{"status":"available","doknr":"BVERWG-181207B10B154070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:181207B10B154.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"10 B 154.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 154.07\nOVG A 2 B 773/04\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 18. Dezember 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.\n\n2 Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche\nBedeutung. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,\nunter welchen Voraussetzungen nach Ablauf der Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch tatsächliche Angaben noch vorgebracht werden können bzw. wo\ndie rechtliche Grenze zwischen einem unzulässigen „Nachschieben“ von Gründen und einer zulässigen Ergänzung der tatsächlichen Angaben zu ziehen ist.\nDiese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren weder in dieser allgemeinen noch in anderer Form stellen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon\nausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. April 2007 - nach Ablauf der Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch - seine früheren Angaben zu dem Gesuch nicht ergänzt hat, sondern in\n\ndiesem Schriftsatz erstmals seine Büroorganisation bei der Übermittlung von\nSchriftsätzen per Telefax angesprochen und beschrieben hat (näher dazu\nsogleich).\n\n3 Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die\nBeschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG),\nweil das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in seinem Schriftsatz vom 3. November 2004 die Frage seiner Büroorganisation angesprochen habe. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in dem Schriftsatz vom November 2004 einerseits die Zuverlässigkeit und andererseits das\nFehlverhalten der fraglichen Büroangestellten bei der Eingabe der Empfängernummer geschildert. Er hat pauschal und ohne nähere Einzelheiten ausgeführt,\ner überwache seine Angestellten, nach (älterer) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse er aber nicht für das Versehen einer sonst zuverlässigen Büroangestellten einstehen, auch wenn diese bei der Versendung eines Telebriefs die falsche Telefaxnummer eingegeben habe. Ergänzend und\nohne erkennbaren Bezug zu seiner konkreten Büroorganisation hat er auf zivilgerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 1994, 1995 und 1998 verwiesen,\nwonach ein Anwalt den technisch einfachen Absendevorgang (gemeint offenbar: beim Faxgerät) „innerhalb der gebotenen organisatorischen Vorkehrungen“\neiner hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen könne.\nDass der Prozessbevollmächtigte in seinem Büro ein Kontrollsystem zur Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer\nzutreffenden Empfängernummer eingerichtet hatte, wie von der neueren\nRechtsprechung verschiedener Bundesgerichte gefordert und von dem Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom April 2007 erstmals konkret, wenn\nauch sehr vage angesprochen, war für das Berufungsgericht aufgrund des\nSchriftsatzes vom November 2004 nicht ansatzweise zu erkennen.\n\n4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nProf. Dr. Dörig Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-18/10-b-154-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-18/10-b-154-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.931209+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-12-18/10-b-154-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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