{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:120607U10C24.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-06-12","aktenzeichen":"10 C 24.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Im Falle des Widerrufs einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nach § 73 Abs. 1 AsylVfG findet die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung, in denen die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG widerrufen wird. Es bleibt offen, ob dies auch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nBVerwG 10 C 24.07 (bisher: 1 C 41.06)\nVGH 23 B 06.30064\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 12. Juni 2007\ndurch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und\ndie Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Prof. Dr. Kraft\n\nohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom\n6. Juli 2006 wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Kläger wenden sich gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung (Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, jetzt § 60\nAbs. 1 AufenthG).\n\n2 Der 1967 geborene Kläger zu 1, seine 1969 geborene Ehefrau, die Klägerin zu\n2, sowie ihre 1998 und 2000 geborenen Töchter, die Klägerinnen zu 3 und 4,\nsind irakische Staatsangehörige christlicher Religionszugehörigkeit aus Bagdad. Sie reisten im April 2001 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten am 23. April 2001 die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29. Juni 2001 lehnte das Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge) - Bundesamt - die Asylanträge ab, stellte aber zugleich fest,\ndass bei den Klägern die Voraussetzungen für die Anerkennung als politische\nFlüchtlinge nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) wegen Verfolgungsgefahren infolge der Asylantragstellung vorliegen. Im Januar 2004 leitete\ndie Beklagte wegen der veränderten Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ein und hörte die Kläger hierzu im Februar 2004 an. Mit Schriftsatz vom 2. März 2004 meldete sich\nderen Bevollmächtigter und wies auf die christliche Religionszugehörigkeit und\ndie hieraus resultierende Gefährdung der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak\nhin. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Mai 2004 wies der Bevollmächtigte nochmals umfassend auf die Lage im Irak und die Gefährdung von Christen hin. Das\nBundesamt widerrief die Flüchtlingsanerkennung mit Bescheid vom 17. August\n2005 (Nr. 1 des Bescheids) und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3 des Bescheids). Der Bescheid wurde den Klägern am 14. September 2005 zugestellt.\n\n3 Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage haben die Kläger beantragt, den Bescheid\ndes Bundesamtes aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG\nvorliegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Widerrufsbescheid insgesamt aufgehoben, weil den Klägern bei einer\nRückkehr in den Irak als Christen eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche\nAkteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG drohe. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof durch das angefochtene\nUrteil vom 6. Juli 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die Klä-\n\nger hätten zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft bei Rückkehr in den Irak infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung\nder Verhältnisse keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60\nAufenthG. Wegen ihrer Asylanträge und ihrer illegalen Ausreise drohten ihnen\nnach der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung des Regimes\nkeine Verfolgungsmaßnahmen im Irak mehr. Weder von den Koalitionstruppen\nnoch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten.\nTrotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für\neine Änderung der Situation zum Nachteil der Kläger kein Anhalt. Zwar fänden\nvermehrt Anschläge statt, die aber an einer grundsätzlichen Kontrolle des\nStaatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im\nIrak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig\ninstabil geworden. Überfälle und Entführungen - alle Minderheiten würden\nüberdurchschnittlich Opfer von Entführungen - seien an der Tagesordnung.\nChristliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von Anschlägen und\nPlünderungen. Gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad und in Mosul hätten\nzugenommen. Generell komme es immer wieder zu Terroranschlägen auch\ngegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien die Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig,\ndass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4\nBuchst. c AufenthG begründen könnten. Entsprechendes gelte für die Lage der\nFrauen im Irak. Zwar habe es mehrere Fälle von Säureattentaten gegen Frauen\ngegeben, weil sie es abgelehnt hätten, sich zu verschleiern. Von einer gezielten\nindividuellen Verfolgung von Frauen als Angehörige religiöser Minderheiten\nkönne jedoch nicht ausgegangen werden. Der Widerruf sei daher zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten bei Rückkehr in den Irak auch keine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu befürchten,\ndenn insoweit fehle es an dem erforderlichen staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Handeln. Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak\nbegründe keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe im\n\nErlasswege die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger ausgesetzt. Diese\nErlasslage vermittle derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung, so dass\neine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht\nin Betracht komme. Im Übrigen sei nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern\neine erhebliche individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im\nSinne dieser Bestimmung drohe.\n\n4 Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Aufhebung\ndes Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Sie tragen vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Entscheidung\nzur Verfolgungsgefahr nicht ohne nähere Feststellungen zu Art, Umfang und\nGewicht der Verfolgungshandlungen treffen dürfen und verweisen auf das Urteil\ndes Senats vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243). Außerdem sei der Widerrufsbescheid rechtswidrig, weil er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG erlassen\nworden sei.\n\n5 Die Beklagte tritt der Revision entgegen.\n\nII\n\n6 Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und\n§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet.\n\n7 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der unbeschränkten Zulassung\nder Revision das mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsbegehren der Kläger, das auf die Aufhebung des Widerrufsbescheids insgesamt gerichtet ist.\nDaneben ist Gegenstand der Revision das Hilfsbegehren auf Verpflichtung der\nBeklagten zur (positiven) Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (vgl. zur Auslegung dieses Klagebegehrens im\nEinzelnen Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 38.06 -).\n\n8 Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist mit Bundesrecht nicht\nvereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Senat kann auf der Grundlage der\nTatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend selbst entscheiden, ob der angefochtene Widerrufsbescheid rechtmäßig ist. Die Sache ist\ndeshalb wegen fehlerhafter Ablehnung des Hauptantrags ohne weitere Prüfung\ndes Hilfsantrags an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 2 VwGO).\n\n9 1. Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben das Klagebegehren zutreffend nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage beurteilt.\n\n10 a) Der angefochtene Widerruf durfte nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene\nEntscheidung ergehen und erforderte keine Ermessensausübung durch das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - gemäß § 73 Abs. 2a\nSatz 3 AsylVfG. Nach § 73 Abs. 2a AsylVfG hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von\ndrei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Das\nErgebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein\nWiderruf nicht erfolgt (Negativentscheidung), so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Zwar gilt § 73\nAbs. 2a AsylVfG grundsätzlich auch für den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf von Anerkennungen, die vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind. Die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren\nAblauf das Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, beginnt allerdings erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen. Dies hat das\nBundesverwaltungsgericht im Einzelnen in seinem Urteil vom 20. März 2007 im\nVerfahren BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n11 Für den Fall der Kläger bedeutet dies, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG zwar auf den\nangefochtenen Widerrufsbescheid anwendbar ist, dass aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung des Bundes-\n\namts hier nicht erfüllt sind, weil es an der erforderlichen vorherigen sachlichen\nPrüfung und Verneinung der Widerrufsvoraussetzungen durch das Bundesamt\nfehlt. Eine Prüfung und Negativentscheidung ist auch nicht etwa pflichtwidrig\nunterblieben, denn die ab 1. Januar 2005 laufende Drei-Jahres-Frist war zum\nZeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Es kann deshalb offen bleiben,\nwelche Rechtsfolgen sich an eine pflichtwidrige Unterlassung der Prüfung nach\n§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG knüpfen, insbesondere, ob diese Prüfungspflicht\nnur im öffentlichen Interesse oder nicht zumindest auch im Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings besteht.\n\n12 b) Auch das Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen für den Widerruf hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Weder im Hinblick auf\ndie Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG\nnoch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG\nbestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids Bedenken.\n\n13 Das Gebot der Unverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen\nInteressen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG\n1 C 21.06 - a.a.O. Rn. 18; Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -\nBVerwGE 126, 243 Rn. 13 m.w.N.).\n\n14 Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher offen gelassen, ob die Jahresfrist\nnach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG auch in Widerrufsverfahren nach\n§ 73 Abs. 1 AsylVfG gilt. Es entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die\nJahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen\nkeine Anwendung findet, in denen - wie hier - die Anerkennung innerhalb der\nDrei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG widerrufen wird. Ob dies\nauch für Widerrufsentscheidungen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist gilt, lässt\nder Senat offen.\n\n15 Der Gesetzgeber hat mit Einführung der Drei-Jahres-Frist nach § 73 Abs. 2a\nAsylVfG zum 1. Januar 2005 eine bereichsspezifische Regelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das\n\nBundesamt getroffen, die die allgemeine Widerrufsfrist nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz verdrängt. Zu der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung des § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts neben den\nspezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar sind, soweit diese\nRaum dafür lassen (Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 -\nBVerwGE 112, 80 <88>). Jedenfalls seit Einführung der Drei-Jahres-Frist, nach\nderen Ablauf das Bundesamt spätestens die Widerrufsvoraussetzungen prüfen\nund das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen muss, ist für die zusätzliche\nAnwendung einer parallel laufenden Jahresfrist nach den allgemeinen Bestimmungen kein Raum. Der zwingende Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung kann nach jetziger Rechtslage vom Bundesamt nicht mehr - wie bisher - zeitlich unbegrenzt, sondern nur noch in einem Zeitraum von drei Jahren\nnach Unanfechtbarkeit der Anerkennung zuzüglich eines angemessenen Prüfungszeitraums ausgesprochen werden. Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesamt einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländerrechts abgestimmten zeitlichen Rahmen vorgegeben, der nach dem Sinn und\nZweck der Regelung erkennbar abschließend ist und nicht durch weitere (allgemeine) Fristen wieder verengt werde sollte. Hierfür spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs, „dass die Vorschriften über den Widerruf und die\nRücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen“ sollen (BTDrucks 15/420 S. 112). Muss ein als Asylberechtigter\noder als Flüchtling im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannter Ausländer\nwährend der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen regelmäßig mit dem Widerruf des Anerkennungsbescheids rechnen, genießt er nach der gesetzlichen Konzeption jedenfalls in diesem Zeitraum kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Aufrechterhaltung\nseines Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus. Damit fehlt ein Anknüpfungspunkt für die\nAnwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG; denn im System des\n§ 48 VwVfG ist wohl auch die Fristregelung Ausdruck des Vertrauensschutzes\n(vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 <14>).\nDaher erweist es sich im vorliegenden Fall als unschädlich, dass zwischen dem\nAbschluss des Anhörungsverfahrens mit Eingang des Anwaltsschriftsatzes vom\n\n17. Mai 2004 und dem Widerrufsbescheid vom 17. August 2005 eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr verstrichen ist.\n\n16 2. Ob der Widerruf im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen aus § 73 Abs. 1\nAsylVfG entspricht und das Bundesamt deshalb zugleich befugt war, über das\nBestehen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu\nentscheiden (vgl. Urteil vom 20. April 1999 - BVerwG 9 C 29.98 - Buchholz\n402.240 § 53 AuslG Nr. 18), kann der Senat auf der Grundlage des Berufungsurteils nicht abschließend selbst beurteilen.\n\n17 a) Allerdings verfehlt das angefochtene Urteil nicht bereits in seinem Ansatz die\nvom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 18. Juli 2006\n- BVerwG 1 C 15.05 - a.a.O. klargestellten Maßstäbe zur Auslegung der Widerrufsermächtigung in § 73 Abs. 1 AsylVfG.\n\n18 Danach ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.\n\n19 Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und für das\nRevisionsgericht bindenden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen und Prognosen annehmen, dass die im Anerkennungsbescheid angenommene ursprüngliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Irak wegen der Asylantragstellung in Deutschland mit der Beseitigung des Saddam-Regimes inzwischen weggefallen ist und insofern die dargelegten Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen. Im Ergebnis zu Recht durfte es auch davon ausgehen, dass der Ausnahmefall einer auf der früheren Verfolgung beruhenden unzumutbaren Rückkehr im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG hier\n\nnicht geltend gemacht und auch sonst nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. aber\nBeschluss vom 28. Juni 2006 - BVerwG 1 B 134.05 - juris).\n\n20 b) Hingegen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass den Klägern - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im\nJuli 2006 - bei einer Rückkehr in den Irak nicht erneut eine (andere) Verfolgung\nim Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht, mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang vereinbar.\n\n21 Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend geprüft,\nob den Klägern nunmehr bei einer Rückkehr in den Irak eine (Gruppen-) Verfolgung als Christen durch nichtstaatliche Akteure droht. Die Feststellungen des\nVerwaltungsgerichtshofs, mit denen er eine derartige Gruppenverfolgung der\nChristen im Irak verneint hat, genügen indes nicht den Anforderungen, die auch\nan die Prüfung und Ermittlung einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche\nAkteure zu stellen sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 zu inhaltlich gleichlautenden Ausführungen in dem\ndamals zu überprüfenden Berufungsurteil des gleichen Senats des Berufungsgerichts näher dargelegt (BVerwG 1 C 15.05 - a.a.O. Rn. 20 - 25). Hierauf wird\nBezug genommen.\n\n22 Der Verwaltungsgerichtshof hätte seine Entscheidung danach nicht ohne genauere Feststellungen zu Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungshandlungen\ntreffen dürfen und diese zu der Zahl der irakischen Christen in Beziehung setzen müssen. Um eine Gruppenverfolgung der Christen im Irak - oder einzelner\nchristlicher Glaubensgemeinschaften - ausschließen zu können, hätte sich der\nVerwaltungsgerichtshof nicht damit begnügen dürfen, lediglich pauschal festzustellen, Überfälle und Entführungen seien insbesondere bei Minderheiten an der\nTagesordnung, christliche Betreiber von Alkoholgeschäften seien Ziel von Anschlägen und Plünderungen sowie gezielte Anschläge auf Kirchen in Bagdad\nund in Mosul hätten zugenommen (UA S. 11). Für die notwendige Relationsbetrachtung fehlen außerdem jegliche Feststellungen zur Anzahl der möglicherweise als Gruppe verfolgten Christen im Irak; sie ergeben sich auch nicht aus\nden in Bezug genommenen Entscheidungen zweier anderer Oberverwaltungs-\n\ngerichte. Die tatrichterliche Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, gemessen\nan der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen seien\ndie Übergriffe gegenüber Christen nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung\nder Christen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG begründen\nkönnten, ist ferner auch deshalb mit Bundesrecht nicht vereinbar, weil eine\nGruppenverfolgung der Christen nicht mit der Begründung verneint werden\nkann, dass auch andere Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten in ähnlicher\nWeise drangsaliert werden.\n\n23 Aus den gleichen Gründen wird auch die Prüfung, ob den Klägerinnen zu 2\nbis 4 als der christlichen Minderheit angehörige Frauen bzw. Mädchen bei einer\nRückkehr in den Irak Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, den\nAnforderungen der Rechtsprechung an die Feststellung einer Gruppenverfolgung nicht gerecht. Zwar prüft das Berufungsgericht - offenbar bezogen auf die\nKlägerinnen zu 2 bis 4 - die Frauen allgemein drohende Gefahr von Seiten fundamentalistischer islamischer Kreise, traditionelle Moralvorstellungen auch gewaltsam durchzusetzen (UA S. 13). Es fehlen jedoch ausreichende Feststellungen zu Art, Umfang und Gewicht der Verfolgungsmaßnahmen, denen Frauen,\ndie der christlichen Minderheit angehören, im Irak ausgesetzt sind, sowie Feststellungen zur Verfolgungsdichte, die maßgeblich für die Beurteilung ist, ob\nauch für die Klägerinnen zu 2 bis 4 die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung\ngerechtfertigt ist. Auch insoweit wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die\nerforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.\n\n24 3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:\n\n25 a) Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob den Klägern\nheute bei einer Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung als Christen\ndroht, den allgemeinen (Prognose-)Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegt. Denn dieser Maßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwenden, wenn den Betroffenen keine Wiederholung\nder früheren Verfolgung droht, sondern eine gänzlich neue und andersartige\nVerfolgung, die in keinem Zusammenhang mit der früheren mehr steht (Urteil\n\nvom 18. Juli 2006 BVerwG 1 C 15.05 - a.a.O. Rn. 26). An diesen Grundsätzen\nist auch in Ansehung der am 20. Oktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie\n2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) - Qualifikationsrichtlinie -, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist am\n10. Oktober 2006 (Art. 38 Abs. 1) grundsätzlich unmittelbar anzuwenden ist,\nfestzuhalten. Die den Widerruf betreffenden Bestimmungen der Richtlinie über\ndie Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 i.V.m. Art. 11) sind im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar. Denn sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen\nauf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - Rn. 24). Der dem hier\nstreitigen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde von den Klägern aber\nbereits 2001 und damit vor Inkrafttreten der Richtlinie gestellt. Auch hinsichtlich\ndes allgemeinen Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der\nnach den oben angeführten Grundsätzen bei der Prüfung einer neuen, andersartigen Verfolgungsgefahr anzuwenden ist, ergibt sich aus diesen Bestimmungen der Richtlinie nichts Abweichendes. Dieser Maßstab entspricht im Wesentlichen dem von der Richtlinie vorausgesetzten und auch in der Flüchtlingsdefinition („begründete Furcht vor Verfolgung“, vgl. auch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie) angelegten Maßstab.\n\n26 b) Nach den Feststellungen im Berufungsurteil besteht hier kein Zweifel, dass\ndie für die Flüchtlingsanerkennung des Klägers ausschlaggebende Annahme\ndes subjektiven Nachfluchttatbestands der Asylantragstellung in Deutschland\nkeinerlei Verknüpfung mit der nun bei einer Rückkehr in Betracht kommenden\nGefahr einer Verfolgung durch Private wegen des christlichen Glaubens aufweist. Der Senat weist hierzu aber darauf hin, dass im Widerrufsverfahren\ngrundsätzlich alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig ob\nsie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden\nsind - und auf die sich die Bestandskraft des Anerkennungsbescheids daher\nnicht erstreckt -, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit\neiner nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind, bevor die\nAnwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs in Bezug auf die Rückkehrverfolgung ausgeschlossen werden kann.\n\n27 c) Sollte die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass den Klägerinnen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr droht, wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ihnen - etwa im\nNordirak - eine inländische Fluchtalternative offensteht (vgl. hierzu etwa VGH\nMannheim, Urteil vom 16. November 2006 - A 2 S 1150/04 - juris; OVG\nSaarlouis, Urteil vom 29. September 2006 - 3 R 6/06 - juris).\n\n28 d) Sollte der Verwaltungsgerichtshof erneut zu dem Ergebnis kommen, dass\nkein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, wird er im Rahmen der Prüfung von subsidiärem Abschiebungsschutz nunmehr die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG zu berücksichtigen haben, nachdem die Umsetzungsfrist der Richtlinie abgelaufen ist. Sie ergänzen insoweit\ndie Regelungen in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie kann ein den subsidiären Schutz begründender ernsthafter Schaden im\nSinne des Art. 15 auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die vom Berufungsgericht für die Zeit vor unmittelbarer Anwendbarkeit der Richtlinie vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (UA S. 14 zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m.\nArt. 3 EMRK) bedarf daher einer Anpassung an die veränderte Rechtslage.\n\n29 4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 und 3 RVG. Hierzu weist\nder Senat darauf hin, dass der Gegenstandswert bei Klagen auf Zu- und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts 3 000 € beträgt (vgl. Beschluss vom 21. Dezember\n2006 - BVerwG 1 C 29.03 - juris). Nach § 30 Satz 3 RVG erhöht sich der Gegenstandswert um 900 € für jede weitere Person, hier demnach um insgesamt\n2 700 €. Eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs\n\nkommt insoweit allerdings nicht in Betracht (vgl. § 33 RVG, der keine dem § 63\nAbs. 3 GKG n.F., § 25 Abs. 2 GKG a.F. entsprechende Regelung enthält).\n\nDr. Mallmann Richter Beck\n\nProf. Dr. Dörig Prof. Dr. Kraft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-12/10-c-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RL 2004/83/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-06-12/10-c-24-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:14.602478+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-06-12/10-c-24-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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