{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B1WDSVR2.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"1 WDS-VR 2.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 2.07\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Stabsgefreiten ...,\nBundeswehrkommando USA und Kanada, R. (USA),\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt ...,\n... -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 13. Juni 2007 beschlossen:\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten\nDienstzeit von acht Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2008\nenden wird. Zum Stabsgefreiten wurde er am 13. Januar 2004 ernannt. Seit\ndem 7. November 2005 wird er beim Bundeswehrkommando USA und Kanada\nin R. (USA) als Angehöriger der Wachgruppe verwendet; in der zugrundeliegenden Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom\n4. Oktober 2005 war seine voraussichtliche Verwendungsdauer ursprünglich bis\nzum 30. April 2008 festgesetzt worden.\n\n2 Am 26. Oktober 2006 eröffnete der Kommandant Stabsquartier Bundeswehrkommando USA und Kanada dem Antragsteller den Entwurf eines Antrages auf\ndessen sofortige vorzeitige Rückversetzung in das Inland. Der Antrag war auf\neinen nicht mehr hinzunehmenden großen Vertrauensverlust mit der Begründung gestützt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am\n16. September 2006 um ca. 1.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten\nversucht habe, die verschlossene Zimmertür des Stabsgefreiten B. zu öffnen,\nwobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr und eine Halogenstehlampe\nmit sich geführt hätten; der Öffnungsversuch sei mittels eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes und - durch einen der anderen beteiligten Soldaten -\nmittels einer Scheckkarte erfolgt. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am 16. September 2006 ca. zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten in das Appartement 300, ... R. Ave, gegangen sei, die Zimmertür des von Stabsgefreiten B. bewohnten Zimmers dieses\nAppartements aufgebrochen und den im Bett liegenden Stabsgefreiten B. tätlich\nangegriffen habe.\n\n3 Auf der Grundlage der Endfassung dieses Versetzungsantrages sowie der Stellungnahmen des Antragstellers und seiner nächsthöheren Vorgesetzten ordnete die Stammdienststelle der Luftwaffe mit Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2006 die Versetzung des Antragstellers zur\n.../Objektschutzregiment ... in K. zum 1. Januar 2007 an. Mit Beschluss vom\n\n11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 - hat der Senat die aufschiebende\nWirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2006 gegen\ndiese Kommandierungs- und Versetzungsverfügung angeordnet, weil vor ihrem\nErlass keine rechtsfehlerfreie Anhörung der zuständigen Personalvertretung\nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG erfolgt war.\n\n4 Am 5. Februar 2007 verhängte der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef\ndes Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada gegen den Antragsteller einen Disziplinararrest von 21 Tagen, dem der Vorsitzende der\n6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd durch Beschluss vom 20. Dezember\n2006 zugestimmt hatte. Dieser Disziplinarmaßnahme lag folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n„Er (Stabsgefreiter ... ...) hat am 16.09.2006 in H., Virginia,\n... R. Avenue, zusammen mit zwei weiteren Soldaten gegen 01:00 Uhr morgens versucht, die verschlossene Tür\nder dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. unter\nAnwendung physischer Gewalt mittels einer Scheckkarte\nund eines zweiten, nicht identifizierten Gegenstandes zu\nöffnen, und dabei ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch richtig auf diese Tür in Anschlag gebracht. Er hat\nferner am gleichen Tag zwischen 02:00 Uhr und 02:30 Uhr\nzusammen mit zwei weiteren Soldaten die Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. eingetreten, diesen aus dem Bett gezerrt und auf ihn eingeschlagen“.\n\n5 Diese Disziplinarmaßnahme ist nach Darlegung des Antragstellers noch nicht\nbestandskräftig.\n\n6 Der Kommandant Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada\nbeantragte mit Schreiben vom 22. März 2007 bei der Stammdienststelle der\nBundeswehr erneut die vorzeitige Ablösung des Antragstellers von seinem\nDienstposten und dessen Rückversetzung nach Deutschland. Der Antrag war\nauf Störungen und Spannungen im Dienstbetrieb sowie auf mangelhafte Eignung des Antragstellers für seinen Dienstposten gestützt. Der Antragsteller habe gemeinsam mit zwei weiteren Soldaten in der Nacht zum 16. September\n2006 einen Kameraden, den Stabsgefreiten B., die ganze Nacht lang schikaniert; darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass er am gleichen Tag zwischen\n\n2.00 Uhr und 2.30 Uhr zusammen mit zwei weiteren Personen die Tür der\ndienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. eingetreten, diesen aus dem Bett\ngezerrt und auf ihn eingeschlagen habe. Nach wiederholtem heftigen Klopfen\nan der Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. sei unter Ausleuchtung der Szene mittels einer mitgeführten Halogenlampe ein Luftgewehr\nmit Zielfernrohr militärisch richtig auf die Tür in Anschlag gebracht und versucht\nworden, die Tür unter Zuhilfenahme einer Scheckkarte sowie eines nicht näher\nidentifizierbaren Gegenstandes gewaltsam zu öffnen. Dieses Vorgehen sei von\neinem der Tatbeteiligten, dem Hauptgefreiten K., gefilmt worden. Auf diese\nWeise habe der Stabsgefreite B. vor laufender Kamera mit einer Schreck- und\nBedrohungssituation konfrontiert werden sollen; die Filmaufnahmen seien dazu\nbestimmt gewesen, ihn später damit bloßzustellen oder sich an seiner festgehaltenen Reaktion zumindest dauerhaft belustigen zu können. Der Stabsgefreite B. glaube im Übrigen, den Antragsteller anhand einer auffälligen Oberarmtätowierung als einen der Täter des späteren Überfalls in derselben Nacht erkannt zu haben. Die beschriebenen Taten des Antragstellers seien als außerordentlich schwerwiegende Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12\nSG zu werten, wobei jede für sich eine Spannungsversetzung bedinge. Aufgrund der kleinen Wachstärken und des hoheitlichen Umganges mit Waffen auf\ndem Staatsgebiet einer befreundeten Nation müsse jeder Angehörige der Wache des Bundeswehrkommandos absolut zuverlässig und vertrauenswürdig\nsein. Der Antragsteller sei in Ermangelung einer Einsicht in sein unbestreitbares\nFehlverhalten für seinen Dienstposten charakterlich nicht mehr geeignet. Sein\nVerhalten habe das innere Gefüge der aus 18 Soldaten bestehenden Wachgruppe erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zu\ngegenseitigem Misstrauen geführt.\n\n7 Dieser Antrag war dem Antragsteller am 19. März 2007 im Entwurf eröffnet\nworden. Er hatte am selben Tag die Anhörung des Personalrats beantragt und\nam 22. März 2007 eine Stellungnahme abgegeben.\n\n8 Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes sowie der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada befürworteten in ihren\nStellungnahmen vom 23. und 26. März 2007 als höhere Vorgesetzte die vorzei-\n\ntige Rückversetzung des Antragstellers in das Inland. Dabei betonte der Stellvertreter des Kommandeurs, dass es im Bundeswehrkommando USA und Kanada für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des Antragstellers keine\nandere Aufgabe als den Wachdienst gebe; mit dem entstandenen Verlust des\nVertrauens in seine Fähigkeit zur verantwortungsvollen Erfüllung seines Auftrages sei auch sein Einsatz auf dem Dienstposten nicht mehr vorstellbar. Zu dieser Stellungnahme gab der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem\n26. März 2007 eine Äußerung ab.\n\n9 Der Gemeinsame Örtliche Personalrat des Bundeswehrkommandos USA und\nKanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada teilte\nmit Schreiben vom 21. März 2007 dem Kommandanten Stabsquartier mit, dass\ndie Soldatengruppe des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats der vorzeitigen\nRückversetzung des Antragstellers zustimme.\n\n10 Nachdem die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Lotus-Notes-Nachricht\nvom 3. April 2007 die Absicht mitgeteilt hatte, den Antragsteller zur\n.../Objektschutzregiment ... in K. zu versetzen, und um die Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats gebeten hatte, erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom 18. April 2007, dass die Soldatengruppe der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zustimme, weil die von ihm ausgehende Belastung des Betriebsklimas und des inneren Gefüges nach wie vor erheblich und in\nder Bewertung des Personalrats mit weiterem Zeitablauf eher steigend sei.\n\n11 Mit Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 ordnete die Stammdienststelle\nder Bundeswehr anschließend die Versetzung des Antragstellers zur\n.../Objektschutzregiment ... in K. zum 19. April 2007 mit Dienstantritt am 1. Juni\n2007 an. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 4. Mai 2007 bekanntgegeben. Mit der 1. Korrektur vom 7. Mai 2007 zu der Versetzungsverfügung wurde der Dienstantritt auf den 18. Juni 2007 geändert; diese Korrektur der Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 9. Mai 2007 eröffnet.\n\n12 Gegen die Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 Beschwerde ein und beantragte, die\nVollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, ferner die Aufhebung der Verfügung sowie gleichzeitig „die gerichtliche\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“.\n\n13 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Mai 2007 beantragte der Antragsteller beim Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu diesem\nAntrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom\n1. Juni 2007 Stellung genommen, nachdem er zuvor mit Bescheid vom 25. Mai\n2007 den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO\nabgelehnt hatte.\n\n14 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nDie Versetzungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder hätten nicht beraten. Dem Beschluss der Soldatengruppe müsse\neine gemeinsame Beratung des Plenums vorausgehen. Hierbei müsse mindestens die Hälfte der Personalratsmitglieder anwesend sein. Seit dem 12. März\n2007 sei ausweislich einer Mitteilung des Personalrats von diesem Tag die gesetzliche Mitgliederzahl unterschritten. Überdies sei der Personalratsvorsitzende Stabsfeldwebel M. in dieser Personalangelegenheit befangen, so dass er\nweder an der Beratung noch an der Beschlussfassung habe teilnehmen dürfen.\nStabsfeldwebel M. habe im vorangegangenen Rückversetzungsverfahren unbefugt Einblick in die Disziplinarakte des Antragstellers genommen und Informationen hieraus in seine eigene - unzulässige - Bewertung einfließen lassen. Seine am 23. Januar 2007 erfolgte Anhörung als „Vertrauensperson der Unteroffiziere und Mannschaften“ im Disziplinaraverfahren des Antragstellers weise im\nVerhältnis zu der Erklärung vom 18. April 2007 eine fast wortgleiche Bewertung\nauf. Sofern Stabsfeldwebel G. als Mitglied des Personalrats an der Beratung\nund Beschlussfassung mitgewirkt haben sollte, gelte dieser ebenfalls als befangen, weil er am 19. September 2006 ohne Beteiligung eines Arztes die vorgeblichen Verletzungen des Stabsgefreiten B. attestiert habe. Ein deutscher Sani-\n\ntätsoffizier beim Bundeswehrkommando USA und Kanada existiere nicht.\nStabsfeldwebel G. habe lediglich die ihm vom Stabsgefreiten B. geschilderte\nVerletzung in die Einlegekarte zu dessen G-Karte aufgenommen; eine Begutachtung der Verletzung durch einen Arzt sei unterblieben; eine ärztliche Abklärung habe Stabsgefreiter B. ausdrücklich abgelehnt. Darüber hinaus kandidiere\ner, der Antragsteller, für die am 6. Juni 2007 stattfindende Neuwahl des Personalrats; er habe am 2. Mai 2007 die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt und sei seitdem als Wahlbewerber\nvor einer Versetzung geschützt.\nDie Versetzungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil eine haltbare\nBegründung für eine Spannungsversetzung fehle. Ein dienstliches Bedürfnis für\ndie Rückversetzung bestehe nicht. Eine Vororientierung sei ihm nicht bekannt\ngegeben worden; auch eine Aushändigung der Versetzungsverfügung drei Monate vor dem Versetzungszeitpunkt sei unterblieben.\n\n15 Der Antragsteller beantragt,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Mai\n2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. April 2007 anzuordnen.\n\n16 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n17 Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.\n\n18 Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 hat der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - mitgeteilt, dass der Antragsteller nach öffentlicher Auszählung der\nStimmzettel durch den Wahlvorstand nicht in den Personalrat gewählt worden\nist.\n\n19 Auf gerichtliche Anfrage hat der Gemeinsame Örtliche Personalrat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 bestätigt, dass er in den Sitzungen vom 18. April und\n\n3. Mai 2007 die vorzeitigen Rückversetzungen des Antragstellers, des Stabsgefreiten ... H. und des Hauptgefreiten ... K. im gesamten Plenum beraten habe\nund dass anschließend durch die Gruppe der Soldaten die Beschlüsse 21/07,\n24/07 und 25/07 gefasst worden seien.\n\n20 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 394/07 -, die\nGerichtsakte - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n21 Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.\n\n22 Da der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den mit der Beschwerde\nvom 7. Mai 2007 gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO mit Bescheid vom\n25. Mai 2007 abgelehnt hat, ist im Ergebnis auch die Zulassungsvoraussetzung\ndes § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO erfüllt. Der Senat geht bei sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers davon aus, dass sich sein\nAntrag auch gegen die 1. Korrektur der Versetzungsverfügung vom 7. Mai 2007\nrichtet.\n\n23 Der Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n24 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden\n(stRspr: vgl. Beschlüsse vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -,\n\nvom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom 11. Januar 2007\n- BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -).\n\n25 Diese Voraussetzungen für die vom Antragsteller angestrebte Anordnung der\naufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung\nder Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. April 2007 in der Fassung der\n1. Korrektur vom 7. Mai 2007 liegen hier nicht vor.\n\n26 Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.\n\n27 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche\noder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.\n\n28 Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom\n6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988\n- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG\n1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 75). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung\nkann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2\nWBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht\nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr,\nzuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG\n1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).\n\n29 Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten\nbeim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) besteht ein dienstliches Bedürfnis.\n\n30 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor,\nwenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung,\nzum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März\n1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242> - Versetzungsrichtlinien -; stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB\n14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).\n\n31 Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich\naus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in\ndas Inland.\n\n32 Danach ist die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr - auf der\nGrundlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers im Bundeswehrkommando USA und Kanada - rechtlich nicht zu beanstanden, dass in\nder Wachgruppe dieser Dienststelle im Anschluss an die Vorfälle vom\n16. September 2006 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten sind, die\nden Dienstbetrieb unannehmbar belasten und an denen der Antragsteller beteiligt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung\nnach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass\ngegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -\nund vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ein Disziplinararrest von 21 Tagen wegen seines\nunter I näher dargestellten Verhaltens verhängt. Diese Disziplinarmaßnahme\nbelegt den hinreichend konkreten Verdacht, der Antragsteller habe am\n16. September 2006 gegen seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG verstoßen. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebes dar, denn er ist\nobjektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen\n\nuneingeschränkte Integrität und Zuverlässigkeit gegenüber Kameraden in einer\nkleinen Wachgruppe in der exponierten Situation auf dem Staatsgebiet einer\nbefreundeten Nation und beim Umgang mit Waffen zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme\nbereits bestandskräftig geworden ist oder der hier zugrunde gelegte - vom Antragsteller bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den\nCharakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der\ndem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen\n(Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).\n\n33 Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem\naus den präzisen, in sich schlüssigen und ausführlichen Darlegungen des\nKommandanten Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada\nin der Endfassung seines Versetzungsantrages vom 22. März 2007. Dieser betont besonders, dass im Hinblick auf die geringe Größe der aus 18 Soldaten\nbestehenden Wachgruppe die Tat des Antragstellers neben den physischen\nund psychischen Auswirkungen auf das Opfer das innere Gefüge der Gruppe\nerheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zum gegenseitigen Misstrauen geführt habe. Der Stellvertreter des Kommandeurs und\nChef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada hat in seiner\nStellungnahme vom 23. März 2007 ergänzend unterstrichen, dass durch das\nungewöhnlich lange weitere Verbleiben des Antragstellers bei der Dienststelle\nnach seinem schwerwiegenden Dienstvergehen unter den Soldaten des Stabsquartiers inzwischen unhaltbare Zustände eingetreten seien, welche die militärische Ordnung und das menschliche Miteinander auf das Tiefste zerrüttet und\neine Zersplitterung der Wachgruppe herbeigeführt hätten. Innerhalb der Mannschaftsdienstgrade existierten seit dem Vorfall im September 2006 mindestens\nzwei voneinander abgeschottete Gruppen, die sich bekämpften und vor der\nAnwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckten.\n\n34 Die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr, dass die aufgetretenen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb in der Wachgruppe im\n\nBundeswehrkommando USA und Kanada unannehmbar belasten und nur\ndurch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben werden können, ist\nnachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der konkrete Verdacht eines Dienstvergehens, gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen zu haben,\nstellt in Verbindung mit den von den Vorgesetzten des Antragstellers dargelegten Spannungen innerhalb der Wachgruppe erkennbar die weitere dienstliche\nZusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Wachgruppe grundsätzlich in Frage. Außerdem hat der Kommandant Stabsquartier ausdrücklich betont, es gebe\nam Standort außerhalb des Wachdienstes keine Aufgabe für den Antragsteller.\nDiese Bewertung hat der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes\nin seiner Äußerung vom 23. März 2007 bestätigt.\n\n35 Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die\nWegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der\nStörungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen\nwerden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von\n„Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB\n173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996\n- BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998\n- BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).\nFür eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme\nbetroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies\nhier objektiv der Fall war, wird bereits durch die verhängte Disziplinarmaßnahme hinreichend belegt.\n\n36 Besteht danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten im Bundeswehrkommando USA und\nKanada nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, begründet dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zur\n.../Objektschutzregiment ... in K.\n\n37 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat offenlassen, ob die\nWegversetzung des Antragstellers außerdem nach Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien mit der Einschätzung seiner fehlenden Eignung für den von ihm\ninnegehabten Dienstposten begründet werden kann.\n\n38 Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der\nVersetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des\nStandortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht\nbei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.\n\n39 Die Versetzungsverfügung verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Diese Vorschriften gelten gemäß § 48 Satz 1 SBG auch für die Soldaten, die Wahlbewerber für eine Personalvertretung in einer personalratsfähigen Dienststelle im\nSinne des § 49 Abs. 1 SBG sind. Nach § 48 SBG gilt für die Beteiligung der\nSoldaten durch Personalvertretungen das Bundespersonalvertretungsgesetz,\nwobei dessen grundsätzliche Geltung nach Satz 1 lediglich durch die §§ 49 bis\n52 SBG abgewandelt wird (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG,\n5. Aufl., § 48 SBG Rn. 1; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 3); § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG\nerklärt die §§ 46, 47 BPersVG im Übrigen ausdrücklich für anwendbar. Bei dem\nBundeswehrkommando USA und Kanada handelt es sich um eine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG (Beschluss vom\n11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 8.06 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - vorgetragen, dass\nbeim Bundeswehrkommando USA und Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada ein Gemeinsamer Örtlicher Personalrat gebildet\nworden ist. Dies ist durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen des Gremiums bestätigt worden. Ein Wahlbewerber für diesen Gemeinsamen Örtlichen Personalrat kann deshalb grundsätzlich den Versetzungsschutz\nnach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2\nBPersVG geltend machen.\n\n40 Dieser Versetzungsschutz setzt ein, wenn ein Wahlvorstand besteht und für\nden Wahlbewerber entweder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder ein Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften aufweist. Der Versetzungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Altvater u.a., a.a.O., § 24 Rn. 9 und 10;\nIlbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 11). Der\nAntragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 am 4. Mai 2007 bereits die\nVoraussetzungen des Versetzungsschutzes als Wahlbewerber erfüllte. Seine\nerstmalig im gerichtlichen Verfahren (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten\nvom 16. Mai 2007) erhobene Behauptung, er habe „am 2. Mai 2007 die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt“, hat er nicht belegt. Die von ihm vorgelegte „Bekanntmachung der gültigen\nWahlvorschläge für die Wahl der Soldatenvertreter des Gemeinsamen Örtlichen\nPersonalrates“ vom 8. Mai 2007 weist keinen Nachweis über den Tag auf, an\ndem der Antragsteller die Voraussetzungen für den Beginn des Versetzungsschutzes erfüllte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller\nnoch in seinem Beschwerdeschreiben vom 7. Mai 2007 darauf verzichtete, sich\nauf Versetzungsschutz als Wahlbewerber zu berufen.\n\n41 Bei der am 9. Mai 2007 durchgeführten Eröffnung der 1. Korrektur vom 7. Mai\n2007 zur Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 war der Antragsteller zwar\nausweislich der genannten Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom\n8. Mai 2007 Wahlbewerber für die Personalratswahl am 6. Juni 2007. Diese\n1. Korrektur betraf jedoch nicht die Versetzungsentscheidung selbst, sondern\nlediglich die (Neu-)Regelung des Dienstantrittstermins. Dieser neue Dienstantrittstermin am 18. Juni 2007 liegt außerhalb des Schutzzeitraums, auf den sich\ndie Gewährleistung des § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2\nBPersVG bezieht. Nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 in der Fassung vom\n1. Januar 2007 ist bei Versetzungen der Tag des tatsächlichen Dienstantritts für\ndie Rechtsstellung von Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Hiernach wird\ndie Versetzung des Antragstellers erst am 18. Juni 2007 wirksam. Bezogen auf\n\ndiesen Zeitpunkt besteht kein Versetzungsschutz als Wahlbewerber mehr. Der\nBundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat im Übrigen mit Schreiben vom\n8. Juni 2007 mitgeteilt, dass der Antragsteller bei der Personalratswahl am\n6. Juni 2007 nicht in den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat gewählt worden\nist.\n\n42 Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt\nRechtsfehler nicht erkennen. Vor ihrem Erlass hat bei summarischer Prüfung\neine rechtsfehlerfreie Anhörung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats stattgefunden.\n\n43 Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach\nDeutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG\nfür den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat aus (vgl. im Einzelnen: Beschluss\nvom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Der hier maßgebliche § 52\nAbs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß\n§ 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten\nnach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in\nden personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38\nAbs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die\nAngehörigen einer Gruppe betreffen (wie hier die beabsichtigte Versetzung),\nnach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur\nBeschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG\ndem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter\nBeteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschlüsse vom 20. Juni 2005\n- BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 = BPersV 2005, 388 und\nvom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -). Aus der Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 18. April 2007 in Verbindung mit der klarstellenden Bestätigung vom 12. Juni 2007 ergibt sich, dass der Gemeinsame Örtliche Personalrat am 18. April 2007 die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers im gesamten Plenum beraten hat und anschließend durch die\nGruppe der Soldatenvertreter der entsprechende Beschluss 21/07 über die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers gefasst worden ist. Maßgeblich ist\nhier auf die Beschlussfassung vom 18. April 2007 (und nicht auf die vom\n\n21. März 2007) abzustellen, denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SBG muss die Äußerung der zuständigen Personalvertretung „zu der beabsichtigten Personalmaßnahme“ erfolgen. Die beabsichtigte Maßnahme in diesem Sinne stand erst mit\nder Anfrage der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 3. April 2007 und der\nAufforderung zur Beteiligung des Personalrats fest.\n\n44 Stabsfeldwebel M., der damalige erste Vorsitzende des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats und Angehöriger der Gruppe der Soldatenvertreter, war nach\n§ 49 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG legitimiert, die von\nden Soldatenvertretern (allein) beschlossene Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegenüber der anhörenden Stelle zu erklären. Der Mitwirkung\neines weiteren Vertretungsberechtigten des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats bedurfte es bei der Erklärung vom 18. April 2007 nicht.\n\n45 Bei summarischer Prüfung war der Gemeinsame Örtliche Personalrat am\n18. April 2007 auch beschlussfähig.\n\n46 Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf eine Befangenheit der\nStabsfeldwebel M. und G.\n\n47 Der Ausschluss befangener Personalratsmitglieder von Beratung und Abstimmung ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich betroffene und interessierte Personen innerhalb eines\nobjektiven und neutralen Gremiums jeder Tätigkeit in Bezug auf ihre persönliche Rechtsstellung zu enthalten haben (Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 37 Rn. 8).\nDer Senat lässt im vorliegenden summarischen Verfahren offen, inwieweit die\nBefangenheit eines Personalratsmitglieds von einem Soldaten gerügt werden\nkann, der Betroffener einer beteiligungspflichtigen Personalmaßnahme ist. Jedenfalls setzt die Berufung auf die Besorgnis der Befangenheit eines Personalratsmitglieds voraus, dass sie von dem möglicherweise insoweit betroffenen\nSoldaten unverzüglich gerügt wird.\n\n48 Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren bezüglich des Stabsfeldwebels\nM. das Rügerecht einer Befangenheit verwirkt. Am 20. März 2007 ist der An-\n\ntragsteller ausweislich einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats durch Stabsfeldwebel M. als damaligen ersten Vorsitzenden dieses Gremiums informiert worden, dass der Personalrat anlässlich seiner vorzeitigen Rückversetzung beteiligt werde; Stabsfeldwebel M.\nhat dem Antragsteller in Gegenwart des weiteren Mitglieds des Gemeinsamen\nÖrtlichen Personalrats Stabsfeldwebel R. Gelegenheit zur Äußerung gegeben.\nDiese Gelegenheit hat der Antragsteller am 20. März 2007 wahrgenommen,\nohne mit einem einzigen Wort die von ihm erst später im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren behauptete Befangenheit geltend zu machen. Es wäre\nSache des Antragstellers gewesen, im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats in seinem Versetzungsverfahren konkret die Befangenheitsaspekte aus seiner Sicht noch vor\nder Personalratssitzung geltend zu machen. Hierauf hat er verzichtet.\n\n49 Soweit der Antragsteller hypothetisch für den Fall der Mitbefassung des Stabsfeldwebels G. dessen Befangenheit behauptet, fehlt es an jeglichen objektiven\nAnhaltspunkten für eine derartige Besorgnis. Es ist nicht erkennbar, dass die\nvom Antragsteller vorgetragene Unterlassung einer ärztlichen Untersuchung\ndes Geschädigten B. durch den Stabsfeldwebel G. einen auch nur mittelbaren\nVor- oder Nachteil zu Lasten des Antragstellers bei der Beschlussfassung am\n18. April 2007 hätte auslösen können.\n\n50 Die Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats am 18. April\n2007 erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung auch im Übrigen nicht\nzweifelhaft. In seinem Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Bevollmächtigte des\nAntragstellers lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass das Vertretungsorgan\nam 18. April 2007 beschlussfähig gewesen sei, ohne dazu substantiiert begründete Aspekte vorzutragen. Gegen eine Beschlussunfähigkeit spricht vor allem,\ndass nach der - nicht bestrittenen - Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Juni 2007 eine Anfechtung des Personalratsbeschlusses nicht\nerfolgt ist. Darüber hinaus dokumentiert die Erklärung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 18. April 2007 in Verbindung mit der Bestätigung vom\n12. Juni 2007, dass die Rückversetzung des Antragstellers am 18. April 2007\nim Plenum des Beteiligungsorgans beraten und anschließend durch die Gruppe\n\nder Soldaten der Zustimmungsbeschluss gefasst worden ist. Diese Bestätigung\nindiziert die Beschlussfähigkeit, weil deren Feststellung bei Sitzungsbeginn zu\nden originären Aufgaben des Vorsitzenden der Personalvertretung gehört.\n\n51 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus der Mitteilung des\nGemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 12. März 2007 kein Anhaltspunkt für\neine Beschlussunfähigkeit des Personalvertretungsgremiums am 18. April\n2007. Darin wird lediglich die Reduzierung der Gesamtzahl der Mitglieder des\nPersonalrats um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl im Sinne des\n§ 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG dokumentiert. Bei dieser Sachlage sieht § 27 Abs. 3\nBPersVG vor, dass die Restpersonalvertretung die Geschäfte weiterführt, bis\neine neue Personalvertretung gewählt ist. Durch die Vorschrift soll gewährleistet\nwerden, dass die Beschäftigten auch dann durch einen Personalrat vertreten\nsind und die diesem obliegenden Aufgaben und Rechte, insbesondere die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, wahrgenommen werden können, wenn\ndie Gesamtzahl der Personalratsmitglieder sich verringert hat. In diesem Fall ist\ndie Personalvertretung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der noch\nvorhandenen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (Ilbertz/Widmaier,\na.a.O., § 37 Rn. 10 m.w.N.). Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des\nAntragstellers nicht auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Personalvertretung an, sondern für die Beschlussfähigkeit ausschließlich auf die tatsächliche\nStärke des Personalrats (Altvater u.a., a.a.O., § 37 Rn. 5, 13). Der Antragsteller\nhat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Beschlussunfähigkeit des Personalrats im Umfang der noch vorhandenen Mitglieder schließen\nlässt. Dies gilt auch für die gesonderte Frage der Beschlussfähigkeit der Gruppenangehörigen (vgl. dazu Ilbertz/Widmaier a.a.O., § 37 Rn. 10; Altvater u.a.,\na.a.O., § 37, Rn. 6). Der Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung\n- PSZ I 7 - vom 1. Juni 2007, für eine Beschlussunfähigkeit der Soldatengruppe\nfänden sich keinerlei Hinweise, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Senat war deshalb nicht gehalten, der Anregung seines Bevollmächtigten vom 13. Juni 2007 zu folgen und eine Anwesenheitsliste der\nPersonalratssitzung vom 18. April 2007 anzufordern.\n\n52 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Stammdienststelle der\nBundeswehr bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche, finanzielle\nund familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle bei der Entscheidung über eine\nbestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange\ndes Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen.\nSie dürfen aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat und jederzeit versetzbar\nsein muss (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB\n67.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -).\n\n53 Die finanziellen Dispositionen, die der Antragsteller vor Beginn seiner Auslandsverwendung getroffen hat, liegen ausschließlich in seiner privaten Entscheidungssphäre und sind deshalb bei der Versetzungsentscheidung der\nStammdienststelle der Bundeswehr nicht zu berücksichtigen. Auch die berufliche Situation seiner Ehefrau kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats\nnicht dazu dienen, den Wunsch eines Soldaten zu rechtfertigen, an einem bestimmten Standort bleiben zu können. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines\nSoldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis. Die personalbearbeitenden Stellen sind deshalb nicht verpflichtet, bei\nder Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten die Berufstätigkeit\nder Ehefrau zu berücksichtigen. Auf die Frage, in welcher Form die Berufstätigkeit ausgeübt und für welchen Arbeitgeber sie geleistet wird, kommt es dabei\nrechtlich nicht an (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 -\nund vom 25. Oktober 2000 a.a.O.). Die mit dem erforderlichen Rückumzug verbundenen unmittelbaren Aufwendungen werden im Übrigen überwiegend durch\ndie Zusage der Umzugskostenvergütung in der angefochtenen Versetzungsverfügung gemildert.\n\n54 Bei summarischer Prüfung ist die angefochtene Versetzung auch formellrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verfahren nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien\nist eingehalten worden. Der Vorschlag zur vorzeitigen Versetzung des Antragstellers nach Deutschland ist dem Antragsteller im Entwurf am 19. März\n2007 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu\n\nnehmen, und hat diese Möglichkeit am 22. März 2007 wahrgenommen. Die weiteren Vorgesetzten des Antragstellers haben am 23. und 26. März 2007 Stellung genommen. In diesem Rahmen hat sich der Antragsteller durch Schreiben\nseines Bevollmächtigten vom 26. März 2007 äußern können.\n\n55 Dem Antragsteller entstehen bei summarischer Prüfung durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung auch keine unzumutbaren, insbesondere\nkeine nicht wieder gutzumachenden Nachteile.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-13/1-wds-vr-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-13/1-wds-vr-2-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:14.967963+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-13/1-wds-vr-2-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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