{"status":"available","doknr":"BVERWG-200607B10B43070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:200607B10B43.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-06-20","aktenzeichen":"10 B 43.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 43.07 (bisher: 1 B 206.06)\nOVG 16 A 4589/05.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 20. Juni 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006\nwird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.\n\n2 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,\n\n„ob es … einer grundlegenden und dauerhaften Situationsänderung im Heimatland des Klägers bedarf sowie der\nHerstellung von Strukturen, die den betroffenen Flüchtlingen wirksamen Schutz bieten, bevor eine Widerrufsentscheidung (nach § 73 Abs. 1 AsylVfG) erheben darf.“\n\n3 „Ebenso“ habe das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren entschieden. Gleiches ergebe sich aus der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie\n2004/83/EG vom 29. April 2004), die im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil einen anderen „Kerngehalt“ aufweise als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG,\nnämlich den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten.\n\n4 Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf. Namentlich\nfehlt es an der erforderlichen hinreichenden Befassung mit der einschlägigen\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG\n\n1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -\nBVerwGE 126, 243; vgl. nunmehr auch Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C\n21.06 -). Danach ist die Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG insbesondere dann unverzüglich zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der\nAnerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur\nvorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in\nseinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft\nsich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen\nHeimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe,\nist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Besteht nach diesen Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat, dann kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in\n§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Denn mit „Schutz“ in diesem Sinne kann nur der Schutz vor\nVerfolgung gemeint sein. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im\nHerkunftsstaat (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer\nschlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr unzumutbar ist, ist bei Widerruf der\nFlüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von\neiner Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden ist. Die Beschwerde, die sich weitgehend in\nder Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Falles durch das Berufungsgericht wendet (vgl. den Schriftsatz vom\n16. Oktober 2006), zeigt, auch wenn sie in diesem Zusammenhang das Urteil\nvom 1. November 2005 erwähnt, einen über die bisherige höchstrichterliche\nRechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf nicht auf. Soweit sich die\nBeschwerde auf die Qualifikationsrichtlinie bezieht, berücksichtigt sie nicht,\ndass deren den Widerruf betreffende Bestimmungen über Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14\ni.V.m. Art.11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind. Denn sie gelten\ngemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz,\n\ndie - anders als hier - nach Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 gestellt wurden (vgl. zu weiteren Einzelheiten der Qualifikationsrichtlinie das erwähnte Urteil vom 20. März 2007). Schließlich legt die Beschwerde auch nicht\nsubstantiiert dar, inwiefern die Klärung der aufgeworfenen Frage bezogen auf\nden Kläger entscheidungserheblich wäre.\n\n5 Soweit die Beschwerde weiter ausführt, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts seien auf zu schmaler Tatsachengrundlage erfolgt, auch habe es\n„die zahlreichen vom VG Köln in seiner neueren Entscheidung vom 24. März\n2006 angeführten Quellen“ nicht berücksichtigt, legt sie nicht dar, inwiefern damit ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) geltend gemacht wird.\nAuch wenn ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gemeint sein sollte, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Sie zeigt nämlich\nnicht in einer den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entsprechenden Weise auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine entsprechende Aufklärung\nhätte aufdrängen müssen. Was die erwähnten Quellen angeht, bezeichnet die\nBeschwerde bereits nicht, welche Quellen im Einzelnen gemeint sind. Unabhängig hiervon legt sie nicht substantiiert dar, inwiefern die vermisste Aufklärung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können.\n\n6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2\nVwGO).\n\n7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Beck","source":"ce-bverwg","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-20/10-b-43-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","attribution":{"source":"Bundesverwaltungsgericht","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.10809039","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. 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