{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:111007B10B97.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"10 B 97.07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nBESCHLUSS\n\nBVerwG 10 B 97.07\nOVG 20 A 111/06.A\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nam 11. Oktober 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom\n16. März 2007 wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in\neiner den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.\n\n2 Die Beschwerde ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Qualifikationsrichtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Danach sei subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn ein ernsthafter Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gelte\ngemäß Art. 15 der Richtlinie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens\noder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Falle\neines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Nach bisherigem deutschen Recht werde die Gefahr, der die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten allgemein ausgesetzt sei, als allgemein im Sinne des § 60 Abs. 7\nSatz 2 AufenthG betrachtet mit der Folge, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz regelmäßig gesperrt sei, es sei denn, es liege eine sog. extreme\nGefahrenlage vor. Auch in diesem Fall werde keine Feststellung nach § 60\nAbs. 7 AufenthG getroffen, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz bestehe.\nNach der Qualifikationsrichtlinie sei keine extreme Gefahr oder extreme Gefahrenlage erforderlich, sondern es genüge eine ernsthafte individuelle Bedrohung.\n\nDies sei bereits der Fall, wenn die Gefahr überwiegend wahrscheinlich sei. Insoweit gelte ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Weiterhin sei ein\ninternationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt Voraussetzung. Dies\nsei in Afghanistan derzeit der Fall, auch wenn (noch) nicht von einem Bürgerkrieg die Rede sein könne. Auf die Frage, ob gleichwertiger Abschiebungsschutz bestehe, komme es insoweit nicht an. Weiter macht die Beschwerde geltend, dass dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung und der Tatsache, dass er\nkeinerlei Familien- und Versorgungsschutz habe, eine ernsthafte individuelle\nBedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit drohe und verweist in\ndiesem Zusammenhang auf die schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage im\ngesamten Land einschließlich der Hauptstadt Kabul.\n\n3 Dieses Vorbringen stellt keine ordnungsgemäße Grundsatzrüge dar. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, in der Art einer Berufungsbegründung darzulegen, weshalb sie das Berufungsurteil im Ergebnis für unrichtig hält, ohne in\ndiesem Zusammenhang jedoch auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung\nnäher einzugehen und eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des\nrevisiblen Rechts herauszuarbeiten, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. So geht die Beschwerde nicht\ndarauf ein, dass das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob und\nin welchen Konstellationen das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Kriterium der extremen Gefahr tatsächlich dazu führen könne, dass einem Schutzsuchenden entgegen der Qualifikationsrichtlinie der subsidiäre Schutzstatus\nvorenthalten bleibe, da im Falle des Klägers hinsichtlich der von Art. 15\nBuchst. c der Richtlinie erfassten Gefahren der Grad einer ernsthaften Bedrohung nicht erreicht werde (vgl. UA S. 7). Auch übersieht die Beschwerde, dass\ndas Berufungsgericht das Bestehen eines gleichwertigen Abschiebungsschutzes verneint hat (vgl. UA S. 6). Damit fehlt es an der hinreichenden Darlegung\neiner konkreten, mit der Qualifikationsrichtlinie zusammenhängenden Rechtsfrage, die sich in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise\nstellen könnte.\n\n4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2\nHalbs. 2 VwGO).\n\n5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden\ngemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30\nSatz 1 RVG.\n\nDr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-11/10-b-97-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-10-11/10-b-97-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:24.044790+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-10-11/10-b-97-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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