{"status":"available","doknr":"BVERWG-220607B10B56070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:220607B10B56.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-06-22","aktenzeichen":"10 B 56.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 56.07 (10 PKH 4.07)\n(bisher: BVerwG 1 B 267.06, 1 PKH 79.06)\nOVG 16 A 4403/05.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 22. Juni 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Richter und\nProf. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n11. September 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil\ner die in jedem Rechtszug gesondert vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht hat. Darüber hinaus\nbietet seine Beschwerde, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die Beschwerde genügt hinsichtlich des Revisionszulassungsgrundes der\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits\nnicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und die\ndarüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO) liegen nicht vor.\n\n3 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraus, dass eine klärungsfähige\nund klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich\nder Beschwerde nicht entnehmen.\n\n4 Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Fragestellung,\n\n„ob … von einer grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets durch staatliche und auch alliierte Kräfte nicht mehr\ngesprochen werden kann, so dass zwar noch zugrunde zu\nlegen ist, dass eine neue Staatsgewalt im Irak vorhanden,\ndiese aber nicht mehr prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtig ist“,\n\n5 zielt im Kern nicht, wie für eine Grundsatzrüge erforderlich, auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen\ndie ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung der Sicherheitslage im Irak durch das Oberverwaltungsgericht. Indem sie dieser tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ihre eigene Auffassung entgegenstellt,\nkann sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache nicht erreichen.\n\n6 Soweit die Beschwerde auch die Frage zum Gegenstand haben sollte, ob ein\nWiderruf der Flüchtlingsanerkennung voraussetzt, dass im Herkunftsstaat eine\nprinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Staatsgewalt vorhanden ist, wird\nauf das eine entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichts betreffende\nUrteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 - verwiesen. Zu der von der Beschwerde als Hintergrund der Fragestellung angesprochenen Problematik der\nAnforderungen des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits entschieden, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinem\nInhalt nach dieser Bestimmung entspricht (Urteil vom 1. November 2005\n- BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <282 ff.>; vgl. auch Beschluss vom\n28. Juni 2006 - BVerwG 1 B 136.05 -). Schließlich verhilft auch die beiläufige\nBezugnahme auf den Maßstab des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der am\n20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom\n29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie - der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 nur bei Anträgen auf\ninternationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden\n\n(Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - Rn. 24) und sind demzufolge\nim vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.\n\n7 2. Die mit der Beschwerde darüber hinaus geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat weder\ngegen seine Pflicht zur Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1\nVwGO) verstoßen noch hat es das rechtliche Gehör des Klägers (§ 108 Abs. 2\nVwGO) verletzt.\n\n8 Die Beschwerde sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass das Oberverwaltungsgericht über die Berufung der Beklagten nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, obwohl nach der ersten\nAnhörungsmitteilung ein förmlicher Beweisantrag gestellt worden war. Eine Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO setzt gemäß Satz 2 der Vorschrift\neine Anhörung nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO voraus. Die Rüge einer Verletzung der Anhörungspflicht hat deshalb Erfolg, wenn eine Anhörung zu dem beabsichtigten vereinfachten Berufungsverfahren gänzlich unterblieben ist. Hat\ndas Berufungsgericht hingegen - wie im vorliegenden Verfahren - eine (erste)\nAnhörung durchgeführt, so bedarf es mit Blick auf einen danach gestellten Beweisantrag zwar in der Regel, aber nicht in allen Fällen einer erneuten (zweiten)\nAnhörung. Stellt ein Beteiligter einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müsste, so wird das\nGericht seiner Pflicht der Gewährung rechtlichen Gehörs in der Regel nur dadurch gerecht, dass es den Beteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung\nim Sinne des § 130a VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf\ndie unverändert beabsichtigte Entscheidung durch Beschluss und damit darauf\nhinweist, dass es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5\nund vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 n.F.\nVwGO Nr. 10, jeweils m.w.N.). Sinn und Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO ist es,\neinerseits das Gericht zu veranlassen, sich vor Erlass der Sachentscheidung\nüber die Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrags schlüssig zu werden,\nund andererseits die Beteiligten auf die durch die Ablehnung des Beweisantrags\nentstandene prozessuale Lage hinzuweisen. Gleiches wird durch die erneute\n\nAnhörung erreicht; dadurch wird insbesondere dem Beweisführer die Einschätzung ermöglicht, wie das Gericht seinen nach der ersten Anhörung gestellten Beweisantrag bewertet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983\n- BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32 und Urteil vom 16. März 1994\n- BVerwG 11 C 48.92 - Buchholz 442.151 § 46 StVO Nr. 10).\n\n9 Von der erneuten Anhörung kann das Berufungsgericht jedoch verfahrensfehlerfrei absehen, wenn das Vorbringen des Beweisführers nicht den Anforderungen genügt, die erfüllt sein müssen, um dem Gericht überhaupt Veranlassung\nzu geben, sich damit zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht\nsich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht\nnicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus\nseiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Deshalb erübrigt\nsich eine erneute Anhörung beispielsweise, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt; entsprechendes gilt bei Beweisanträgen (Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9\nB 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16). Maßgeblich für die Beurteilung\nder Entscheidungserheblichkeit ist hierbei die sachlich-rechtliche Auffassung\ndes Berufungsgerichts.\n\n10 Wenn es hiernach auch im Rahmen von § 130a VwGO nicht zwingend einer\nVorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf, muss allerdings\n- wenn das Berufungsgericht an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält - aus den Entscheidungsgründen seines Beschlusses ersichtlich\nsein, dass es die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und\nseine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat. Insoweit\nkorrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen\ndamit auseinanderzusetzen (Beschluss vom 24. November 1994 - BVerwG 8 B\n176.94 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 12).\n\n11 Diesen Erfordernissen genügt der angefochtene Beschluss; denn eine erneute\nAnhörungsmitteilung war ausnahmsweise wegen des eingeschränkten Streit-\n\ngegenstands des Berufungsverfahrens und die im Hinblick darauf unzureichende Substantiierung des Beweisantrags entbehrlich. Nach der vollumfänglichen\nAufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheids vom 9. Mai 2005 durch das\nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2005 hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2006 die Berufung auf Antrag der Beklagten nur hinsichtlich des Widerrufs der Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG\nzugelassen. Damit ist die gerichtliche Aufhebung des Widerrufs der Feststellung\nnach § 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG in Rechtskraft erwachsen und die\nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 und Abs. 6\nSatz 1 AuslG im Bescheid vom 10. Januar 2001 besteht fort. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger mit Blick auf den eingeschränkten Prüfungsmaßstab\ndes - nunmehr geltenden - § 60 Abs. 1 AufenthG im Berufungsverfahren näher\ndazu vortragen müssen, warum ihm die geltend gemachte Gefahr der Blutrache\nin Anknüpfung an ein Merkmal des § 60 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 AufenthG\nund zudem landesweit droht. Dafür war weder etwas vorgetragen noch sonst\nwie ersichtlich. Demzufolge sind die - äußerst knappen - Ausführungen des Berufungsgerichts (BA S. 14) zur Begründung fehlender Erheblichkeit des Vortrags drohender Blutrache im Hinblick auf den Prüfungsmaßstab des § 60\nAbs. 1 AufenthG noch als ausreichend anzusehen.\n\n12 Für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Verletzung des Grundsatzes freier richterlicher Beweiswürdigung bietet ihr Vorbringen - unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein\nVerstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO revisionsrechtlich als Verfahrensfehler gerügt werden kann - keinen Anhaltspunkt.\n\n13 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten\nwerden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich\naus § 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-22/10-b-56-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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