{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:141107B10B47.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"10 B 47.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 47.07 (bisher: 1 B 218.06)\nOVG A 1 B 58/06\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 14. November 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann\nund die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.\n\n2 1. a) Die Beschwerde wirft die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf,\n\n„ob eine extreme Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7\nSatz 2 AufenthG wegen fehlender oder unzulänglicher\nVersorgung mit Wohnung, Arbeitsmöglichkeiten und den\nunabdingbaren Existenzbedingungen für Rückkehrer aus\ndem Ausland ohne familiäre Bindungen diese gegenüber\nRückkehrern mit diese stützenden familiären Bindungen\nsowie gegenüber der übrigen bereits im Zielstaat der Abschiebung lebenden Bevölkerung nur dann als besonders\ngefährdet im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erscheinen lässt, wenn sie dort mit Gewissheit Hungersnot,\nEpidemien und Kältetod zu erwarten haben.“\n\n3 Die darin enthaltene Rechtsfrage zur Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsgrads einer extremen Gefahrenlage, bei der § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG\n(nunmehr: § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) verfassungskonform einschränkend\nausgelegt und die Berücksichtigung der Gefahren im Rahmen des Satzes 1 der\nVorschrift ermöglicht wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorläuferregelung des § 53 Abs. 6 AuslG bereits geklärt. Danach setzt\n\ndie verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des Satzes 2 voraus,\ndass dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit\nextreme Gefahren drohen. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine\nAbschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint\n(Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <9 f.>). Dieser\nhohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren\nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (so etwa Urteile vom\n17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328> und vom\n29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3\nS. 12 f.; vgl. auch Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 -\nBVerwGE 102, 249 <258 f.> sowie zum Erfordernis einer Gesamtschau oder\nGesamtbetrachtung der Gefahren Beschluss vom 23. März 1999 - BVerwG 9 B\n866.98 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17). Auf diese Rechtsprechung hat\ndas Berufungsgericht Bezug genommen (UA S. 7) und sie seiner Entscheidung\nauch in der Sache zugrunde gelegt.\n\n4 b) Die zu Art. 8 und Art. 15 Buchst. c der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl L 304/12 vom\n30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie - aufgeworfenen Fragen führen\nmangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision gemäß\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die\nUmsetzungsfrist des Art. 38 Abs. 1 (10. Oktober 2006) im Zeitpunkt der\nEntscheidung des Berufungsgerichts noch nicht abgelaufen war. Die Frage einer Vorwirkung der Richtlinie wird in der Beschwerdebegründung nur gestreift,\nnicht aber in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3\nVwGO genügenden Weise angesprochen. Damit erweisen sich die aufgeworfenen Fragen in intertemporaler Perspektive für das Berufungsgericht nicht als\nentscheidungserheblich. Entgegen der Auffassung der Beschwerde vermag\neine für die Entscheidung des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt\nmaßgebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1\n\nVwGO nicht zu rechtfertigen (Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B\n11.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2005, 709).\n\n5 2. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n6 a) Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe die Aussage des\nZeugen D., eines Mitarbeiters der Beklagten, vom 27. März 2006 vor dem\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in „prozessordnungswidriger“ Weise zum Gegenstand des Verfahrens und zur Grundlage seiner tatsächlichen\nFeststellungen gemacht. Weder sei die prozessuale Funktion dieser Zeugenaussage im Verfahren verdeutlicht worden, noch habe das Berufungsgericht\nklargestellt, nach welchen prozessualen Grundsätzen es sie verwertet habe.\nDamit sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden. Zudem habe das Berufungsgericht auf die Rüge des Klägers prüfen müssen, ob die prozessuale Einordnung der Aussage des Herrn D. als sachverständiger Zeuge durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zutreffend gewesen sei; das sei nicht der Fall, da für die von ihm bekundeten Wahrnehmungen keine besondere Sachkunde erforderlich gewesen sei.\n\n7 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann (§ 132\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufgezeigt.\n\n8 Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer anderen Verfahrensvorschrift\nlässt sich ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der\nVerfahrensbeteiligten erlaubt ist, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand\nder Verhandlung gemachter Akten bzw. Teilen davon im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Die Feststellung von Tatsachen darf allerdings insoweit\nnicht allein auf beigezogene Vernehmungsprotokolle gestützt werden, wenn\neine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird\noder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muss (vgl. Beschlüsse\nvom 13. September 1988 - BVerwG 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG\n\nNr. 12 und vom 22. November 1991 - BVerwG 1 B 142.91 - Buchholz 310 § 96\nVwGO Nr. 37).\n\n9 Danach greifen die Einwände des Klägers gegen die Verwertung der Angaben\ndes Zeugen D. vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, die auch\nschon vor der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Schriftsatz\nvom 11. August 2006 vorgetragen worden waren, nicht durch. Ein Beweisantrag\nauf Einvernahme als Zeuge durch das Berufungsgericht wurde ausweislich der\nNiederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16. August 2006 nicht\ngestellt. Die Klägerseite legt auch nicht schlüssig dar, warum sich dem Berufungsgericht die Einvernahme von Herrn D. von Amts wegen hätte aufdrängen\nmüssen (§ 86 Abs. 1 VwGO).\n\n10 Weitere einschränkende Vorgaben zur Verwertung einer Aussage im Wege des\nUrkundenbeweises sind dem Prozessrecht nicht zu entnehmen. Insbesondere\nhängt die Verwertbarkeit nicht davon ab, ob die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht fehlerfrei erfolgt ist. Ob Ausnahmen bei zu Beweisverwertungsverboten führenden Verstößen gegen Prozessrecht bestehen, braucht mangels\ndarauf zielender Rügen der Klägerseite hier nicht abschließend entschieden zu\nwerden. Wenn - wie hier - keine gesetzlichen Beweisregeln Anwendung finden,\nobliegt es der Beweiswürdigung in dem jeweiligen Einzelfall, welche Bedeutung\ndas Gericht der in der Urkunde verkörperten Erklärung beimisst und wie es diese in der Zusammenschau mit anderen Beweismitteln gewichtet.\n\n11 b) Die Rüge, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen D. vor dem\nOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wie eine sachverständige Stellungnahme behandelt, begründet keinen Verfahrensmangel. Fehler in der\nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen\nRecht zuzurechnen (vgl. nur Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B\n249.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß kann ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die\nBeweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder\nallgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004\n\na.a.O.). Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt\ndie Beschwerde nicht ansatzweise dar. Ihr Vorwurf, das Berufungsgericht habe\nder im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Aussage zu hohes Gewicht\nbeigemessen, übersieht, dass es keine generelle Rangordnung der Beweise\noder Beweismittel gibt (vgl. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVwGO, § 108 Rn. 19 m.w.N.). Das Berufungsgericht glaubte sich auch nicht an\neine hier nicht einschlägige Beweisregel gebunden, wie sich aus der deutlichen\nRelativierung von Teilen der verwerteten Aussage ergibt (UA S. 9: „… dürfte …\nals positiv überzeichnet angesehen werden.“). Darüber hinaus wird im Berufungsurteil die Mitteilung der IOM vom 13. April 2006 an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wiedergegeben, wonach diese Organisation die\nAussagen von Herrn D. im Wesentlichen bestätigen könne (UA S. 12). Diese\nBemerkungen zeigen, dass sich das Berufungsgericht der Sondersituation, die\nbei Verwertung der Aussage eines Bediensteten der für die streitgegenständlichen Entscheidung zuständigen Behörde vorliegt, bewusst war und sie bei der\nBeweiswürdigung entsprechend berücksichtigt hat. Damit scheidet auch ein\nallenfalls noch in Betracht kommender Verstoß gegen die Begründungspflicht\nnach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus. Es bedarf mithin keiner Entscheidung, ob\neine entsprechende Rüge der Beschwerde entnommen werden kann.\n\n12 c) Mit der Aufklärungsrüge ist ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht\nausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 17. Januar 2006\n- BVerwG 1 B 77.05 - mit Verweis auf Beschluss vom 24. November 1977\n- BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Die Beschwerde trägt nicht vor, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen Beweisantrag zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte gestellt\nhat; das war - wie bereits erörtert - auch tatsächlich nicht der Fall.\n\n13 Der Kläger zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht - bezogen\nauf die Frage einer extremen Gefahrenlage bei seiner Rückkehr nach\nAfghanistan unter Berücksichtigung der zu erwartenden Zahl der Rückkehrer\n\naus Deutschland - eine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung weiterer\nsachverständiger Stellungnahmen oder Auskünfte von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Berufungsgericht unterschiedliche Quellen zur Bewertung der allgemeinen Lebensbedingungen bei Rückkehr nach Afghanistan verwertet hat. Damit lag es\ngrundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere Auskünfte\nsachverständiger Stellen einholt (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2000 - BVerwG\n9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412 und vom 2. August 2000 - BVerwG 9 B\n210.00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61 m.w.N.). Die Beschwerde macht nicht\nersichtlich, dass es darüber hinaus weitergehende Erkenntnisse hätte einholen\nmüssen. Ihr Hinweis auf den Sonderfall der Pflicht zur Beiziehung angebotener\nErkenntnismittel, auf deren Grundlage ein anderes Obergericht zu einer\nabweichenden Einschätzung der Lage gekommen ist (Urteil vom 21. November\n1989 - BVerwG 9 C 53.89 - InfAuslR 1990, 99), trägt schon deshalb nicht, weil\ndas Gutachten des Dr. D. vom 25. Januar 2006 vom Berufungsgericht zum\nGegenstand des Verfahrens gemacht und im Berufungsurteil ausdrücklich\nberücksichtigt worden ist (UA S. 14). Zudem vermag die Beschwerde keine\nabweichende obergerichtliche Rechtsprechung zu den Lebensbedingungen von\nRückkehrern zu benennen. In Wahrheit wendet sie sich im Gewande der\nAufklärungsrüge gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung des\nBerufungsgerichts, das unter ausführlicher Auswertung der beigezogenen Quellen eine extreme Gefahrenlage für den Kläger verneint hat. Damit kann sie die\nZulassung der Revision nicht erreichen.\n\n14 d) Die in diesem Zusammenhang der Sache nach erhobene Gehörsrüge, das\nBerufungsgericht habe hinsichtlich der zu erwartenden Zahl von Abschiebungen\naus Deutschland den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005\nunter Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO verwertet, obwohl dieser nicht zum\nGegenstand des Verfahrens gemacht worden sei, genügt bereits nicht den\nDarlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht dargelegt, dass und wie der Kläger dieser Einschätzung\ndes Berufungsgerichts entgegengetreten wäre, wenn er die nicht eingeführte\nQuelle gekannt hätte. Deshalb kann dahinstehen, ob der jedenfalls der Fachöf-\n\nfentlichkeit bekannte IMK-Beschluss ein Jahr nach Erlass überhaupt noch der\nförmlichen Einführung in einen Asylprozess bedurfte.\n\n15 Die des Weiteren gerügte Versagung rechtlichen Gehörs durch Erlass einer\n„Überraschungsentscheidung“ mit Blick auf die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass „ungeachtet der Behauptung, dass einer der Stiefcousins ein mächtiger Kommandant in Kabul sei, kein Anlass für die Annahme (bestehe), dieser\nwerde in der 4,5 Millionenstadt Kabul von der Anwesenheit des Klägers für den\nFall seiner Rückkehr erfahren“, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Im Berufungsurteil wird die Annahme mangelnder Gefahr einer Verfolgung des Klägers von Seiten seiner Stiefcousins auch durch die Bezugnahme auf das Verwaltungsgericht gestützt (UA S. 7). Dieses ist davon ausgegangen, aus der\nSicht seiner Cousins bestehe kein Grund mehr, den Kläger wegen der Streitigkeiten um Grundbesitz zu bedrohen. Diese Erwägung trägt die Einschätzung\ndes Berufungsgerichts selbständig, so dass die Gehörsrüge schon aus diesem\nGrund nicht den Darlegungsanforderungen genügt.\n\n16 Im Übrigen setzt die Annahme einer „Überraschungsentscheidung“ voraus,\ndass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen\nrechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der\nalle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 29. Juli\n1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98). Dagegen kann\nvon einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das\nBerufungsgericht - wie hier - Schlussfolgerungen aus dem tatsächlichen Vorbringen zieht, die nicht den Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen\nund von ihm für unrichtig gehalten werden. Das Gericht ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Schlussfolgerungen vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil diese sich regelmäßig erst\nnach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein anderes Vorgehen hätten gebieten können, lassen sich auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerde\nauf die asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe herleiten: Dazu gehört in der Regel, einem tatsächlichen oder vermeintlichen Wi-\n\nderspruch im Sachvortrag des Asylbewerbers etwa durch dessen Befragung\nnachzugehen (Beschluss vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 u.a. -\nBuchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52). Das Berufungsgericht hat aber die\nGlaubwürdigkeit der Angaben des Klägers nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr\nhat es eine auf dessen Sachvortrag aufbauende prognostische Einschätzung\ngetroffen, die keiner vorherigen Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bedurfte.\n\n17 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133\nAbs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).\n\n18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus\n§ 30 Satz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-11-14/10-b-47-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-11-14/10-b-47-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.386865+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-11-14/10-b-47-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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