{"status":"available","doknr":"BVERWG-230707B10B85070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:230707B10B85.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-07-23","aktenzeichen":"10 B 85.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 85.07 (bisher: 1 B 35.07)\nOVG 20 A 2649/05.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 23. Juli 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 3. Januar 2007 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache bleibt\nder Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der\nHauptsache.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensverstoßes (§ 132 Abs. 2\nNr. 3 VwGO) begründet. Im Ergebnis zu Recht beanstandet sie der Sache\nnach, dass sich dem Berufungsgericht - aus seiner insoweit maßgeblichen\nrechtlichen Sicht - eine weitere Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.\n\n2 Der Kläger hat bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. Juni 2005 dargelegt, dass er sich seit einigen Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet; u.a. habe es einen stationären Aufenthalt in den\nStädtischen Kliniken in Dortmund gegeben. Das Berufungsgericht hat mit einem\nnach § 130a VwGO ergangenen Beschluss das erstinstanzliche Urteil ab-\n\ngeändert, das ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung angenommen hatte. Es hat die danach erforderliche extreme Gefahrenlage für Personen verneint, die - wie der Kläger im Falle\neiner Rückkehr - nicht in einem funktionierenden Familienverbund in Afghanistan Aufnahme finden (BA S. 20 ff.). Allerdings sei nicht auszuschließen, dass\neine solche Situation bei Hinzukommen besonderer Umstände einträte. Von\neiner relevanten Zuspitzung der Lage sei u.a. bei Erkrankungen auszugehen,\ndie eine „die Grundelemente in Behandlung und Medikamenten übersteigende\nVersorgung“ erforderten (BA S. 23).\n\n3 Das Berufungsgericht hat verneint, dass eine solche unabweisbar Schutz erfordernde Konstellation für den Kläger zutrifft (BA S. 24). Es hat dazu dargelegt,\ndas ärztliche Attest vom 24. November 2006 - in dem u.a. ausgeführt wird, der\nKläger leide unter Depressionen und extremen Schlafstörungen und nehme\nmehrere im Einzelnen bezeichnete Medikamente ein - biete keinen Anhalt für\ndie Annahme, ihm drohe bei einem Unterbleiben der Fortsetzung der ärztlichen\nBehandlung eine Verschlimmerung der Erkrankung dahin gehend, dass eine erhebliche Gesundheitsgefahr zu erwarten wäre. Insbesondere sei dem Attest\nnichts für das Bestehen eines konkreten Risikos des Suizids zu entnehmen,\nsollte es sich um einen zielstaatsbezogenen Gesichtspunkt handeln. Die diesen\nAnnahmen zugrunde liegenden medizinischen Wertungen, für die das Berufungsgericht selbst nicht ausreichend sachkundig war, durfte es - auch unter\nBerücksichtigung der Darlegungen des Klägers, er sei seit einigen Jahren in\npsychiatrischer Behandlung - nicht ohne eine weitere Aufklärung treffen. Es\nhätte sich ihm vielmehr auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des\nKlägers aufdrängen müssen, insoweit eine medizinische Beurteilung einzuholen. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären gewesen, ob die in dem\nAttest bezeichneten (oder ihnen entsprechende) Medikamente - wie dort ausgeführt - nicht in Afghanistan erhältlich sind und welche Konsequenzen sich\nhieraus gegebenenfalls ergeben. Im Übrigen wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Gefahr, dass sich eine Erkrankung auf Grund der\nVerhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, nach der Rechtsprechung\ndes Bundesverwaltungsgerichts in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen\nist, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu\n\nprüfen ist (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2006 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE\n127, 33 Rn. 15). Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte es sich dem\nBerufungsgericht ferner aufdrängen müssen, die erforderlichen Feststellungen\nzur Klärung der Frage zu treffen, ob es dem Kläger in Afghanistan aus\ngesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich wäre, „die notwendigen Schritte\nzur Grundversorgung zu unternehmen“ und ob „hilfsfähige und -bereite Personen … nicht zur Verfügung stehen“ würden (vgl. BA S. 23).\n\n4 Auf diesem Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht kann die Entscheidung\nberuhen, da nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht zu einem für\nden Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es die gebotenen\nAufklärungsmaßnahmen getroffen hätte. Auf die von der Beschwerde geltend\ngemachte weitere Verfahrensrüge kommt es damit nicht an.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-07-23/10-b-85-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-07-23/10-b-85-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:22.840070+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-07-23/10-b-85-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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