus B. verwendet.\n\n3 Der Antragsteller leistete vom 1. Juli 2003 bis zum 31. März 2007 Dienst als\nSanitätsstabsoffizier im Bundeswehrkrankenhaus L. Mit Verfügung vom 6. Juni\n2003 wurde er für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 an das Städtische Klinikum ... in L. kommandiert, um dort an einer Weiterbildung mit dem\nZiel der Subspezialisierung für Gefäßchirurgie teilzunehmen. Nach Ende des\nKommandierungszeitraums erkrankte der Antragsteller und wurde nach seiner\nGenesung wieder als Arzt am Bundeswehrkrankenhaus L. eingesetzt. Da die\nWeiterbildungsordnung der Sächsischen Ärztekammer für die Weiterbildung\n„Subspezialisierung Gefäßchirurgie“ eine Dauer von zwei Jahren festlegt, war\ngeplant, den Antragsteller ab dem 1. Dezember 2006 für ein weiteres Jahr an\ndas Städtische Klinikum ... zu kommandieren.\n\n4 Am 23. Juni 2006 leitete der Wehrdisziplinaranwalt für den Bereich Sanitätskommando ... gegen den Antragsteller disziplinare Vorermittlungen ein. Im Juli\n2006 wurde die Sache gemäß § 33 Abs. 3 WDO wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen an die Staatsanwaltschaft L. abgegeben (dort Az.: ...) und das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des\nStrafverfahrens ausgesetzt. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, einen Entlassungsbericht für einen Patienten unterzeichnet zu haben, in dem es u.a. heißt,\ndie laborchemischen Parameter lägen im Normbereich, obwohl dem Antragstel-\n\nler gleichzeitig ein Laborbefund vorgelegen habe, wonach erhöhte Laborwerte\nauf einen pathologischen Befund hinwiesen, der den Antragsteller - neben weiteren beschuldigten Ärzten - dazu hätte veranlassen müssen, den Patienten urologisch untersuchen zu lassen.\n\n5 Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 31. Juli 2006 wurde dem\nAntragsteller mitgeteilt, dass in der bisherigen Planung seiner weiteren Verwendung eine Weiterbildung zum Schwerpunkt Gefäßchirurgie vorgesehen gewesen sei. Hierzu sei im Personalgespräch am 9. Dezember 2005 eine einjährige Kommandierung an eine zivile Klinik in die Planung aufgenommen worden.\nAufgrund der Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat sei gemäß\nNr. 135 ZDv 20/7 von förderlichen Maßnahmen, zu denen auch eine Kommandierung zur zivilen Aus- und Weiterbildung zähle, zumindest bis zum Abschluss\nder Untersuchungen abzusehen. Der Antragsteller werde auf dem bisherigen\nDienstposten in der bisherigen Verwendung weiter eingesetzt.\n\n6 Unter dem 12. Oktober 2006 wurde dem Antragsteller ein „Aktenvermerk über\neine Personalmaßnahme“ des Personalamts der Bundeswehr übersandt. In\ndem Aktenvermerk wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund des laufenden Vorgangs beim Wehrdisziplinaranwalt derzeit von jeder förderlichen Personalmaßnahme abzusehen sei, so dass die zunächst vorgesehene einjährige zivile Weiterbildung mit Beginn zum 1. Dezember 2006 nicht umgesetzt werden könne.\nEs sei vorgesehen, den Antragsteller bis zum 31. März 2007 im Bundeswehrkrankenhaus L. zu belassen und zum 1. April 2007 an das Bundeswehrkrankenhaus B. zu versetzen.\n\n7 Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 17. Oktober 2006 wurde\nder Antragsteller an das Bundeswehrkrankenhaus B. versetzt, wo er seit dem\n2. April 2007 Dienst leistet.\n\n8 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2006 forderte der Antragsteller das Personalamt der Bundeswehr auf, die Wehrbereichsverwaltung\nOst zu veranlassen, im Zusammenhang mit der mit dem Städtischen Klinikum\n\n... in L. getroffenen Rahmenvereinbarung einen Vertrag zur Fortsetzung der\nWeiterbildung „Gefäßchirurgie“ zu schließen.\n\n9 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 an die Bevollmächtigten des Antragstellers wies das Personalamt der Bundeswehr nochmals auf die disziplinaren Vorermittlungen und auf die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft hin. Eine\nTeilnahme an der Weiterbildung komme gemäß Nr. 135 ZDv 20/7 nicht in Betracht. Gründe für die Annahme eines Härtefalles seien nicht erkennbar.\n\n10 Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007 schlugen die Bevollmächtigten des Antragstellers vor, die Dienstzeit des Antragstellers zum 31. Januar 2007 einvernehmlich zu beenden. Mit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte das Personalamt der Bundeswehr dieses Begehren, das es als Antrag auf Verkürzung der\nDienstzeit von SaZ 12 auf SaZ 11 Jahre und 1 Monat auslegte, mangels eines\ndienstlichen Interesses an der Entlassung des Antragstellers ab.\n\n11 Unter dem 5. März 2007 beantragte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht L. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit\ndem Ziel, das Personalamt der Bundeswehr zu verpflichten, ihm vorläufig die\nWeiterführung der Weiterbildungsmaßnahme „Subspezialisierung Gefäßchirurgie“ zu gewähren.\n\n12 Mit Beschluss vom 23. April 2007 (Az.: ...) erklärte das Verwaltungsgericht L.\nden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies den\nRechtsstreit an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -.\n\n13 Zur Begründung seines vor dem Senat weiterverfolgten Begehrens trägt der\nAntragsteller insbesondere vor:\nEs sei fraglich, ob das ihm vorgeworfene Fehlverhalten tatsächlich strafrechtlich\nzu sanktionieren sei. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand gehe er nur von einem geringen Mitverschuldensanteil aus, so dass auch seine strafrechtliche\nVerantwortung als gering einzustufen sei. Die ZDv 20/7 könne nicht als Grundlage für die Verweigerung der Weiterbildung dienen. Nach der Vorbemerkung in\nNr. 1 ZDv 20/7 würden in dieser ausschließlich Regelungen über die Beförde-\n\nrung, Einweisung in Planstellen, Einstellung und Übernahme sowie für die Zulassung zur Laufbahn der Laufbahngruppen der Mannschaften, Unteroffiziere\nund Offiziere getroffen, nicht jedoch Regelungen über die Verweigerung einer\nWeiterbildung. Zudem sei seine Weiterbildung keine „Förderung“ im Sinne von\nNr. 135 ZDv 20/7. Die ZDv 20/7 biete allenfalls die Grundlage dafür, den Beginn\neiner Fördermaßnahme zu verhindern, nicht jedoch - wie hier - eine bereits begonnene Weiterbildung zu unterbrechen. Bei Nr. 135 ZDv 20/7 handele es sich\num eine Ermessensvorschrift; ein Ermessen habe das Personalamt jedoch\nnicht ausgeübt. Die Weiterbildungsmaßnahme sei ihm, dem Antragsteller, verbindlich zugesagt worden, sodass er nun einen Rechtsanspruch auf deren Fortsetzung habe. Schließlich sei die Verweigerung der Weiterbildung auch willkürlich, da der Vorgesetzte des Antragstellers, Oberstarzt B., gegen den in derselben Strafsache ermittelt werde, während des laufenden Ermittlungsverfahrens\nam 1. Oktober 2006 zum Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses L. ernannt\nworden sei.\n\n14 Der Antragsteller beantragt,\n\ndas Bundesministerium der Verteidigung, Personalamt der\nBundeswehr, gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm vorläufig die Weiterführung der Weiterbildungsmaßnahme „Subspezialisierung Gefäßchirurgie“ zu\ngewähren.\n\n15 Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 teilte der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - dem Antragsteller mit, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer\nEntscheidung nach § 3 Abs. 2 WBO nicht vorlägen. Die Ablehnung der Fortsetzung der Weiterbildung sei bestandskräftig. Auch bestehe keine Veranlassung,\neine neue Entscheidung über die Fortführung der Weiterbildungsmaßnahme zu\ntreffen; Gründe im Sinne des § 51 VwVfG lägen nicht vor. Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt der Bundesminister\nder Verteidigung,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n16 Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hätte\neine Regelung entsprechend einer einstweiligen Anordnung auch gemäß § 3\nAbs. 2 WBO erreichen können. Einen solchen Antrag habe er jedoch vor dem\nAntrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz durch die Gerichte nicht\ngestellt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei außerdem unstatthaft. Anders als nach der Verwaltungsgerichtsordnung sei die Gewährung\nvon vorläufigem Rechtsschutz im Rahmen der Wehrbeschwerdeordnung immer\nauch von der Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs in Form der Beschwerde\nabhängig; diesen habe der Antragsteller jedoch nicht eingelegt. Der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung sei ferner auch deshalb unzulässig, weil\ndie Weiterführung der Weiterbildungsmaßnahme mittlerweile bestandskräftig\nabgelehnt worden sei.\n17 Der Antrag sei im Übrigen auch offensichtlich unbegründet. Gemäß Nr. 134\nZDv 20/7 könne jedes Dienstvergehen Auswirkungen auf eine mögliche Förderung, wozu ausdrücklich auch Verwendungsentscheidungen gehörten, haben.\nDer Antragsteller sei entgegen seinem Vortrag auch nicht von einer laufenden\nWeiterbildung abgelöst worden. Mit der Kommandierung an das Städtische Klinikum ... für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 sei ein Teil der\nWeiterbildung abgeschlossen gewesen. Die geplante Fortsetzung der Weiterbildung hätte einer entsprechenden neuen Entscheidung, nämlich einer weiteren Kommandierung, bedurft; diese Kommandierungsverfügung sei eine Verwendungsentscheidung im Sinne von Nr. 134 ZDv 20/7. Wegen der disziplinaren Ermittlungen gegen den Antragsteller habe das Personalamt der Bundeswehr daher zu Recht die Weiterbildung abgelehnt. Aufgrund der Soll-Vorschrift\nder Nr. 135 ZDv 20/7 sei das Personalamt der Bundeswehr bei seiner Ermessensausübung gebunden gewesen; dass es im Übrigen sein Ermessen ausgeübt habe, zeigten die Aussagen zur Frage des Vorliegens eines Härtefalls im\nSchreiben vom 19. Dezember 2006.\n18 Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es schließlich auch an einem Anordnungsgrund, weil die vom Antragsteller begehrte Weiterbildung,\nauch wenn diese sofort angetreten würde, nicht mehr vor dem Ausscheiden des\nAntragstellers aus dem Dienstverhältnis zu Ende geführt werden könnte. Gründe dafür, warum die Maßnahme unbedingt noch in der aktiven Dienstzeit des\n\nAntragstellers begonnen werden müsse, seien weder ersichtlich noch vorgetragen worden.\n\n19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der\nBeteiligten und der Akten Bezug genommen. Die im Zusammenhang mit dem\nAntrag auf Weiterführung der Weiterbildungsmaßnahme angefallenen Verwaltungsvorgänge, die Personalgrundakte des Antragstellers und die Akte des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Az.: ...) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n20 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig.\n\n21 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB\n46.92 - DokBer B 1993, 197, vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -\nBVerwGE 93, 389 <390>, vom 16. August 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -\nund vom 30. Juni 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 2.05 -).\n\n22 Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag berufen. Die - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässige (Beschluss vom 27. Mai 2004\n- BVerwG 1 WDS-VR 2.04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 4; anderer Ansicht\nBöttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 17 Rn. 137, § 18 Rn. 91) - Verweisung\ndurch das Verwaltungsgericht (§ 23 Abs. 7 i.V.m. § 18 Abs. 3 WBO) ist entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs zu den Wehrdienstgerichten bindend. Das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -\nist auch das sachlich zuständige Gericht. Zuständig für Anträge auf vorläufigen\nRechtsschutz ist das Gericht, das über den Hauptantrag zu entscheiden hat\nbzw. - wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist - über den entsprechenden\nHauptsacherechtsbehelf zu entscheiden hätte (vgl. Böttcher/Dau, a.a.O., § 17\nRn. 146). Das ist hier das Bundesverwaltungsgericht, weil über Beschwerden\n\ngegen Maßnahmen des Personalamts der Bundeswehr der Bundesminister der\nVerteidigung entscheidet, gegen dessen Entscheidung wiederum der Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung unmittelbar zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet\nist (§ 21 Abs. 1 WBO).\n\n23 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch mangels\nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil das Begehren des Antragstellers,\ndie Weiterbildung „Subspezialisierung Gefäßchirurgie“ im Wege einer (zweiten)\nKommandierung an eine geeignete Klinik für die Dauer eines weiteren Jahres\nfortführen (und abschließen) zu können, durch das Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 31. Juli 2006 bestandskräftig abgelehnt worden ist\n(vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2006, § 123\nRn. 102; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 123 Rn. 16). Da über\ndas Begehren in der Hauptsache bei summarischer Prüfung des Sachverhalts\nbereits unanfechtbar entschieden ist, geht der Antrag auf eine vorläufige Regelung ins Leere.\n\n24 Das Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 31. Juli 2006 stellt eine\nMaßnahme dar, die zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann\nund gemacht werden muss, wenn sie nicht in Bestandskraft erwachsen soll. Der\nBegriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. § 21 Abs. 2\nSatz 1) WBO setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines\nVorgesetzten oder einer Dienststelle der Bundeswehr voraus, die im Verhältnis\nder Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt\n(stRspr, grundlegend: Beschlüsse vom 25. März 1976 - BVerwG 1 WB 105.75 -\nBVerwGE 53, 160 <161> und vom 12. November 1986 - BVerwG 1 WB 127.83,\n97.84 - BVerwGE 83, 242 <246>). Zum Begriff der Maßnahme rechnen insbesondere auch ablehnende Entscheidungen auf Anträge des Soldaten sowie\nKommandierungen bzw. deren Ablehnung (vgl. Böttcher/Dau, a.a.O., § 1\nRn. 106). Die Mitteilung in dem Schreiben vom 31. Juli 2006, wonach von förderlichen Maßnahmen zugunsten des Antragstellers, zu denen auch eine\nKommandierung zur zivilen Aus- und Weiterbildung zähle, zumindest bis zum\nAbschluss der strafrechtlichen Untersuchungen abgesehen werde, stellt eine\n\nsolche Maßnahme dar. Ausdrücklich und unmissverständlich wurde dem Antragsteller erklärt, dass die bis dahin geplante Fortsetzung der Weiterbildungsmaßnahme „Subspezialisierung Gefäßchirurgie“ und die damit verbundene einjährige Kommandierung an eine zivile Klinik nicht erfolgen und der Antragsteller\nstattdessen weiter auf dem bisherigen Dienstposten und in der bisherigen Verwendung eingesetzt werde.\n\n25 Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller rechtzeitig\ngegen diese mit dem Schreiben vom 31. Juli 2006 getroffene Maßnahme Beschwerde eingelegt hat. Nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde spätestens binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Der Antragsteller hat\ndas - von ihm als Anlage AS 7 zum Antragsschriftsatz vom 5. März 2007 vorgelegte - auf den 31. Juli 2006 datierte Schreiben des Personalamts offenkundig\nerhalten. Es ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Übermittlung des Schreibens wesentliche\nVerzögerungen gegeben hätte. Das genaue, aus den vorliegenden Akten nicht\nersichtliche Datum der Kenntnisnahme durch den Antragsteller kann daher dahingestellt bleiben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls in hinreichender zeitlicher Nähe zu der Mitteilung, dass von einer Fortsetzung der Weiterbildung abgesehen wird, keine Beschwerde eingelegt. Soweit man in der Weigerung des\nAntragstellers, den „Aktenvermerk über eine Personalmaßnahme“ vom\n12. Oktober 2006 in dem Feld „Zustimmend zur Kenntnis genommen“ zu unterzeichnen (Beiakte zu Az. 25-02-12 372/07 Bl. 19), oder in dem Schriftsatz der\nBevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Dezember 2006 sinngemäß (auch)\neine Beschwerde gegen das Schreiben des Personalamts vom 31. Juli 2006\nsehen wollte, wäre diese nach dem Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben. Im Übrigen hat der Antragsteller auch gegen das - den Inhalt\nder Verfügung vom 31. Juli 2006 - bekräftigende Schreiben des Personalamts\nder Bundeswehr vom 19. Dezember 2006 keinen Rechtsbehelf eingelegt.\n\n26 Der Antragsteller war auch nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne\nvon § 7 WBO an der Einhaltung der Frist gehindert. Insbesondere kommt eine\nVerlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender\n\nRechtsbehelfsbelehrung nicht in Betracht. Auf diese Vorschrift kann sich ein\nBeschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur berufen,\nwenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbelehrung\nzu erteilen, oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht vorauszusetzende\nKenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war (Beschluss vom\n4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedürfen indessen truppendienstliche Erstmaßnahmen - wie\ndie hier angefochtene Mitteilung des Personalamts der Bundeswehr - keiner\nRechtsbehelfsbelehrung (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB\n47, 74.73 - BVerwGE 46, 251 <f.> und vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR\n3.04 - Buchholz 311 § 23 WBO Nr. 1 jeweils m.w.N.). Die Wehrbeschwerdeordnung schreibt Rechtsbehelfsbelehrungen verpflichtend nur für ablehnende Beschwerdeentscheidungen in § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 16 Abs. 4 WBO vor. Eine\ndarüber hinausgehende verfassungsrechtliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich.\nDen Antragsteller auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich keine Veranlassung, weil diese Frist bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden kann. Gleiches gilt für die Frage, wer „nächster Disziplinarvorgesetzter“ ist, bei dem die Beschwerde eingelegt werden kann (Beschluss vom\n20. Juli 2004 a.a.O.).\n\n27 Die Bestandskraft des Schreibens vom 31. Juli 2006, mit dem das Personalamt\ndie Fortsetzung der Weiterbildungsmaßnahme abgelehnt hat, ist schließlich\nauch nicht im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens durchbrochen worden (zur entsprechenden Anwendung von § 51 VwVfG vgl. Beschlüsse vom\n16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 7.02 - Buchholz 402.8 § 2 SÜG Nr. 2 und vom\n13. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 12.04 - Buchholz 402.8 § 17 SÜG Nr. 2 =\nNZWehrr 2007, 78 jeweils m.w.N.). Der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2007 mitgeteilt,\ndass keine Veranlassung bestehe, eine neue Entscheidung hinsichtlich der\nWeiterbildungsmaßnahme zu treffen. Der Antragsteller habe weder neue Beweismittel vorgebracht noch habe sich die Sach- und Rechtslage nach Bestandskraft der Ablehnung geändert. Auch seien die disziplinaren Ermittlungen\nweiterhin bis zu dem - noch offenen - Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Bundesminister der\n\nVerteidigung unter diesen Umständen ein Wiederaufgreifen des unanfechtbar\nabgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat.\n\n28 Von der Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat ab,\nweil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO zwar für\ngegeben erachtet, der Antrag aber nicht mutwillig erscheint. Dies gilt auch für\ndas Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil dieses Teil des Verfahrens vor\ndem Bundesverwaltungsgericht ist (§ 4 Abs. 1 GKG).\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-26/1-wds-vr-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WDO 2002","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-26/1-wds-vr-4-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:22.151901+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-26/1-wds-vr-4-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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