{"status":"available","doknr":"BVERWG-201207B10B82070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B10B82.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"10 B 82.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 82.07 (bisher: 1 B 29.07)\nBVerwG 10 PKH 13.07 (bisher: 1 PKH 27.07)\nVGH A 3 S 46/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 20. Dezember 2007\ndurch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig\nund die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in\ndem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Dem Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n2 Die auf die Revisionszulassungsgründe der Divergenz und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger\nhat keinen Erfolg.\n\n3 1. Die Beschwerde rügt, das Urteil des Berufungsgerichts weiche vom Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 -\n(NVwZ 2007, 590) ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Urteil den\nRechtssatz aufgestellt, dass ein Leben in der Illegalität, das den Betroffenen\njederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung aussetze, keine zumutbare Fluchtalternative darstelle. Demgegenüber habe sich das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil auf den\nStandpunkt gestellt, dass - wegen der grundsätzlichen Registrierungsmöglichkeit der Klägerin zu 2 in den als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Teilen der Russischen Föderation - auch der Kläger zu 1 ohne Regist-\n\nrierung ein Leben oberhalb des Existenzminimums führen könne. Er sei ersichtlich gesund und könne zumindest in der sog. Schattenwirtschaft eine Arbeit finden, die es ihm ermögliche, das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und\nseine Familie zu sichern. Darauf, ob der Kläger zu 1 sich selbst registrieren lassen könne, komme es vorliegend nicht an. Das Berufungsgericht habe in die\nPrüfung also nicht die Frage einbezogen, ob der Kläger zu 1 jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung ausgesetzt\nsei. Damit habe es in Widerspruch zum Bundesverwaltungsgericht konkludent\nden Rechtssatz aufgestellt, dass es für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative auf diese Umstände nicht ankomme. Diese gegensätzliche Betrachtungsweise sei auch entscheidungserheblich. Denn wenn das Berufungsgericht\ndie Gefahr jederzeitiger polizeilicher Kontrollen und strafrechtlicher Sanktionen\nin sein Prüfprogramm einbezogen hätte, hätte es voraussichtlich eine inländische Fluchtalternative sowohl für den Kläger zu 1 als auch für die Klägerinnen\nzu 2 und 3 verneinen müssen.\n\n4 Eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im\nSinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt\nund liegt auch nicht vor. Eine die Revision eröffnende Divergenz setzt voraus,\ndass ein inhaltlich bestimmter, die Berufungsentscheidung tragender abstrakter\nRechtssatz benannt wird, mit dem das Berufungsgericht einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht. Diese\nVoraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil dem Berufungsurteil\nnicht - wie die Beschwerde meint - ein abstrakter Rechtssatz entnommen werden kann, der zu dem zitierten Satz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - (a.a.O. Rn. 12) in Widerspruch stehen würde. In dem Berufungsurteil finden sich nämlich keinerlei\nFeststellungen dazu, dass der Kläger zu 1 unter den vom Berufungsgericht\nfestgestellten Umständen, insbesondere der Registrierungsmöglichkeit seiner\nüber einen gültigen russischen Inlandspass verfügenden Ehefrau, jederzeit der\nGefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung ausgesetzt wäre. Hiervon ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Erkenntnislage auch erkennbar nicht ausgegangen. Es hat vielmehr festgestellt, dass\ndie Kläger in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb\n\nTschetscheniens vor Verfolgung sicher sind und ihr soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist (UA S. 16). Nach seinen Feststellungen wird es den Klägern jedenfalls auf der Grundlage der Registrierung der\nKlägerin zu 2 im Familienverbund gelingen, sich durch eine Tätigkeit des Klägers zu 1 in der in der Russischen Föderation weit verbreiteten sog. „Schattenwirtschaft“ eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen (UA S. 18 f.). Einen\nRechtssatz zur Frage des Bestehens einer zumutbaren Fluchtalternative im\nFalle „eines Lebens in der Illegalität, das den Betroffenen jederzeit der Gefahr\npolizeilicher Kontrollen und strafrechtlicher Sanktionierung aussetze“, hat das\nBerufungsgericht damit weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt.\n\n5 Im Übrigen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Kläger\nam Ort der inländischen Fluchtalternative das wirtschaftliche Existenzminimum\nin zumutbarer Weise sichern können, von denselben Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Urteil vom\n1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - (a.a.O. Rn. 11) als Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung - unter anderem auch durch Bezugnahme auf den auch\nvom Berufungsgericht zitierten Beschluss vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B\n100.05 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 328) - zu Grunde gelegt hat (vgl. UA\nS. 14 f.). Insofern befindet sich das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n6 In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wonach die\nKläger auf der Grundlage einer Registrierung der Klägerin zu 2 im Familienverbund voraussichtlich in der Lage sein werden, sich eine ausreichende Existenzgrundlage zu verschaffen. Damit kann sie auch unter dem Gesichtspunkt\neiner etwa noch in Betracht kommenden grundsätzlichen Bedeutung der\nRechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) eine Zulassung der Revision nicht erreichen. Denn sie wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die sich auf\nder Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgericht, gegen\ndie keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben werden (siehe unten zu\n2.), in einem Revisionsverfahren stellen würde.\n\n7 2. Der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht in einer Weise\ndargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Die\nBeschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht sich nicht durch explizite\nNachfragen z.B. beim Auswärtigen Amt, UNHCR, Memorial, der Gesellschaft\nfür bedrohte Völker und anderer geeigneter Behörden und Organisationen über\ndie Gefahr der polizeilichen Kontrollen und strafrechtlichen Sanktionen kundig\ngemacht hat.\n\n8 Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist der behauptete\nVerfahrensverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Dass die anwaltlich vertretenen Kläger im Berufungsverfahren einen Beweisantrag gestellt oder auf sonstige Weise auf eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätten, macht\ndie Beschwerde selbst nicht geltend. Sie zeigt auch nicht auf, dass sich dem\nBerufungsgericht ausnahmsweise gleichwohl die vermisste weitere Aufklärung\nhätte aufdrängen müssen. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die vom\nBerufungsgericht eingeführten zahlreichen Erkenntnismittel, zu denen auch die\nvon der Beschwerde angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom August 2005 und 2006 sowie die angeführten Stellungnahmen vom UNHCR und\nder Bericht von Memorial („Menschen aus Tschetschenien in der Russischen\nFöderation, Juli 2005 - Juli 2006“) zählen, für eine sachkundige Beurteilung der\ntatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht ausreichten.\n\n9 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 RVG.\n\nProf. Dr. Dörig Beck Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-20/10-b-82-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-20/10-b-82-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:25.091350+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-12-20/10-b-82-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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