{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B1WDSVR1.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"1 WDS-VR 1.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 1.07\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\ndes Herrn Stabsgefreiten ...,\nBundeswehrkommando USA und Kanada, R. (USA),\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt ...,\n... -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 13. Juni 2007 beschlossen:\n\nDie aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 7. Mai 2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. Mai\n2007 wird angeordnet.\n\nDie dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden dem Bund auferlegt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Der 1981 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten\nDienstzeit von acht Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2009\nenden wird. Zum Stabsgefreiten wurde er am 3. November 2004 ernannt. Seit\ndem 4. Oktober 2005 wird er beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in\nR. (USA) als Angehöriger der Wachgruppe verwendet; in der zugrunde liegenden Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 4. Oktober\n2005 war seine voraussichtliche Verwendungsdauer ursprünglich bis zum\n31. März 2008 festgesetzt worden.\n\n2 Am 26. Oktober 2006 eröffnete der Kommandant Stabsquartier Bundeswehrkommando USA und Kanada dem Antragsteller den Entwurf eines Antrages auf\ndessen sofortige vorzeitige Rückversetzung in das Inland. Der Antrag war auf\neinen nicht mehr hinzunehmenden großen Vertrauensverlust mit der Begründung gestützt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am\n16. September 2006 um ca. 1.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten\nversucht habe, die verschlossene Zimmertür des Stabsgefreiten B. zu öffnen,\nwobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr und eine Halogenstehlampe\nmit sich geführt hätten; der Öffnungsversuch sei mittels einer Scheckkarte und\n- durch einen der anderen beteiligten Soldaten - mittels eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes erfolgt.\n\n3 Auf der Grundlage der Endfassungen dieses Versetzungsantrages und eines\naktualisierten Versetzungsantrages vom 3. November 2006 sowie der Stellungnahmen des Antragstellers und seiner nächsthöheren Vorgesetzten ordnete die\nStammdienststelle der Luftwaffe mit Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2006 die Versetzung des Antragstellers zur\n.../Flugabwehrraketengruppe ... in P. zum 1. Januar 2007 an. Mit Beschluss\nvom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2006\ngegen diese Kommandierungs- und Versetzungsverfügung angeordnet, weil vor\n\nihrem Erlass keine rechtsfehlerfreie Anhörung der zuständigen Personalvertretung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG erfolgt war.\n\n4 Am 8. Januar 2007 verhängte der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef\ndes Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada gegen den Antragsteller einen Disziplinararrest von 14 Tagen, dem der Vorsitzende der\n6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd durch Beschluss vom 20. Dezember\n2006 zugestimmt hatte. Dieser Disziplinarmaßnahme lag folgender Sachverhalt\nzugrunde:\n\n„Er (Stabsgefreiter ... ...) hat am 16.09.2006 in H., ..., ... R.\nAvenue, zusammen mit zwei weiteren Soldaten gegen\n01:00 Uhr morgens versucht, die verschlossene Tür der\ndienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. unter Anwendung physischer Gewalt mittels einer Scheckkarte und\neines zweiten, nicht identifizierten Gegenstandes zu öffnen, und dabei ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch\nrichtig auf diese Tür in Anschlag gebracht.“\n\n5 Der Kommandant Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada\nbeantragte mit Schreiben vom 22. März 2007 bei der Stammdienststelle der\nBundeswehr erneut die vorzeitige Ablösung des Antragstellers von seinem\nDienstposten und dessen Rückversetzung nach Deutschland. Der Antrag war\nauf Störungen und Spannungen im Dienstbetrieb sowie auf mangelhafte Eignung des Antragstellers für seinen Dienstposten gestützt. Der Antragsteller habe gemeinsam mit zwei weiteren Soldaten in der Nacht zum 16. September\n2006 einen Kameraden, den Stabsgefreiten B., die ganze Nacht lang schikaniert. Nach wiederholtem heftigen Klopfen an der Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. sei unter Ausleuchtung der Szene mittels einer mitgeführten Halogenlampe ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch richtig auf\ndie Tür in Anschlag gebracht und versucht worden, die Tür unter Zuhilfenahme\neiner Scheckkarte sowie eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes gewaltsam zu öffnen. Dieses Vorgehen sei von einem der Tatbeteiligten, dem\nHauptgefreiten K., gefilmt worden. Auf diese Weise habe der Stabsgefreite B.\nvor laufender Kamera mit einer Schreck- und Bedrohungssituation konfrontiert\nwerden sollen; die Filmaufnahmen seien dazu bestimmt gewesen, ihn später\ndamit bloßzustellen oder sich an seiner festgehaltenen Reaktion zumindest\n\ndauerhaft belustigen zu können. Diese Tat des Antragstellers sei als außerordentlich schwerwiegender Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12\nSG zu werten. Aufgrund der kleinen Wachstärken und des hoheitlichen Umganges mit Waffen auf dem Staatsgebiet einer befreundeten Nation müsse jeder Angehörige der Wache des Bundeswehrkommandos absolut zuverlässig\nund vertrauenswürdig sein. Der Antragsteller sei in Ermangelung einer Einsicht\nin sein unbestreitbares Fehlverhalten für seinen Dienstposten charakterlich\nnicht mehr geeignet. Sein Verhalten habe das innere Gefüge der aus\n18 Soldaten bestehenden Wachgruppe erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zu gegenseitigem Misstrauen geführt.\n\n6 Dieser Antrag war dem Antragsteller am 19. März 2007 im Entwurf eröffnet worden. Er hatte am selben Tag die Anhörung des Personalrats beantragt und am\n22. März 2007 eine Stellungnahme abgegeben.\n\n7 Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes sowie der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada befürworteten in ihren\nStellungnahmen vom 23. und 26. März 2007 als höhere Vorgesetzte die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers in das Inland. Dabei betonte der Stellvertreter des Kommandeurs, dass es im Bundeswehrkommando USA und Kanada für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des Antragstellers keine\nandere Aufgabe als den Wachdienst gebe; mit dem entstandenen Verlust des\nVertrauens in dessen Fähigkeit zur verantwortungsvollen Erfüllung seines Auftrages sei auch sein Einsatz auf dem Dienstposten nicht mehr vorstellbar. Zu\ndieser Stellungnahme gab der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem\n26. März 2007 eine Äußerung ab.\n\n8 Der Gemeinsame Örtliche Personalrat des Bundeswehrkommandos USA und\nKanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada teilte\nmit Schreiben vom 21. März 2007 dem Kommandanten Stabsquartier mit, dass\ndie Soldatengruppe des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats der vorzeitigen\nRückversetzung des Antragstellers zustimme.\n\n9 Nachdem die Stammdienststelle der Bundeswehr mit E-Mail vom 2. Mai 2007\ndie Absicht mitgeteilt hatte, den Antragsteller zur .../Flugabwehrraketengruppe ... in P. zu versetzen, und um die Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats gebeten hatte, erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom\n3. Mai 2007, dass die Soldatengruppe der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zustimme. Diese Erklärung war vom Stellvertretenden Vorsitzenden\nder Personalvertretung, Regierungsamtmann K., unterzeichnet.\n\n10 Mit Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 ordnete die Stammdienststelle der\nBundeswehr anschließend die Versetzung des Antragstellers zur 2./Flugabwehrraketengruppe ... in P. zum 4. Mai 2007 mit Dienstantritt am 18. Juni 2007\nan. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 4. Mai 2007 bekanntgegeben.\n\n11 Gegen die Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 Beschwerde ein und beantragte, die\nVollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, ferner die Aufhebung der Verfügung sowie gleichzeitig „die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“.\n\n12 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Mai 2007 beantragte der Antragsteller beim Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu diesem\nAntrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom\n29. Mai 2007 Stellung genommen, nachdem er zuvor mit Bescheid vom 25. Mai\n2007 den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO\nabgelehnt hatte.\n\n13 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor:\nFür seine Wegversetzung bestehe kein dienstliches Bedürfnis. Die Behauptung,\ner habe den Stabsgefreiten B. die ganze Nacht lang schikaniert und über mehrere Stunden lang an dessen Tür geklopft, sei falsch. Zum Tatzeitpunkt habe er,\nder Antragsteller, sich „andernorts“ aufgehalten. Spannungen seien nicht eingetreten. Die Soldaten des Wachzuges bekämpften sich nicht. Die Versetzungsverfügung sei auch formell rechtswidrig, weil der zuständige Personalrat nicht\n\nordnungsgemäß beteiligt worden sei. Nur die Gruppe der Soldatenvertreter sei\nbeteiligt worden und habe beraten. Die Personalratsmitglieder H. und M. hätten\nan der Sitzung des Personalrats am 3. Mai 2007 nicht teilgenommen. Damit sei\neine Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats am 3. Mai\n2007 nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus kandidiere er, der Antragsteller,\nfür die am 6. Juni 2007 stattfindende Neuwahl des Personalrats; er habe am\n2. Mai 2007 alle erforderlichen Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt und sei seitdem als Wahlbewerber vor einer Versetzung geschützt.\n\n14 Der Antragsteller beantragt,\n\ndie aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Mai\n2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 4. Mai 2007 anzuordnen.\n\n15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n16 Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.\n\n17 Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 hat der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - mitgeteilt, dass der Antragsteller nach öffentlicher Auszählung der\nStimmzettel durch den Wahlvorstand nicht in den Personalrat gewählt worden\nist.\n\n18 Auf gerichtliche Anfrage hat der Gemeinsame Örtliche Personalrat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 bestätigt, dass er in den Sitzungen vom 18. April und\n3. Mai 2007 die vorzeitigen Rückversetzungen des Antragstellers, des Stabsgefreiten P. und des Hauptgefreiten K. im gesamten Plenum beraten habe und\ndass anschließend durch die Gruppe der Soldaten die Beschlüsse 21/07, 24/07\nund 25/07 gefasst worden seien.\n\n19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 390/07 -, die\nGerichtsakte - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n20 Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.\n\n21 Da der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den mit der Beschwerde\nvom 7. Mai 2007 gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO mit Bescheid vom\n25. Mai 2007 abgelehnt hat, ist im Ergebnis auch die Zulassungsvoraussetzung\ndes § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO erfüllt.\n\n22 Der Antrag ist auch begründet.\n\n23 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten\nBelangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung\nunzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden\n(stRspr: vgl. Beschlüsse vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -,\nvom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom 11. Januar 2007\n- BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -).\n\n24 Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer im\nvorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung bestehen.\n\n25 Die Verfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil vor ihrem Erlass keine wirksam erklärte Äußerung\ndes Gemeinsamen Örtlichen Personalrats zu der beabsichtigten Personalmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1\nSBG vorlag.\n\n26 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche\noder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.\n\n27 Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom\n6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 <217>, vom 17. Mai 1988\n- BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 <26> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG\n1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 75). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung\nkann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2\nWBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht\nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr,\nzuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG\n1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45). In diesem Zusammenhang ist\ninsbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (Beschluss vom\n11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 8.06 - m.w.N.).\n\n28 Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten\nbeim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) besteht allerdings\nein dienstliches Bedürfnis.\n\n29 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor,\nwenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung,\nzum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März\n1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242> - Versetzungsrichtlinien -; stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB\n14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).\n\n30 Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich\naus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in\ndas Inland.\n\n31 Danach ist die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr - auf der\nGrundlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers im Bundeswehrkommando USA und Kanada - rechtlich nicht zu beanstanden, dass in\nder Wachgruppe dieser Dienststelle im Anschluss an die Vorfälle vom\n16. September 2006 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten sind, die\nden Dienstbetrieb unannehmbar belasten und an denen der Antragsteller beteiligt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung\nnach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass\ngegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -\nund vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ein Disziplinararrest von 14 Tagen wegen seines\nunter I näher dargestellten Verhaltens verhängt. Diese Disziplinarmaßnahme\nbelegt den hinreichend konkreten Verdacht, der Antragsteller habe am\n16. September 2006 gegen seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG verstoßen. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebes dar, denn er ist\nobjektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen\n\nuneingeschränkte Integrität und Zuverlässigkeit gegenüber Kameraden in einer\nkleinen Wachgruppe in der exponierten Situation auf dem Staatsgebiet einer\nbefreundeten Nation und beim Umgang mit Waffen zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme\nbereits bestandskräftig geworden ist oder der hier zugrunde gelegte - vom Antragsteller bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den\nCharakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der\ndem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen\n(Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).\n\n32 Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem\naus den präzisen, in sich schlüssigen und ausführlichen Darlegungen des\nKommandanten Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada\nin der Endfassung seines Versetzungsantrages vom 22. März 2007. Dieser betont besonders, dass im Hinblick auf die geringe Größe der aus 18 Soldaten\nbestehenden Wachgruppe die Tat des Antragstellers - neben den physischen\nund psychischen Auswirkungen auf das Opfer - das innere Gefüge der Gruppe\nerheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zum gegenseitigen Misstrauen geführt habe. Der Stellvertreter des Kommandeurs und\nChef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada hat in seiner\nStellungnahme vom 23. März 2007 ergänzend unterstrichen, dass durch das\nungewöhnlich lange weitere Verbleiben des Antragstellers bei der Dienststelle\nnach seinem schwerwiegenden Dienstvergehen unter den Soldaten des Stabsquartiers inzwischen unhaltbare Zustände eingetreten seien, welche die militärische Ordnung und das menschliche Miteinander auf das Tiefste zerrüttet und\neine Zersplitterung der Wachgruppe herbeigeführt hätten. Innerhalb der Mannschaftsdienstgrade existierten seit dem Vorfall im September 2006 mindestens\nzwei voneinander abgeschottete Gruppen, die sich bekämpften und vor der\nAnwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckten.\n\n33 Die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr, dass die aufgetretenen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb in der Wachgruppe im\n\nBundeswehrkommando USA und Kanada unannehmbar belasten und nur\ndurch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben werden können, ist\nnachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der konkrete Verdacht eines Dienstvergehens, gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen zu haben,\nstellt in Verbindung mit den von den Vorgesetzten des Antragstellers dargelegten Spannungen innerhalb der Wachgruppe erkennbar die weitere dienstliche\nZusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Wachgruppe grundsätzlich in\nFrage. Außerdem hat der Kommandant Stabsquartier ausdrücklich betont, der\nAntragsteller habe aus der Wache herausgenommen werden müssen; ihm sei\nder dienstliche Zugang zu Waffen untersagt worden. Ferner habe gegen den\nAntragsteller ein Hausverbot für die dienstlichen Unterkünfte der Angehörigen\nder Wachgruppe ausgesprochen werden müssen, um dem Opfer der Übergriffe\nin seiner Stube einen sicheren Rückzugsraum zu bieten. Am Standort gebe es\naußerhalb des Wachdienstes keine Aufgabe für den Antragsteller. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes hat in seiner Äußerung vom\n23. März 2007 erklärt, für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des\nAntragstellers gebe es im Bundeswehrkommando USA und Kanada keine andere Aufgabe als den Wachdienst.\n\n34 Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die\nWegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der\nStörungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen\nwerden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von\n„Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB\n173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996\n- BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998\n- BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.).\nFür eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme\nbetroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies\n\nhier objektiv der Fall war, wird bereits durch die verhängte Disziplinarmaßnahme hinreichend belegt.\n\n35 Besteht danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten im Bundeswehrkommando USA und\nKanada nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, begründet dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zur\n.../Flugabwehrraketengruppe ... in P.\n\n36 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat offenlassen, ob die\nWegversetzung des Antragstellers außerdem nach Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien mit der Einschätzung seiner fehlenden Eignung für den von ihm\ninnegehabten Dienstposten begründet werden kann.\n\n37 Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der\nVersetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des\nStandortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht\nbei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.\n\n38 Die Versetzungsverfügung verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Diese Vorschriften gelten gemäß § 48 Satz 1 SBG auch für die Soldaten, die Wahlbewerber für eine Personalvertretung in einer personalratsfähigen Dienststelle im\nSinne des § 49 Abs. 1 SBG sind. Nach § 48 SBG gilt für die Beteiligung der\nSoldaten durch Personalvertretungen das Bundespersonalvertretungsgesetz,\nwobei dessen grundsätzliche Geltung nach Satz 1 lediglich durch die §§ 49 bis\n52 SBG abgewandelt wird (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG,\n5. Aufl., § 48 SBG Rn. 1; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 3); § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG\nerklärt die §§ 46, 47 BPersVG im Übrigen ausdrücklich für anwendbar. Bei dem\nBundeswehrkommando USA und Kanada handelt es sich um eine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG (Beschluss vom\n11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Im Verfahren BVerwG 1 WDS-\n\nVR 8.06 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - vorgetragen, dass\nbeim Bundeswehrkommando USA und Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada ein Gemeinsamer Örtlicher Personalrat gebildet\nworden ist. Dies ist durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen des Gremiums bestätigt worden. Ein Wahlbewerber für diesen Gemeinsamen Örtlichen Personalrat kann deshalb grundsätzlich den Versetzungsschutz\nnach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2\nBPersVG geltend machen.\n\n39 Dieser Versetzungsschutz setzt ein, wenn ein Wahlvorstand besteht und für\nden Wahlbewerber entweder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder ein Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften aufweist. Der Versetzungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Altvater u.a., a.a.O., § 24 Rn. 9 und 10;\nIlbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 11). Der\nAntragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der Versetzungsverfügung vom 4. Mai 2007 am 4. Mai 2007 bereits die\nVoraussetzungen des Versetzungsschutzes als Wahlbewerber erfüllte. Seine\nerstmalig im gerichtlichen Verfahren (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten\nvom 14. Mai 2007) erhobene Behauptung, er habe „am 2. Mai 2007 alle erforderlichen Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt“, hat er\nnicht belegt. Die von ihm vorgelegte „Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge für die Wahl der Soldatenvertreter des Gemeinsamen Örtlichen Personalrates“ vom 8. Mai 2007 weist keinen Nachweis über den Tag auf, an dem\nder Antragsteller die Voraussetzungen für den Beginn des Versetzungsschutzes erfüllte. Überdies liegt der angeordnete Dienstantrittstermin am 18. Juni\n2007 außerhalb des Schutzzeitraums, auf den sich die Gewährleistung des\n§ 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG bezieht. Nach\nNr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 in der Fassung vom 1. Januar 2007 ist bei Versetzungen der Tag des tatsächlichen Dienstantritts für die Rechtsstellung von\nSoldatinnen und Soldaten maßgeblich. Hiernach wird die Versetzung des Antragstellers erst am 18. Juni 2007 wirksam. Bezogen auf diesen Zeitpunkt besteht ebenfalls kein Versetzungsschutz als Wahlbewerber. Der Bundesminister\n\nder Verteidigung - PSZ I 7 - hat im Übrigen mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass der Antragsteller bei der Personalratswahl am 6. Juni 2007 nicht in\nden Gemeinsamen Örtlichen Personalrat gewählt worden ist.\n\n40 Allerdings ist die Ermessensausübung der Stammdienststelle der Bundeswehr\nim Rahmen der Versetzungsverfügung fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine\nwirksame Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats eingeholt worden ist.\n\n41 Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach\nDeutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG\nfür den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat aus (vgl. im Einzelnen: Beschluss\nvom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 -). Der hier maßgebliche § 52\nAbs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß\n§ 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten\nnach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in\nden personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38\nAbs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die\nAngehörigen einer Gruppe betreffen (wie hier die beabsichtigte Versetzung),\nnach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur\nBeschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG\ndem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter\nBeteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschlüsse vom 20. Juni 2005\n- BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 = BPersV 2005, 388 und\nvom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -). Aus der Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 3. Mai 2007 in Verbindung mit der klarstellenden Bestätigung vom 12. Juni 2007 ergibt sich, dass der Gemeinsame Örtliche Personalrat am 3. Mai 2007 die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers im gesamten Plenum beraten hat und anschließend durch die Gruppe der\nSoldatenvertreter der entsprechende Beschluss 24/07 über die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers gefasst worden ist. Maßgeblich ist hier auf die\nBeschlussfassung vom 3. Mai 2007 (und nicht auf die vom 21. März 2007) abzustellen, denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SBG muss die Äußerung der zuständigen Personalvertretung „zu der beabsichtigten Personalmaßnahme“ erfolgen.\n\nDie beabsichtigte Maßnahme in diesem Sinne stand erst mit der Anfrage der\nStammdienststelle der Bundeswehr vom 2. Mai 2007 und der Aufforderung zur\nBeteiligung des Personalrats fest.\n\n42 Der Senat kann offenlassen, ob diese Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen\nPersonalrats am 3. Mai 2007, insbesondere die Willensbildung dieses Beteiligungsorgans, an formellen Fehlern litt.\n\n43 Denn jedenfalls ist die „Äußerung“ des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats\nvom 3. Mai 2007, die gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG als Ergebnis der Anhörung der Personalvertretung in die Personalentscheidung der\nStammdienststelle der Bundeswehr einzubeziehen war, wegen Verstoßes gegen Vertretungsbestimmungen unwirksam.\n\n44 Nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG wird der Personalrat\nauch in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe (hier: die der Soldaten) des Personalrats betreffen, durch seinen Vorsitzenden, und wenn dieser nicht der\nGruppe (der Soldaten) angehört, durch diesen gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied vertreten. Die von den Soldatenvertretern\n- nach der Beratung im Plenum des Personalrats - (allein) beschlossene Stellungnahme zu der Personalmaßnahme ist durch die nach § 32 Abs. 3 Satz 2\nBPersVG Vertretungsberechtigten, nämlich durch den Vorsitzenden des Personalrats gegebenenfalls gemeinsam mit einem der Gruppe der Soldaten angehörenden Vorstandsmitglied, an die anhörende Stelle zu übermitteln (Beschluss\nvom 20. Juni 2005 a.a.O.). Dabei vertritt der Vorsitzende einer Personalvertretung diese nicht in der Willensbildung, sondern in der Erklärung. Die Beschlussfassung in Bezug auf Beteiligungsangelegenheiten stellt einen Akt interner Willensbildung dar; zur Rechtserheblichkeit gegenüber Dritten bedarf sie einer besonderen Erklärung, die durch den Vorsitzenden - gegebenenfalls mit einem\nder Gruppe (der Soldaten) angehörenden Vorstandsmitglied gemeinsam - abgegeben wird (Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 32 Rn. 23; Altvater u.a., a.a.O. § 32\nRn. 30).\n\n45 Die Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 3. Mai 2007 ist\nallein von dem Stellvertretenden Vorsitzenden dieser Personalvertretung, Regierungsamtmann K., unterzeichnet worden. Dieser gehört nicht der Gruppe der\nSoldatenvertreter an. Deshalb hätte es zusätzlich der Unterzeichnung eines\ndieser Gruppe angehörenden Vorstandsmitglieds bedurft. Das ist unterblieben.\nErklärungen, die unter Missachtung der gemeinsamen Vertretungsbefugnis\nnach § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG i.V.m. § 48 Satz 1 SBG abgegeben werden,\nsind unwirksam (Altvater u.a., a.a.O. § 32 Rn. 40 m.w.N.; Ilbertz/Widmaier,\na.a.O. § 32 Rn. 35).\n\n46 Der Umstand, dass der damalige erste Vorsitzende des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats, Stabsfeldwebel M., der auch Angehöriger der Gruppe der\nSoldatenvertreter war, gemeinsam mit Regierungsamtmann K. am 12. Juni\n2007 mitgeteilt hat, die Soldatengruppe der Personalvertretung habe in ihrer\nSitzung am 3. Mai 2007 der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zugestimmt, ändert an der Unwirksamkeit der am 3. Mai 2007 abgegebenen Erklärung nichts. Denn die Äußerung vom 12. Juni 2007 ist nicht in die angefochtene Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr eingeflossen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Heilung des Beteiligungsmangels\nnicht in Betracht.\n\n47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1\nWBO.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-13/1-wds-vr-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-13/1-wds-vr-1-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:14.901324+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-13/1-wds-vr-1-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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