{"status":"available","doknr":"BVERWG-160507U10C1070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:160507U10C1.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"10 C 1.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Hundesteuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG darf nicht erhobene werden für die Haltung von Diensthunden der Bundespolizei, wenn der Diensthundführer mit der Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Kennzeichnend hierfür sind u.a. eine Aufwandsentschädigung und eine Zeitgutschrift für die Beschäftigung mit dem Hund. Wird durch die Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt, fehlt es an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 C 1.07 am 16. Mai 2007\nVGH 5 UE 1611/06\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007\ndurch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Dr. Nolte, Domgörgen\nund die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\nvom 11. September 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zur Hundesteuer für einen Diensthund.\n\n2 Der Kläger ist Polizeiobermeister bei der Bundespolizei und als Diensthundführer beim Bundespolizeiamt in Frankfurt am Main tätig. Nach dem einschlägigen\nErlass des Bundesministeriums des Innern vom 17. November 1997 („BRAS\n171 - Das Diensthundewesen des Bundesgrenzschutzes\") stehen Diensthunde\nder Bundespolizei im Eigentum des Bundes. Sie werden dem Diensthundführer\nzur artgerechten Haltung und Pflege übergeben. Außerhalb der Dienstzeiten\nhält der Diensthundführer den Diensthund bei sich zu Hause. Für den besonderen Aufwand, der dem Diensthundführer durch die Betreuung des Hundes ent-\n\nsteht, werden ihm 45 Minuten pro Wochentag auf die wöchentliche Arbeitszeit\nangerechnet. Außerdem erhält er eine steuerfreie Diensthundführeraufwandentschädigung in Höhe von 86,92 € im Monat, die der Abgeltung der mit der\nHaltung des Hundes im eigenen Haushalt verbundenen Aufwendungen (Futter,\nPflegemittel, Tierarzt, Impfungen etc.) dient.\n\n3 Die Beklagte erhebt aufgrund der „Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Riedstadt“ vom 4. Dezember 1998, geändert\ndurch Satzung vom 31. August 2000, für die Haltung von Hunden Hundesteuer.\nGegen den Heranziehungsbescheid vom 18. Juli 2002 wandte sich der Kläger\nmit seinem am 23. Juli 2002 eingegangenen Widerspruch. Die Dienststelle des\nKlägers begründete den Widerspruch damit, dass Diensthunde im Auftrag des\nBundes von den Diensthundführern zu Hause gehalten würden. Sämtliche hierzu anfallenden Kosten gingen zu Lasten des Bundes. Der Hundeführer\nübernehme den Hund mit dem dienstlichen Auftrag, ihn zu pflegen, zu füttern\nund bei seiner Aufgabenwahrnehmung einzusetzen. Mit Bescheid vom 11. August 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.\n\n4 Der Kläger hat gegen den Hundesteuerbescheid Klage erhoben. Er habe den\nHund nicht im eigenen Interesse in den eigenen Haushalt aufgenommen, sondern er sei dazu dienstlich verpflichtet, handele also im Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Er verweist darauf, dass es für den privaten Umgang mit\ndem Diensthund besondere Regeln gebe. So bedürfe z. B. selbst die gelegentliche Betreuung und das Ausführen des Hundes durch einen „geeigneten“ Familienangehörigen oder auch der tierärztliche Besuch der vorherigen Einwilligung des Diensthundelehrwartes. Ebenfalls zustimmungsbedürftig sei die private Mitnahme des Diensthundes ins Ausland, z. B. zum Zwecke des Urlaubs.\n\n5 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. Februar 2006 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Kläger erfülle\nden Steuertatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Hundesteuersatzung der Beklagten nicht. Er habe nämlich den Diensthund nicht im eigenen Interesse oder\nim Interesse seiner Familie in seinen Haushalt aufgenommen, sondern sei dazu\ndienstlich verpflichtet. Die Satzung der Beklagten müsse entsprechend aus-\n\ngelegt werden. Eine andere Auslegung wäre nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 KAG gedeckt und widerspreche dem Aufwandsbegriff\ndes Art. 105 Abs. 2a GG. Es liege hier kein durch eine persönliche, private Lebensführung veranlasster Aufwand vor, der Ausdruck einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei, sondern ein dienstlich veranlasster Aufwand.\n\n6 Der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 11. September 2006 stattgegeben und zur Begründung mit Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juni 2003\n(5 UE 1174/01, NVwZ-RR 2004, 213) ausgeführt, die Hundesteuer knüpfe als\nAufwandsteuer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen\nan. Besteuert werde ein besonderer Aufwand, der über die Verwendung von\nEinkommen und Vermögen zur Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs\nhinausgehe. Hundehalter sei, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen\nhabe. Das sei beim Kläger der Fall. Der Zweck der Hundehaltung sei dabei\nunerheblich. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und\nverfolgten Zwecke, die dem betriebenen Aufwand zugrunde lägen, abzustellen.\nDie vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen einem\ndurch eine persönliche, private Lebensführung veranlassten Aufwand, der Ausdruck einer eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein könne, und einem\ndienstlich veranlassten Aufwand sei demnach nicht maßgeblich.\n\n7 Zur Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision\nvertieft der Kläger sein Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass er verpflichtet sei, den Diensthund im Interesse des Dienstherrn auch außerhalb der\nregulären Arbeitszeit zu betreuen. Es gebe keine ausreichenden zentralen\nDiensthundeeinrichtungen. Zudem solle darauf hingewirkt werden, dass zwischen Diensthundführer und seinem Hund ein Vertrauensverhältnis aufgebaut\nwerde, aufgrund dessen sich die tägliche Arbeitsbewältigung verbessere und\nder Diensthund effektiver arbeite. Bei einem Diensthund handele es sich um ein\ndem Diensthundführer anvertrautes „Arbeitsgerät“, das dieser aus Gründen der\nEffektivität und Leistungsfähigkeit über die Dienstzeit hinaus in seiner Obhut\nbehalte.\n\n8 Der Kläger beantragt,\n\nden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs\nvom 11. September 2006 aufzuheben und die Berufung\ndes Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts\nDarmstadt vom 8. Februar 2006 zurückzuweisen.\n\n9 Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,\n\ndie Revision zurückzuweisen.\n\nII\n\n10 Die Revision des Klägers ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt\nBundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat auf die\nKlage des Klägers zu Recht die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Dementsprechend war die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.\n\n11 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Bundesrecht angewandt, das das Bundesverwaltungsgericht überprüfen darf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht zwar im Wesentlichen auf der Auslegung und Anwendung einfachgesetzlichen Landesrechts, das grundsätzlich irrevisibel ist. Zum Landesrecht\ngehören auch die Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz\nstehen, insbesondere nur im Gemeinde- bzw. Kreisgebiet geltende kommunale\nSatzungen des sog. Ortsgesetzgebers. Das nicht revisible Recht darf vom Bundesverwaltungsgericht aber darauf überprüft werden, ob die Auslegung und\nAnwendung des Landesrechts durch das Berufungsgericht mit dem Bundesrecht in Einklang steht, insbesondere das Bundesrecht eine andere Auslegung\ngebietet (Urteil vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 26.99 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 68). Das Berufungsgericht hat § 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten so ausgelegt, dass auch der Halter eines Diensthundes\nHalter im Sinne dieser Satzungsvorschrift ist, weil er den Diensthund in seinen\n\nHaushalt aufgenommen hat. Damit hat es den Begriff der Aufwandsteuer in\nArt. 105 Abs. 2a GG verkannt.\n\n12 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die\nAufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die\npersönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346>; BVerwG, Beschluss vom\n28. November 1997- BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5;\nUrteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165\n<168 f.>; Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz\n401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18). Die Aufwandsteuer knüpft an das Halten\neines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an\n(BVerfG a.a.O. S. 347); sie ist eine Steuer auf die Einkommensverwendung, die\neinen besondere Leistungsfähigkeit indizierenden Konsum belastet (vgl.\nJachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 3, 5. Aufl., Art. 105 Rn. 62).\nIm Aufwand als Konsum kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck. Nur soweit in diesem Sinne ein Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, kommt es im Sinne des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.\nS. 347) nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird.\n\n13 Die Hundesteuer gehört zu den herkömmlichen Gemeindesteuern, die zu erheben die Länder die Gemeinden ermächtigt haben, für Hessen durch § 7 des\nGesetzes über kommunale Abgaben (HKAG) vom 17. März 1970 (GVBl\nS. 225). Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über\ndie Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - erfordert (vgl. nur\netwa Beschluss vom 28. November 1997 a.a.O.)\n\n14 Der Verwaltungsgerichtshof geht von der Hundesteuer als Aufwandsteuer aus.\nMit Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juni 2003 (a.a.O.) hält er für unerheblich, welchem Zweck die Haltung des Hundes diene, ob er beruflich oder privat\n\ngehalten werde. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur\nZweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen, wonach das Wesen der\nAufwandsteuer es ausschließe, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine\nwertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG a.a.O. S. 357; BVerwG, Urteil vom\n12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 - BVerwGE 111, 122 <126>). Maßgeblich\ndürfe allein der Konsum als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein. Der Begriff der persönlichen Lebensführung sei nicht als\n„private Lebensführung“ als Gegensatz zu einer „beruflichen Lebensführung“ zu\nverstehen, sondern diene vielmehr der Beschränkung des Steuertatbestandes\nauf den konsumtiven Aufwand als Kennzeichen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Abgrenzung des Aufwands zur Einkommensverwendung gegenüber der Einkommenserzielung. Die Lebensführung eines Steuerpflichtigen\nbleibe auch, soweit sie beruflichen Zwecken diene, in diesem Sinne eine persönliche Lebensführung. Danach unterfalle eine Hundehaltung, die ganz oder\nteilweise beruflichen Zwecken diene, ebenfalls der Aufwandsteuer. Nicht maßgeblich sei deshalb eine Differenzierung zwischen einem durch eine persönliche, private Lebensführung veranlassten Aufwand, der Ausdruck einer eigenen\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sein könne, und einem dienstlich veranlassten Aufwand. Es komme ebenfalls nicht darauf an, von wem und mit welchen\nMitteln der Aufwand finanziert werde und welchen Zwecken er des Näheren\ndiene.\n\n15 Damit verkennt das Berufungsgericht den Begriff des „besteuerbaren Aufwands\nfür die persönliche Lebensführung“. Die Haltung eines Diensthundes ist keine\nAngelegenheit der persönlichen Lebensführung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert, sondern die Erfüllung einer Dienstpflicht. Die Entscheidung,\neinen Diensthund zu erwerben und zu halten, trifft nicht der Kläger oder ein\nseinem Haushalt angehöriges Mitglied, sondern der Dienstherr. Der Kläger\nkann nicht entscheiden, ob er einen Diensthund erwirbt und ggf. welchen. Den\nDiensthund zu Hause zu betreuen, ist er aufgrund der dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Der Umgang mit dem Hund unterliegt nicht allein dem Willen des Klägers; er ist auch hier an Vorschriften gebunden. Für verschiedene\n\nVerwendungen - Führen durch eine andere Person, Mitnahme in den Urlaub ins\nAusland, Tierarztbesuche - bedarf er einer Genehmigung. Für die Hundehaltung erhält er eine die Kosten im Wesentlichen abdeckende Aufwandsentschädigung und für die persönliche Beschäftigung mit dem Hund eine Arbeitszeitgutschrift. Wird durch die Hundehaltung - wie hier - eine Dienstpflicht erfüllt,\nfehlt es demnach an einem besteuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung.\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.\n\nDr. h.c. Hien Vallendar Dr. Nolte\n\nDomgörgen Buchberger\n\nBeschluss\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 210 €\nfestgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).\n\nDr. h.c. 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