{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:171207B10B92.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"10 B 92.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 92.07\nVGH 9 B 05.30123\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 17. Dezember 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss\ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom\n21. Februar 2007 aufgehoben und der Rechtsstreit zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache\nbleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der\nHauptsache.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist begründet. Der beteiligte Bundesbeauftragte rügt zu Recht,\ndass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Denn das Berufungsgericht, das seine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130a\nVwGO getroffen hat, hat für seine Überzeugungsbildung den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik\nAserbaidschan vom 23. März 2006 nicht herangezogen. Bei den regelmäßig\nerstellten Lageberichten des Auswärtigen Amtes, die für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten von\n\nzentraler Bedeutung sind, sind die mit Asylsachen befassten Verwaltungsgerichte grundsätzlich gehalten, sich von Amts wegen zu vergewissern, ob ein\nneuer Lagebericht zur Verfügung steht und asylrechtlich erhebliche Änderungen\nder politischen Verhältnisse in dem betreffenden Land beschreibt. Die Verletzung dieser aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Aufklärungspflicht begründet\neinen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Beschluss vom\n9. Mai 2003 - BVerwG 1 B 217.02 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 329).\n\n2 Die von der Beschwerde angefochtene Berufungsentscheidung kann auch darauf beruhen, dass das Berufungsgericht den Lagebericht nicht herangezogen\nhat. Der Bundesbeauftragte trägt vor, der Bericht enthalte u.a. Erkenntnisse\ndarüber, dass Personen armenischer Abstammung zwar vielfach schlechter\nbehandelt würden als andere Personengruppen, dass die Praxis der Diskriminierung jedoch nicht durchgängig bestehe und in einem Großteil der Problemfälle auf die allgemeine Korruption zurückgehe, von der die aserbaidschanische\nBevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Heranziehung des Lageberichts zu einer\nanderen Beurteilung der Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG gekommen wäre. Wegen dieses Verfahrensmangels verweist der Senat die Sache\nnach § 133 Abs. 6 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung - unter\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses - an das Berufungsgericht zurück.\nDas Berufungsgericht erhält damit auch Gelegenheit, die Gefahr der Verletzung\nvon Rechten nach der EMRK unter dem in dem Lagebericht angesprochenen\nGesichtspunkt der Ratifikation der EMRK durch Aserbaidschan im April 2002\nund der dadurch eröffneten zusätzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten für den\nKläger zu würdigen (vgl. hierzu auch Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG\n1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 <275 ff.>).\n\n3 Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Revisionszulassungsgründe kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an. Der Senat bemerkt\ngleichwohl zu der Rüge, in dem Berufungsbeschluss fehle es an der nach § 108\nAbs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen richterlichen Überzeugungsbildung zum Fehlen\neiner inländischen Fluchtalternative, dass insoweit ein Verfahrensfehler nicht\nvorliegt. Zwar darf das Berufungsgericht seine Überzeugungsbildung, ob eine\n\ninnerstaatliche Ausweichmöglichkeit vor den Gefahren nach § 60 Abs. 5\nAufenthG vorliegt, nicht im Ungewissen lassen, sondern muss davon überzeugt\nsein, dass eine Ausweichmöglichkeit unter Zugrundelegung des von ihm gewählten Prognosemaßstabs (hier: beachtliche Wahrscheinlichkeit) vorliegt oder\nnicht vorliegt (vgl. Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -\nBVerwGE 87, 141 <151> und vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 91.90 u.a. -\nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143). Eine solche Überzeugungsbildung ist\ndem angefochtenen Beschluss aber trotz der gewählten missverständlichen\nFormulierungen („dürfte … daran liegen“ <BA S. 8>, eine illegale Einreise\n„scheint letztlich nicht offen zu stehen“ <BA S. 10>) deshalb zu entnehmen, weil\nan anderer Stelle klargestellt wird, dass dem Kläger die Möglichkeit der legalen\nund illegalen Einreise nach Berg-Karabach „aller Wahrscheinlichkeit nach“ nicht\nzur Verfügung stehe (BA S. 10 und S. 11), sich das Berufungsgericht also im\nErgebnis die gebotene Überzeugung gebildet hat.\n\nProf. Dr. Dörig Richter Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-17/10-b-92-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-12-17/10-b-92-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.897444+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-12-17/10-b-92-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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