{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B10B63.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"10 B 63.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 63.07\nOVG 2 LB 4/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 16. Oktober 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen\nOberverwaltungsgerichts vom 20. September 2006 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde\nhat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Beschwerde rügt zunächst eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86\nAbs. 1 VwGO). Mit Schriftsätzen vom 20. März 2006 und 11. April 2006 sei von\ndem Kläger Beweis dafür angeboten worden, dass A. Bürgermeister von Logar\n(Afghanistan) sei, der als Provinzchef und Stammesoberhaupt leicht einige\n100 Personen mobilisieren könne, wenn er dem Kläger nachstellen wolle, sowie\ndafür, dass dieser vor seiner Ausreise massiv von A. bedroht worden sei. Im\nVerfahren habe der Kläger vorgetragen, dass A. ihn vor der Ausreise dazu habe\nzwingen wollen, am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Seine Bedrohungen\nseien „mit ein Grund“ für die Flucht gewesen. Im Berufungsurteil werde zu\nUnrecht ausgeführt, eine Beweisaufnahme sei entbehrlich, weil es an jeglichen\nAnhaltspunkten dafür fehle, dass der „Provinzchef“ noch heute ein Interesse\nhaben könne, dem Kläger nachzustellen. Es sei nicht einzusehen, warum A.\ndas zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers bestehende „Verfolgungsinteresse“ nach dessen 17-jährigem Aufenthalt in Europa allein wegen des Zeitablaufs\nhätte aufgeben sollen.\n\n3 Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen\n(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprechenden Weise auf. Mit Schriftsatz vom\n20. März 2006 hatte der Bevollmächtigte des Klägers für die Stellung des A. als\n„Provinzchef“ und Haupt eines einflussreichen Stammes und sein „Verfolgungspotenzial“ Beweis durch Auskunft des Auswärtigen Amtes angeboten.\nEinen entsprechenden Beweisantrag hat er in der mündlichen Verhandlung vor\ndem Berufungsgericht indessen nicht gestellt. Die Beschwerde macht auch\nnicht ersichtlich, dass sich dem Berufungsgericht die Einholung einer solchen\nAuskunft des Auswärtigen Amtes hätte aufdringen müssen, namentlich inwiefern diese entscheidungserheblich gewesen wäre. Nach den nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der\nKläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nämlich nicht von einer Verfolgung durch A. bedroht (UA S. 17). Die angebotene Beweisaufnahme durch\nEinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes sei, wie das Berufungsgericht\nausgeführt hat, nicht vorzunehmen, weil es an jeglichen Anhaltspunkten dafür\nfehle, dass der sog. „Provinzchef“ noch heute ein Interesse daran haben könnte, dem Kläger nachzustellen. Auch die vom Kläger dazu in der mündlichen\nVerhandlung gemachten Angaben hätten nichts Greifbares ergeben, sondern\nließen den Schluss zu, dass die geäußerten Befürchtungen auf vagen Angaben\nberuhten. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage nach konkreten Anhaltspunkten für eine zu befürchtende\nVerfolgung durch A. erklärt: Dieser sei Bürgermeister in einer Region, in der die\nFamilie viele Ländereien habe und in der viele Verwandte noch lebten; die Verhältnisse seien nicht mit Deutschland und Europa vergleichbar; solange Personen wie A. an der Macht seien, würde es keine Ruhe geben. Auf der Grundlage\ndieser Sachverhalts- und Beweiswürdigung war es für das Berufungsgericht\nnicht erheblich, ob die Angaben des Klägers zur Stellung des A. und seines\n„Verfolgungspotenzials“ zutrafen, die allein Gegenstand des in Rede stehenden\nBeweisangebots waren.\n\n4 Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Motivation für eine „Verfolgung“\ndes Klägers durch A., der zu einer islamistischen Gruppierung gehöre, sei\n„leicht ersichtlich“, wendet sie sich gegen die erwähnte Sachverhalts- und Be-\n\nweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhaltsund Beweiswürdigung kann grundsätzlich - und so auch hier - ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden. Auch\nsoweit die Beschwerde ausführt, das Berufungsgericht habe offengelassen,\nwelcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden sei, zeigt sie weder einen\nVerfahrensmangel noch einen sonstigen Zulassungsgrund auf. Indem das Berufungsgericht eine Verfolgung des Klägers in dem in Rede stehenden Zusammenhang mangels jeglicher Anhaltspunkte ausschließt (UA S. 17), bringt es im\nÜbrigen der Sache nach zum Ausdruck, dass nach den von ihm zugrunde gelegten materiellrechtlichen Grundsätzen (UA S. 15 unten) eine hinreichende\nSicherheit des Klägers bejaht wird.\n\n5 Dementsprechend zeigt die Beschwerde auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht auf, soweit sie rügt, dass das Berufungsgericht den im Schriftsatz\nvom 11. April 2006 angebotenen Beweis dafür, dass der Kläger „vor seiner\nAusreise massiv von A. bedroht wurde“, nicht erhoben und die in England lebenden Familienangehörigen des Klägers nicht als Zeugen vernommen hat.\nAuch insoweit macht die Beschwerde die Erheblichkeit der angebotenen Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Angesicht der erwähnten Feststellungen des\nBerufungsgerichts, dass es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass A.\nnoch heute ein Interesse an der Verfolgung des Klägers haben könnte, kam es\nauf die angebotene Zeugenvernehmung nicht entscheidungserheblich an. Das\nBerufungsgericht hat - auch wenn dies nicht ausdrücklich zum Ausdruck\nkommt - erkennbar als wahr unterstellt, dass der Kläger vor seiner Ausreise im\nJahre 1989 - wie er jetzt behauptet - massiv von dem jetzigen Bürgermeister\nbedroht wurde.\n\n6 2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner, das Berufungsurteil sei ohne Begründung ergangen (§ 138 Nr. 6 VwGO), soweit es um Abschiebungsverbote\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gehe. Die Beschwerde berücksichtigt nicht,\ndass das ursprüngliche Berufungsurteil vom 16. Juni 2004 rechtskräftig geworden ist, soweit darin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53\nAuslG (vgl. jetzt § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) verneint wurde (UA S. 12).\nDas auf eine entsprechende Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und\n\nFlüchtlinge gerichtete (Hilfs-)Begehren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ist - wie in der damaligen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 1. November 2005\nerörtert - nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl. Urteil vom\n1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279>). Das Berufungsgericht hatte nämlich die Revision insoweit nicht zugelassen.\n\n7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten\nwerden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich\naus § 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-16/10-b-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-16/10-b-63-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.168797+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-10-16/10-b-63-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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