{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1WB59.06.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2007-06-26","aktenzeichen":"1 WB 59.06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WB 59.06\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Stabsunteroffiziers ...,\n.../Fernmeldeaufklärungsabschnitt ..., B.,\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\nsowie\nOberst i.G. Reinelt und\nStabsunteroffizier Kaspari\nals ehrenamtliche Richter\n\nam 26. Juni 2007 beschlossen:\n\nDer Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. April 2006 wird\naufgehoben.\n\nDie dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandenen notwendigen Auslagen\nwerden dem Bund auferlegt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 1983 geborene Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) im Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. April 2006. Er ist Soldat auf Zeit mit einer\nbis zum 30. Juni 2007 festgesetzten Dienstzeit von 3 Jahren und 9 Monaten.\nMit Wirkung vom 1. Juli 2004 wurde er zum Stabsunteroffizier ernannt. Seit dem\n3. April 2006 wird er bei der .../Fernmeldeaufklärungsabschnitt ... in B. verwendet.\n\n2 Mit Anklageschrift vom 30. Juni 2004 warf die Staatsanwaltschaft B. dem Antragsteller vor, als Heranwachsender in B. im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum\n31. Januar 2004 fremde bewegliche Sachen, die ihm anvertraut waren, sich\noder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet zu haben. Im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht T. am 3. Februar 2005 wurde das Verfahren\n- ... - zunächst vorläufig gemäß § 153a Abs. 2 StPO und - nach Zahlung einer\nGeldauflage in Höhe von 400 € durch den Antragsteller - durch Beschluss des\nAmtsgerichts T. vom 21. April 2005 endgültig eingestellt.\n\n3 Mit Schreiben vom 7. März 2006, welches dem Antragsteller am 9. März 2006\neröffnet wurde, teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller folgende\nsicherheitserheblichen Umstände mit, die der Militärische Abschirmdienst ermittelt hatte: Die vom Antragsteller begangene - auch strafrechtlich geahndete -\nUnterschlagung stelle eine zentrale Verschlusssachenstraftat dar. Sie begründe\nnachhaltige Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Außerdem habe er in der Sicherheitserklärung vom 8. Juni 2004 die Frage 10 nach\nanhängigen Straf- und Disziplinarverfahren verneint, obwohl er das damals\nschon laufende Ermittlungsverfahren hätte angeben müssen. Ferner sei der\nAntragsteller durch wiederholtes verkehrswidriges Verhalten sowie durch\npflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Nichtmeldung im Sanitätsbereich nach Wachdienst aufgefallen. Insgesamt lägen damit tatsächliche An-\n\nhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit\nauch bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen\nkönnten. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n4 In seiner schriftlichen Äußerung vom 29. März 2006, die am 7. April 2006 beim\nGeheimschutzbeauftragten einging, erläuterte der Antragsteller seine fehlerhafte Angabe in der Sicherheitserklärung damit, dass er seit Januar 2004 täglich\nmit Bewerbungsbögen für die Bundeswehr beschäftigt sei. In diesen Bewerbungsbögen werde unter Punkt 31 nach einer rechtskräftigen Verurteilung im\nStrafverfahren gefragt. In Punkt 32 werde abgefragt, ob ein „Polizeiliches\nStraf-/Staatsanwaltschaftliches-/ oder Ermittlungsverfahren zur Zeit läuft“. Im\nPunkt 10 der Sicherheitserklärung gehe es jedoch nur neutral um die Frage, ob\nein Straf- und/oder Disziplinarverfahren anhängig sei. Im Zeitpunkt der Sicherheitserklärung sei gegen ihn lediglich in der Unterschlagungssache ermittelt\nworden. Bei der Frage 10 der Sicherheitserklärung sei für ihn klar gewesen,\ndass nicht nach einem Ermittlungsverfahren gefragt werde. Die Anleitung zur\nSicherheitserklärung habe er sich nie durchgelesen. Vielmehr sei er von der\nSachbearbeiterin, die ihm die Sicherheitserklärung ausgehändigt habe, um eine\nmöglichst rasche Abgabe dieser Erklärung gebeten worden. Er habe gewünscht, dass die Unterschlagungssache verhandelt werde, weil er sich keiner\nSchuld in den Anklagepunkten bewusst gewesen sei; er stelle klar, dass das\nVerfahren eingestellt worden sei. Eine strafrechtliche Ahndung habe nicht stattgefunden. Aus seiner Sicht dokumentiere der Umstand, dass er freiwillig Angaben zu seinem früheren Verhalten im Straßenverkehr gemacht habe, dass er\ndie gebotene Offenheit und Zuverlässigkeit besitze.\n\n5 Mit Schreiben vom 26. April 2006 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller die bevorstehende Feststellung eines Sicherheitsrisikos mit und führte aus, der Antragsteller habe die ihm eingeräumte Äußerungsfrist nicht genutzt, um entlastende Argumente vorzutragen. Lediglich ein Briefumschlag mit\nKopien des Anhörungsschreibens und eines unausgefüllten Bewerbungsbogens\nfür den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr, mit einer unausgefüllten\nSicherheitserklärung sowie Kopien des bereits bekannten Schriftverkehrs im\nZusammenhang mit der von ihm durchgeführten Unterschlagung sei eingegan-\n\ngen. Aufgrund der dem Antragsteller vorgehaltenen tatsächlichen Anhaltspunkte, die deutlich auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos hinwiesen, sei seine\nSicherheitsüberprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abzuschließen. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden,\nin der auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung „nach\nEröffnung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung durch die personalbearbeitende Dienststelle“ hingewiesen wurde.\n\n6 Mit Bescheid vom 26. April 2006, der an den Sicherheitsbeauftragten des Zentrums für Nachwuchsgewinnung ... in B. gerichtet war, schloss der Geheimschutzbeauftragte für den Antragsteller die erweiterte Sicherheitsüberprüfung\nmit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos\nab. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 12. Juni 2006 eröffnet.\n\n7 Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 an das „Bundesministerium der Verteidigung/Referat Org 6/Geheimschutzbeauftragter“ in Bonn, eingegangen am\n23. Juni 2007, legte der Antragsteller einen Rechtsbehelf ein, der folgenden Inhalt hat:\n\n„Zur Wahrung meiner Rechte erhebe ich Einspruch und\nBeschwerde gegen den ergangenen Beschluss und somit\nder Ablehnung der Ü 3.\n\nIch verweise auf das bei Ihnen eingegangene Schreiben\nvom 11.06.2006, welches von Fr. D. entgegen genommen\nwurde.\n\nAnbei sende ich Ihnen nochmals eine Kopie des Rückantwortscheins.“\n\n8 Der Bundesminister der Verteidigung wertete diesen Rechtsbehelf als Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den er mit\nSchreiben vom 27. Oktober 2006 dem Senat vorgelegt hat.\n\n9 Er beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n10 Der Antrag sei zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die strafbare Handlung des Antragstellers sei Grund genug dafür, Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers im Rahmen einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit hervorzurufen. Die außerdienstliche Straftat der Unterschlagung habe hinsichtlich der Gewährung des Zugangs zu Verschlusssachen erhebliche Bedeutung. Dieses Delikt stelle ein Versagen im Kernbereich dar. Die\nEinlassung des Antragstellers, er habe versehentlich falsche Angaben in seiner\nSicherheitserklärung gemacht, überzeuge nicht. In der Ausfüllanleitung zur Sicherheitserklärung werde unter Nr. 10 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\nauch „Ermittlungen“ anzugeben seien. Ferner habe der Antragsteller in seiner\nBefragung durch den Militärischen Abschirmdienst selbst ausgeführt, dass er\nmit seinem Rechtsanwalt über die Angelegenheit gesprochen habe. Er habe\ndeshalb seine Antworten mit Bedacht ausgewählt und nicht aufgrund Zeitmangels unüberlegte Angaben gemacht. Auch wenn die vom Antragsteller begangene Straftat bereits längere Zeit zurückliege, könne angesichts der Tatsache,\ndass der Antragsteller sein Fehlverhalten nach wie vor nicht einsehe, infolge\nder unwahren Angaben sowie angesichts des dienstrechtlichen Fehlverhaltens\nder unerlaubten Abwesenheit, welches eine weitere Verletzung von Kernpflichten und damit ein erhebliches Versagen darstelle, noch keine gesicherte positive Prognose über sein künftiges Verhalten gestellt werden. Das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 26. April 2006 mit der Rechtsmittelbelehrung habe der Antragsteller im Übrigen, wie sich aus seiner Eingabe\nan den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages ergebe, am 24. Mai\n2006 erhalten.\n\n11 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 449/06 - und die\nPersonalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n12 Der Antrag ist zulässig.\n\n13 Der Rechtsbehelf des Antragstellers vom 20. Juni 2006 richtet sich erkennbar\ngegen den ihm am 12. Juni 2006 eröffneten Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. April 2006 über die\nFeststellung eines Sicherheitsrisikos. Da dieser Rechtsbehelf innerhalb der\nZwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1\nWBO im Bundesministerium der Verteidigung eingegangen ist, kann er als\nfristgerecht eingelegter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet werden.\n\n14 Der Antragsteller hat diesen Antrag auch in der gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO\nerforderlichen Weise fristgerecht begründet. Der Senat geht davon aus, dass\nder Antragsteller das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten\nvom 26. April 2006 mit der - auf die Begründungspflicht hinweisenden -\nRechtsmittelbelehrung am 24. Mai 2006 erhalten hat. Dies teilt er in seinem\nSchreiben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages vom 27. Mai\n2006 selbst mit.\n\n15 Die Begründungspflicht, die der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO für\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich fixiert hat, verfolgt nicht\nnur den Zweck, das Gericht alsbald von dem vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsschutzziel und den Anfechtungsgründen in Kenntnis zu setzen.\nSie bezweckt vielmehr auch, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern. Der Antragsteller muss deshalb in der\nAntragsbegründung im Einzelnen darlegen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach seiner Auffassung rechtswidrig ist. Die Begründung kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats daher nicht dadurch\nersetzt werden, dass auf frühere Anträge, Beschwerden oder Schriftsätze verwiesen wird (Beschlüsse vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 35.04 - und\nvom 8. März 2006 - BVerwG 1 WB 58.05 - jeweils m.w.N.).\n\n16 Ausnahmsweise kann aber die Verweisung auf einen Schriftsatz als ausreichende Antragsbegründung angesehen werden, wenn der in Bezug genommene Schriftsatz zu einem Zeitpunkt vorgelegt wurde, in dem die angefochtene\nEntscheidung oder Maßnahme bereits ergangen war und der Betroffene - wie\nhier durch das Begründungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten vom\n26. April 2006 - bereits vor der förmlichen Bekanntgabe (§ 17 Abs. 4 Satz 1\nWBO) Kenntnis von deren (wesentlichen) Inhalt und Begründung erlangt hatte.\nDann stellt dieser - in Bezug genommene - Schriftsatz bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht mehr eine Äußerung im Rahmen der Anhörung zu einer\nbeabsichtigten Entscheidung oder Maßnahme dar, sondern ist erkennbar darauf gerichtet, Anfechtungsgründe gegen die bereits ergangene Entscheidung\noder Maßnahme geltend zu machen. Bei dieser Konstellation liefe das Beharren auf einer zusätzlichen Begründung nach der förmlichen Bekanntgabe auf\neine unnötige zeitraubende Förmlichkeit hinaus, die den von § 17 Abs. 4 Satz 1\nWBO angestrebten Schutzzweck nicht fördert.\n\n17 Da der Antragsteller in seinem Rechtsbehelf vom 20. Juni 2006 ausdrücklich\nauf den (am 16. Juni 2006 beim Geheimschutzbeauftragten eingegangenen)\nSchriftsatz vom 11. Juni 2006 verweist, der in Kenntnis von der Entscheidung\nund deren Begründung verfasst wurde, stellt diese Bezugnahme ausnahmsweise eine ausreichende Antragsbegründung durch den Antragsteller dar.\n\n18 Damit ist der Antrag in Form eines Anfechtungsantrages zulässig. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der\nAufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides\nangefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG\n1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 und vom\n18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 <insoweit nicht veröffentlicht>).\n\n19 Der Antrag ist auch begründet.\n\n20 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 26. April 2006 ist rechtswidrig mit der Folge, dass der Bescheid aufzuheben ist.\n\n21 Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage\ndurch den Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - maßgeblichen Sachund Rechtslage zu beurteilen (Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG\n1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183> und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB\n63.06 -).\n\n22 Ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit\neines Soldaten entgegensteht, entscheidet die zuständige Stelle. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit\nausschließen soll (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG\n1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr\n2000, 31, vom 24. Mai 2000 a.a.O., vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB\n119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG\n1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen\nStelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein\nabstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher\ngewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der\nSoldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht\ngerecht werden wird (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und\nvom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom\n22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).\n\n23 Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein\nBeurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich\ndemgemäß darauf zu beschränken, ob diese Stelle von einem unrichtigen\n\nSachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige\nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen\nVerfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 a.a.O.\nm.w.N.). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).\n\n24 Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14\nAbs. 3 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung\nmit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG und\nNr. 2416, 2705 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für die nach § 14 Abs. 3 SÜG zu\ntreffende Entscheidung der zuständigen Stelle sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG.\nMitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und\n§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MADG der Militärische Abschirmdienst.\n\n25 Der Geheimschutzbeauftragte hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in\ndem Schreiben vom 26. April 2006 nicht gesondert begründet, sondern lediglich\nauf sein Anhörungsschreiben vom 7. März 2006 Bezug genommen und erklärt,\ner schließe die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers „nach der Aktenlage“\nab. Diese Feststellung ist rechtswidrig, weil der Geheimschutzbeauftragte dabei\nvon einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist.\nIn der Folge dieses Mangels erweist sich die erforderliche Prognose als fehlerhaft. Dieser Mangel ist auch in der Vorlage des Bundesministers der Verteidigung an den Senat nicht geheilt worden.\n\n26 Zwar können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nSÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des\nBetroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und\ndamit ein Sicherheitsrisiko begründen, im Einzelfall daraus ergeben, dass der\nBetroffene Straftaten begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen\n\n(vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 28. November\n2000 - BVerwG 1 WB 97.00 - und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB\n119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10). Dies gilt nach der Rechtsprechung\ndes Senats ebenso, wenn der Betroffene einer Straftat dringend verdächtig ist\noder ein Dienstvergehen begangen hat (Beschlüsse vom 1. Oktober 1997\n- BVerwG 1 WB 113.96 -, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 34.97 - und\nvom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 =\nNZWehrr 2004, 108). Der Geheimschutzbeauftragte hat in seinem Anhörungsschreiben das dem Antragsteller zur Last gelegte Unterschlagungsdelikt\nals feststehende - auch „strafrechtlich geahndete“ - Handlung bezeichnet. Dem\nist der Bundesminister der Verteidigung in der Vorlage an den Senat gefolgt\nund hat die „strafbare Handlung“ des Antragstellers in Gestalt der Unterschlagung als Versagen im Kernbereich und damit als wesentlichen Grund für Zweifel im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG bezeichnet.\n\n27 Hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen Unterschlagung liegen allerdings keine im vorliegenden Verfahren „bindenden“ tatsächlichen Feststellungen durch ein Strafgericht vor. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den\nAntragsteller durch das Amtsgericht T. gegen Zahlung einer Geldbuße nach\n§ 153a Abs. 2 StPO stellt zwar keinen Freispruch mangels Beweises dar, sondern dient der vereinfachten Verfahrenserledigung bei Vergehen (Beschlüsse\nvom 1. Oktober 1997 - BVerwG 1 WB 113.96 - und vom 14. Juni 2006\n- BVerwG 1 WB 8.06 - NZWehrr 2006, 246). Andererseits ist die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei einer Einstellung des Strafverfahrens\nnach § 153a Abs. 2 StPO aber nicht widerlegt. Mit einer Einstellung nach\n§ 153a Abs. 2 StPO wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder\nnicht. Diese Einstellungsentscheidung setzt keinen Nachweis der Tat voraus.\nInsoweit besteht die Unschuldsvermutung fort, die sich als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt, die kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 = MDR 1991,\n891; Beschluss vom 14. Juni 2006 a.a.O.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund\n- und auch in Ermangelung einer Sachverhaltsfeststellung in einem Disziplinar-\n\nverfahren - hätte der Geheimschutzbeauftragte in seinem Schreiben an den\nAntragsteller vom 26. April 2006 eigene Feststellungen im Rahmen seiner\nSachverhaltsermittlung treffen müssen, um auf dieser Basis eine fundierte Aussage über die Frage zu treffen, ob der Antragsteller tatsächlich die ihm vorgeworfene Unterschlagung begangen hat. Insoweit enthält das Anhörungsschreiben des Geheimschutzbeauftragten, auf das er sich in seinem Schreiben vom\n26. April 2006 bezieht, lediglich die pauschale Aussage einer strafbaren Handlung des Antragstellers. Der Geheimschutzbeauftragte lässt gänzlich den Inhalt\nder schriftlichen Äußerung des Antragstellers vom 29. März 2006 außer Acht,\ndie am 7. April 2006 bei ihm eingegangen ist. Darin hat der Antragsteller mit\neingehender Begründung die schuldhafte Begehung einer Straftat der Unterschlagung bestritten. Insbesondere hat er im Einzelnen dargelegt, dass die\nEinstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage auf einem „Deal“ beruhe.\nVor diesem Hintergrund war der Schluss des Geheimschutzbeauftragten nicht\ngerechtfertigt, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfene Unterschlagung tatsächlich begangen hat.\n\n28 In der Bewertung des Geheimschutzbeauftragten steht der Vorwurf der „begangenen“ Unterschlagung im Zentrum der Feststellung eines Sicherheitsrisikos; ausweislich der Anhörungsverfügung „verstärken“ die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Sicherheitserklärung und das Wachvergehen lediglich die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Damit ist\naus den Äußerungen des Geheimschutzbeauftragten nicht erkennbar, dass\nohne den Vorwurf strafrechtlichen Verhaltens des Antragstellers die übrigen\ndiesem zur Last gelegten Verhaltensweisen allein die Feststellung eines Sicherheitsrisikos getragen hätten. Damit fehlt es zugleich an einer ordnungsgemäßen Prognose, mit welchem Gewicht die dem Antragsteller vorgehaltenen\nVerhaltensweisen in die Zuverlässigkeitseinschätzung eingehen sollten.\n\n29 Eine derartige Gewichtung ist auch der Vorlage des Bundesministers der Verteidigung an den Senat nicht zu entnehmen. Dessen Vorbringen (auf S. 5 und 6\nder Vorlage) legt den Schluss nahe, dass die „außerdienstliche Straftat“ des\nAntragstellers, seine unzutreffenden Angaben in der Sicherheitserklärung und\ndas dienstrechtliche Fehlverhalten der unerlaubten Abwesenheit kumulativ die\n\nFeststellung eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen sollen. In diesen Ausführungen wird hingegen nicht deutlich, ob - unter Außerachtlassung des vom Antragsteller bestrittenen strafrechtlichen Vorwurfs - die unzutreffende Angabe in\nder Sicherheitserklärung mit dem sonstigen dienstrechtlichen Fehlverhalten des\nAntragstellers selbsttragend die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gestützt\nhätten. Damit fehlt es zugleich an einer ordnungsgemäßen Entscheidung nach\nNr. 2709 ZDv 2/30 Teil C, ob unter Fürsorgegesichtspunkten eine mildere\nMaßnahme in der Person des Antragstellers in Betracht gekommen wäre.\n\n30 Der ein Sicherheitsrisiko feststellende Bescheid des Geheimschutzbeauftragten\nvom 26. April 2006 ist infolge dessen mit der Kostenfolge aus § 21 Abs. 2\nSatz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO aufzuheben.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-26/1-wb-59-06","cited_norms":[{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":4},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SÜG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-26/1-wb-59-06","retrieved":"2026-10-24 07:33:22.092101+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-26/1-wb-59-06","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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