{"status":"available","doknr":"BVERWG-110907U10C8070","ecli":"ECLI:DE:BVerwG:2007:110907U10C8.07.0","court":"Bundesverwaltungsgericht","senate":"10. Senat","decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"10 C 8.07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. 2. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Asylbewerbern auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll. 3. Verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich eines bestimmten Staates, so ist auch die Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.","text_plain":"BUNDESVERWALTUNGSGERICHT\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nVerkündet\nBVerwG 10 C 8.07 am 11. September 2007\nOVG 2 KO 156/03\nGeschäftsstellenverwalterin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nIn der Verwaltungsstreitsache\n\nhat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts\nauf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2007\ndurch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,\ndie Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck,\nden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft\nund die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom\n19. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit es sich auf den Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und auf\ndie Androhung der Abschiebung des Klägers zu 1 nach\nAserbaidschan bezieht.\n\nDas Verfahren wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie Revision der Klägerin zu 2 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 2 trägt die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nHinsichtlich des Klägers zu 1 bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\nI\n\n1 Die Kläger begehren die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan.\n\n2 Der 1963 geborene Kläger zu 1 und seine 1967 geborene Ehefrau, die Klägerin\nzu 2, sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reisten im Januar 2000\nmit ihren Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten Asyl.\nDiese Anträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer\nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - mit\nBescheid vom 19. März 2001 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG\nnicht vorliegen, und drohte den Klägern und ihren Kindern die Abschiebung\nnach Aserbaidschan an.\n\n3 Auf deren Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu der Feststellung verpflichtet, dass bezüglich der Kläger und ihrer Kinder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nvorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger unterlägen als Abkömmling einer armenischen Volkszugehörigen bzw. als Ehegatte eines solchen Abkömmlings in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung.\n\n4 In dem vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten - Bundesbeauftragter - betriebenen Berufungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der\nKläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2005 eine Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. vom 17. Februar\n2005 vorgelegt, wonach die von der Klägerin zu 2 gemachten Angaben für das\nVorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung - im Folgenden:\nPTBS - sprächen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hat dieselbe\nFachärztin dem Berufungsgericht unter dem 11. März 2005 ein - ausführlicheres - Attest übersandt, in dem es bezüglich des Klägers zu 1 nach Schilderung\nder Krankheitsvorgeschichte und der Befunderhebung heißt, in diagnostischer\n\nHinsicht sei bei den psychischen Problemen des Patienten eindeutig von einer\nPTBS auszugehen. Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne\nweitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schriftsatz vom 13. April 2005 die Einholung\neines psychologischen Gutachtens darüber beantragt, dass der Kläger zu 1 an\neiner PTBS leidet und durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete\nSuizidgefahr für den Kläger zu 1 sowie eine erweiterte Suizidgefahr besteht. Er\nhat ferner beantragt, durch Anfrage beim Auswärtigen Amt zu klären, ob in\nAserbaidschan die Therapie einer PTBS für zurückgeführte Asylbewerber zu\n„erschwinglichen Preisen“ möglich ist. Das sei nach einer ihm vorliegenden\nAuskunft nicht der Fall. Deswegen bestehe für den Kläger zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n5 Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2005 die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbots für Flüchtlinge nach dem nunmehr maßgeblichen § 60 Abs. 1\nAufenthG ebenso verneint wie den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf\nFeststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,\n3, 5 und 7 AufenthG. Zu dem von den Klägern beanspruchten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die geltend gemachte\nPTBS hat es in der Begründung ausgeführt, die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme ließen eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne dieser Vorschrift nicht erkennen. Die vorgelegten Bescheinigungen der Fachärztin F. seien nicht geeignet, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen\nbei den Klägern glaubhaft zu machen. In der Bescheinigung vom 17. Februar\n2005 werde zwar eine Erkrankung der Klägerin zu 2 an PTBS behauptet, dem\nSchreiben fehle aber jede Konkretisierung des Krankheitsbildes. Die lapidare\nAneinanderreihung der geschilderten Symptome könne nicht Grundlage für die\nFeststellung von Abschiebungshindernissen sein. Auch die Bescheinigung vom\n11. März 2005 werde den an die ärztliche Diagnose einer PTBS zu stellenden\nAnforderungen nicht gerecht. Auf der Basis eines unsubstantiierten und nicht\nnachvollziehbar spekulativen Lebenssachverhaltes komme die Fachärztin zu\ndem Ergebnis, dass die Kläger an einer PTBS litten und im Falle einer ableh-\n\nnenden Entscheidung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit suizidalen Handlungen zu rechnen sei. Es fehle an der Darlegung konkreter\nSchlüsselerlebnisse im Einzelnen und an einer Untersuchung und Analyse der\nGlaubhaftigkeit der Angaben der Kläger. Auch die weitere medizinische Diagnose einer PTBS genüge nicht den Forschungskriterien des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992), die das Berufungsgericht anschließend im Einzelnen wiedergibt. Weiter führt es aus, mit\nBlick auf die erhebliche Gefahr von Simulationen seien an die ärztlichen Feststellungen einer PTBS und insbesondere an die hiermit mitunter einhergehende\nSuizidalität erhebliche Anforderungen zu stellen. Über die schlichte Behauptung\nhinaus, dass die Kläger im Falle eines Unterliegens im Verfahren mit an\nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit versuchen würden, sich das Leben zu\nnehmen, würden keine konkreten Anhaltspunkte mitgeteilt, die diesen Geschehenslauf nachvollziehbar als wahrscheinlich erscheinen ließen. Ungeachtet\ndessen verknüpfe die Fachärztin die von ihr angenommene Suizidalität der\nKläger allein mit deren Unterliegen im gerichtlichen Verfahren. Eine solche Gefahr sei ersichtlich nicht zielstaatsbezogen. Selbst wenn man das Vorliegen einer PTBS bei den Klägern annehmen wolle, sei nicht erkennbar, inwieweit dies\nzur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen\nsolle. Der Gefährdungsgrad, der tatbestandlich in dieser Vorschrift vorausgesetzt werde, wäre durch die mit einer PTBS typischerweise einhergehenden\nSymptome nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund habe der Senat auch mangels Erheblichkeit keine Veranlassung, den schriftlichen Beweisanregungen im\nHinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1 weiter nachzugehen. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Die Bezeichnung\nAserbaidschans als Zielstaat einer Abschiebung sei nicht zu beanstanden.\n\n6 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 -\ndie Revision in Bezug auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60\nAbs. 7 AufenthG und die Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung für beide Kläger zugelassen.\n\n7 Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung von Verfahrensrecht.\nSie machen - wie schon mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde - geltend, das\nOberverwaltungsgericht habe es unterlassen, ein psychologisches Gutachten\nzu der Frage einzuholen, dass sowohl der Kläger zu 1 als auch die Klägerin\nzu 2 an einer posttraumatischen Belastungsstörung litten und durch diese Erkrankung eine nahe liegende und konkrete Suizidgefahr für den Kläger zu 1\nsowie eine erweiterte für die Klägerin zu 2 und ihre Kinder bestehe. Ferner habe es unterlassen, die ebenfalls entscheidungserhebliche Frage der Behandelbarkeit einer PTBS in Aserbaidschan und in Berg-Karabach durch Anfrage beim\nAuswärtigen Amt oder anderen fachlich geeigneten Stellen zu klären. Angesichts der von den Klägern vorgelegten fachärztlichen Atteste und des\nschriftlichen Beweisantrags hätten sich dem Gericht die genannten Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen müssen. Dies gelte umso mehr, als die Kläger\nallein aus finanziellen Gründen ein psychologisches Sachverständigengutachten nicht selbst beibringen könnten. Dass die Suizidgefahr bei dem Kläger zu 1\nreal sei, werde auch dadurch bestätigt, dass dieser im April 2006 tatsächlich\neinen Suizidversuch unternommen und sich in diesem Zusammenhang etwa\nfünf Wochen in einem psychiatrischen Krankenhaus in stationärer Behandlung\nbefunden habe. Die gebotene Beweiserhebung hätte ergeben, dass die Kläger\nunter PTBS litten, die weder in Aserbaidschan noch in Berg-Karabach fachgerecht behandelt werden könne. Liege aber ein Abschiebungshindernis wegen\nkonkreter Gefahr für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich\nAserbaidschans vor, sei auch die Androhung der Abschiebung in diesen Staat\ngemäß § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben.\n\n8 Der Bundesbeauftragte und die Beklagte treten den Revisionen entgegen. Der\nBundesbeauftragte trägt im Wesentlichen vor, die Bezeichnung eines bestimmten Zielstaats (hier: Aserbaidschan) in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes werde auch nach der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten\nRechtslage nicht dadurch rechtswidrig, dass im gerichtlichen Verfahren festgestellt werde, dass dem Betroffenen in diesem Staat Gefahren im Sinne des § 60\nAbs. 7 AufenthG drohten. Wenn es in § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG heiße, dass\nder Staat zu bezeichnen sei, in den der Ausländer „nicht abgeschoben werden\ndarf“, nehme diese Formulierung ersichtlich Bezug auf die in § 60 Abs. 1 bis 5\n\nAufenthG geregelten zwingenden Abschiebungsverbote, nicht aber auf die Soll-Bestimmung in § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n9 Die Beklagte hält die Verfahrensrügen der Kläger für unbegründet, da die von\nihnen vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen für die Darlegung einer\nPTBS nicht ausreichten. Hinsichtlich der Auswirkungen einer positiven gerichtlichen Entscheidung zu § 60 Abs. 7 AufenthG auf die Zielstaatsbezeichnung in\nder Abschiebungsandrohung hält sie die Rechtslage nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes für unklar. Sie verweist allerdings darauf, dass das Bundesamt im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG in der Praxis vom Erlass einer\nAbschiebungsandrohung absehe, wenn ein Zielstaat, in dem keine § 60 Abs. 2\nbis 7 AufenthG entsprechenden Gefahren drohten, nicht benannt werden könne.\n\nII\n\n10 Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Revisionen verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n11 Die zulässige Revision des Klägers zu 1 ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels begründet (1.). Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von\nBundesrecht, soweit es einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Feststellung eines\nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich\nAserbaidschans verneint und die Androhung der Abschiebung des Klägers zu 1\nnach Aserbaidschan als rechtmäßig bestätigt hat (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\nDa der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil in der\nSache selbst nicht abschließend entscheiden kann, ist das Verfahren insoweit\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Revision der\nKlägerin zu 2 hat dagegen keinen Erfolg, weil die von ihr erhobene Verfahrensrüge nicht durchgreift (2.).\n\n12 1. Der Kläger zu 1 beanstandet mit seiner allein auf Verfahrensrügen gestützten\nRevision der Sache nach zu Recht, dass die Ablehnung seines schriftsätzlichen\nBeweisantrags vom 13. April 2005 durch das Berufungsgericht im Prozessrecht\nkeine Stütze findet und deshalb seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen\nGehörs verletzt (§ 108 Abs. 2 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG).\nZugleich liegt, wie der Kläger zu 1 zu Recht rügt, in der Unterlassung der\nBeweiserhebung auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86\nAbs. 1 VwGO). Auf diesen Verfahrensmängeln kann die Entscheidung des\nBerufungsgerichts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers zu 1\nberuhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Beweiserhebung zu\neinem für ihn günstigeren Ergebnis geführt hätte (a). Die Verfahrensmängel\nwirken sich auch auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bezeichnung\nAserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung gegenüber dem\nKläger zu 1 aus. Denn falls dieser einen Anspruch auf eine positive Feststellung\nzu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschans hätte, wäre nach\n§ 59 Abs. 3 AufenthG die Bezeichnung dieses Staats als Zielstaat in der\nAbschiebungsandrohung rechtswidrig (b).\n\n13 a) Wie der seinerzeit zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in\nseinem Zulassungsbeschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 -\n(NVwZ 2007, 346) bereits ausgeführt hat, durfte das Berufungsgericht den nach\nÜbergang in das schriftliche Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO gestellten\nBeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erkrankung\ndes Klägers zu 1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nicht\nmit der Begründung ablehnen, dass der Kläger zu 1 diese Erkrankung „nicht\nglaubhaft gemacht“ habe. Denn eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im\nSinne von § 294 ZPO, besteht für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig\nwie eine Beweisführungspflicht (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG\n1 B 119.04 - und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310\n§ 86 Abs. 1 VwGO Nr. 342 und 317, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom\n29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174).\n\n14 Auch wenn man die Ausführungen des Berufungsgerichts zur mangelnden\n„Glaubhaftmachung“ der behaupteten psychischen Erkrankung bei dem Kläger\nzu 1 in dem Sinne verstehen wollte, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag als einen aufs Geradewohl oder ins Blaue hinein gestellten oder nicht hinreichend substantiierten Beweisantrag angesehen hat, würde dies die Ablehnung der Beweiserhebung nicht tragen. Dass die Behauptung der Erkrankung\ndes Klägers zu 1 an einer PTBS mit einhergehender Suizidgefahr ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt oder aus der Luft gegriffen wäre (vgl.\netwa Beschluss vom 5. März 2002 - BVerwG 1 B 194.01 - Buchholz 310 § 86\nAbs. 1 VwGO Nr. 320 und Beschluss vom 30. Januar 2002 - BVerwG 1 B\n326.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69), kann angesichts des vorgelegten\nfachärztlichen Attests vom 11. März 2005 nicht angenommen werden. Der Beweisantrag kann angesichts dieses Attests auch nicht als unsubstantiiert angesehen werden.\n\n15 Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags,\nder das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat,\nangesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen\nSymptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie\nsich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben\ndarüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über\ndie Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen\neiner PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden\ndie Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland\nvorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an\nder Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2\nVwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre\n\ndes Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B\n205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).\n\n16 Das vom Kläger zu 1 vorgelegte ärztliche Attest vom 11. März 2005, das sich\ntrotz der Erwähnung der Klägerin zu 2 im Betreff erkennbar auf den Kläger zu 1\nbezieht, genügt diesen Anforderungen. Es enthält neben einer Darstellung der\nKrankheitsvorgeschichte auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu 1 eine\n- wenn auch knappe - Schilderung der eigenen Befunderhebung und eine eindeutige Diagnose einer PTBS durch die Fachärztin sowie Angaben zur derzeitigen medikamentösen Behandlung. Bei der Krankheitsgeschichte wird auch auf\ndie Gründe eingegangen, warum der Kläger zu 1 sich erst vier Jahre nach der\nFlucht aus seiner Heimat in fachärztliche Behandlung begeben hat. Damit erfüllt\ndieses Attest unter den hier gegebenen sonstigen Umständen des Falles\n- anders als das für die Klägerin zu 2 ausgestellte Attest derselben Fachärztin\n(vgl. unten 2.) - die an die Substantiierung eines solchen Beweisantrags zu stellenden Anforderungen. Die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases,\nWorld Health Organisation 1992) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme, wie sie das Berufungsgericht der Sache nach verlangt, mag zwar\nfür die Überzeugungsbildung des Gerichts hilfreich sein, ist aber nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt. Wenn das Berufungsgericht die Einholung einer derart ausführlichen gutachtlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes für erforderlich hält, ist der Beteiligte zwar\ngehalten, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden und sich gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zu unterziehen, er ist aber nicht gehalten, von\nsich aus und auf seine Kosten eine solche gutachtliche Stellungnahme vorzulegen. Dies würde im Ergebnis auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (vgl. aber zu einer gesetzlich vorgesehenen Ausnahme Beschluss\nvom 2. November 1999 - BVerwG 8 B 213.99 - Buchholz 428 § 18 VermG\nNr. 9).\n\n17 Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Begründung für die Ablehnung\ndes Beweisantrags ist - wie bereits im Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG\n1 B 91.05 - ausgeführt, ebenfalls nicht tragfähig. Wenn das Gericht den Beweisantrag nicht für erheblich hält, weil auch bei Unterstellung der behaupteten\nErkrankung die damit einhergehenden Symptome nicht den Gefährdungsgrad\nerreichten, der tatbestandlich in § 60 Abs. 7 AufenthG vorausgesetzt sei, nimmt\nes im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß\nder Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 -\nBuchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m.w.N.). Das Berufungsgericht konnte\nmangels eigener Sachkunde die Gefahr der möglichen Verschlimmerung einer\nErkrankung des Klägers zu 1 bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan, insbesondere auch die in dem Attest ebenfalls angeführte Suizidgefahr, nicht ohne\nweitere Aufklärung durch Einholung fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilen und verneinen.\n\n18 b) Die festgestellten Verfahrensmängel bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers zu 1 im Hinblick auf Aserbaidschan führten auch zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und Zurückverweisung des Verfahrens hinsichtlich der Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger zu 1. Sofern nämlich das Berufungsgericht nach der erforderlichen weiteren Aufklärung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG bei dem Kläger zu 1 bejahen sollte, wäre auch die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG\nrechtswidrig und deshalb aufzuheben.\n\n19 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung ist die\nneue, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und\nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007\n(BGBl I 2007, 1970) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltende Rechtslage. Denn nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht dann zu berücksichtigen, wenn\n\nsie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es\nsich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der\ndas Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen.\n\n20 Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der durch das\nRichtlinienumsetzungsgesetz selbst nicht geändert worden ist, ist in der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes der Staat zu bezeichnen, in den der\nAusländer nicht abgeschoben werden darf. Daraus folgt, dass in diesen Fällen\nauch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3 der Vorschrift zeigt,\nauch dann, „wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt“. Dann bleibt zwar die Abschiebungsandrohung nach Satz 3\nder Vorschrift im Übrigen unberührt, die Zielstaatsbezeichnung ist aber als\nrechtswidrig aufzuheben. Wann ein Ausländer im Sinne von § 59 Abs. 3 Satz 2\nAufenthG nicht in einen bestimmten Zielstaat abgeschoben werden darf, ist den\nBestimmungen über die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in § 60\nAbs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entnehmen. Bei Asylbewerbern ist die Ausländerbehörde insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5\noder Abs. 7 AufenthG gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG). Bei den sogenannten\nzwingenden Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und dem neuen\nAbsatz 7 Satz 2 AufenthG führt eine positive Entscheidung über das Vorliegen\nder gesetzlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich eines Staates unproblematisch zur Rechtwidrigkeit der Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung, weil bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Abschiebung in den betreffenden Staat ausnahmslos ausgeschlossen ist. Bei dem hier streitigen Abschiebungsverbot nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG liegt dies nicht ohne weiteres auf der Hand, weil nach\nder gesetzlichen Konzeption die Abschiebung nicht immer schon dann zwingend ausgeschlossen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind,\nsondern gemäß der Soll-Regelung in dieser Vorschrift hierfür zusätzlich eine\n\n- wenn auch auf atypische Fälle beschränkte - Ermessensentscheidung über\ndas Absehen von der Abschiebung erforderlich ist.\n\n21 Nach der alten, vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Rechtslage war für diese Ermessensentscheidung auch bei Asylbewerbern nicht das\nBundesamt, sondern die Ausländerbehörde zuständig. Dies ergab sich insbesondere aus § 41 AsylVfG a.F., wonach die Abschiebung in den Fällen, in denen das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG (Vorgängervorschrift zu § 60 Abs. 7\nAufenthG) festgestellt hatte, gesetzlich für drei Monate ausgesetzt war und die\nAusländerbehörde über den Widerruf der Aussetzung oder über die Erteilung\neiner Duldung nach Ablauf der drei Monate zu entscheiden hatte. Das Bundesamt hatte danach im Rahmen der ihm durch das Asylverfahrensgesetz übertragenen Zuständigkeit für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen\n(§ 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG a.F.) nur über das Vorliegen der\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG zu entscheiden, während die Ausübung des Ermessens nach dieser Vorschrift („von der Abschiebung kann abgesehen werden“) der Ausländerbehörde oblag (so auch Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 AsylVfG, BTDrucks 12/2062 S. 34). Daraus\nergab sich die Notwendigkeit, für den Fall einer Ermessensausübung der Ausländerbehörde zugunsten einer Abschiebung des Ausländers vorsorglich die\nAbschiebungsandrohung des Bundesamtes in Bezug auf den betreffenden Zielstaat aufrechtzuerhalten, auch wenn das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejaht\nhatte. Dementsprechend war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage verfügte Abschiebungsandrohung in einen bestimmten Zielstaat nach § 34 AsylVfG i.V.m. § 50\nAuslG (jetzt § 59 AufenthG) nicht deshalb rechtswidrig, weil das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vom Bundesamt oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren festgestellt worden war (vgl. Urteile vom\n15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 <265> und vom\n5. Februar 2004 - BVerwG 1 C 7.03 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15\n= NVwZ-RR 2004, 534). Folgerichtig war auch das Klagebegehren auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53\n\nAbs. 6 AuslG bei der typischen Asylklage regelmäßig als letztes, nur hilfsweise\n- für den Fall der Erfolglosigkeit der vorrangigen Schutzbegehren - geltend gemachtes Begehren zu verstehen, da es bei sachdienlicher Auslegung nicht wie\nim Fall der zwingenden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG\nauch auf die Aufhebung der Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung gerichtet war (stRspr, grundlegend Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG\n9 C 19.96 - a.a.O.).\n\n22 Ob sich an dieser Beurteilung durch die ab 1. Januar 2005 geltenden Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz etwas geändert hat, kann hier offen bleiben.\nAllerdings ist durch das Zuwanderungsgesetz § 41 AsylVfG a.F. ersatzlos gestrichen worden, weil im Hinblick auf die jetzt im Falle der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mögliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG die bisher in § 41 AsylVfG getroffene\nVerfahrensregelung entbehrlich sei (BTDrucks 15/420 S. 110); ferner ist die\n„Kann-Regelung“ des § 53 Abs. 6 AuslG durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in\neine „Soll-Regelung“ umgewandelt worden. Außerdem ist in der Nachfolgevorschrift zu § 50 Abs. 3 AuslG, dem jetzigen § 59 Abs. 3 AufenthG, das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der Regelung der Zielstaatsbezeichnung nicht mehr ausdrücklich ausgespart. Andererseits enthält\nauch der neue § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kein zwingendes Abschiebungsverbot, da er nach wie vor ein - wenn auch auf atypische Fälle beschränktes -\nbehördliches Ermessen eröffnet, den Ausländer trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in den betreffenden Staat abzuschieben. Auch an der nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60\nAbs. 2 bis 7 AufenthG bezogenen Zuständigkeit des Bundesamtes (§ 24 Abs. 2\nAsylVfG) und demzufolge an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die\nverbleibende Ermessensentscheidung hat das Zuwanderungsgesetz nichts geändert (vgl. Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - BVerwGE\n124, 326 Rn.12, ebenso Beschluss vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 1 B\n9.05 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 5). Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob gleichwohl aus den Neuregelungen im Zuwanderungsgesetz geschlossen werden konnte, dass allgemein\noder jedenfalls unter bestimmten Umständen die Feststellung des Vorliegens\n\nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch das Bundesamt\noder die entsprechende Verpflichtung durch gerichtliche Entscheidung zur\nRechtswidrigkeit der Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der\nAbschiebungsandrohung führt, braucht hier indes nicht abschließend geklärt zu\nwerden (vgl. zu dieser Frage etwa VG Freiburg, Urteil vom 15. Juni 2005 - A 1\nK 11832.03 - juris Rn. 43 ff., Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, § 59\nAufenthG Rn. 26; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 90).\n\n23 Jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am\n28. August 2007 ist nämlich davon auszugehen, dass nunmehr bei Asylbewerbern das Bundesamt auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung\nzuständig ist, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden\nsoll. Dies folgt vor allem aus der Neufassung des § 24 Abs. 2 AsylVfG, der die\nausnahmsweise Zuständigkeit des Bundesamtes für ausländerrechtliche Entscheidungen nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG regelt (vgl. § 5 Abs. 1\nSatz 2 AsylVfG). Nach der Neufassung obliegt dem Bundesamt nach Stellung\neines Asylantrags die Entscheidung, „ob ein Abschiebungsverbot nach § 60\nAbs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt“. Diese Formulierung\nist an die Stelle des bisherigen Halbsatzes, „ob die Voraussetzungen für die\nAussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes\nvorliegen“, getreten (vgl. auch die entsprechenden Änderungen in § 32 Satz 1\nAsylVfG und § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Auch wenn die Neufassung in der\nBegründung des Gesetzentwurfs nur als redaktionelle Änderung bezeichnet\nwird (BTDrucks 16/5065 S. 216 Zu Nummer 16 Zu Buchstabe b) und es an anderen Stellen des Gesetzes noch bei den alten Formulierungen geblieben ist\n(etwa in § 31 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 42 Satz 1\nAsylVfG), ist sie in Verbindung mit den oben erwähnten, bereits durch das Zuwanderungsgesetz eingeführten Änderungen als Ausdruck des gesetzgeberischen Willens zu werten, dem Bundesamt die Zuständigkeit zur abschließenden\nEntscheidung über das vollständige Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG zuzuweisen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., der allerdings eine solche Zuständigkeitsverlagerung schon ab 1. Januar 2005 annimmt).\n\n24 Gegen diese Übertragung einer ausländerrechtlichen Ermessensentscheidung\nauf eine Bundesoberbehörde durch Bundesgesetz bestehen im Hinblick auf die\nkompetenzrechtlichen Regelungen des Grundgesetzes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Da der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem\nGebiet des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts der Ausländer (Art. 74\nAbs. 1 Nr. 4 GG) hat, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“ (Art. 72 Abs. 2 GG), und ihm ferner das Gesetzgebungsrecht auf\ndem Gebiet der Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen (Art. 74\nAbs. 1 Nr. 6 GG) - uneingeschränkt - zusteht, ist er insoweit nach Art. 87 Abs. 3\nGG u.a. zur Errichtung von Bundesoberbehörden und damit auch zur Begründung von Verwaltungsbefugnissen für bestehende Bundesoberbehörden ermächtigt.\n\n25 Umfasst danach die Feststellung des Bundesamtes zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern nunmehr auch die durch die Soll-Regelung\nbeschränkte Ermessensentscheidung über die Rechtsfolge, so ergibt sich daraus zwangsläufig, dass der Ausländer in den betreffenden Staat, auf den sich\ndie Feststellung bezieht, nicht abgeschoben werden darf. Die Bezeichnung dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung ist damit nach § 59 Abs. 3 AufenthG\nrechtswidrig. An der vom Verwaltungsgericht vertretenen anderslautenden Auffassung zur alten Rechtslage (vgl. die oben unter Rn. 21 zitierten Urteile) kann\nunter Geltung der neuen Rechtslage daher nicht mehr festgehalten werden.\n\n26 Im Übrigen führt die Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf\ndas Bundesamt in der Regel nicht zu einer wesentlichen Änderung des Prüfungsumfangs im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG ist wegen der Soll-Bestimmung regelmäßig ein Absehen von der Abschiebung in den betreffenden Staat geboten. Nur wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen,\nwerden die Gerichte zu prüfen haben, ob dieser tatsächlich vorliegt und werden\n\ngegebenenfalls das Bundesamt - wenn dessen Ermessen nicht auf Null\nreduziert ist - nur zur Neubescheidung verpflichten können.\n\n27 2. Die von der Klägerin zu 2 mit ihrer Revision erhobene Verfahrensrüge hat\ndagegen keinen Erfolg. Der von ihr allein geltend gemachte Verstoß gegen die\ngerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit hält\nder Senat an der im Zulassungsbeschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B\n91.05 (a.a.O.) - vertretenen Auffassung nach erneuter Überprüfung der Rüge im\nRevisionsverfahren nicht mehr fest.\n\n28 Die Klägerin zu 2 sieht einen Aufklärungsmangel darin, dass das Berufungsgericht es in ihrem Fall - ebenso wie bei dem Kläger zu 1 - unterlassen habe, ein\npsychologisches Gutachten über das Vorliegen einer PTBS einzuholen und die\nFrage der Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankung in Aserbaidschan oder\nBerg-Karabach durch Anfrage beim Auswärtigen Amt oder anderen fachlich\ngeeigneten Stellen zu klären. Sie macht geltend, diese Aufklärung hätte sich\ndem Berufungsgericht angesichts der vorgelegten aussagefähigen ärztlichen\nBerichte der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F., der Erörterung\nder Erkrankung in der Berufungsverhandlung und des Beweisantrags in dem\nSchriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2005 aufdrängen müssen.\n\n29 Dieses Vorbringen der Klägerin zu 2 ist ausweislich der Akten zum Teil schon in\ntatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Denn entgegen ihrer Darstellung bezieht\nsich der Beweisantrag in dem Schriftsatz vom 13. April 2005 erkennbar nur auf\ndie Erkrankung des Klägers zu 1. Aus welchen Gründen sich dem Berufungsgericht die vermisste Beweiserhebung bezüglich der Klägerin zu 2 hätte aufdrängen müssen, obwohl sie - anwaltlich durch denselben Prozessbevollmächtigten wie der Kläger zu 1 vertreten - weder in der mündlichen Verhandlung am\n23. Februar 2005 noch in dem sich anschließenden schriftlichen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin zu 2 entnehmen noch ist es sonst ersichtlich.\n\n30 Insbesondere musste sich dem Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht\nbereits wegen des in der Berufungsverhandlung überreichten fachärztlichen\nAttests vom 17. Februar 2005 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer PTBS bei der Klägerin zu 2 von Amts\nwegen aufdrängen. Denn der Inhalt dieses an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger gerichteten Schreibens der Fachärztin genügte nicht den\nAnforderungen, die an die substantiierte Darlegung einer solchen Erkrankung\nzu stellen sind. Es bot daher auch keinen Anlass zu einer gerichtlichen Beweiserhebung.\n\n31 Wie bereits zur Revision des Klägers zu 1 im Rahmen der Anforderungen an\neinen substantiierten Beweisantrag ausgeführt (vgl. oben Rn. 15), ist es angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes dieser psychischen Erkrankung zur\nSubstantiierung eines entsprechenden Vorbringens regelmäßig erforderlich,\ndass der Betroffene ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztlichen Attest vorlegt. Dieses muss zwar nicht eine an den Forschungskriterien\nF 43.1 des ICD-10 orientierte umfangreiche gutachtliche Stellungnahme sein,\nwie sie das Berufungsgericht verlangt; aus dem Attest muss sich aber nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt\nhat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. (vgl. wiederum oben\nRn. 15).\n\n32 Das Attest vom 17. Februar 2005 - weitere Atteste hat die Klägerin zu 2 für ihre\nPerson bis heute nicht vorgelegt - ist schon deshalb insoweit nicht ausreichend,\nweil es weder Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung enthält noch eine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt. Es\nbeschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter\nüberprüften - Angaben der Klägerin zu 2, die diese in der bisher einmaligen\nVorstellung bei der Fachärztin am 26. Januar 2005 gemacht hat, und bescheinigt ohne nähere Erläuterung, dass „die von ihr gemachten Angaben“ „für das\nVorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung“ sprächen. Auf den\nzeitlichen Abstand zwischen den von der Klägerin zu 2 behaupteten „aggressiven Erfahrungen“ im Kriegsgebiet und den erst 2005 geltend gemachten\nSymptomen geht das Attest überhaupt nicht ein. Ein Vergleich mit dem vom\n\nKläger zu 1 vorgelegten Attest der gleichen Fachärztin vom 11. März 2005 zeigt\ninsgesamt eine deutliche Distanzierung der Fachärztin von den „auf Wunsch\nder … Patientin“ mitgeteilten „Diagnosen“ im Fall der Klägerin zu 2. Angesichts\nder Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger im weiteren Verlauf\ndes Verfahrens weder auf die Erkrankung der Klägerin zu 2 noch auf das fragliche Attest eingegangen ist, sich aber ausführlich und unter Beweisantritt zur\nPTBS des Klägers zu 1 und einem daraus folgenden Abschiebungsverbot geäußert hat, musste sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung zum Vorliegen einer PTBS bei der Klägerin zu 2 nicht aufdrängen.\n\n33 Sonstige Verfahrensrügen sind von der Klägerin zu 2 nicht erhoben worden.\nIhre Revision bleibt deshalb erfolglos.\n\n34 Die Kostenentscheidung betreffend die Klägerin zu 2 folgt aus § 154 Abs. 2\nVwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\nVRiBVerwG Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck\nist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.\nProf. Dr. Dörig\n\nProf. Dr. Kraft Fricke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-09-11/10-c-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":29},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-09-11/10-c-8-07","retrieved":"2026-10-24 07:33:23.432305+00:00"},"card":{"id":"bverwg/2007-09-11/10-c-8-07","court":"BVerwG","court_id":"bverwg","court_as_stated":"Bundesverwaltungsgericht","panel":"10. 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August 2007 (BGBl I 2007, 1970) ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei Asylbewerbern auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll. 3. Verpflichtet das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich eines bestimmten Staates, so ist auch die Bezeichnung des betreffenden Staates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung rechtswidrig.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom\n19. 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