{"status":"available","doknr":"BVERWG-130607B10B61070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:130607B10B61.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"10 B 61.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 61.07 (bisher: 1 B 290.06)\nOVG 16 A 5004/05.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 13. Juni 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter\nsowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober\n2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel\n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.\n\n2 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde (Beschwerdebegründung unter I) eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)\nund der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), „soweit die im vorliegenden\nVerfahren angefochtene Berufungsentscheidung als Beschluss gemäß § 130a\nVwGO“ ergangen sei.\n\n3 Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers zu seinem „Integrationsstand“, mit dem er sich unter anderem\nauf Art. 8 EMRK bezogen habe, nicht zur Kenntnis genommen. Insoweit legt die\nBeschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO\nentsprechenden Weise dar, inwiefern diese angebliche Gehörsverletzung\nentscheidungserheblich sein könnte (vgl. den den Beteiligten bekannten\nBeschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - unter 3.). Entsprechendes\ngilt, soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht hätte den „Integrationsstand“ des Klägers aufklären und sich in mündlicher Verhandlung ein\neigenes Bild von ihm machen müssen.\n\n4 Die Beschwerde rügt eine weitere Gehörsverletzung und einen Aufklärungsmangel, die sich aus Folgendem ergäben: Der Kläger habe in dem Verfahren,\ndas seiner Erstanerkennung zugrunde liege, geltend gemacht, dass er im Verdacht stehe, an der Tötung eines Mitglieds der ehemaligen Baath-Partei mitgewirkt zu haben. Das Berufungsgericht nehme eine „überraschende Neubewertung der ursprünglichen Verfolgungsgründe des Klägers“ vor, indem es - im\nGegensatz zu dessen Sachvortrag - ausführe, es sei „durchgreifend unrealistisch“, dass nach ihm ernsthaft gesucht werde. Der Kläger hätte der Beschwerde zufolge Gelegenheit zu vertiefender Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung bekommen müssen.\n\n5 Damit macht die Beschwerde eine unzulässige Überraschungsentscheidung\ngeltend, ohne den gerügten Verfahrensfehler in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise darzulegen. Unabhängig davon, ob das Berufungsgericht wegen der behaupteten „Neubewertung“ des ursprünglichen Verfolgungsvorbringens zu einem Hinweis auf seine Bewertung dieses Vorbringens\nnach § 86 Abs. 3 VwGO verpflichtet gewesen wäre, gibt die Beschwerde schon\nnicht - wie erforderlich - an, was der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis\nvorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom\n9. März 2007 - BVerwG 1 B 171.06 - juris). Im Übrigen trifft es auch nicht zu,\ndass das Berufungsgericht eine „Neubewertung“ der ursprünglichen Verfolgungsgründe des Klägers vorgenommen hat. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)\nhat sich in der Begründung des Anerkennungsbescheids vom 16. März 2001,\nmit dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die illegale\nAusreise des Klägers und auf seine Asylantragstellung bejaht wurden, nicht mit\nden in Rede stehenden vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgründen\nbefasst. Im erstinstanzlichen Urteil über den Widerrufsbescheid werden diese\nzwar erwähnt (UA S. 6), das Verwaltungsgericht konnte ihre Bedeutung aber\noffenlassen, da das Urteil auf andere Gründen (u.a. fehlende Ermessensentscheidung) gestützt ist. Das Berufungsgericht hat mithin im Rahmen der von\nder Beschwerde angegriffenen Erwägungen, mit denen es die beachtliche\nWahrscheinlichkeit einer nichtstaatlichen Verfolgung des Klägers im Irak ver-\n\nneint (BA S. 13), die erwähnten von diesem geltend gemachten Verfolgungsgründe nicht neu bewertet und sich im Übrigen - ebenso wie das Bundesamt\nund das Verwaltungsgericht - in diesem Zusammenhang auch nicht mit der\nGlaubwürdigkeit des Klägers befasst. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht\ndar, inwiefern der Kläger unter Zugrundelegung seines in Rede stehenden Vorbringens bezogen auf die derzeitigen Verhältnisse im Irak mit nichtstaatlicher\nVerfolgung zu rechnen hätte. Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine weiteren Umstände auf, die die gerügten Verfahrensmängel begründen würden.\n\n6 Auch die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Rügen bleiben ohne\nErfolg. Insoweit wird auf den erwähnten Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG\n10 B 65.07 - Bezug genommen.\n\n7 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nSatz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Richter Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-13/10-b-61-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-13/10-b-61-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:14.729669+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-13/10-b-61-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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