{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:141107B10B147.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"10 B 147.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 147.07\nVGH 14 B 06.30397\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 14. November 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am\nBundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer\nWeise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO\ngenügt.\n\n2 Die Beschwerde beanstandet, das Urteil des Berufungsgerichts sei bei der Frage exilpolitischer Betätigung iranischer Staatsangehöriger von der ständigen\nRechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die das Berufungsgericht in dem Berufungsurteil im Übrigen selbst zitiert habe, abgewichen. Von\nallem anderen abgesehen bezeichnet die Beschwerde damit keine Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen wäre. Als Revisionszulassungsgrund ist dort aus-\n\nschließlich genannt die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des\nBundes oder des Bundesverfassungsgerichts. Eine Divergenz, die zur Zulassung der Revision führen könnte, ist demnach nicht ordnungsgemäß dargetan.\n\n3 Auch mit ihren Grundsatzrügen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. Die Beschwerde\nhält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es zutrifft, dass „nach\ndem derzeit geltenden iranischen Strafgesetz die Mitwirkung bei, die Herstellung oder Verbreitung von Pornographie mit der Todesstrafe geahndet wird“.\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt damit nicht auf eine konkrete\nFrage des revisiblen Rechts, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse im Iran. Im Übrigen bezieht sich\ndie Beschwerde in diesem Zusammenhang auf ein neues, dem Berufungsgericht noch nicht bekannt gewesenes Gesetz - genauer wohl: einen Gesetzentwurf - im Iran und damit auf einen neuen tatsächlichen Umstand, der vom Berufungsgericht so nicht festgestellt worden ist und daher weder im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren noch in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden\nkann.\n\n4 Entsprechendes gilt für die zweite Grundsatzrüge, mit der ebenfalls keine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet wird. Die Beschwerde weist\ndarauf hin, der Kläger habe in Deutschland eine Ausstellung mit veranstaltet, in\nder „regimefeindliche Spiegelgraphik“ - ähnlich den dänischen Mohammed-Karikaturen - gezeigt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich\nnoch nicht mit der Frage der Mohammed-Karikaturen oder ähnlicher Verunglimpfung der islamischen Religion, wie sie von Islamisten bzw. vom iranischen\nRegime gesehen werde, beschäftigt. Die Frage sei in einem Revisionsverfahren\ndurch Sachverständigen-Gutachten bzw. weitere Erkenntnismittel „aufzuklären“.\nAuch diese Rüge stellt keine ordnungsgemäß erhobene Grundsatzrüge gemäß\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.\n\n5 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nRVG.\n\nDr. Mallmann Richter Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-11-14/10-b-147-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-11-14/10-b-147-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.353127+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-11-14/10-b-147-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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