{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:121007B1WDSVR9.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"1. Wehrdienstsenat","decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"1 WDS-VR 9.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 1 WDS-VR 9.07\n\nIn dem Wehrbeschwerdeverfahren\n\nder Frau Oberstabsarzt ...,\n...,\n\n- Bevollmächtigter:\nRechtsanwalt ...,\n... -\n\nhat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch\n\nden Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer\n\nam 12. Oktober 2007 beschlossen:\n\nDer Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im\nWege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der\nAntragstellerin Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und\nSachbezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin zu gewähren, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Antragstellerin begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der\nGeld- und Sachbezüge zur Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin\nzu gewähren.\n\n2 Die Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 16 Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 24. Februar 2008 enden wird. Zum\nOberstabsarzt wurde sie am 4. Februar 2005 ernannt. Seit dem 1. August 2007\nwird die Antragstellerin auf dem Dienstposten eines Sanitätsstabsoffiziers Arzt\nund Truppenarzt im Sanitätszentrum H. verwendet.\n\n3 Mit Schreiben vom 27. August 2007 beantragte die Antragstellerin die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sowie alternativ dazu die Gewährung von Betreuungsurlaub oder die vorzeitige Entlassung\naus dem Dienst. Zur Begründung führte sie aus, dass sie sich nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Allgemeinärztin in einer gemeinsamen\nPraxis mit ihrem Ehemann niederlassen wolle. Ihr Ehemann sei bereits seit dem\n2. Juli 2007 in einem von ihm gegründeten Medizinversorgungszentrum tätig.\nFür die Mitarbeit in der gemeinsamen Praxis sei die Zuweisung eines eigenen\nSitzes der Kassenärztlichen Vereinigung von existenzieller Bedeutung, weil ihr\nEhemann und sie für den Neubau des Medizinversorgungszentrums hohe\nfinanzielle Verpflichtungen eingegangen seien. Die Kassenärztliche Vereinigung\nS. habe ihr mitgeteilt, dass sie unter Berücksichtigung der Prioritätenliste des\nZulassungsausschusses in den nächsten Jahren keine Chance auf eine\nkassenärztliche Zulassung habe. Die einzige Möglichkeit, eine kassenärztliche\nZulassung zu erlangen, bestünde über ein frühzeitiges Job-Sharing mit ihrem\nEhemann, weil Job-Sharern absolute Priorität bei der Vergabe der kassenärztlichen Zulassungen eingeräumt werde; da die neue Bedarfsplanung zum\n1. Oktober 2007 erfolge, sei es für die Antragstellerin unbedingt erforderlich, zu\ndiesem Zeitpunkt als Job-Sharer gemeldet zu sein. Bei dem ihr, der An-\n\ntragstellerin, noch zustehenden Erholungsurlaub sei daher eine Freistellung\nvom 26. November 2007 bis 24. Februar 2008 notwendig.\n\n4 Mit drei Bescheiden vom 27. September 2007, ausgehändigt jeweils am selben\nTage, lehnte das Personalamt der Bundeswehr die Anträge ab. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Sonderurlaub führte das Personalamt aus,\ndass ein wichtiger Grund für die Urlaubsgewährung nicht vorliege. Aus der\nStellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung S. gehe hervor, dass der Antragstellerin keine Zusicherung einer kassenärztlichen Zulassung gegeben werden könne; ferner sei davon auszugehen, dass im Jahr 2008 durch Praxisaufgaben KV-Sitze frei würden, so dass erneut die Chance zur Zulassung bestünde. Darüber hinaus stünden dienstliche Gründe einer Beurlaubung entgegen,\nweil im Bereich des Sanitätskommandos I viele Truppenarztvakanzen bestünden. Über die von der Antragstellerin am 5. Oktober 2007 eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub\nist noch nicht entschieden.\n\n5 Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. September 2007 beantragte die\nAntragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren. Einen bereits am\n26. September 2007 beim ... Verwaltungsgericht gestellten sachgleichen Antrag\nauf vorläufigen Rechtsschutz nahm die Antragstellerin am 30. September 2007\nzurück. Am 11. Oktober 2007 nahm die Antragstellerin auch einen am\n5. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht gestellten weiteren Antrag\nzurück, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit zu\nentlassen.\n\n6 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 lehnte der Bundesminister der Verteidigung\n- PSZ I 7 - den Erlass einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO\nhinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Sonderurlaub ab.\n\n7 Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch\nden Senat führt die Antragstellerin ergänzend zum bisherigen Vorbringen insbesondere aus:\nDie einstweilige Anordnung sei erforderlich, um wesentliche, existenziell bedrohliche Nachteile abzuwenden. Erhalte sie die begehrte KV-Stelle nicht über\ndas Job-Sharing, so werde sie möglicherweise erst im Jahre 2010 oder noch\nspäter als niedergelassene Ärztin arbeiten können. Bei der Planung der Praxis\nihres Mannes sei ihre Zulassung als Kassenärztin fest eingeplant worden. Ohne\nihre Mitarbeit auf der Grundlage einer kassenärztlichen Zulassung würden\nUmsatzeinbußen von 11 000 € pro Monat entstehen und könnten eingegangene Kreditverpflichtungen nicht erfüllt werden. Der Gewährung von Sonderurlaub\nstünden keine überwiegenden Interessen der Bundeswehr entgegen. Vielmehr\nbefürworte auch das Sanitätszentrum H. den Antrag. Die durch ihre Freistellung\nentstehende Lücke könne mit Vertragsärzten geschlossen werden; zwei Vertragsärzte in H. hätten sich bereit erklärt, in dem Freistellungszeitraum statt wie\nbisher 14-tägig abwechselnd jeweils gleichzeitig tätig zu werden. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die Antragstellerin möglicherweise schon längst hätte\nentlassen werden müssen, wenn sie nicht Zeiten des Erziehungsurlaubs nachdienen müsste; die Dienstzeitverlängerung verstoße gegen die Richtlinie\n76/207/EWG betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen.\n\n8 Die Antragstellerin beantragt,\n\nden Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge vom 26. November\n2007 bis zum 24. Februar 2008 zu gewähren, sie ab dem\n1. Oktober 2007 vom Dienst in der Bundeswehr zu befreien mit der Zusage, sie bis zum Dienstzeitende nur im Verteidigungsfalle einzuziehen, sowie ihr vorläufig eine Tätigkeit als niedergelassene Ärztin, mindestens als Job-Sharer, zu genehmigen.\n\n9 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - beantragt,\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n10 Es fehle an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da das Antragsbegehren auf ein unmögliches Ziel gerichtet sei. Die Antragstellerin bleibe auch während einer Beurlaubung ihren militärischen Vorgesetzten truppendienstlich unterstellt; solange sie sich in ihrem aktiven Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit\nbefinde, könne sie ihr Rechtsschutzziel, als niedergelassene Ärztin tätig zu\nwerden, nicht erreichen.\n11 Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei außerdem ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Die Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit rechtfertige grundsätzlich nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Die angeführten\ndrohenden Umsatzeinbußen stellten keine unvorhergesehene schicksalhafte\nEntwicklung dar, da die Antragstellerin bei der Gründung der Praxis nicht davon\nhabe ausgehen können, vorzeitig aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit\nausscheiden zu können. Der Beurlaubung stünden zudem dienstliche Gründe\nentgegen. Im Bereich des Sanitätskommandos ..., zu dem das Sanitätszentrum\nHusum gehöre, sei die Personallage bei den Truppenärzten insgesamt sehr\nangespannt; derzeit könnten 44 Truppenarztdienstposten nicht besetzt werden.\nDie Wahrnehmung der Aufgaben der Antragstellerin durch zwei Vertragsärzte\nwäre für die Bundeswehr mit zusätzlichen Kosten verbunden.\n12 Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehe schließlich auch kein Anordnungsgrund, da schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare\nNachteile nicht hinreichend glaubhaft gemacht seien. Die Antragstellerin habe\nnicht dargelegt, weshalb die drohende Existenzgefährdung der gemeinsamen\nPraxis allein durch ihre unverzügliche Tätigkeit als niedergelassene Fachärztin\nmit KV-Sitz abgewendet werden könne. In der Regel würden in einer Arztpraxis\nneben Kassenpatienten auch Privatpatienten behandelt. Im Übrigen würden\ndurch Praxisaufgaben immer wieder Kassenarztsitze frei, die dann an neue Bewerber vergeben werden könnten.\n\n13 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: DL 878/07\nund 25-05-12 879/07 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.\n\nII\n\n14 Der Antrag hat keinen Erfolg.\n\n15 Der Senat versteht die einzelnen Begehren der Antragstellerin als Bestandteile\neines einheitlichen Antrags, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der\neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Sonderurlaub unter Wegfall der\nGeld- und Sachbezüge zur (effektiven) Aufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin zu gewähren.\n\n16 Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB\n46.92 - DokBer B 1993, 197 und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -\nBVerwGE 93, 389 <390> = NZWehrr 1994, 211). Allerdings begehrt die Antragstellerin mit der Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihr\nSonderurlaub zu gewähren, keine bloß sichernde oder vorläufig regelnde Maßnahme, sondern die Vorwegnahme der Hauptsache. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 -\nBVerwGE 109, 258 <262> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2) und kommt daher\nnur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4\nGG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten einer Entscheidung in der\nHauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre.\n\n17 Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das\nRechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei\nAnlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg\nhaben wird (vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 a.a.O., vom 24. August 1993\na.a.O. und vom 13. August 1999 a.a.O.). Hinsichtlich des zweiten\nBegründetheitselements einer einstweiligen Anordnung, den Anordnungsgrund\n\n(§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), muss der\nAntragsteller glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen\nRechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile\nentstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der\nHauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober\n1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <179> und vom 25. Oktober 1988\n- 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; BVerwG, Beschluss vom 16. August\n2004 - BVerwG 1 WDS-VR 4.04 -).\n\n18 Nach diesen Maßstäben war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht\nglaubhaft gemacht hat.\n\n19 Es ist bereits zweifelhaft, ob für das Begehren der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil das mit der Niederlassung als Ärztin verbundene\nZiel, eine kassenärztliche Zulassung zu erlangen, mit der Gewährung von Sonderurlaub nicht erreicht werden kann. Denn nach dem - von der Antragstellerin\nvorgelegten - Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung S. vom 2. Oktober\n2007 ist es zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere erforderlich, dass das „Dienstverhältnis“ der Antragstellerin „bei der Bundeswehr\nzum Niederlassungsdatum beendet wird“. Eine (vorzeitige) Beendigung des\nDienstverhältnisses kann die Antragstellerin jedoch nicht durch die Gewährung\nvon Sonderurlaub, sondern nur durch eine Verkürzung der Dienstzeit (§ 40\nAbs. 7 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 SG) erreichen, wobei für diesbezügliche\nStreitigkeiten nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind (§ 59 Abs. 1 SG).\n\n20 Jedenfalls aber liegen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von\nSonderurlaub nicht vor.\n\n21 Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1\nSG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldaten (Soldatenurlaubsverordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern\nsich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der\n\nhier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der\nVerordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann einem\nSoldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden,\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 AusfBest SUV\n(ZDv 14/5 F 511).\n\n22 Für die von der Antragstellerin beantragte Gewährung von Sonderurlaub zur\nAufnahme einer Tätigkeit als niedergelassene Ärztin fehlt es sowohl an der\n(positiven) Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grundes\nals auch an der (negativen) Voraussetzung, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.\n\n23 Bei der - gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 Nr. 1 = NZWehrr 1996,\n162 m.w.N.) - Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub vorliegt, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass Berufssoldaten\nund Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung vollständig zu erfüllen haben. Da eine Beurlaubung aus wichtigem\nGrund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht\ngezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet,\nsondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig\nsind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 -\nBVerwGE 86, 65, vom 24. August 1993 a.a.O. und vom 15. Dezember 1998\n- BVerwG 1 WB 58.98 -). Der Wunsch, vor der regulären Beendigung des\nDienstverhältnisses eine zivilberufliche Tätigkeit zu beginnen, kann daher keinen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub darstellen. Dies gilt\nin aller Regel auch dann, wenn sich für die Aufnahme der Berufstätigkeit zu\neinem bestimmten Zeitpunkt eine „günstige Gelegenheit“ oder „praktische Notwendigkeit“ ergibt. So hat der Senat etwa entschieden, dass die (geltend gemachte) Notwendigkeit der Übernahme der väterlichen Zahnarztpraxis keinen\nwichtigen Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV darstellt (Beschluss\nvom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 59.99 -).\n\n24 Diese Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass dem Begehren nach Sonderurlaub für die Aufnahme einer zivilberuflichen Tätigkeit in der Weise Nachdruck und Dringlichkeit verliehen wird, dass der Soldat sich gleichsam selbst in\neine Zwangslage begibt. Die Gründung des Medizinversorgungszentrums und\ndie mit Neubau und Praxiseinrichtung verbundenen finanziellen Aufwendungen\nund Verpflichtungen machen es wirtschaftlich verständlich, dass die Antragstellerin baldmöglichst eine eigene kassenärztliche Zulassung für die vorgesehene\nMitarbeit in der gemeinsamen Praxis mit ihrem Ehemann erlangen möchte.\nGleichwohl handelt es sich bei alledem um willentliche Entscheidungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns, deren Folgen in ihren Verantwortungs- und\nRisikobereich fallen und nicht über die Annahme eines wichtigen Grundes für\ndie Gewährung von Sonderurlaub auf die Bundeswehr verlagert werden können.\n\n25 Ein wichtiger Grund kann sich auch nicht aus Änderungen in den tatsächlichen\noder rechtlichen Bedingungen des Zugangs zu einer kassenärztlichen Praxis\nergeben (vgl. hierzu Beschlüsse vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 -\nBVerwGE 93, 389 = NZWehrr 1994, 211 und vom 30. Juni 2005 - BVerwG\n1 WDS-VR 2.05 -). Weder für die Bundeswehr noch für die Antragstellerin ist\nbei der Begründung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit voraussehbar,\nwie sich die Marktsituation, etwa hinsichtlich der Zahl der Bewerber um eine\nKassenarztstelle, und der rechtliche Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, etwa hinsichtlich der Kriterien für die Zulassung, entwickeln werden.\nDie Ungewissheit der Situation, die sie bei ihrem Ausscheiden vorfinden wird,\ngehört - im Positiven wie im Negativen - zu den Bedingungen, auf die sich die\nAntragstellerin eingelassen hat, als sie sich zum Dienst bei der Bundeswehr\n- einschließlich der dort genossenen Ausbildung zur Ärztin und Fachärztin für\nAllgemeinmedizin - verpflichtete. Die Bundeswehr ist nicht gehalten, der Antragstellerin die damit verbundenen Risiken im Wege der Gewährung von Sonderurlaub abzunehmen oder ihr auf diese Weise die Wahrnehmung sich bietender Chancen zu ermöglichen. Die aktuelle Verschlechterung der Zulassungsbedingungen für die Antragstellerin, weil sich aufgrund der Einführung\neiner zentralen Notdienstregelung im Planungsbereich Flensburg wieder vermehrt ältere Ärzte um freie Kassenarztsitze bewerben, ebenso wie die sich neu\n\neröffnenden Chancen durch die bevorzugte Berücksichtigung von Bewerbern\nim Rahmen eines Job-Sharing-Modells stellen deshalb „Schwankungen“ dar,\nmit denen die Antragstellerin zu rechnen hat. Soweit sich die Zulassung der\nAntragstellerin als Kassenärztin verzögert, weil sie nicht bereits zum 1. Oktober\n2007, sondern erst nach ihrem Dienstzeitende am 25. Februar 2008 eine Job-Sharing-Tätigkeit aufnehmen kann und ihr dann möglicherweise inzwischen\nhinzugekommene Bewerber vorgehen, muss dies die Antragstellerin hinnehmen.\n\n26 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein wichtiger Grund für eine\nBeurlaubung auch dann nicht vorliegt, wenn eine ärztliche Tätigkeit mit kassenärztlicher Zulassung höhere Einkünfte erwarten lassen sollte als eine Tätigkeit\nohne Zulassung (vgl. Beschluss vom 24. August 1993 a.a.O.). Soweit die Antragstellerin auf - nicht näher substantiierte oder belegte - Umsatzeinbußen von\n11 000 Euro pro Monat, die in der Praxis ihres Mannes ohne ihre Mitarbeit auf\nder Grundlage einer kassenärztlichen Zulassung entstünden, verweist, ist im\nÜbrigen nicht erkennbar, inwieweit diesem Betrag Einbußen bei den Einkünften\nentsprechen; ebenso fehlt die Gegenrechnung mit den Einkünften, die die Antragstellerin derzeit als Oberstabsarzt erzielt und nach ihrem Dienstzeitende\n- auch ohne kassenärztliche Zulassung - als niedergelassene Ärztin erzielen\nkann. Dass die Antragstellerin ohne die Beurlaubung „nach dem Ausscheiden\naus dem Dienst vor dem beruflichen und finanziellen Aus“ stünde (Schreiben\nder Antragstellerin an das Personalamt der Bundeswehr vom 1. Oktober 2007),\nwenn sie mit ihrem Ehemann in der gemeinsamen Praxis vorerst als Ärztin ohne Kassenarztzulassung arbeiten würde, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.\n\n27 Der von der Antragstellerin begehrten Gewährung von Sonderurlaub stehen\ndarüber hinaus dienstliche Gründe im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV entgegen, weil sie als Truppenarzt unabkömmlich ist.\n\n28 Zwar hat der Leiter des Sanitätszentrums H. die Beurlaubung der Antragstellerin aus Fürsorgegründen befürwortet, wobei er allerdings zugleich auf die weiter\nzunehmende Arbeitsbelastung für die verbleibenden Truppenärzte, die Notwendigkeit eines verstärkten Einsatzes von Vertragsärzten und die verringerte\n\nMöglichkeit, externe Vertretungen zu gestellen, hingewiesen hat (Stellungnahme vom 30. August 2007). Hierzu hat jedoch bereits der Kommandeur der Regionalen Sanitätseinrichtungen erklärt, dass er mit Rücksicht auf die zahlreichen Truppenarztvakanzen im Bereich ... und erst recht im Gesamtbereich des\nSanitätskommandos ..., zu denen jeweils das Sanitätszentrum H. gehört, auf\njeden Sanitätsstabsoffizier Arzt angewiesen sei (Stellungnahme vom 11. September 2007). Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Vakanzen im Gesamtbereich des Sanitätskommandos I zuletzt auf 44 Truppenarztdienstposten beziffert; der Dienstposten der Antragstellerin könne deshalb,\nsofern ihr Urlaub gewährt würde, auf absehbare Zeit nicht mit einem gleichwertig qualifizierten Arzt nachbesetzt werden. Diesem Tatsachenvortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.\n\n29 Auf den Vorschlag der Antragstellerin, die durch ihre Freistellung entstehende\nLücke durch die Tätigkeit zweier - hierzu bereiter - Vertragsärzte zu schließen,\nmussten das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung nicht eingehen. Abgesehen von der Frage zusätzlicher Kosten stellen die von Soldaten\ngeschuldeten Dienste keine vertretbare oder ablösbare Leistung dar. Die Bundeswehr kann deshalb beanspruchen, dass Soldaten auf Zeit die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zur Dienstleistung - zumal dann, wenn sie wie die\nAntragstellerin hierfür mit nicht unerheblichem Aufwand ausgebildet wurden -\nvollständig auch in Person erfüllen.\n\nGolze Dr. Frentz Dr. Langer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-12/1-wds-vr-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SoldUrlV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-12/1-wds-vr-9-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.084515+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-10-12/1-wds-vr-9-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"1. 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